Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Rheini

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 13:10Sicher? Ich finde die aufgeworfene Frage sehr interessant. Der DH geht hin und verändert rückwirkend das Besoldungsrecht. Und in so einem Falle soll ich dann keine Möglichkeit mehr haben, gegen diese neu geschaffenen Regeln mit Rückwirkung Widerspruch einzulegen?

Wenn der DH rückwirkend die Regeln ändern  kann und darf, dann muss es in diesen besonderen Fällen aber doch auch seitens der Betroffenen möglich sein, sich dagegen zu wehren!?

Ansonsten hätte der DH hier doch unglaubliche Gestaltungsspielräume, die faktisch nicht angreifbar sind....

Deswegen glaube ich das der DH nicht jede Schweinerei macht (Stichwort Einheitsbesoldung), die er evtl. gerne für die Vergangenheit machen würde. Wenn er die Einheitsbesoldung rückwirkend jetzt einführt, hätten aus meiner Sicht alle ein WS Recht für diesen Umstand (ausser ausgerechnet der kleinste Beamte) und könnte den Abstand einfordern. Führt der DH die Tabelle mit korrektem Abstand ein, kannst Du immer noch einen WS einlegen, der wird aber keinen Erfolg haben.

Pumpe14

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 13:10Sicher? Ich finde die aufgeworfene Frage sehr interessant. Der DH geht hin und verändert rückwirkend das Besoldungsrecht. Und in so einem Falle soll ich dann keine Möglichkeit mehr haben, gegen diese neu geschaffenen Regeln mit Rückwirkung Widerspruch einzulegen?

Wenn der DH rückwirkend die Regeln ändern  kann und darf, dann muss es in diesen besonderen Fällen aber doch auch seitens der Betroffenen möglich sein, sich dagegen zu wehren!?

Ansonsten hätte der DH hier doch unglaubliche Gestaltungsspielräume, die faktisch nicht angreifbar sind....

Genau das tut der Bund doch gerade, wenn er das Partnereinkommen rückwirkend in die Berechnung einbezieht. Die Rechtsprechung spricht davon, dass eine rückwirkung durchaus möglich ist, solange man nicht schlechter steht als vorher, und das wäre nicht der Fall - man steht nicht gut genug da, aber das Urteil aus Hamburg sagt- egal, nur schlechter als vorher darf man nicht stehen. Und die haushaltsnahe Geltendmachung bleibt ebenfalls bestehen wenn es keine belastende Veränderung ist.

Genau diesen Umstand versucht der Bund gerade, sich gemein zu machen.


GoodBye

Also, wer jetzt immer noch nicht rückwirkend Widerspruch ab 2021 mit entsprechender Begründung eingelegt hat, dem ist wirklich nicht zu helfen.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SAP-Frettchen

Zitat von: GoodBye in Heute um 16:25Also, wer jetzt immer noch nicht rückwirkend Widerspruch ab 2021 mit entsprechender Begründung eingelegt hat, dem ist wirklich nicht zu helfen.

Kann ich denn Rückwirkend bis 2021 Widerspruch einlegen? Ich war der festen Überzeugung das es immer nur für das Haushaltsjahr möglich ist. Falls ja, gibt es hierzu einen "Vordruck"?


Besten Dank.

GoodBye

Zitat von: SAP-Frettchen in Heute um 16:28Kann ich denn Rückwirkend bis 2021 Widerspruch einlegen? Ich war der festen Überzeugung das es immer nur für das Haushaltsjahr möglich ist. Falls ja, gibt es hierzu einen "Vordruck"?


Besten Dank.

Einfach machen.

Hier gibt es genug Vorschläge im Forum. Zusatz dann ungefähr: Habe auf Rundschreiben vertraut, dass Gesetzgeber in Verzicht auf unmittelbare Geltendmachung die besonderen Treuepflichten einhält und eine verfassungskonforme Regelung erfolgt. Bis zum heutigen Tage nicht eingetreten. Deshalb ist zwingend Rechtsweg zu bestreiten. Bitte Widerspruch Eingang bestätigen, ruhend stellen und auf Einrede der Verjährung verzichten. Bitte auch mitteilen, dass aufgrund des Rundschreibens auf zeitnahe Geltendmachung verzichtet wird. Fertig
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,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Schneewitchen

Zitat von: SAP-Frettchen in Heute um 16:28Kann ich denn Rückwirkend bis 2021 Widerspruch einlegen? Ich war der festen Überzeugung das es immer nur für das Haushaltsjahr möglich ist. Falls ja, gibt es hierzu einen "Vordruck"?


Besten Dank.

Siehe oben! Grundsätzlich kann man nur für das lfd. HHJ wirksam Widerspruch einlegen.

Wie oben bereits dargelegt, bin ich aber der Auffassung, dass es hierzu dann eine Ausnahme geben muss, wenn der DH rückwirkend besoldungsrelevante Regelungen ändert. Wenn hier als jetzt das fiktive Partnereinkommen rückwirkend ab 2021 Berücksichtigung finden soll, dann kann es nicht sein, dass dies dann nicht mehr per Widerspruch angegriffen werden kann.

Ich bin aber kein Jurist. Vielleicht kommen ja hier noch fundiertere Einschätzungen.

GoodBye

Ich kenne einige, die rückwirkend eingelegt haben und sogar den Verzicht auf haushaltsjahrnahe Geltendmachung mitgeteilt bekommen haben.

Also, machen!
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

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Schneewitchen

Zitat von: GoodBye in Heute um 17:04Ich kenne einige, die rückwirkend eingelegt haben und sogar den Verzicht auf haushaltsjahrnahe Geltendmachung mitgeteilt bekommen haben.

Also, machen!

Jepp👍!

InternetistNeuland

Zitat von: Berliner Beamter in Heute um 12:57Glaube ich nicht, da man ja dann auf eine Versorgung im evtl. Todesfall verzichet

Du bekommst keine Versorgung wenn du ein eigenes Einkommen hast bzw. eigene Rente. Genau um den Fall geht es doch, ein zweites Einkommen was dann angerechnet wird.

AltStrG

Zitat von: GoodBye in Heute um 17:04Ich kenne einige, die rückwirkend eingelegt haben und sogar den Verzicht auf haushaltsjahrnahe Geltendmachung mitgeteilt bekommen haben.

Also, machen!

Nochmal in aller Deutlichkeit: es wurde ein Widerspruch rückwirkend für das Jahr 2021 eingelegt bzw. bereits beschiedene Widersprüche um einen Anspruch erweitert und dieser Widerspruch wurde positiv beschieden? Welche Behörde war das?