Ansparurlaub Beamte - Wechsel in Teilzeit

Begonnen von Beamtin22, Heute um 11:32

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Beamtin22

Guten Tag Miteinander,

ich habe eine Frage zum Ansparurlaub. Ich bin Beamtin und war bis zum 31.01.2026 in Vollzeit, ab 01.02.2026 habe ich zur Teilzeit mit 70 % und einer 4 Tage Woche gewechselt. Zum 01.01.2026 hatte ich 13 Tage Ansparurlaub, die mir durch den Wechsel in die 4 Tage Woche auf 10 Tage gekürzt wurden.

Die Personalstelle war sich aber zunächst nicht sicher, ob diese Kürzung korrekt war, da die Ansparurlaubsregelung neu war. Ich war der Meinung, dass Ansparurlaub Bestandschutz hat (so wurde es mir auch vor dem Wechsel telefonisch zugesagt)

Weiß zufälligerweise, wie es sich mit dem Ansparurlaub verhält oder wo ich mich informieren kann.

Gilt hier evtl. die "Tirol-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. April 2010 (Rechtssache C-486/08) ist ein Grundsatzurteil zum Arbeitsrecht, das den Schutz von Urlaubsansprüchen beim Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeit stärkt.

Vielen Dank im voraus.
Schöne Grüße

Pumpkin76

Zitat von: Beamtin22 in Heute um 11:32Guten Tag Miteinander,

ich habe eine Frage zum Ansparurlaub. Ich bin Beamtin und war bis zum 31.01.2026 in Vollzeit, ab 01.02.2026 habe ich zur Teilzeit mit 70 % und einer 4 Tage Woche gewechselt. Zum 01.01.2026 hatte ich 13 Tage Ansparurlaub, die mir durch den Wechsel in die 4 Tage Woche auf 10 Tage gekürzt wurden.

Die Personalstelle war sich aber zunächst nicht sicher, ob diese Kürzung korrekt war, da die Ansparurlaubsregelung neu war. Ich war der Meinung, dass Ansparurlaub Bestandschutz hat (so wurde es mir auch vor dem Wechsel telefonisch zugesagt)

Weiß zufälligerweise, wie es sich mit dem Ansparurlaub verhält oder wo ich mich informieren kann.

Gilt hier evtl. die "Tirol-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. April 2010 (Rechtssache C-486/08) ist ein Grundsatzurteil zum Arbeitsrecht, das den Schutz von Urlaubsansprüchen beim Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeit stärkt.

Vielen Dank im voraus.
Schöne Grüße

Verstehe ich nicht ganz - warum soll das nicht korrekt sein? Die Teilzeitkürzung des Ansparurlaubs ist doch nichts Neues und auch sinnvoll, weil jemand der eine Viertagewoche hat wneniger Urlaubstage benötigt um dieselbe Wochenanzahl frei zu haben, wie der in der Fünftagewoche.

Saxum

#2
Die Kürzung des Ansparurlaubs (z.B. aus 2024) ist hier, meines Erachtens nach, nicht korrekt, da der Urlaubsanspruch "Kraft bisheriger Arbeitsleistung", hier in Vollzeit, erworben wurde. Urlaub aus 2025 kann (noch) nicht Ansparurlaub sein, das wird er zum 01.04.2026 - aber das wird auch nicht gekürzt - da dafür auch die Arbeitsleistung bereits erbracht wurde

Dass man diesen Ansparen kann, ändert nichts an der ursprünglichen Entstehung. Eine "Kürzung" des Urlaubsanspruchs ist immer nur in die Zukunft ausgerichtet und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem man in die 4 Tage Woche eingetreten ist. Die bis dahin erarbeitenden Urlaubsansprüche bleiben voll bestehen.

Der Beitrag von @Pumpkin76 basiert wohl auf einer falschen Annahme und gilt nur für Urlaubsansprüche die noch durch Arbeitsleistung zu erwerben sind bzw. die bisherig erworbenen Urlaubsansprüche die ja in Vollzeit erworben wurden, verlieren nicht "plötzlich an Wert" nur weil man künftig in Teilzeit arbeitet. Der "Bedarf" an weniger Urlaubstagen in einer Vier-Tage-Woche wird ja auch entsprechend berechnet und zwar ab Zeitpunkt der verringerten Tage-Woche wo dann dieser Anspruch noch zu erarbeiten wäre.

Die Rechnung wäre wie folgt, in der Annahme von 30 Tage Urlaubsanspruch:

Ansparurlaub: 13 Tage (bleibt bestehen)

Das Jahr 2026 hat 335 Tage.

Zeitraum 01.01.2026 bis 31.1.2026 (31 Tage) in 5‑Tage‑Woche
Jahresanspruch 30 Tage → anteilig: 30 × 31/365 = 2,55 Tage

Zeitraum 01.02.2026 bis 31.12.2026 (334 Tage) in einer 4‑Tage‑Woche
Jahresanspruch 24 Tage → anteilig: 24 × 334/365 = 21,93 Tage

Gesamtanspruch 2026 = 2,55 + 21,93 = 24,48 bzw. 24,50 Tage in 2026

zzgl. + 13 Tage Ansparurlaub = 37,48 Tage -> kaufmännisch gerundet: 37,50 Tage insgesamt.

Wieviel % oder Stunden man Teilzeit arbeitet ist irrelevant, es kommt auf die Wochenarbeitstage an.

Ist auch rechtlich geregelt, hier etwa in § 3 Abs. 4 Satz 3 BayUrlMV.
Einfach das, insbesondere zweiter Teilsatz, mit Verweis auf § 8 BayUrlMV der Personalstelle vorlegen.