Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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GoodBye

Zitat von: matthew1312 in Gestern um 07:07Für bisherige Kläger hieße das doch, die Erledigung des Rechtsstreits zu erklären, damit das Fachgericht prüft, ob die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung auch begründet war. Und diese Prüfung müsste dann doch auf die Materialien und die Aktivitäten, die der Gesetzgeber bis – nicht seit – Erhebung der Klage produziert hat, begrenzt sein. Wobei Materialien und Aktivitäten, die nach Klageerhebung gleichsam "rückwirkend" entstehen, nicht zulasten des Klägers geprüft werden dürfte, richtig?

Folglich gäbe es zumindest eine für den Beamten positive Kostenentscheidung.

Bin auf Feedback gespannt.

Nach neuer Rechtsprechung darf ja zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens noch begründet werden.

Was du meinst, wäre eher Präklusion, d.h. dass man mit dem Vortrag nicht mehr gehört wird. Das sehe ich nicht.

Das ursprüngliche Gesetz ist weiterhin gültig und Grundlage für die bereits gewährte Besoldung. Das Gesetz wird ja nicht aufgehoben. Ergänzend tritt hier die Nachzahlungsregelung hinzu.

Eventuell Klageänderung/-erweiterung?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

MOGA

Zitat von: Rheini in Gestern um 08:13Gestern wurde gesagt das es keine Einzelentscheidungen geben soll, sondern ein Gesamtpaket. Daher befürchte ich, dass die Beamten mit in die Verhandlungsmasse rutschen obwohl es nicht sein darf, da in der Verfassung geregelt (ausser man will das GG ändern).
Woher hast du die Info, bzw. Quelle?
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

emdy

#932
Zitat von: GoodBye in 12.05.2026 20:55Der Gesetzgeber rechnet ja nichts an. Er überprüft die Höhe der Besoldung nur anhand eines anderen Kontrollmaßstabes als ihn das BVerfG vorgibt.

Zugegeben, die Grenzen zwischen Kontrollmaßstab und Begründung verschwimmen zusehends.

Vielen Dank für deinen wertvollen Input gestern. Letztlich ist dein Standpunkt, dass es an einer belastenden Rückwirkung fehlt auch leider plausibel.

Dennoch ein weiterer Argumentationsversuch zur Rettung der 100.000€ für alle Kläger. Ich möchte die belastende Rückwirkung noch nicht aufgeben. Also:

Der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation ergibt sich aus dem Grundgesetz. Das einfache Gesetz legt ihn aus, kann ihn aber im Kern nicht ändern. Je nachdem ob das Gesetz für verfassungswidrig oder verfassungskonform erkannt wird, wird der Anspruch verletzt oder erfüllt.

In dem Moment in dem nun Berechnungen oder Ausführungen zum Doppelverdienermodell im neuen Gesetzestext auftauchen (und nicht nur in der Begründung) haben wir ein Gesetz, das den verfassungsrechtlichen Anspruch unzweifelhaft mindernd auslegt. Das Doppelverdienermodell wirkt für jeden Besoldungsempfänger nachteilig.

Wenn der Besoldungsgesetzgeber den Anspruch also nicht selbst festlegt sondern nur auslegt, dann kann die Auslegung auch eine belastende Rückwirkung darstellen.


Viggen


... @emdy, volle Zustimmung!
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

Rheini

Zitat von: MOGA in Gestern um 21:28Woher hast du die Info, bzw. Quelle?

Was genau?

Das mit dem "Gesamtpaket statt Einzelregelungen" aus dem  Fernsehen, dass die Besoldung mit dabei ist, ist meine Vermutung.

GoodBye

Zitat von: emdy in Gestern um 21:29Vielen Dank für deinen wertvollen Input gestern. Letztlich ist dein Standpunkt, dass es an einer belastenden Rückwirkung fehlt auch leider plausibel.

Dennoch ein weiterer Argumentationsversuch zur Rettung der 100.000€ für alle Kläger. Ich möchte die belastende Rückwirkung noch nicht aufgeben. Also:

Der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation ergibt sich aus dem Grundgesetz. Das einfache Gesetz legt ihn aus, kann ihn aber im Kern nicht ändern. Je nachdem ob das Gesetz für verfassungswidrig oder verfassungskonform erkannt wird, wird der Anspruch verletzt oder erfüllt.

