fehlende Personalratsmitglieder

Begonnen von Choupette, Heute um 09:08

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Choupette

Hallo zusammen,

wir haben folgende Situation: von unseren 9 Personalratsmitgliedern sind mittlerweile nur noch 7 übrig, Nachrücker gibt es keine mehr.
Von den 7 Personen sind jetzt 4 Personen über einen längeren Zeitraum krank bzw. in Elternzeit.
Wir haben jetzt keine Mehrheit mehr und können über Einstellungen usw. nicht mehr abstimmen.
Eine Neuwahl macht keinen Sinn, da im Juni sowieso Personalratswahlen sind.
Was können wir machen?
Herzlichen Dank

Choupette

Rowhin

Gewöhnlich ist in den Personalvertretungsgesetzen der einzelnen Bundesländer bzw. an weiterer Stelle geregelt, wie hier zu verfahren ist. Beispiel Bayern:

BayPVG, Art 27:

Zitat(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn

a)
mit Ablauf von 30 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder

b)
die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder

c)
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

d)
der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bis c führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist

Um welches Bundesland handelt es sich denn bei euch?

Choupette

Hallo Rohwin,

vielen Dank für die Antwort.

Bundesland wäre Bayern.

Und wir haben eine Neuwahl schon eingeleitet, da im Juni Neuwahlen sind.


Rowhin

Hierzu finden wir im Rehm-Kommentar folgenden Passus (Hervorhebung von mir):

Zitat1.Weiterführung der Geschäfte

28

Gem. Abs. 2 hat der PR in den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bis c die Geschäfte weiterzuführen, bis der neue PR gewählt ist.

28a

1. Der für die Übergangszeit im Amt verbleibende PR besitzt volle Geschäftsführungsbefugnis; er ist nicht auf die Führung der laufenden Geschäfte i. S. von Art. 32 Abs. 3 Satz 1 beschränkt und hat insb. umgehend den Wahlvorstand zur Einleitung der Neuwahl zu bestellen (Art. 20 Abs. 1). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen, die die Auflösung des PR nach Art. 28 rechtfertigt.
2. Kommt es zu keiner Neuwahl, etwa wegen fehlender Wahlvorschläge, führt der im Amt verbleibende ,,Rumpf-PR" die Geschäfte bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit (Art. 26 Abs. 2) weiter. Ggf. kann auch ein einziges PR-Mitglied die Geschäfte fortführen; ein Kollegium setzt das BayPVG nicht voraus.