Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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Malkav

Zitat von: Leisner-Egensperger, NVwZ – Online-Aufsatz 2/2026 S. 14Den in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf amtsangemessene Alimentation nach Art. 33 V GG verletzten Beamten ist zur
Erhebung eines kostenfreien Widerspruchs gegen die Besoldungsmitteilung zu raten. Die spätere Erhebung einer Feststellungsklage birgt zwar ein gewisses Kostenrisiko. Auch
mag das Beschreiten des Rechtswegs im Einzelfall die Gefahr eines Reputationsschadens bergen.

Für welchen Beamten (außer den Staatssekretären und Beschäftigten im Referat für finanzielles Dienstrecht des FiMi) droht denn bitte ein Reputationsschaden? Also bei mir im Geschäftsbereich haben wir Kläger bis B5 und ich rechne das gerade den Führungskräften persönlich hoch an, wenn diese sowas auch offen kommunizieren.

Durch deren fachlich fundierten Klagen ("Na wenn der Chef das macht, kann die aA kein bloßes gewerkschaftlichen Luftschloss sein")  trauen sich in deren Windschatten regelmäßig auch wesentlich mehr "Normalos" ihre Rechte duchzusetzen.


Kreidefresser

Der Aufsatz verneint einen Verstoß im Wesentlichen mit dem Argument, die Ehegestaltungsfreiheit schütze nur die Art des Zusammenlebens, nicht aber einen bestimmten, für jedes Erwerbsmodell gleich günstigen finanziellen Rahmen; der Gesetzgeber dürfe das Doppelverdienermodell gegenüber dem Alleinverdienermodell bevorzugen. Das mag für die Wahl zwischen Erwerbsmodellen zutreffen. Es beantwortet aber nicht die eigentlich brisante Frage: Darf der Rechtsakt der Eheschließung als solcher – unabhängig vom gewählten Erwerbsmodell – zu einer finanziellen Schlechterstellung führen?

Zwei Konstellationen zeigen, dass genau das droht. Erstens: Ein Beamter unterhalb der Prekaritätsschwelle heiratet eine erwerbstätige Partnerin; deren Einkommen wird angerechnet, sein Ergänzungszuschlag sinkt oder entfällt – eine unmittelbare finanzielle Folge der Eheschließung. Zweitens, noch drastischer: Zwei Beamte, die jeweils einzeln unterhalb der Schwelle liegen und deshalb je einen Ausgleichszuschlag beziehen, heiraten einander. Da nun wechselseitig das Einkommen des anderen als Partnereinkommen zählt, entfällt der Zuschlag bei beiden – ein doppelter Wegfall, ausgelöst durch nichts als den Personenstandswechsel. Besonders deutlich wird das Problem, wenn man es mit einer Beobachtung der Verfasserin selbst verbindet: Ehepartner müssen nach ihrer eigenen Darstellung (S. 6) nicht zusammenleben. Führen die Beamten getrennte Haushalte fort, greift die der Anrechnung zugrunde liegende Äquivalenzskala (0,5 für das zweite Haushaltsmitglied) ins Leere – die unterstellten Skaleneffekte eines gemeinsamen Haushalts treten gar nicht ein. Der Verlust der Zuschläge ist dann keine realitätsgerechte Bedarfsanpassung, sondern eine reine Funktion des Trauscheins.

Diese Sanktionswirkung der Eheschließung als solcher ist verfassungsrechtlich nicht neu, wird im Aufsatz aber nicht herangezogen: Das BVerfG hat im Splitting-Beschluss (BVerfGE 61, 319 [346 ff.]) aus Art. 6 I GG ein Verbot der Verheiratungsstrafe abgeleitet – Ehepaare dürfen gegenüber Ledigen bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen nicht schlechter gestellt werden. Der Vergleichsmaßstab ist dort gerade nicht Ehe gegen eheähnliche Gemeinschaft, sondern Ehe gegen Ledigsein – exakt die Konstellation der beiden Beispiele. Auch BVerfGE 105, 313 (348) betont, dass die Förderung anderer Lebensformen nicht zu einer relativen Schlechterstellung der Ehe führen darf. Dem ließe sich zwar BVerfGE 87, 234 (258 f.) entgegenhalten, wonach die Gleichbehandlung von Ehe und eheähnlicher Gemeinschaft bei der Einkommensanrechnung im Sozialhilferecht gerade eheschutzfreundlich – als Vermeidung eines Heiratsverzichts-Anreizes – gemeint war; das trägt aber nur, wenn die Anrechnung tatsächlich statusneutral erfolgt und nicht spezifisch an die Ehe anknüpft. Ob dies bei den in Bezug genommenen Landesregelungen der Fall ist, klärt der Aufsatz nicht.

Ich sehe nach wie vor keine Möglichkeit, wie die Anrechnung eines Partnereinkommens mit Art. 6 GG konform gehen könnte. Es ist zwar noch nicht tot, aber der Besoldungsgesetzgeber wird es so lange am Leben erhalten, bis das BVerfG hier ein finales Wort spricht.

Hanswurst

Zitat von: Kreidefresser in 11.09.2026 08:53...

