Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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InternetistNeuland

Zitat von: PolareuD in Heute um 10:10Nein, auch die FamZ dürfen mehr am tatsächlichen Bedarf ausrichtet sein, wobei der Bedarf der Bezugsgröße weiterhin ganz überwiegend aus den Grundbezügen zu gewährleisten ist. Meine persönliche Meinung ist, dass die Höhe der FamZ jeweils bei ca. 300€ liegen darf, aber nur dann, wenn die Relation zu den Grundbezügen stimmt.

Dass die FamZ verändert werden dürfen, vor allem für die Zukunft, ist unstreitig. Die Frage war ja aber ob dies auch rückwirkend erlaubt ist?

PolareuD

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 11:44Dass die FamZ verändert werden dürfen, vor allem für die Zukunft, ist unstreitig. Die Frage war ja aber ob dies auch rückwirkend erlaubt ist?

Ja, auch die rückwirkende Erhöhung der FamZ ist zulässig. Es dürfen nur nicht neue Besoldungselemente rückwirkend eingeführt werden.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

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Zitat von: Anadur in Heute um 10:41Haushalte sind keine in Stein gemeißelten unveränderlichen Naturgesetze. Das sind verbindlichere Absichtserklärungen und Vorausberechnungen ausgehend vom Status X am Datum Y um es der Verwaltung leichter zu machen. Die sind aber im Laufe eines Haushaltsjahres anpassbar und veränderbar.
Wenn Du ein (Haushalts-)Gesetz als "Verbindliche Absichtserklärung" definierst und mit "sind aber im Laufe eines Haushaltsjahres anpassbar und veränderbar" die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts(gesetzes) meinst, hast Du Recht...