Voraussetzungen für Eingruppierung in die EG14

Begonnen von lumpy, 30.03.2026 10:46

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lumpy

Hallo zusammen,

ich benötige mal wieder euer Schwarm- bzw. Fachwissen.

Ich bin seit 2009 im öffentlichen Dienst, habe dort erst meine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert und später ein duales Studium zum Bachelo of Laws.

Seit 2020 bin ich mit Führungsverantwortung in EG 12 eingruppiert. In circa 2,5 Jahren könnte sich die Gelegenehit ergeben, die Stelle meines Vorgesetzten zu übernehmen, die aktuell in EG14 eingruppiert ist.

Nun kann ich aktuell "nur" eine Ausbildung zum VfA und ein Bachelorstudium vorweisen.
Gibt es tarifrechtlich die Möglichkeit, auch ohne Masterstudium im vergleichbaren höheren Dienst eingruppiert zu werden, wenn die Tätigkeitsmerkmale dies hergeben, oder ist eine Eingruppierung hier an einen akademischen Abschluss geknüpft?

Vielen Dank vorab für eure Hilfe!

MoinMoin

Zitat von: lumpy in 30.03.2026 10:46Hallo zusammen,

ich benötige mal wieder euer Schwarm- bzw. Fachwissen.

Ich bin seit 2009 im öffentlichen Dienst, habe dort erst meine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert und später ein duales Studium zum Bachelo of Laws.

Seit 2020 bin ich mit Führungsverantwortung in EG 12 eingruppiert. In circa 2,5 Jahren könnte sich die Gelegenehit ergeben, die Stelle meines Vorgesetzten zu übernehmen, die aktuell in EG14 eingruppiert ist.

Nun kann ich aktuell "nur" eine Ausbildung zum VfA und ein Bachelorstudium vorweisen.
Gibt es tarifrechtlich die Möglichkeit, auch ohne Masterstudium im vergleichbaren höheren Dienst eingruppiert zu werden, wenn die Tätigkeitsmerkmale dies hergeben, oder ist eine Eingruppierung hier an einen akademischen Abschluss geknüpft?

Vielen Dank vorab für eure Hilfe!
Nein, du kannst auch als Schulabbrecher die Tätigkeiten der EG14 übertragen bekommen.
Wenn es allerdings Voraussetzungen in der Person gibt (hier Master), dann wird man eine EG niedriger eingruppiert.
(Du und der Schulabbrecher würdet also beide dann die EG13 bekommen)

Dort wo es in der EGO ein Verweis auf den sonstige Beschäftigte gibt, gibt es die Möglichkeit auch ohne den Abschluss die EG14 zu bekommen.
D.H. wenn du als sB anzusehen bist, dann würdest du eben in die EG14 eingruppiert werden.
Wenn der AG hier eine pro AN gehalten Rechtsmeinung hat, dann klappt das. Wenn er eine andere hat, dann nicht und du müsstest vor Gericht nachweisen, dass du ein sB bist (was recht schwer ist)

Bubi11

Bei uns zum Beispiel würde (Wenn man denn will) ein begonnenes Studium schon für die EG reichen. Wenn man dann abbricht dann behält man die EG trotzdem. Ist aber überall anders.

Johann

In 2,5 Jahren kann es nebenberuflich zum Master reichen. Geht mit wenig monetärem Aufwand bspw. an der Fernuni Hagen mit einem passenden Studiengang oder an einer der vielen privaten Fernhochschulen. Die wären teurer, aber der Abschluss wäre für Arbeitnehmer wahrscheinlich einfacher zu erhalten, alleine schon weil die Strukturen sehr arbeitnehmerfreundlich ausgelegt sind.

Wenn der Aufstieg absehbar ist und Interesse besteht, ist das richtige Papier der einfachere Weg.

Die Aufwendungen fürs Studium kannst du steuerlich geltend machen.

MoinMoin

Tariflich reicht aber nicht nur irgendein Master, sondern einer der zur Tätigkeit passt müsste es dann schon sein. Denn es heißt und entsprechenden Tätigkeiten.

UNameIT

Zitat von: Johann in 30.03.2026 12:40In 2,5 Jahren kann es nebenberuflich zum Master reichen. Geht mit wenig monetärem Aufwand bspw. an der Fernuni Hagen mit einem passenden Studiengang oder an einer der vielen privaten Fernhochschulen. Die wären teurer, aber der Abschluss wäre für Arbeitnehmer wahrscheinlich einfacher zu erhalten, alleine schon weil die Strukturen sehr arbeitnehmerfreundlich ausgelegt sind.