Wenn ich nicht verheiratet bin, erhalte ich auch keinen (auf das fiktive Partnereinkommen bezogenen) Ergänzungszuschlag, also kann der mit der Heirat auch nicht wegfallen (§71b Besoldungsentwurf NRW)

Kreidefresser

Der Ergänzungszuschlag ist von Bundesland zu Bundesland verschieden geregelt und teilweise eben nicht vorhanden, was das Vorhaben des fiktiven Partnereinkommens an für sich jedoch noch problematischer Macht, da ohne Ergänzungszuschlag ledige Beamte die Mindestbesoldung nicht erreichen.

maxg

Zitat von: Kreidefresser in 11.09.2026 14:02... da ohne Ergänzungszuschlag ledige Beamte die Mindestbesoldung nicht erreichen.

Steile These! Wie kommst du zu dieser Bewertung?

ExponentialFud

Zitat von: AltStrG in 10.09.2026 00:08Sobald man diese einfache Schlussfolgerung im Kopf hat, wird das fPE - man verzeihe mir die forsche Wortwahl - nichts anderes als lächerlich. Ich vereinfache mal ganz stark mit fiktiven und gerundeten Zahlen:

    • Beamter A3 erhält im Jahr 2025 eine Jahresnettobesoldung von 35.000 €.
    • BVerfG beschließt, dass die Mindestbesoldung jedoch bei 50.000 € liegen muss.
    • Reparaturgesetz führt zu Nachzahlung von 15.000 €. Diese Nachzahlung basiert darauf, dass die reparierte Tabelle als Grundlage für die Besoldung angepasst werden musste.
    [/list]

    --- DH führt für 2026 fPE in Höhe von 15.000 € ein ---

      • Beamter A3 erhält im Jahr 2026 eine Jahresnettobesoldung von 35.000 €.
      [/list]

      Das ist nicht einfach eine andere Berechnungsmethode, sondern eine Kürzung der Besoldung um 15.000 € jährlich. Begründung? "Der hat einen Partner, soll der doch die 15.000 € beitragen, wir haben da keine Lust mehr zu."

      Mal angenommen, das fP geht durch, was soll dann verfassungsseitig gegen eine Kürzung sprechen, solange diese
      a) zwei der drei Indizes fortschreibt, und
      b) das Abstandsgebot erfüllt ?

      Eine Kürzung oberhalb von zwei der drei Preisindizes ist problemlos.

      Eine Kürzung wirkt außerdem auf alle Besoldungsgruppen gleich, während das Abstandsgebot prozentual wirkt. Der prozentuale Abstand vergrößert sich durch die Kürzung sogar und es wird leichter, das Abstandsgebot einzuhalten.

      AltStrG

      Zitat von: Kreidefresser in 11.09.2026 08:53Der Aufsatz verneint einen Verstoß im Wesentlichen mit dem Argument, die Ehegestaltungsfreiheit schütze nur die Art des Zusammenlebens, nicht aber einen bestimmten, für jedes Erwerbsmodell gleich günstigen finanziellen Rahmen; der Gesetzgeber dürfe das Doppelverdienermodell gegenüber dem Alleinverdienermodell bevorzugen. Das mag für die Wahl zwischen Erwerbsmodellen zutreffen. Es beantwortet aber nicht die eigentlich brisante Frage: Darf der Rechtsakt der Eheschließung als solcher – unabhängig vom gewählten Erwerbsmodell – zu einer finanziellen Schlechterstellung führen?

      Zwei Konstellationen zeigen, dass genau das droht. Erstens: Ein Beamter unterhalb der Prekaritätsschwelle heiratet eine erwerbstätige Partnerin; deren Einkommen wird angerechnet, sein Ergänzungszuschlag sinkt oder entfällt – eine unmittelbare finanzielle Folge der Eheschließung. Zweitens, noch drastischer: Zwei Beamte, die jeweils einzeln unterhalb der Schwelle liegen und deshalb je einen Ausgleichszuschlag beziehen, heiraten einander. Da nun wechselseitig das Einkommen des anderen als Partnereinkommen zählt, entfällt der Zuschlag bei beiden – ein doppelter Wegfall, ausgelöst durch nichts als den Personenstandswechsel. Besonders deutlich wird das Problem, wenn man es mit einer Beobachtung der Verfasserin selbst verbindet: Ehepartner müssen nach ihrer eigenen Darstellung (S. 6) nicht zusammenleben. Führen die Beamten getrennte Haushalte fort, greift die der Anrechnung zugrunde liegende Äquivalenzskala (0,5 für das zweite Haushaltsmitglied) ins Leere – die unterstellten Skaleneffekte eines gemeinsamen Haushalts treten gar nicht ein. Der Verlust der Zuschläge ist dann keine realitätsgerechte Bedarfsanpassung, sondern eine reine Funktion des Trauscheins.