In dem Moment in dem nun Berechnungen oder Ausführungen zum Doppelverdienermodell im neuen Gesetzestext auftauchen (und nicht nur in der Begründung) haben wir ein Gesetz, das den verfassungsrechtlichen Anspruch unzweifelhaft mindernd auslegt. Das Doppelverdienermodell wirkt für jeden Besoldungsempfänger nachteilig.

Wenn der Besoldungsgesetzgeber den Anspruch also nicht selbst festlegt sondern nur auslegt, dann kann die Auslegung auch eine belastende Rückwirkung darstellen.



Es handelt sich nicht um Auslegung, sondern um einfachgesetzliche Ausgestaltung unter (Pseudo-)Wahrnehmung des verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrages. Der Gesetzgeber hat hierbei die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen, diese genießen Verfassungsrang. Sie sind nicht fortzuentwickeln, sondern das Recht des öffentlichen Dienstes.

Ich sehe weiterhin keine rückwirkende Beschwer durch diese vermeintliche reine Gesetzesbegründung. Maßgeblich ist, ob die Nettobesoldung die Kriterien des BVerfG, auch unter dem Gesichtspunkt des internen Abstandsgebotes etc., einhält. Und das tut sie weder nach dem ursprünglichen Gesetz, noch nach der geplanten Reparaturregelung.

Ich halte die Erwähnung des Rückwirkungsverbotes im Entwurf vielmehr für eine Vorwärtsverteidigung, oder aber gar eine stillose Finte. Ich meine dies, weil m.E. in diesem Zusammenhang bewusst der Begriff des Vertrauens benutzt wird.

Und dies hängt m.E. mit dem noch bestehenden Rundschreiben zusammen, dessen Wirkung man damit vorab aushebeln möchte. Man lenkt damit davon ab, dass das Gesetz eigentlich, wenn man von der Maßgeblichkeit der Nettobesoldung ausgeht, im Wesentlichen keinerlei neuen Regelungscharakter entfaltet. Man teilt vielmehr mittels Gesetz eine vom ursprünglichen Zustand abweichende Rechtsansicht mit.

M.E. geht es darum, dass man mit der (Pseudo-)Argumentation einer zulässigen Rückwirkung eine Zeitreise in das Jahr 2021 vollziehen möchte, um dort die Besoldung durch Austausch des Kontrollmaßstabes verfassungsgemäß zu gestalten. Hierdurch verwehrt man denjenigen Beamten, die sich auf das Rundschreiben verlassen haben, die Geltendmachung ihrer Rechte.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

matthew1312

Zitat von: GoodBye in Gestern um 16:34Nach neuer Rechtsprechung darf ja zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens noch begründet werden.

Was du meinst, wäre eher Präklusion, d.h. dass man mit dem Vortrag nicht mehr gehört wird. Das sehe ich nicht.

Das ursprüngliche Gesetz ist weiterhin gültig und Grundlage für die bereits gewährte Besoldung. Das Gesetz wird ja nicht aufgehoben. Ergänzend tritt hier die Nachzahlungsregelung hinzu.

Eventuell Klageänderung/-erweiterung?
Vielen Dank für die Betrachtung.

Klageänderung bzw. -erweiterung löst das Problem dahingehend, wie eine Sachentscheidung in der bereits anhängig gewordenen Verwaltungsstreitsache erzielt werden kann. So weit, so gut.

Aber: Was auch im Raum steht, ist eine Rücknahme bzw. Teilrücknahme der Klage. Namentlich dann, wenn der Kläger in Ansehung der nachgeschobenen Begründung des beklagten Dienstherrn bemerkt, dass in seinem Verfahren in seiner ursprünglichen Gestalt nicht gänzlich im Umfang des Begehrens
f ü r  R e c h t  e r k a n n twird.

Insofern stellt sich nicht nur das Problem, inwieweit eine Entscheidung über das geänderte oder auch zurückgenommene Klagebegehren ergeht. Sondern es besteht daneben das Problem, wie über den Kostenteil, der auf den (Teil-)Wegfall des ursprünglichen Klagebegehrens entfällt, zu entscheiden ist. Dem Kläger diesbezüglich eine (Teil-)Kostentragungslast aufzuerlegen, erscheint unbillig. Da Billgkeitsentscheidungen über die Kostentragung VwGO-fremd sind, bedarf es hier einer Gestaltungsmöglichkeit für den Kläger, um sich legitim der (Teil-)Kostentragungslast zu entziehen.