Wenn der Aufstieg absehbar ist und Interesse besteht, ist das richtige Papier der einfachere Weg.

Die Aufwendungen fürs Studium kannst du steuerlich geltend machen.

Wenn du einen Master Professional anstrebst, greift auch das Aufstiegsbafög. Wodurch du dann nur einen Teil der Kosten tragen müsstest. 

ivarderhilfreiche

In Bayern gibt es über die Verwaltungsschule die Möglichkeit, einen Qualifizierungslehrgang (https://www.bvs.de/fortbildung/berufsbegleitende-weiterbildungen/fuehren-leiten-steuern/qualifizierung-fuer-besonders-verantwortungsvolle-fuehrungs-aufgaben-qva-bvs/) zu absolvieren, der zwar die Prüfung, ob "sonstiger Beschäftigter" oder nicht, im Einzelfall nicht ersetzt, aber in der Argumentation ggf. hilfreich sein kann.

Schinkensandwich

Zitat von: ivarderhilfreiche in 31.03.2026 12:32In Bayern gibt es über die Verwaltungsschule die Möglichkeit, einen Qualifizierungslehrgang (https://www.bvs.de/fortbildung/berufsbegleitende-weiterbildungen/fuehren-leiten-steuern/qualifizierung-fuer-besonders-verantwortungsvolle-fuehrungs-aufgaben-qva-bvs/) zu absolvieren, der zwar die Prüfung, ob "sonstiger Beschäftigter" oder nicht, im Einzelfall nicht ersetzt, aber in der Argumentation ggf. hilfreich sein kann.

Ja, hatte auf einer Fortbildung zum Thema "sB" dazu mal was von Seiten der BVS gehört. Der Kurs ist auch extra so konzipiert, dass man sich nicht privat als Selbstzahler anmelden kann, sondern nur über den Arbeitgeber. So wird vermieden, dass man sich quasi selbst zum "sonstigen Beschäftigten" macht.

TVOEDAnwender

Die Frage, ob eine Eingruppierung in EG 14 möglich ist, ist zunächst strikt von den Anforderungen zu trennen, die der Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung (z. B. Studium oder Ausbildung) festlegt.

Tariflich gilt, wie hier bereits von MoinMoin zutreffend ausgeführt wurde: Maßgeblich für die Eingruppierung sind allein die übertragenen Tätigkeiten (§§ 12, 13 TVöD i. V. m. der Entgeltordnung). Nur wenn ein Tätigkeitsmerkmal ausdrücklich persönliche Voraussetzungen (z. B. bestimmte Abschlüsse) fordert und diese nicht vorliegen, erfolgt in der Regel eine Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger (Ausnahme: ,,sonstige Beschäftigte" und wenn die EGO Tätigkeitsmerkmale "...in der Tätigkeit als" vorsieht, gibt es z.B. im SuE).

Davon zu unterscheiden ist das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung. Dieses kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei im Rahmen seiner Organisationshoheit festlegen. Allerdings ist er dabei nicht völlig frei, sondern muss sich an der konkreten Tätigkeit orientieren. Unzulässig wäre es etwa, fachfremde Qualifikationen zu verlangen, die mit der Tätigkeit nichts zu tun haben (z. B. Bäcker-Ausbildung für eine Verwaltungsstelle).

Ebenso wenig darf das Anforderungsprofil gezielt an eine gewünschte Eingruppierung angepasst werden. Es wäre also unzulässig, für eine Tätigkeit ohne wissenschaftlichen Schwerpunkt ein wissenschaftliches Hochschulstudium zu fordern, nur um eine Eingruppierung in EG 14 zu rechtfertigen. Die Eingruppierung folgt der Tätigkeit, nicht der Stellenausschreibung.

TVOEDAnwender

Zitat von: Schinkensandwich in 31.03.2026 16:46Ja, hatte auf einer Fortbildung zum Thema "sB" dazu mal was von Seiten der BVS gehört. Der Kurs ist auch extra so konzipiert, dass man sich nicht privat als Selbstzahler anmelden kann, sondern nur über den Arbeitgeber. So wird vermieden, dass man sich quasi selbst zum "sonstigen Beschäftigten" macht.

