Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

Begonnen von clarion, 09.04.2026 22:16

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

clarion

Hallo,

ich habe vor über zwei Jahren beim NLBV den Antrag auf Anerkennung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten gestellt. Ich bin zwar hoffentlich noch einige Jahre im Dienst, aber ich möchte abschätzen, ob ich für mein Pensionärdasein im angenehmen Ambiente finanziell vorsorgen muss, oder ob es langsam reicht.

Mein Leben war nicht die straighte Beamtenkarriere. Man kann aber sagen, dass ich 99% des Berufleben im ÖD im Bundesland Niedersachsen verbracht habe. Nach meinem Studium hatte ich über viele Jahre fast zwei Hände voll Verträge als wissenschaftlicher Mitarbeiter, stets mit E13 bezahlt. Leider waren diese Verträge nicht alle lückenlos aneinander anschließend, da es mit den Anschlussfinanzierungen nicht immer nahtlos geklappt hatte. In diesen Zwischenzeiten habe ich Arbeitslosengeld bezogen.

Ich war auch direkt vor dem Referendariat einige Monate arbeitslos. Direkt nach dem Referendariat hatte ich eine befristete Stelle (mit Sachgrund) bei einer Landesbehörde A, war dann wieder ein paar Monate arbeitlos und bin dann bei einer anderen Behörde B als Elternzeitvertretung angefangen, und konnte nach ein paar Monaten innerhalb desselben Amtes B verbeamtet werden. Die Tätigkeit als TB bei den Landesämtern A und B wurden voll auf die Probezeit angerechnet, so dass ich nur die erforderliche Mindestzeit BaP war.

Nun hat das NLBV mir nach zwei Jahren(!) nach meinem Antrag einen Bescheid zukommen lassen, der erfreulicher hätte sein können.

Das Studium wurde mit drei Jahren anerkannt.

Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wurde gar nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt, auch nicht nach §11 Nr. 3 NBeamtVG.

Die Zeit des Referendariats ist im Bescheid gar nicht erwähnt. Da werde ich auch noch mal nachhaken.

Die Zeit beim Landesamt A ist zum einen falsch berechnet, und wurde zum anderen auch nicht anerkannt. Begründet wird es damit, dass es zwischen den Tätigkeiten bei den Landesämtern A und B eine Lücke gab.

Die Zeit als TB beim Landesamt B wurde hingegen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt.

Natürlich habe ich aufgrund den Tätigkeiten als TB Rentenansprüche. Mir ist bewusst, dass es bei Mischkarriere Rente/Pension zumindest teilweise eine Anrechnung von Zeiten in beiden Systemen gibt. Dennoch wird immer wieder behauptet, alle Zeiten im ÖD würden als ruhegehaltsfähige Dienstzeit  anerkannt. Wenn man im Gesetzestext guckt, sind das alle Kann-Bestimmungen. Und da bin ich mir nicht sicher, ob diese Kann-bestimmungen sehr restriktiv auszulegen sind oder ob ich Anspruch auf großzügige Ermessensentscheidungen hätte.

Kennt sich jemand aus, ob das NLBV da völlig korrekt handelt? Ich würde den Fall erforderlichenfalls auch einem spezialisierten Rachtsanwalt oder Pensionsberater vorlegen, da es um viel Geld gehen könnte. Kann mir einer der werten Leser im Forum jemanden empfehlen?

Rentenonkel

Bei der Anerkennung von Vordienstzeiten ist in der Regel zu beachten, dass diese in einem engen Zusammenhang mit der Laufbahn stehen. Soweit ich das verstehe, scheinst Du im höheren Dienst zu sein. Daher müssen die Vordienstzeiten entweder zum Erwerb der Qualifikation dienen oder zumindest nach der Qualifikation für den höheren Dienst abgeleistet worden sein.

Die Qualifikation für den höheren Dienst hast Du allerdings nicht nach dem Studium, sondern erst nach dem Referendariat erworben. Dabei ist jedoch die Höchstdauer von drei Jahren für das Studium nach der aktuellen Rechtslage richtig. Meiner Meinung nach dürfen die Zeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter, die vor Ableistung des Referendariates gearbeitet wurden. als nicht ruhegehaltfähig abgelehnt werden.

