Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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GoodBye

Zitat von: jrx73 in Heute um 10:55Wäre schon interessant, welche Kosten der Partner vurursacht.

Es ist aber definitiv so, dass "Der 2. Erwachsene verursacht statistisch gesehen nicht die gleichen Kosten wie der erste." !!!

Das BVerfG geht ja bei den Kindern von 0,3 + 0,3 aus, dann kann doch laut BVerfG der Bedarf beim Partner nur 0,5 betragen, das ist doch glasklar, d.h. dann auch:
 MEIN PARTNER beteiligt sich jetzt vollständig an Haushaltsgeräten, Wohnraum, Heizkosten etc., Geld von von mir gibt es aber keines mehr, Schluss Aus Pasta. Um die Kinder kümmern wir uns ja gemeinsam ;-)

So will es ja mein DH, der Partner kann sich selbst versorgen, 0,5 entspricht ja vollständig Partnereinkommen. Da wird aber meine Frau heute Abend Bauklötze staunen :-)

Interessant wäre auch, wenn Partnereinkommen über Bedarf ist/ ansteigt, Irgendwann bin ich dann das armes Schw....


Das MAE liefert keinerlei Ermittlung eines Bedarfs. Es trifft eine Aussage darüber wieviel Einkommen einem Haushalt zur Verfügung steht, um eine Vergleichbarkeit herzustellen.

Alle Modelle, die die sachgerechte Ermittlung eines tatsächlichen Bedarfs voraussetzen, sind, wenn sie hierfür auf das MAE zurückgreifen, für die Tonne.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Maximus

Zitat von: Pumpe14 in Heute um 12:21Werden die ruhendgestellten Widersprüche mit eintreten des Gesetzes als abgegolten betrachtet?

Dann würde es ja nicht einmal nen Ablehnungsbescheid des Widerspruchs auf den man mit einer Klage reagieren könnte 🤔

Es muss doch irgendeine Möglichkeit geben gegen die verfassungsrechtlich fragwürdige Berechnungsgrundlage vorzugehen. Also für zukünftige Besoldung geht das natürlich, aber ab 2021?

Ich habe nur von den Personen gesprochen, die bisher keinen Widerspruch eingelegt haben.

Personen, deren Widerspruch ruhendgestellt wurde, werden einen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten...so meine Hoffnung. Aus meiner Sicht muss eine Widerspruch jedenfalls beschieden werden.

Wasserkopp

Oder die Verwaltungspraxis ist clever und fragt nach ob der Widerspruch aufrechterhalten bleiben soll. So habe ich meinerzeit einige Arbeit "erledigen" können.

Blablublu

Zitat von: Maximus in Heute um 12:55Ich habe nur von den Personen gesprochen, die bisher keinen Widerspruch eingelegt haben.

Personen, deren Widerspruch ruhendgestellt wurde, werden einen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten...so meine Hoffnung. Aus meiner Sicht muss eine Widerspruch jedenfalls beschieden werden.

Warum? Ich würde doch ehr hoffen, dass ich keinen Bescheid bekomme, so lange ist das Verfahren nicht abgeschlossen.

Pumpe14

Zitat von: Blablublu in Heute um 14:04Warum? Ich würde doch ehr hoffen, dass ich keinen Bescheid bekomme, so lange ist das Verfahren nicht abgeschlossen.
Welches Verfahren? Hast du die Ruhendstellung an ein Verfahren geknüpft?
In der Regel wird der Dienstherr den Widerspruch als erledigt bescheiden, mit Verweis auf die neue, nachträgliche gesetzliche Regelung. Zumindest für Widersprüche ab 2021

BVerfGBeliever

Aus meiner Sicht sieht unser "Fahrplan" wie folgt aus:

1.) Im Herbst wird (hoffentlich!) der BMI-Entwurf Gesetzeskraft erlangen. Ergebnis: Ein paar Prozent mehr, also schon mal den Spatz in der Hand.
2.) Bekanntlich bezieht sich der Entwurf explizit auf das BMI-Rundschreiben und behauptet, mit Hilfe der rückwirkenden Anrechnung eines Partnereinkommens in Höhe von 20.000 € (2021, 2022 und 2023), 20.878 € (2024), 21.832 € (2025) bzw. 22.648 € (2026) die eingestandene Verfassungswidrigkeit seit 2021 nachträglich zu "heilen" (zusammen mit den Einmalzahlungen nach §§ 79a bis 79e).
3.) Also legt man nach dem (hoffentlichen!) Inkrafttreten des neuen Alimentationsgesetzes erneut Widerspruch gegen alle Besoldungen seit 2021 ein, um zusätzlich zum bereits eingetüteten Spatz auch noch die (Partnereinkommens-)Taube auf dem Dach anzupeilen.
4.) Außerdem bittet man darum, diesen neuen Widerspruch so lange ruhend zu stellen, bis es eine höchstrichterliche Entscheidung des BVerfG zur Partnereinkommens-Anrechnung gibt.
5.) Falls der neue Widerspruch nicht ruhend gestellt, sondern stattdessen ablehnend beschieden werden sollte, dann müsste man in der Tat im Anschluss vor das zuständige Verwaltungsgericht ziehen.
6.) Angesichts der rückwirkenden (!) Einführung sowie der exorbitanten Höhe (!) des angerechneten Partnereinkommens würde ich dort dann jedoch von einer "ziemlich" hohen Erfolgswahrscheinlichkeit ausgehen..

Blablublu

Mein Rechtmittelverfahren ist so lange nicht abgeschlossen, bis der Dienstherr meinen Widerspruch beschieden hat.

Maximus

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:093.) Also legt man nach dem (hoffentlichen!) Inkrafttreten des neuen Alimentationsgesetzes erneut Widerspruch gegen alle Besoldungen seit 2021 ein, um zusätzlich zum bereits eingetüteten Spatz auch noch die (Partnereinkommens-)Taube auf dem Dach anzupeilen.


Es gibt aktuell zwei Personengruppen.

A: Personen, die seit 2021 regelmäßig Widerspruch eingelegt haben
B: Personen die keinen Widerspruch eingelegt haben

Warum soll Personengruppe A erneut Widerspruch einlegen? Aus meiner Sicht muss der Dienstherr zunächst die alten Widersprüche bescheiden. Bei einer Ablehnung kann man dann vor das Verwaltungsgericht ziehen.

Personengruppe B wird keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten, da kein Widerspruch eingelegt wurde. Dieser Personenkreis muss dann rückwirkend ab 2021 Widerspruch einlegen und hoffen, dass das Gericht beim Thema haushaltsnahe Geltungmachung nicht so streng ist.

Rallyementation

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:09Aus meiner Sicht sieht unser "Fahrplan" wie folgt aus:

1.) ...
4.) Außerdem bittet man darum, diesen neuen Widerspruch so lange ruhend zu stellen, bis es eine höchstrichterliche Entscheidung des BVerfG zur Partnereinkommens-Anrechnung gibt.
...

dies tut man mit Verweis auf Bundes-AZ "gibt keins", da sich alle widersprechend ruhend stellen - der DH auch und die Jahrzehnte ziehen ins Land und wir dienen immer noch ohne Rechtsbeistand. Denn eins das wissen wir ganz genau. Ohne Urteil da bleibt jede Rechtstheorie zu grau...

Rheini

Ich habe in den Jahrzehnten gelernt, dass "wer schreibt, der bleibt ...." und daher kann ich nur immerwährend raten, WS einzulegen, egal was irgendjemand, irgendwo, zu irgendwas gesagt oder geschrieben hat.