Von solchen Kursen habe ich ebenfalls schon mehrfach gehört. Im kommunalen Bereich gibt es vergleichbare Konstellationen, etwa wenn Tarifbeschäftigte an Lehrgängen für den Aufstieg in den höheren Dienst der Beamt*innen teilnehmen.

Nach meiner Einschätzung führt die Teilnahme an solchen Lehrgängen für sich genommen jedoch nicht dazu, dass die von der Rechtsprechung des BAG entwickelten Voraussetzungen für den Status als "sonstiger Beschäftigter/sonstiger Angestellter" erfüllt werden. Entscheidend bleibt vielmehr, ob die betreffende Person aufgrund ihrer tatsächlichen Fähigkeiten und Erfahrungen eine gleichwertige Qualifikation besitzt, die der geforderten wissenschaftlichen Hochschulbildung entspricht.

Davon unabhängig ist - wie oben beschrieben - wenn der Arbeitgeber ins Anforderungsprofil reinschreibt "Voraussetzung ist ein Master in XYZ", dann nutzt Dir dieser Lehrgang auch nichts.

MoinMoin

Zitat von: TVOEDAnwender in 01.04.2026 08:46Ebenso wenig darf das Anforderungsprofil gezielt an eine gewünschte Eingruppierung angepasst werden. Es wäre also unzulässig, für eine Tätigkeit ohne wissenschaftlichen Schwerpunkt ein wissenschaftliches Hochschulstudium zu fordern,
Doch das dürfte er durchaus fordern und das machen sie durchaus aus.
Zitatnur um eine Eingruppierung in EG 14 zu rechtfertigen.
Die EG14 ist jedoch nicht damit zu rechtfertigen, denn man könnte salopp gesagt für die Pförtnerstelle ein Studium fordern, es bleibt aber eine pförtnerstelle in der EG3.
ZitatDie Eingruppierung folgt der Tätigkeit, nicht der Stellenausschreibung.
eben!

TVOEDAnwender

Nein, man wird in der Regel für eine Pförtnerstelle - trotz Organisationshoheit - einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss nicht einfach verlangen können:

ZitatZwar kann der öffentliche Arbeitgeber kraft der ihm zukommenden Organisationsgewalt grundsätzlich nach seinen Bedürfnissen entscheiden, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist der Arbeitgeber dabei aber nicht völlig und der gerichtlichen Kontrolle vollständig entzogen frei, Anforderungen festzulegen.

Das Organisationsermessen und die Festlegung von Anforderungen in einem Anforderungsprofil sind gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob sie auf sachfremden Erwägungen beruhen, insbesondere auch die aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden, aber auch weitere gesetzliche oder tarifliche Vorgaben wahren (BAG 29.04.2021, aaO., Rn. 32, 33; 10.02.2015 -9 AZR 554/13-, Rn. 16).

Durch das Anforderungsprofil wird die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen hergestellt. Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen deshalb in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt. Eine derartige Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerberinnen und Bewerber darf nur aus sachlichen Erwägungen erfolgen. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (BAG 29.04.2021, aaO., Rn. 33; 10.02.2015 -9 AZR 554/13-, Rn. 16, juris).

Mit meiner Aussage zielte ich auch auf folgendes:

ZitatDie Beklagte hat vorliegend keinerlei Gründe aufgezeigt, die das Absolvieren des Angestelltenlehrganges II als zwingende Voraussetzung für die zu besetzende Stelle bedingen, obwohl der Kläger im vorliegenden Verfahren durchgehend darauf hingewiesen hat, dass nach seiner Auffassung und unter Berücksichtigung der Inhalte des Lehrgangs dieser als Voraussetzung für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben nicht notwendig ist. Jegliche Ausführungen dazu, dass eine sachgerechte Wahrnehmung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben nur nach Absolvierung des Angestelltenlehrgangs II möglich ist, fehlen.

