Unterschiedliche Eingruppierung bei gleicher Tätigkeit

Begonnen von Daggi72, 26.03.2026 07:54

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TVOEDAnwender

#60
Edit:
Zitat von: MaryW in Gestern um 08:36Kommentar: Der Mythos der ,,Minus-1-Regelung" im TV-LIm Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TV-L) hält sich der Begriff der ,,Minus-1-Regelung" hartnäckig. Er beschreibt die Praxis, Beschäftigte ohne das geforderte (Hoch-)Studium bei identischen Aufgaben einfach eine Entgeltgruppe niedriger einzustufen. Rechtlich gesehen gibt es eine solche pauschale Regelung im TV-L jedoch nicht – sie ist das Resultat der strikten Formalisierung unseres Tarifsystems.Das deutsche Tarifrecht folgt dem Prinzip der Tarifautomatik: Ausschlaggebend für die Bezahlung ist die auszuübende Tätigkeit, gekoppelt an die in der Entgeltordnung festgelegten Qualifikationsmerkmale. Sieht eine Tätigkeitsmerkmale-Kette für eine bestimmte Entgeltgruppe zwingend ein abgeschlossenes Studium vor, bleibt Beschäftigten ohne diesen Titel der Zugang verwehrt – selbst wenn sie fachlich die exakt gleiche Arbeit leisten wie akademische Kollegen.Einzige Ausnahme bildet die Einstufung als sogenannte ,,sonstige Beschäftigte". Hierfür müssen Betroffene jedoch nachweisen, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die in der Praxis extrem streng geprüft werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, greift im System der Fallgruppen oft automatisch die nächstniedrigere Entgeltgruppe, die diesen formalen Abschluss nicht voraussetzt.Die ,,Minus-1-Regel" ist also kein offizielles Instrument zur Kostenersparnis, sondern die logische Konsequenz eines Systems, das formale Bildungsabschlüsse im Zweifel höher gewichtet als die reine tatsächliche Arbeitsleistung auf dem Posten.
Das hast Du aber fein 1 zu 1 aus ChatGPT kopiert.
Edit: Deine KI ist auch ziemlich widersprüchlich. Diese Regel ist kein Mythos, sondern eine ausdrückliche tarifliche Rechtsfolge. Der Ausdruck "Minus-1-Regelung" ist lediglich eine umgangssprachliche Verkürzung meinerseits.

Verlangt ein Tätigkeitsmerkmal in der Entgeltordnung eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung und erfüllt der Beschäftigte diese persönliche Voraussetzung nicht, wird er bei Erfüllung der übrigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Nichts anderes sagt meine Verkürzung "Minus-Eins" aus.

Das gilt nicht schematisch für jeden Beschäftigten ohne Studium und auch nicht allein deshalb, weil ein akademischer Kollege ähnliche Aufgaben ausübt. Maßgeblich ist immer das konkret einschlägige Tätigkeitsmerkmal.

Die Regelung greift nicht, wenn das Tätigkeitsmerkmal auch sonstige Beschäftigte erfasst und der Beschäftigte deren Voraussetzungen tatsächlich erfüllt (absolute Ausnahme, siehe unten). Sie greift ebenfalls nicht, wenn die Entgeltordnung für Beschäftigte ohne formalen Abschluss ein eigenes Tätigkeitsmerkmal enthält, etwa in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern.

Gerade die erste Ausnahme hilft in der Praxis selten weiter. Ein sonstiger Beschäftigter ist nicht einfach jemand mit langer Berufserfahrung. Er muss Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die dem Niveau der geforderten Ausbildung gleichwertig sind. Daran stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen.

Deine KI ist im Ergebnis ziemlich widersprüchlich. Zunächst wird von ihr die Minus-1-Regelung zum Mythos erklärt. Anschließend wird genau der tarifliche Mechanismus beschrieben, der zu dieser Eingruppierung führt. Muss sie sich schonmal entscheiden....

Rowhin

Zitat von: MaryW in Gestern um 08:36Rechtlich gesehen gibt es eine solche pauschale Regelung im TV-L jedoch nicht – sie ist das Resultat der strikten Formalisierung unseres Tarifsystems

Naja, die Regel ist insofern durchaus formal in der Entgeltordnung zum TV-L festgehalten, dort in den Vorbemerkungen 1 1 (4), dort findet sich ja auch der Punkt zu den sonstigen Beschäftigten:

ZitatIst in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,

– wenn nicht auch ,,sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder

– wenn auch ,,sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des ,,sonstigen Beschäftigten" erfüllen,

bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.

TVOEDAnwender

Zitat von: Rowhin in Gestern um 10:15Naja, die Regel ist insofern durchaus formal in der Entgeltordnung zum TV-L festgehalten, dort in den Vorbemerkungen 1 1 (4), dort findet sich ja auch der Punkt zu den sonstigen Beschäftigten:
 
Die Entgeltordnung - das ist doch wieder mal nur so ein Mythos. Hat die jemals schonmal einer gesehen?