Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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GoodBye

Und Berlin interessiert eh keine Sau.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Cyberax

Zitat von: Rheini in Heute um 12:09.... und was sagt @Durgi dazu  8) ?

So?

Satzung der Stadt Ringheim über die Erhebung von Parkgebühren für geländegängig gestaltete Personenkraftwagen (Bereifungsbezogene Parkgebührensatzung, BerParkGebS)

Aufgrund von § 6a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der Gemeindeordnung sowie den §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes hat der Rat der Stadt Ringheim in seiner Sitzung am 14. Mai 2026 die folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für das Parken von Fahrzeugen nach § 2 auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Ringheim, soweit das Parken dort nach § 13 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung gebührenpflichtig ist. Für Fahrzeuge, die nicht unter § 2 fallen, gilt die Allgemeine Parkgebührenordnung der Stadt Ringheim in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fahrzeug im Sinne dieser Satzung ist ein Personenkraftwagen der Klasse M1, dessen Höhe im unbeladenen Zustand 1.550 Millimeter überschreitet und dessen Bodenfreiheit mindestens 160 Millimeter beträgt. Als Fahrzeug im Sinne dieser Satzung gilt ferner jeder Personenkraftwagen mit der in Feld 4 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Aufbauart AF.

Maßgebliche Bereifungsgröße ist der Felgennenndurchmesser in Zoll nach der Größenbezeichnung des montierten Reifens gemäß ETRTO. Bei achsweise unterschiedlicher Bereifung gilt der größte am Fahrzeug montierte Nenndurchmesser.

Maßgebliche Reifenbreite ist die Nennquerschnittsbreite in Millimetern nach der Größenbezeichnung des montierten Reifens. Bei achsweise unterschiedlicher Bereifung gilt der größte Wert.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Führer des Fahrzeugs. Neben ihm haftet der Halter als Gesamtschuldner.

§ 4 Bemessungsgrundlage

Die Gebühr bemisst sich nach der maßgeblichen Bereifungsgröße, der Parkdauer und den Zuschlägen nach § 6. Angefangene halbe Stunden gelten als volle halbe Stunden. Die Gebühr für den Parkvorgang beträgt mindestens den Betrag für eine halbe Stunde.

§ 5 Gebührensätze

Die Grundgebühr je angefangene halbe Stunde beträgt bei einer maßgeblichen Bereifungsgröße bis einschließlich 16 Zoll 0,60 Euro, von 17 bis einschließlich 18 Zoll 1,10 Euro, von 19 bis einschließlich 20 Zoll 1,80 Euro, von 21 bis einschließlich 22 Zoll 2,80 Euro und ab 23 Zoll 4,20 Euro.

Die Tageshöchstgebühr beträgt das Vierzehnfache der jeweiligen Grundgebühr.

§ 6 Zuschläge

Überschreitet die maßgebliche Reifenbreite 245 Millimeter, erhöht sich die Grundgebühr um 0,40 Euro je angefangene 20 Millimeter Mehrbreite.

Überschreitet die Fahrzeugbreite ohne Außenspiegel 1.900 Millimeter, erhöht sich die nach Absatz 1 ermittelte Gebühr um 30 vom Hundert. Überschreitet sie 2.000 Millimeter, beträgt der Zuschlag 60 vom Hundert.

Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 werden auf volle 10 Cent aufgerundet.

§ 7 Ermäßigungen

Für Fahrzeuge, die auf Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen aG oder Bl zugelassen sind, entfallen die Zuschläge nach § 6. Für Fahrzeuge eines nach § 9 registrierten Carsharing-Anbieters sowie für Handwerkerfahrzeuge mit gültigem Handwerkerparkausweis der Stadt Ringheim ermäßigt sich die Grundgebühr um 50 vom Hundert. Mehrere Ermäßigungen werden nicht nebeneinander gewährt. Es gilt die für den Gebührenschuldner günstigste Regelung.