Die Beklagte hat sich darauf beschränkt darzulegen, dass nach § 2 Abs. 1 des Bezirkstarifvertrages Rheinland-Pfalz über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD die erfolgreiche Absolvierung einer zweiten Prüfung (nach Abschluss des Angestelltenlehrgangs II) erforderlich ist. Allein aus der angestrebten Eingruppierung kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die zu besetzende Stelle tatsächlich die in der Ausschreibung genannten formalen Qualifikationsmerkmale erfordert. Der Festlegung einer formalen Ausbildungsqualifikation kommt die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben. Die Eingruppierung richtet sich grundsätzlich nach der zu verrichtenden Tätigkeit, nicht aber die zu verrichtende Tätigkeit nach der Eingruppierung (BAG 06.05.2014 -9 AZR 724/12-, Rn. 16; 10.02.2015 -9 AZR 554/13, Rn. 18, juris). Allein eine beabsichtigte Eingruppierung rechtfertigt das Anforderungsprofil nicht.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte durch die Nennung der Vergütungsgruppe 9 c im Kopf der Ausschreibung inzident im Sinne einer zwingenden fachlichen Anforderung das Vorhandensein gründlich und umfassender Fachkenntnisse und das Erbringen selbstständiger Leistungen (E 9 b, Fg. 2) und die Übernahme einer besonderen, heraushebenden Verantwortung (E 9c) festgelegt habe, ergibt sich aus den tariflichen Regelungen nicht, dass nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien die Übernahme einer solchen Tätigkeit im Sinne einer legitimen fachlichen Anforderung stets die Absolvierung des Angestelltenlehrgangs II voraussetzt. Sowohl nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 des genannten Bezirkstarifvertrags als auch nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V, dort Vorbemerkungen Ziff. 7 Abs. 2, ist das Ablegen einer zweiten Prüfung lediglich Voraussetzung für eine Eingruppierung u.a. in Entgeltgruppe 9 c, nicht aber Voraussetzung für die Übernahme einer entsprechenden Tätigkeit. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut auch daraus, dass die tariflichen Bestimmungen Regelungen dazu enthalten, wie zu verfahren ist, wenn bis auf die zweite Prüfung im Übrigen alle tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind. So sieht etwa Ziff. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen ebenso wie § 8 Abs. 1 des Bezirkstarifvertrages vor, dass dem Beschäftigten dann alsbald die Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung zu geben ist.

Das gilt ebenso für eine Tätigkeit nach EG 13 aufwärts: nur weil in der EGO als Anforderung in der Person zur Eingruppierung ein wissenschaftliches Hochschulstudium gefordert wird, ergibt sich nicht zwangsläufig daraus, dass ich auch im Anforderungsprofil ein solches fordern kann. So wie die Eingruppierung der Tätigkeit folgt, folgt auch das Anforderungsprofil der Tätigkeit und nicht der (gewünschten) Eingruppierung.

MoinMoin

Zitat von: TVOEDAnwender in 02.04.2026 05:34Nein, man wird in der Regel für eine Pförtnerstelle - trotz Organisationshoheit - einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss nicht einfach verlangen können:
Nicht? Auch wenn er zu 24% wissenschaftlich Arbeiten soll in der Nachtschicht?  8)  :o  ;D

Danke für die Ausführungen.

TVOEDAnwender

#13
Zitat von: MoinMoin in 02.04.2026 08:23Nicht? Auch wenn er zu 24% wissenschaftlich Arbeiten soll in der Nachtschicht?  8)  :o  ;D

Danke für die Ausführungen.

In einer solchen Konstellation wäre das natürlich denkbar, wenn die Tätigkeit tatsächlich wissenschaftliches Arbeiten erfordert (auch nur für 24,9 %;-). Dann gibt es einen sachlichen Grund, eine entsprechende Qualifikation im Anforderungsprofil zu verlangen. Auch wenn am Ende nur die EG 3 rauskommt.

Edit: Die Diskussion habe ich übrigens regelmäßig bei Hausmeistern. Diese werden im TVöD VKA, nicht Bund und in NRW mit Ausnahme der Schulhausmeister, in der Regel maximal in EG 4 eingruppiert, da es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die typischerweise eine entsprechende Ausbildung voraussetzt. Es gibt aber Kommunen, die dennoch eine dreijährige Ausbildung im Handwerk als Voraussetzung ausschreiben.

Das halte ich grundsätzlich für von der Organisationshoheit gedeckt, sofern ein sachlicher Bezug zur konkreten Tätigkeit besteht, etwa bei einem erhöhten technischen Zuschnitt der Stelle oder wenn eigenständige Instandhaltungsarbeiten erwartet werden.

Entscheidend ist aber auch hier, dass die Anforderung nicht pauschal oder allein mit Blick auf formale Kriterien gestellt wird. Fehlt ein solcher sachlicher Zusammenhang, wäre auch eine solche Zugangsvoraussetzung angreifbar, weil sie den Bewerberkreis ohne rechtfertigenden Grund einschränkt.