Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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AltStrG

Zitat von: MaxBy in Heute um 16:56Dafür gibts den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand.

Der mutmaßlich nichts bringen wird, aber bitte: immer Widersprechen :) Ich möchte niemanden davon abhalten. ;)

matzeso

Zitat von: AltStrG in Heute um 17:10Das steht SO im Betstätigungsschreiben? Oder die Formulierung "der Eingang ihres Schreibens zur xxxx bei xxxx wird xxxx"? Ich kenne nur die Eingangsbestätigungsschreiben. Wenn da jemand einen Satz deiner Nennung ergänzt hat, dann wird es wieder interessant und streibar.
Hab gerade nachgeschaut, aber dem Jahr 2021 verzichtet der Bund auf die Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung wie auch auf die Einrede der Verjährung. Steht bei mir Schwarz auf weiss in meinem Schreiben von der BVA nach meinem Widerspruch gegen die höher der Besoldung.

GoodBye

Zitat von: AltStrG in Heute um 17:13Nun, Untätigkeit löst erst einmal keine Folgen aus. Es sei, man beklagt diese Untätigkeit.

Oder es wird in der Sache entschieden, dann wäre das mit der Wiedereinsetzung auch geklärt.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

AltStrG

Zitat von: matzeso in Heute um 17:23Hab gerade nachgeschaut, aber dem Jahr 2021 verzichtet der Bund auf die Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung wie auch auf die Einrede der Verjährung. Steht bei mir Schwarz auf weiss in meinem Schreiben von der BVA nach meinem Widerspruch gegen die höher der Besoldung.

Anderer Sachverhalt, du hast ja zeitnah (haushaltsnah) Widerspruch im Jahr 2021 eingelegt und einen Bescheid bekommen, das verstehe ich richtig?

AltStrG

Zitat von: GoodBye in Heute um 17:29Oder es wird in der Sache entschieden, dann wäre das mit der Wiedereinsetzung auch geklärt.

Mag dann alles sein. ICH würde rechtlich in der Sache nicht auf Innenwirkungs-Rundschreiben vertrauen, sondern auf Widersprüche, Bescheide und Klagen.

GoodBye

Zitat von: AltStrG in Heute um 17:31Mag dann alles sein. ICH würde rechtlich in der Sache nicht auf Innenwirkungs-Rundschreiben vertrauen, sondern auf Widersprüche, Bescheide und Klagen.


Darum geht es ja nicht, man kann nur die Karten spielen, die man hat.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SwenTanortsch

Zitat von: BPolFrust in Heute um 15:01Eine Frage die ich mir stelle ist, wenn jetzt das neue Gesetz kommt und den Zeitraum bis 2021 regelt und man dagegen Widerspruch einlegt, wird dann der Anspruch bis 2021 geltend, auch wenn man zuvor keinen Widerspruch eingelegt eingelegt hat?
Kannst du mir folgen? 😅

Ja, das kann ich - ich würde mich noch einmal an GoodBye wenden. Er hat das Verfahren in der Vergangenheit mehrfach erläutert (s. auch die auf Deinen Beitrag folgenden). Es dürfte jedem, der bislang kein Widerspruch geführt hat, zu empfehlen sein, entsprechend vorzugehen.

@ Petr und Bundi

Volle Zustimmung - zugleich will ich mit meinem Beitrag nicht ausführen, dass man halt wissen müsse, was Sache sei, sondern genau das Gegenteil, nämlich die Gefahr erklären, die daraus folgt, dass der Dienstherr Bund mit einiger Wahrscheinlichkeit hier mit einem doppelten Boden arbeitet. Weil das aber auf den ersten Blick nicht zu erkennen ist, schreibe ich halt wiederkehrend das, was ich vorhin noch einmal zusammengefasst habe, also um den möglichen Fallstricke erkennbar zu machen. Entsprechend läge es mir auch eher fern, diesen Fallstrick noch rechtfertigen zu wollen.

Wie gesagt, noch ist es ggf. möglich, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Wer bislang noch keinen Widerspruch geführt hat, sollte das m.E. versuchen. GoodBye bringt's gerade treffend auf den Punkt: Man kann nur die Karten spielen, die man hat.

GeBeamter

Kleines Beispiel von mir:
Ich habe drei Kinder, zwei davon 2020 (2. Jahreshälfte) und 2022 geboren.

Unter der Annahme, dass ich überhaupt erst seit 2020 spürbar unteralimentiert gewesen wäre und das Kriterium der 4K Familie erfüllt habe und das BVerfG gerade erst medienwirksam ein Urteil hierzu gefällt hat, der Dienstherr unmittelbar danach das Rundschreiben veröffentlicht hat, frage ich mich, wie ich schnell hätte erfassen sollen, dass ich über einen Widerspruch hätte meine Rechtsposition sichern müssen.

Sollte der Dienstherr allzu plump darüber nachdenken, den auf seine Verlautbarung hin nicht erfolgten Widersprüchen kein Gehör zu schenken, wäre das eine ziemliche Verfassungskrise, die ja zu der weiterhin verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung noch hinzu käme.
EGMR ick hör dir trappsen.