§ 8 Nachweis und Erhebung

Der Gebührenschuldner gibt am Parkscheinautomaten oder über die städtische Parkanwendung das amtliche Kennzeichen sowie die maßgebliche Bereifungsgröße an. Die Angabe muss der tatsächlich montierten Bereifung entsprechen. Die Bediensteten der Straßenverkehrsbehörde und des Ordnungsamtes prüfen die Angabe an der Reifenflanke.

Fehlt die Angabe oder ist sie unleserlich, gilt die Gebührenstufe ab 23 Zoll. Der Gebührenschuldner kann innerhalb von vier Wochen nach dem Parkvorgang eine niedrigere Bereifungsgröße nachweisen und die Erstattung des Unterschiedsbetrages beantragen.

§ 9 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühr entsteht mit dem Abstellen des Fahrzeugs und wird sofort fällig. Sie wird im Voraus erhoben.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 eine unzutreffende Bereifungsgröße angibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Die zu wenig entrichtete Gebühr wird daneben nacherhoben.

§ 11 Übergangsregelung

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2024 erstmals zugelassen wurden, wird die Gebühr bis zum 31. Dezember 2027 höchstens nach der Stufe von 19 bis einschließlich 20 Zoll erhoben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Absatz 4 der Allgemeinen Parkgebührenordnung der Stadt Ringheim außer Kraft.

Ringheim, den 15. Mai 2026. Die Oberbürgermeisterin.

Finanzer

@Cyberax: Komm uns nicht mit Fakten  ;D

MOGA

Zitat von: SonicBoom in Heute um 10:31Exorbitante Strafen für (speziell für Berlin):
- Auf den Boden spucken
- Hundeexkremente
- Öffentliches Urinieren (oder schlimmeres)
- Graffiti
- Antifa-Aufkleber-Kleberei
- SUV-Schiefparkerei -> Abschleppen
- Gehweg zuparken: Anstatt 15 € 250€ und abschleppen.
- usw. usw.

In dem verrottenden Shithole lässt sich einiges an Geld generieren, weil die Leute vergessen haben wie man sich benimmt, privat wie öffentlich.


Gute Bezahlung für Petzen vorausgesetzt.

In einem linksgruenen Raum in dem Anarchie herrscht, wird das leider nicht funktionieren, ich fuer meinen Teil befuerworte es ausdruecklich.
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

2strong

Zitat von: SonicBoom in Heute um 10:31Gute Bezahlung für Petzen vorausgesetzt.
An dem Mindset hat sich seit der Eingemeindung 1990 scheinbar nicht viel geändert.

SonicBoom

Zitat von: 2strong in Heute um 12:33An dem Mindset hat sich seit der Eingemeindung 1990 scheinbar nicht viel geändert.

Natürlich nicht oder wieso war Corona Petzenparty. (Abgesehen von der politischen Denunziation die permanent läuft in egal welche Richtung) Der Deutsche ist ne dumme Petze, das weiß jeder. Das kann man nutzen!

"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant"
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025 / Law and Order/ Rechts/ Gegen Pisse vor der KiTa

Finanzer

Es gilt schon lange: Ich liebe den Verrat, aber Verräter lobe ich nicht.

MOGA

Zitat von: Cyberax in Heute um 12:18So?

Satzung der Stadt Ringheim über die Erhebung von Parkgebühren für geländegängig gestaltete Personenkraftwagen (Bereifungsbezogene Parkgebührensatzung, BerParkGebS)

Aufgrund von § 6a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der Gemeindeordnung sowie den §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes hat der Rat der Stadt Ringheim in seiner Sitzung am 14. Mai 2026 die folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für das Parken von Fahrzeugen nach § 2 auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Ringheim, soweit das Parken dort nach § 13 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung gebührenpflichtig ist. Für Fahrzeuge, die nicht unter § 2 fallen, gilt die Allgemeine Parkgebührenordnung der Stadt Ringheim in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fahrzeug im Sinne dieser Satzung ist ein Personenkraftwagen der Klasse M1, dessen Höhe im unbeladenen Zustand 1.550 Millimeter überschreitet und dessen Bodenfreiheit mindestens 160 Millimeter beträgt. Als Fahrzeug im Sinne dieser Satzung gilt ferner jeder Personenkraftwagen mit der in Feld 4 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Aufbauart AF.