Ich halte dabei eine einseitige (Teil)-Erledigungserklärung für passend. In der Entscheidung über die entsprechende Feststellung müsste das Gericht dann für die prozessuale Frage der Auswirkung der Rücknahme auf die kostenrechtliche Frage einen zeitlich linearen, an dem den Prozessordnungen immanentem Gedanken der Rechtssicherheit orientierten Maßstab anlegen, während das Gericht für die Frage der "zeitreisenden" Auswirkung einer nachgeschobenen Begründung auf die materielle Hauptforderung eben – wie du zutreffend ausführst – einen anderen Maßstab anlegen kann. Das eine ist Verfahrens- und Kostenrecht, das andere ist das rein materielle Recht um die Hauptforderung.

Pumpe14

Zitat von: GoodBye in Heute um 00:14Es handelt sich nicht um Auslegung, sondern um einfachgesetzliche Ausgestaltung unter (Pseudo-)Wahrnehmung des verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrages. Der Gesetzgeber hat hierbei die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen, diese genießen Verfassungsrang. Sie sind nicht fortzuentwickeln, sondern das Recht des öffentlichen Dienstes.

Ich sehe weiterhin keine rückwirkende Beschwer durch diese vermeintliche reine Gesetzesbegründung. Maßgeblich ist, ob die Nettobesoldung die Kriterien des BVerfG, auch unter dem Gesichtspunkt des internen Abstandsgebotes etc., einhält. Und das tut sie weder nach dem ursprünglichen Gesetz, noch nach der geplanten Reparaturregelung.

Ich halte die Erwähnung des Rückwirkungsverbotes im Entwurf vielmehr für eine Vorwärtsverteidigung, oder aber gar eine stillose Finte. Ich meine dies, weil m.E. in diesem Zusammenhang bewusst der Begriff des Vertrauens benutzt wird.

Und dies hängt m.E. mit dem noch bestehenden Rundschreiben zusammen, dessen Wirkung man damit vorab aushebeln möchte. Man lenkt damit davon ab, dass das Gesetz eigentlich, wenn man von der Maßgeblichkeit der Nettobesoldung ausgeht, im Wesentlichen keinerlei neuen Regelungscharakter entfaltet. Man teilt vielmehr mittels Gesetz eine vom ursprünglichen Zustand abweichende Rechtsansicht mit.

M.E. geht es darum, dass man mit der (Pseudo-)Argumentation einer zulässigen Rückwirkung eine Zeitreise in das Jahr 2021 vollziehen möchte, um dort die Besoldung durch Austausch des Kontrollmaßstabes verfassungsgemäß zu gestalten. Hierdurch verwehrt man denjenigen Beamten, die sich auf das Rundschreiben verlassen haben, die Geltendmachung ihrer Rechte.



Aber hier setzt ja meine Argumentation an. Da mit dem zu erwartenden Nachzahlungsbescheid ja die Besoldung ab dem Jahr 2021 neu festgesetzt und ggf. korrigiert wird, könnten Rechtsmittel gegen diesen Bescheid doch die Besoldung des gesamten Zeitraums bis 2021 anfechten?

DerAlimentierte

Hallo liebe Foristen/-innen,

kann hier jemand, der vielleicht bisschen mehr Ahnung und Erfahrung hat als ich, reinschreiben, wie der (ungefähre/ eigentliche) Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens zu dem aktuellen Referentenentwurf bezgl. des "Bundesalimentationsgesetzes" ist/ sein sollte (sprich Kabinettsfassung, Passierung des Bundestages, Zustimmung des Bundesrates usw.)?

So langsam nervt nämlich die ganze Hin- und Herschieberei von Legislaturperiode/ Bundesregierung zur anderen Legislaturperiode/ Bundesregierung - mittlerweile schon dritter oder vierter Anlauf - ohne Finalisierung, ohne Ergebnis der Geschichte 😒 ... Diätenerhöhungen hingegen gehen fix und ohne großen Diskussionsbedarf 🤦🏼�♂️

Danke schon mal für Eure Einschätzungen!