Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 19:35Welche konkreten verfassungsrechtlichen Vorgaben dabei zu beachten sind, kannst du als Jurist deutlich besser beurteilen als ich.

Der BMI-Entwurf hat sich ja auf Seite 96 beispielsweise am MÄE orientiert. Nimmt man z.B. das geschätzte 2026er MÄE von 2.479 EUR von Seite 106 und multipliziert es mit 0,8 sowie 0,35 (analog zum Entwurf), dann landet man bei einem alimentationsrechtlichen (Netto-)Mehrbedarf von 694 EUR. Abzüglich 259 EUR Kindergeld würde man also für dieses Jahr eine zusätzliche Netto-Alimentation von 435 EUR ab dem dritten Kind ermitteln.

Aber wie gesagt, was die Karlsruher Richter bezüglich dieses Ansatzes "denken", das weiß ich nicht..

Auch hierzu gilt: Das ist keine Bemessung eines realitätsgerechten Bedarfs.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 19:56Auch hierzu gilt: Das ist keine Bemessung eines realitätsgerechten Bedarfs.
Das mag definitiv so sein (wie gesagt, ist nicht meine "Baustelle"). Aber zumindest die ungefähre Größenordnung erscheint mir nicht vollkommen utopisch:

- 2015 in NRW (laut BVerfG-Beschluss): 499 EUR Mehrbedarf -> 194/219 EUR Kindergeld plus 305/280 EUR zusätzliche Netto-Alimentation
- 2026 im Bund (MÄE*0,35*0,8 laut BMI): 694 EUR Mehrbedarf -> 259 EUR Kindergeld plus 435 EUR zusätzliche Netto-Alimentation


AltStrG

#3408
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 18:19Denn für die amtsangemessene Besoldung und Alimentation ist dasAmt im statusrechtlichen Sinne der grundlegende Maßstab, womit eine an Bedarfen ausgerichtete Bemessung der Besoldung als mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar explizit ausgeschlossen ist, während der grundlegende Maßstab für den Mindestmehrgehalt von kinderbezogenen Familienzuschläge ab dem dritten Kind nun genau jener Mindestmehrbedarf ist, der also im geringstmöglichen Fall - 15 % oberhalb des realitätsgerecht bemessenen grundsicherungsrechtlichen Mehrbedarf - zu gewähren ist. Hinsichtlich der Familienzuschläge ab dem dritten Kind ist es folglich unmöglich, sich nicht an konkreten Bedarfen zu orientieren, was dem Gesetzgeber hinsichtlich der amtsangemessenen Besoldung allerdings untersagt ist.

In aller Kürze: der aktuelle Beschluss 2 BvL 5/18 zur aA und Stärkung der Alimentation hinsichtlich des Artikel 33 GG ist nunmehr geltende Rechtslage und auf diesen wird nun aufbauend entschieden; eine Revision oder erneute Umkehr der Rechtsprechung kann ich mir unter keinen Umständen vorstellen, dazu war der Beschluss in der Dramatik, Umfassung und Tiefe zu bedeutungsvoll.

Die Mehrbedarfe für 3+ Kinder basieren allerdings noch auf der "alten" 115% Rechtsprechung des BVerfG i.V.m. der (Sozial-) Rechtsprechung des Ersten Senats, um das mal ganz verkürzt darzustellen. Da nunmehr eine neue Rechtsgrundlage bei der aA besteht, wird auch die Regelungslage hinsichtlich der Mehrbedarfe für 3+ Kinder auf den Prüfstand kommen.

Man könnte es als das rechtliche Ende des "sozialrechtlichen Maßstabes" bezeichnen, eine Sackgasse, materiell-rechtlich obsolet. Ein Ausfluss daraus war/ist für die Besoldungsgesetzgeber u.a. das fiktive Partnereinkommen, was plötzlich vermehrt verrechnet oder sogar erhöht wird.