Maßgebliche Bereifungsgröße ist der Felgennenndurchmesser in Zoll nach der Größenbezeichnung des montierten Reifens gemäß ETRTO. Bei achsweise unterschiedlicher Bereifung gilt der größte am Fahrzeug montierte Nenndurchmesser.

Maßgebliche Reifenbreite ist die Nennquerschnittsbreite in Millimetern nach der Größenbezeichnung des montierten Reifens. Bei achsweise unterschiedlicher Bereifung gilt der größte Wert.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Führer des Fahrzeugs. Neben ihm haftet der Halter als Gesamtschuldner.

§ 4 Bemessungsgrundlage

Die Gebühr bemisst sich nach der maßgeblichen Bereifungsgröße, der Parkdauer und den Zuschlägen nach § 6. Angefangene halbe Stunden gelten als volle halbe Stunden. Die Gebühr für den Parkvorgang beträgt mindestens den Betrag für eine halbe Stunde.

§ 5 Gebührensätze

Die Grundgebühr je angefangene halbe Stunde beträgt bei einer maßgeblichen Bereifungsgröße bis einschließlich 16 Zoll 0,60 Euro, von 17 bis einschließlich 18 Zoll 1,10 Euro, von 19 bis einschließlich 20 Zoll 1,80 Euro, von 21 bis einschließlich 22 Zoll 2,80 Euro und ab 23 Zoll 4,20 Euro.

Die Tageshöchstgebühr beträgt das Vierzehnfache der jeweiligen Grundgebühr.

§ 6 Zuschläge

Überschreitet die maßgebliche Reifenbreite 245 Millimeter, erhöht sich die Grundgebühr um 0,40 Euro je angefangene 20 Millimeter Mehrbreite.

Überschreitet die Fahrzeugbreite ohne Außenspiegel 1.900 Millimeter, erhöht sich die nach Absatz 1 ermittelte Gebühr um 30 vom Hundert. Überschreitet sie 2.000 Millimeter, beträgt der Zuschlag 60 vom Hundert.

Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 werden auf volle 10 Cent aufgerundet.

§ 7 Ermäßigungen

Für Fahrzeuge, die auf Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen aG oder Bl zugelassen sind, entfallen die Zuschläge nach § 6. Für Fahrzeuge eines nach § 9 registrierten Carsharing-Anbieters sowie für Handwerkerfahrzeuge mit gültigem Handwerkerparkausweis der Stadt Ringheim ermäßigt sich die Grundgebühr um 50 vom Hundert. Mehrere Ermäßigungen werden nicht nebeneinander gewährt. Es gilt die für den Gebührenschuldner günstigste Regelung.

§ 8 Nachweis und Erhebung

Der Gebührenschuldner gibt am Parkscheinautomaten oder über die städtische Parkanwendung das amtliche Kennzeichen sowie die maßgebliche Bereifungsgröße an. Die Angabe muss der tatsächlich montierten Bereifung entsprechen. Die Bediensteten der Straßenverkehrsbehörde und des Ordnungsamtes prüfen die Angabe an der Reifenflanke.

Fehlt die Angabe oder ist sie unleserlich, gilt die Gebührenstufe ab 23 Zoll. Der Gebührenschuldner kann innerhalb von vier Wochen nach dem Parkvorgang eine niedrigere Bereifungsgröße nachweisen und die Erstattung des Unterschiedsbetrages beantragen.

§ 9 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühr entsteht mit dem Abstellen des Fahrzeugs und wird sofort fällig. Sie wird im Voraus erhoben.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 eine unzutreffende Bereifungsgröße angibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Die zu wenig entrichtete Gebühr wird daneben nacherhoben.

