Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Egge2206

Zitat von: Rheini in 13.05.2026 22:49Gesamtpaket statt Einzelregelungen


was ist denn mit Gesamtpaket gemeint, wenn nicht die Besoldung?

Rheini

Rente, KV, Steuern, Subventionen, Bürgergeld usw. usw.

Also alles was Du dir vorstellen kannst.

wizzard

Zitat von: DerAlimentierte in Gestern um 13:57Danke schon mal für Eure Einschätzungen!

Vor der Sommerpause kommt der Entwurf nicht mehr in den Bundestag, nach der Sommerpause gibt es diesen Bundestag nicht mehr. Also freuen wir uns über die 2,8% zum 1. Mai, mehr kommt vorerst nicht.

netzguru

Zitat von: wizzard in Gestern um 19:23Vor der Sommerpause kommt der Entwurf nicht mehr in den Bundestag, nach der Sommerpause gibt es diesen Bundestag nicht mehr. Also freuen wir uns über die 2,8% zum 1. Mai, mehr kommt vorerst nicht.

Und wenn es kommt das neu Wahlen sind, müssten die 2,8 % nicht zurück gezahlt werden, denn es gubt keine Grundlage dafür.

wizzard

Zitat von: netzguru in Gestern um 19:26müssten die 2,8 % nicht zurück gezahlt werden

Noch stehen beide Erhöhungen (3% letztes Jahr, 2,8% dieses Jahr) unter Vorbehalt, wenn ich mich nicht irre

netzguru

Zitat von: wizzard in Gestern um 19:29Noch stehen beide Erhöhungen (3% letztes Jahr, 2,8% dieses Jahr) unter Vorbehalt, wenn ich mich nicht irre
Richtig.

Blablublu

Die bisherigen Prozente können jederzeit zurückgefordert werden. Sicher ist nur die Tabelle bis 2025

netzguru

Zitat von: Blablublu in Gestern um 20:04Die bisherigen Prozente können jederzeit zurückgefordert werden. Sicher ist nur die Tabelle bis 2025

Mit oder ohne Zinsen.
Haben die in Berlin schon ein neues Spielzeug?

GoodBye

Das wäre spannend, wenn man gegen den Rückzahlungsbescheid Einspruch einlegt und Entreicherung mit dem Hinweis auf die Verletzung der Mindestbesoldung geltend macht. 😂
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Blablublu

Ich würde sagen, das da mit Zinsen zurückgefordert werden darf, weil hier handelt es sich ja um Ansprüche des DH und nicht des Beamten  :)

netzguru

Zitat von: Blablublu in Gestern um 21:02Ich würde sagen, das da mit Zinsen zurückgefordert werden darf, weil hier handelt es sich ja um Ansprüche des DH und nicht des Beamten  :)
Und dann natürlich die Zinsen über den vollen Betrag auf 2 Jahre, alles andere ist zuviel Arbeit zurechnen.

emdy

#956
Auch wenn ich mit meiner Rückwirkung langsam nerve, noch ein paar Gedanken dazu. Zunächst als Hintergrundinfo: Der Gesetzentwurf zitiert an der Stelle an der er darlegt, dass keine Rückwirkung vorläge, ein Urteil des VG Hamburg, das diese Sichtweise bestätigt hat. Kurz und schmerzlos: Die rückwirkende Anwendung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie zum 1. Januar 2022 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Rn. 230ff

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001607731

In dem Urteil werden aber gleichzeitig, wegen der großen Unsicherheiten bei der grundsätzlichen Bewertung des Doppelverdienermodells, Berufung und Sprungrevision zugelassen.

Also nochmal: Klar ist, es mangelt an einer belastenden Regelung wenn ausschließlich begünstigende Besoldungsbestandteile eingeführt werden.

Aber was ist bitte mit dem Entfall der Erfahrungsstufe 1? Der zusätzliche Besoldungsanspruch aus meinen ersten beiden Dienstjahren wird mir dadurch genommen. Das ist ein relativer Nachteil. Es gibt ausreichend Rechtsprechung dazu, dass auch dann eine unzulässige Rückwirkung vorliegen kann, wenn effektiv Geld geflossen ist; leicht nachvollziehbar im Steuerrecht (geringere Steuerrückerstattung als ohne Gesetzesänderung).

Man kann wohl nichts angreifen was nur in der Gesetzesbegründung des BAlimentG stehen wird. Aber ich bin weiterhin der Ansicht, dass man Berechnungen und Regelungen, die im Gesetzestext selbst stehen, sehr genau darauf prüfen sollte, ob die bisherige Rechtsposition geschwächt wird. Wir wissen alle, dass die Änderung des Bemessungsmaßstabs keinen anderen Zweck hat, als Ansprüche aus einem grundrechtsgleichen Recht kleinzurechnen. Man muss es nur begründen, begründen, begründen.

Und was das VG Hamburg in den Rn. 230ff schreibt ist zwar vertretbar aber eine schön formulierte Gegenposition wäre ebenso überzeugend...

Es erkennt nämlich die mittelbar belastende Rückwirkung für Beamte an, die keinerlei Zuschüsse im Nachzahlungsregime erhalten. Der springende Punkt bleibt dann der Vertrauensschutz. Und die Ausführungen dazu sind m.E. wenig überzeugend.

Beispiel:
Insbesondere konnten die Beamtinnen und Beamten nicht darauf vertrauen, dass die Behebung eines Verfassungsverstoßes weiterhin unter Bemessung des Mindestabstands der Besoldung zum Grundsicherungsniveau für sämtliche Besoldungsempfängerinnen und -empfänger anhand des Maßstabs einer Alleinverdienerfamilie erfolgen würde. Dies gilt jedenfalls seit den zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, in denen es die Maßstäbe für die Überprüfung der Alimentation am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere hinsichtlich des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau erheblich konkretisiert und aktualisiert sowie die vierköpfige Alleinverdienerfamilie lediglich als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße bezeichnet hat

Ich denke schon, dass man darauf vertrauen konnte. Das BVerfG hat 2025 eine nachvollziehbare Anknüpfung an das Grundsicherungsniveau über den Haufen geworfen und nicht weiterentwickelt. Und jeder Besoldungsgesetzgeber, der sich vom Alleinverdienermodell entfernt, entfernt sich damit von einer sehr langen Regelungshistorie, die eben deshalb weil sie so lange fortgeführt wurde, Maßstab der Rechtsprechung geworden war.

AltStrG

Zitat von: emdy in Gestern um 21:35https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001607731

Wer in einem VG (!) Urteil sofort Berufung und Sprungrevision zulässt, sagt alles aus. Zunächst betraf es nur eine bestimmte Besioldungsgruppe, hier A13.

Eine Rückwirkung kann m.M.n verfassungsrechtlich nicht rechtssicher ausgestaltet werden, insbesondere, wenn sich die Rückwirkung in einer Verschlechterung materialisiert (im vorliegenden Fall nicht gegeben) und/oder sich die Rechtsprechung bzw. die Grundlage der Berechnung und Ansprüche fundamental ändert, quasi eine Singularität.

Vgl. Az. 21 B 148/24, 21 B 149/24, 21 B 150/24, die sogenannten BDK-Verfahren.