Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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SonicBoom

Zitat von: Wissenschaftsmanager in Heute um 16:05Das mache ich doch gerne und bringe noch mal die "Wissenschaftsmanager-Berechnungsmethode" zurück ins Spiel. Die hat ja zu angeregten Diskussionen geführt:

1. Das Grundgehalt so erhöhen, so dass dieses der Fortschreibungsprüfung genügt
2. Rest über Familienzuschläge so anheben, dass bei einer 4K Familie der MÄE*0,8*2,3 Massstab erreicht wird

Jetzt werden wieder alle kommen mit "Familienzuschläge müssen in Relation stehen zum Grundgehalt"...

Ja aber wo?! Nennt doch mal wer hier eine Zahl/Massstab/Grenze X, die diese Bedingung erfüllt (und wo X-1 diese grenze nicht mehr erfüllt). Weil am Ende muss da eine Eurozahl stehen. Und "in Relation" kann man nicht aufs Konto überweisen und damit Brot kaufen.

Lieber Sommerlochmüll als dein Geschwafel.
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025 / Law and Order/ Rechts/ Gegen Pisse vor der KiTa

Wissenschaftsmanager

Zitat von: SonicBoom in Heute um 16:06Lieber Sommerlochmüll als dein Geschwafel.

Sagt der der in MS Paint selbstgemalte Bilder postet. Mach doch mal lieber einen konstruktiven Vorschlag lieber SonicBoom. Wo liegt denn für Dich die Grenze wo FZ gerade noch verfassungskonform in Relation zum Grundgehalt liegt?

EDIT: Oder ich frage anders: Wie weit darf des Grundgehalt unter MÄE*0,8*2,3 liegen, damit dieses noch verfassungskonform ist?

Quasselstrippe

Zitat von: Wissenschaftsmanager in Heute um 16:05Jetzt werden wieder alle kommen mit "Familienzuschläge müssen in Relation stehen zum Grundgehalt"...

Ja aber wo?! Nennt doch mal wer hier eine Zahl/Massstab/Grenze X, die diese Bedingung erfüllt (und wo X-1 diese Grenze nicht mehr erfüllt). Weil am Ende muss da eine Eurozahl stehen. Und "in Relation" kann man nicht aufs Konto überweisen und damit Brot kaufen. Und das BVG muss ja auch irgendwohin fest machen ob verfassungskonform oder nicht (und kann das nicht an einem "Gefühl" festmachen).

Möglicherweise kann das BVerfG das am Ende doch auf der Basis eines Gefühls festlegen. Ich kann mich nicht erinnern, dass es beim 2020er-Urteil eine rechnerische Basis für die "15% mehr als Existenzminimum" gegeben hat, nur dass es einen hinreichenden Unterschied zwischen "Person, die nichts tut und Grundversorgung erhält" und "Person in niedrigster Besoldungsgruppe, die Vollzeit arbeitet" geben muss. Wo die 15% her kommen und warum es nicht auch 18% oder 13% hätten sein können, hat sich mir nicht erschlossen.

Also wird das BVerfG möglicherweise in einem weiteren Urteil auch hier festlegen, wo die "gewissen Grenzen" für die Familienzuschläge liegen, wenn die DH es durch missbräuchliche und leistungsfeindliche Nutzung der Zuschläge dazu zwingen. Möglicherweise werden dann Begriffe wie "weit überwiegend" mit Prozentzahlen hinterlegt werden müssen. Möglicherweise gibt es aus anderen Rechtsgebieten ja auch bereits entsprechende Hinterlegungen, an denen sich das Gericht orientieren kann. Dazu weiß ich nichts, aber hier im Forum gibt es bestimmt Menschen mit entsprechendem Fachwissen/Analogiewissen.