§ 11 Übergangsregelung

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2024 erstmals zugelassen wurden, wird die Gebühr bis zum 31. Dezember 2027 höchstens nach der Stufe von 19 bis einschließlich 20 Zoll erhoben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Absatz 4 der Allgemeinen Parkgebührenordnung der Stadt Ringheim außer Kraft.

Ringheim, den 15. Mai 2026. Die Oberbürgermeisterin.
Dieses Land ist so krank und nicht mehr zu retten... Ich verabscheue das alles nur noch. Ich war im Sommer so kurz davor nicht mehr zurueck zu kommen, alles einfach hinter mir zu lassen und im Ausland ein neues Leben zu beginnen. Es ist unertraeglich...
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Kority

Zitat von: MOGA in Heute um 12:46Dieses Land ist so krank und nicht mehr zu retten... Ich verabscheue das alles nur noch. Ich war im Sommer so kurz davor nicht mehr zurueck zu kommen, alles einfach hinter mir zu lassen und im Ausland ein neues Leben zu beginnen. Es ist unertraeglich...

Jap wird echt nur lächerlicher, hahah und dann auch noch eine zuckersteuer.

Lass uns doch direkt eine Steuer auf das Atmen erfinden und allgemeine eine Steuer dass wir überhaupt hier leben dürfen.

Herr Bernd

Zitat von: Kority in Heute um 12:54Jap wird echt nur lächerlicher, hahah und dann auch noch eine zuckersteuer.

Lass uns doch direkt eine Steuer auf das Atmen erfinden und allgemeine eine Steuer dass wir überhaupt hier leben dürfen.

Die Steuer auf Luft nennt sich CO2 Abgabe. Die dürfte aber sicherlich, nach den ganzen Etatisten hier, noch deutlich höher ausfallen.
Und ja, lächerlich. Hochgradig verblödet.

abi

Zurück zum Ursprungsthema, für Bundesbeamten ist zur AA übersichtlich, strukturiert und vor allem gehaltvoll zusammengefasst:

https://www.berliner-besoldung.de/wikibw/Amtsangemessene%20Alimentation.html
Der frühe Vogel fängt den Wurm - aber - nur die zweite Maus bekommt den Käse!

Amtsschimmel

Zitat von: Finanzer in Heute um 12:38Es gilt schon lange: Ich liebe den Verrat, aber Verräter lobe ich nicht.

Machiavelli gefrühstückt?

Rheini

Zitat von: Cyberax in Heute um 12:18So?

Satzung der Stadt Ringheim über die Erhebung von Parkgebühren für geländegängig gestaltete Personenkraftwagen (Bereifungsbezogene Parkgebührensatzung, BerParkGebS)

Aufgrund von § 6a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der Gemeindeordnung sowie den §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes hat der Rat der Stadt Ringheim in seiner Sitzung am 14. Mai 2026 die folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für das Parken von Fahrzeugen nach § 2 auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Ringheim, soweit das Parken dort nach § 13 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung gebührenpflichtig ist. Für Fahrzeuge, die nicht unter § 2 fallen, gilt die Allgemeine Parkgebührenordnung der Stadt Ringheim in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fahrzeug im Sinne dieser Satzung ist ein Personenkraftwagen der Klasse M1, dessen Höhe im unbeladenen Zustand 1.550 Millimeter überschreitet und dessen Bodenfreiheit mindestens 160 Millimeter beträgt. Als Fahrzeug im Sinne dieser Satzung gilt ferner jeder Personenkraftwagen mit der in Feld 4 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Aufbauart AF.

Maßgebliche Bereifungsgröße ist der Felgennenndurchmesser in Zoll nach der Größenbezeichnung des montierten Reifens gemäß ETRTO. Bei achsweise unterschiedlicher Bereifung gilt der größte am Fahrzeug montierte Nenndurchmesser.