      Diese Sanktionswirkung der Eheschließung als solcher ist verfassungsrechtlich nicht neu, wird im Aufsatz aber nicht herangezogen: Das BVerfG hat im Splitting-Beschluss (BVerfGE 61, 319 [346 ff.]) aus Art. 6 I GG ein Verbot der Verheiratungsstrafe abgeleitet – Ehepaare dürfen gegenüber Ledigen bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen nicht schlechter gestellt werden. Der Vergleichsmaßstab ist dort gerade nicht Ehe gegen eheähnliche Gemeinschaft, sondern Ehe gegen Ledigsein – exakt die Konstellation der beiden Beispiele. Auch BVerfGE 105, 313 (348) betont, dass die Förderung anderer Lebensformen nicht zu einer relativen Schlechterstellung der Ehe führen darf. Dem ließe sich zwar BVerfGE 87, 234 (258 f.) entgegenhalten, wonach die Gleichbehandlung von Ehe und eheähnlicher Gemeinschaft bei der Einkommensanrechnung im Sozialhilferecht gerade eheschutzfreundlich – als Vermeidung eines Heiratsverzichts-Anreizes – gemeint war; das trägt aber nur, wenn die Anrechnung tatsächlich statusneutral erfolgt und nicht spezifisch an die Ehe anknüpft. Ob dies bei den in Bezug genommenen Landesregelungen der Fall ist, klärt der Aufsatz nicht.

      Ich sehe nach wie vor keine Möglichkeit, wie die Anrechnung eines Partnereinkommens mit Art. 6 GG konform gehen könnte. Es ist zwar noch nicht tot, aber der Besoldungsgesetzgeber wird es so lange am Leben erhalten, bis das BVerfG hier ein finales Wort spricht.

      Deine Punkte kommen auf eine lange Liste von Dingen, die sinnbildlich erläutern, warum das (fiktive) Partnereinkommen tot ist.

      Ich setze noch einen drauf, die Rechtsprechung des Ersten Senats wird bei der Betrachtung im Aufsatz nicht die volle Aufmerksamkeit geschenkt, die sie verdient hätte; Beamte genießen auch andere Grundrechte, nicht nur den Artikel 33 GG. ;)

      clarion

      Ein nicht verheirateten Beamter hat logischerweise ein Familie ohne Partner, dürfte der Dienstherr auch ein geringeres MÄE ansetzen?

      Ich halte einen Ergänzungszuschlag für einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot und Leistungenprinzip, da zwei Beamte der gleichen Besoldungsgruppe und Stufe eine unterschiedliche Besoldung bekommen und zwar abhängig davon ob der Partner verdient. Der Ergänzungszuschlag führt zur Einebnung der Abstände zwischen niedriger und höheren Besoldungsgruppen. Zudem ist ein Ergänzungszuschlag Anreiz, dass der Partner nicht arbeiten geht und keine eigenen Versorgungsanspruch erwerben. In den meisten Fälle dürften die Nicht-Arbeitenden Partnerinnen sein, was zum Erhalt des Gender Pay-Gap führt.

      Mal ganz davon ab, was hat es mit dem Leistungsprinzip zu tun, wenn die Bezahlung von Einkommen Dritter abhängt?

      AltStrG

      Zitat von: clarion in 11.09.2026 16:31Ein nicht verheirateten Beamter hat logischerweise ein Familie ohne Partner, dürfte der Dienstherr auch ein geringeres MÄE ansetzen?

      Ich halte einen Ergänzungszuschlag für einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot und Leistungenprinzip, da zwei Beamte der gleichen Besoldungsgruppe und Stufe eine unterschiedliche Besoldung bekommen und zwar abhängig davon ob der Partner verdient. Der Ergänzungszuschlag führt zur Einebnung der Abstände zwischen niedriger und höheren Besoldungsgruppen. Zudem ist ein Ergänzungszuschlag Anreiz, dass der Partner nicht arbeiten geht und keine eigenen Versorgungsanspruch erwerben. In den meisten Fälle dürften die Nicht-Arbeitenden Partnerinnen sein, was zum Erhalt des Gender Pay-Gap führt.

      Mal ganz davon ab, was hat es mit dem Leistungsprinzip zu tun, wenn die Bezahlung von Einkommen Dritter abhängt?

      Alles richtige Punkte.

      Verwalter

      Zitat von: Malkav in 10.09.2026 12:41Für welchen Beamten (außer den Staatssekretären und Beschäftigten im Referat für finanzielles Dienstrecht des FiMi) droht denn bitte ein Reputationsschaden? Also bei mir im Geschäftsbereich haben wir Kläger bis B5 und ich rechne das gerade den Führungskräften persönlich hoch an, wenn diese sowas auch offen kommunizieren.

      Durch deren fachlich fundierten Klagen ("Na wenn der Chef das macht, kann die aA kein bloßes gewerkschaftlichen Luftschloss sein")  trauen sich in deren Windschatten regelmäßig auch wesentlich mehr "Normalos" ihre Rechte duchzusetzen.

      Bei 140k Besoldungsnachzahlung und ca. 80k Euro Zinsen, die irgendwann oben drauf kommen, ist mir ein Reputationsschaden eigentlich egal. Das holt keine Beförderung wieder raus!
      BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 18 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"