EDIT:
worauf ich hinaus will: das BVerfG will wahrscheinlich solche Grenzen nicht festlegen, es will den Spielraum des Besoldungsgesetzgebers nicht unnötig beschneiden... die Besoldungsgesetzgeber täten wahrscheinlich gut daran, diesen Spielraum zu nutzen aber eben nicht missbräuchlich zu nutzen und mit missbräuchlicher Nutzung die eigentlichen Vorgaben des BVerfG aus den Leitsätzen gezielt zu umgehen. Durch den Missbrauch wird das Gericht dazu gezwungen, klare Grenzen zu ziehen, die man besser so klar gar nicht ziehen sollte, weil sich damit das Gericht selbst auch wieder angreifbar oder zumindest hinterfragbar macht (warum ausgerechnet 15%?). Letztlich schaden die DH damit dem BVerfG und schwächen dieses. Das finde ich sehr sehr bedauerlich.

SonicBoom

Zitat von: Wissenschaftsmanager in Heute um 16:09Sagt der der in MS Paint selbstgemalte Bilder postet. Mach doch mal lieber einen konstruktiven Vorschlag lieber SonicBoom. Wo liegt denn für Dich die Grenze wo FZ gerade noch verfassungskonform in Relation zum Grundgehalt liegt?

EDIT: Oder ich frage anders: Wie weit darf des Grundgehalt unter MÄE*0,8*2,3 liegen, damit dieses noch verfassungskonform ist?

Hast du das Urteil gelesen oder wie kommst du auf die dämliche Idee einen Maßstab rekursiv zu mathematisieren und somit eine noch nicht exakt festgelegte Grenze zu "errechnen"?

Die Antwort wäre, wenn überhaupt möchte man sich solchem Schwachsinn widmen:
Nach GUSTO!
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025 / Law and Order/ Rechts/ Gegen Pisse vor der KiTa

Rheini

Zitat von: Wissenschaftsmanager in Heute um 16:05Das mache ich doch gerne und bringe noch mal die "Wissenschaftsmanager-Berechnungsmethode" zurück ins Spiel. Die hat ja zu angeregten Diskussionen geführt:

1. Das Grundgehalt so erhöhen, so dass dieses der Fortschreibungsprüfung genügt
2. Rest über Familienzuschläge so anheben, dass bei einer 4K Familie der MÄE*0,8*2,3 Massstab erreicht wird

Jetzt werden wieder alle kommen mit "Familienzuschläge müssen in Relation stehen zum Grundgehalt"...

Ja aber wo?! Nennt doch mal wer hier eine Zahl/Massstab/Grenze X, die diese Bedingung erfüllt (und wo X-1 diese Grenze nicht mehr erfüllt). Weil am Ende muss da eine Eurozahl stehen. Und "in Relation" kann man nicht aufs Konto überweisen und damit Brot kaufen. Und das BVG muss ja auch irgendwohin fest machen ob verfassungskonform oder nicht (und kann das nicht an einem "Gefühl" festmachen).

Ist nicht der DH in der Pflicht dies zu tun?

SonicBoom

Zitat von: Rheini in Heute um 16:22Ist nicht der DH in der Pflicht dies zu tun?

Hihi...
Um dann wieder Futter für WS zu generieren
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025 / Law and Order/ Rechts/ Gegen Pisse vor der KiTa

Rheini

Zitat von: SonicBoom in Heute um 16:25Hihi...
Um dann wieder Futter für WS zu generieren

So ist doch die Reihenfolge. Der Gesetzgeber macht Gesetze und dann ist der Rechtsweg eröffnet.

Wissenschaftsmanager

Ok, dann werfe ich mal den ersten Happen rein:

Das BVG stellt in RN117 fest, dass in 2020 nur die Besoldungsgruppen bis einschließlich A11 (A11-1 um genau zu sein) nicht der ersten Prüfung genügt. D.h. die Besoldung liegt NICHT über der Prekariatsschwelle von 40.420,97 Euro.

Allerdings besteht A12 (A12-1 um genau zu sein) diese Prüfung, ist also in Bezug auf diese erste Prüfung verfassungskonform. Das BVG stellt keine Nonkonformität fest.