Maßgebliche Reifenbreite ist die Nennquerschnittsbreite in Millimetern nach der Größenbezeichnung des montierten Reifens. Bei achsweise unterschiedlicher Bereifung gilt der größte Wert.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Führer des Fahrzeugs. Neben ihm haftet der Halter als Gesamtschuldner.

§ 4 Bemessungsgrundlage

Die Gebühr bemisst sich nach der maßgeblichen Bereifungsgröße, der Parkdauer und den Zuschlägen nach § 6. Angefangene halbe Stunden gelten als volle halbe Stunden. Die Gebühr für den Parkvorgang beträgt mindestens den Betrag für eine halbe Stunde.

§ 5 Gebührensätze

Die Grundgebühr je angefangene halbe Stunde beträgt bei einer maßgeblichen Bereifungsgröße bis einschließlich 16 Zoll 0,60 Euro, von 17 bis einschließlich 18 Zoll 1,10 Euro, von 19 bis einschließlich 20 Zoll 1,80 Euro, von 21 bis einschließlich 22 Zoll 2,80 Euro und ab 23 Zoll 4,20 Euro.

Die Tageshöchstgebühr beträgt das Vierzehnfache der jeweiligen Grundgebühr.

§ 6 Zuschläge

Überschreitet die maßgebliche Reifenbreite 245 Millimeter, erhöht sich die Grundgebühr um 0,40 Euro je angefangene 20 Millimeter Mehrbreite.

Überschreitet die Fahrzeugbreite ohne Außenspiegel 1.900 Millimeter, erhöht sich die nach Absatz 1 ermittelte Gebühr um 30 vom Hundert. Überschreitet sie 2.000 Millimeter, beträgt der Zuschlag 60 vom Hundert.

Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 werden auf volle 10 Cent aufgerundet.

§ 7 Ermäßigungen

Für Fahrzeuge, die auf Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen aG oder Bl zugelassen sind, entfallen die Zuschläge nach § 6. Für Fahrzeuge eines nach § 9 registrierten Carsharing-Anbieters sowie für Handwerkerfahrzeuge mit gültigem Handwerkerparkausweis der Stadt Ringheim ermäßigt sich die Grundgebühr um 50 vom Hundert. Mehrere Ermäßigungen werden nicht nebeneinander gewährt. Es gilt die für den Gebührenschuldner günstigste Regelung.

§ 8 Nachweis und Erhebung

Der Gebührenschuldner gibt am Parkscheinautomaten oder über die städtische Parkanwendung das amtliche Kennzeichen sowie die maßgebliche Bereifungsgröße an. Die Angabe muss der tatsächlich montierten Bereifung entsprechen. Die Bediensteten der Straßenverkehrsbehörde und des Ordnungsamtes prüfen die Angabe an der Reifenflanke.

Fehlt die Angabe oder ist sie unleserlich, gilt die Gebührenstufe ab 23 Zoll. Der Gebührenschuldner kann innerhalb von vier Wochen nach dem Parkvorgang eine niedrigere Bereifungsgröße nachweisen und die Erstattung des Unterschiedsbetrages beantragen.

§ 9 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühr entsteht mit dem Abstellen des Fahrzeugs und wird sofort fällig. Sie wird im Voraus erhoben.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 eine unzutreffende Bereifungsgröße angibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Die zu wenig entrichtete Gebühr wird daneben nacherhoben.

§ 11 Übergangsregelung

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2024 erstmals zugelassen wurden, wird die Gebühr bis zum 31. Dezember 2027 höchstens nach der Stufe von 19 bis einschließlich 20 Zoll erhoben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Absatz 4 der Allgemeinen Parkgebührenordnung der Stadt Ringheim außer Kraft.

Ringheim, den 15. Mai 2026. Die Oberbürgermeisterin.

Geil.

Also ein Suzuki 413 zahlt mehr als ein Rolls Royce.

Genau mein Humor.