Das Referendariat selbst sollte jedoch genau wie das Studium als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Ähnlich dürfte es sich mit den Zeiten verhalten, die nach Ableistung des Referendariats absolviert wurden, soweit sie zur Ernennung geführt haben. Da die Landesbehörde A Dich nicht als Beamter ernannt hat (und das auch mutmaßlich nie beabsichtigt war) ist in der Tat fraglich, ob diese Tätigkeit für die Beamtenernennung förderlich war. Dazu müsste man wissen, ob die Landesbehörde A überhaupt Beamte ernennt und wenn ja, ob für die Tätigkeit, die Du abgeleistet hast, auch Beamte eingesetzt werden.

Die Frage ist auch, ob man nicht grundsätzlich auf die Anerkennung der Vordienstzeiten verzichtet, weil dann nach dem NBeamtVG die gesetzliche Rente (plus ggf. Betriebliche AV) bei Verzicht auch nicht auf die Pension angerechnet wird.  Hier müsste man abschätzen, inwieweit auch ohne die Vordienstzeiten die Höchstversorgung erreicht werden kann.

Ein privater Rentenberater kostet in jedem Fall Geld, so man denn im Rechtsstreit unterliegt. Eine Empfehlung kann ich Dir da nicht geben. Vielleicht kann man jedoch vorher Akteneinsicht beantragen und so sehen, nach welchen Kriterien die Entscheidung getroffen wurde und was ggf. auch die Landesbehörde A geschrieben hat.

clarion

Hallo,

Bei Landesbehörde A habe ich eine Projektarbeit gemacht, die die verbeamteten Kollegen im Rahmen ihrer Linientätigkeit nicht machen konnten. Die Tätigkeit war mit E 13 bewertet. Es war ein befristeter Vertrag, bei dem von vorneherein die Befristung klar war. Das Amt A war auch das, wo ich das Referendariat absolviert habe. Das Amt B hat bei Festsetzung der Probezeit die Tätigkeit bei Amt A als förderlich betrachtet und die Probezeit auf die Mindestprobezeit festgesetzt. Wäre die Zeit nicht angerechnet worden, wäre das nicht möglich gewesen.

Meinst Du, wenn ich mir keine Vordienstzeiten anrechnen lassen, kann es sein, dass ich mit Pension+Rente+VBL besser wegkommen und u.U. mehr als den Höchstsatz hätte? Wie schätzt man das denn ab?

Ich bin im höheren Dienst und hatte bei der Verbeamtung den 40. Geburtstag schon hinter mir.

Rentenonkel

Die Einschätzung ist von außen immer schwierig. Die Frage der Förderlichkeit der vorherigen Tätigkeiten für die Probezeit sind allerdings andere als für die Frage der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Daher kann es sein, dass sich diese unterscheiden.

Wenn nicht alle Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden, dann kann es sein, dass Pension (ohne Vordienstzeiten) + Rente + VBL am Ende des Tages nicht oder nicht viel weniger ist als Pension (mit ein paar Vordienstzeiten, gekürzt auf Höchstversorgung) + Rente + VBL. In einigen wenigen Ausnahmefällen kann es auch mehr sein; das ist jedoch aufgrund der Komplexität der beiden Systeme und der ... Reformanfälligkeit .. nicht abschließend vorherzusehen.

Schwierig wird es jedoch immer dann, wenn der Starttermin voneinander abweicht. Aber auch dann kann unter bestimmten Voraussetzungen die Pension zeitweise angehoben werden.

Ich würde mir mal durchrechnen, was es für die Gesamtversorgung bedeutet, wenn gar nichts anerkannt wird und alternativ wenn alles anerkannt würde. Wenn das Gap am Ende doch nicht so groß ist, wie man zunächst befürchtet, muss man sich überlegen, ob man das Kostenrisiko (und auch die Verfahrensdauer) eines Prozesses mit Unterstützung eines Profis wirklich eingehen möchte oder ob man dann nicht lieber die Reißleine zieht und sagt, dann möchte ich gar nichts anerkannt haben ... und dann darf aber auch nichts angerechnet werden.