Ein A12-1 Single hatte in 2020 in Berlin aber nur ein Jahresnetto von 31.846,62 Euro, also deutlich weniger als die 40.420,97 Euro (welches sich aus MÄE*0,8*2,3 ergibt). Dennoch stellt das BVG hier KEINE Nonkonformität mit der ersten Prüfschwelle fest.

Btw.: 31.846,62 Euro entsprechen einer Rechnung von MÄE*0,8*1,82.
(Das MÄE lag übrigens bei 21967,92€)

Also anscheinend ist für einen 1K-Beamten eine Besoldung von MÄE*0,8*1,82 vollkommen verfassungskonform.

Rheini

Zitat von: Wissenschaftsmanager in Heute um 16:39Ok, dann werfe ich mal den ersten Happen rein:

Das BVG stellt in RN117 fest, dass in 2020 nur die Besoldungsgruppen bis einschließlich A11 (A11-1 um genau zu sein) nicht der ersten Prüfung genügt. D.h. die Besoldung liegt NICHT über der Prekariatsschwelle von 40.420,97 Euro.

Allerdings besteht A12 (A12-1 um genau zu sein) diese Prüfung, ist also in Bezug auf diese erste Prüfung verfassungskonform. Das BVG stellt keine Nonkonformität fest.

Ein A12-1 Single hatte in 2020 in Berlin aber nur ein Jahresnetto von 31.846,62 Euro, also deutlich weniger als die 40.420,97 Euro (welches sich aus MÄE*0,8*2,3 ergibt). Dennoch stellt das BVG hier KEINE Nonkonformität mit der ersten Prüfschwelle fest.

Btw.: 31.846,62 Euro entsprechen einer Rechnung von MÄE*0,8*1,82.
(Das MÄE lag übrigens bei 21967,92€)

Also anscheinend ist für einen 1K-Beamten eine Besoldung von MÄE*0,8*1,82 vollkommen verfassungskonform.


Ja. Darfst dein Konto löschen. Bye ....

DeltaR95

#4254
Zitat von: Wissenschaftsmanager in Heute um 16:39Also anscheinend ist für einen 1K-Beamten eine Besoldung von MÄE*0,8*1,82 vollkommen verfassungskonform.

Nein, ist es nicht - und nur, weil der A12er über der Mindestbesoldung liegt und deshalb nicht direkt verfassungswidrig besoldet wird, heißt das nicht, dass er auch dem Abstandsgebot genügend besoldet wird.

Die Besoldungspyramide muss mehreren Anforderungen genügen und von denen sind bei weitem noch nicht alle durch das BVerfG ausgeurteilt, da man scheinbar unterschätzt hat, wie "böswillig" hier die Dienstherren agieren. Aber keine Sorge, dass kommt noch.  ;D

Oder noch bildlicher: Die A12, auf die du dich beziehst, wird in der Fortschreibungsprüfung und dem Abstandsgebot zur A11 in der Besoldungstabelle bewertet. Heißt, A11 liegt unter der Mindestbesoldung und muss mehr Besoldung erhalten. Wenn A12 nicht mitzieht, wird dann z.B. das Abstandsgebot unterlaufen und A12 ist somit in der neuen Besoldungstabelle nicht mehr verfassungskonform.

Zum Thema Grenze von Familienzuschlägen:

- BVerfG-Sprech "4K muss ganz überwiegend aus den familienneutralen Bestandteilen der Besoldung" versorgt werden

Urteil aus 1977:

ZitatLegt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten.

"Überwiegend" bedeutet mehr als 50 %
"Ganz überwiegend" oder "Weit überwiegend" bedeutet "mindestens 75 % bis 80 %"

So, zurück an deinen Planungstisch ;)

Wissenschaftsmanager

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 16:48Nein, ist es nicht - und nur, weil der A12er über der Mindestbesoldung liegt und deshalb nicht direkt verfassungswidrig besoldet wird, heißt das nicht, dass er auch dem Abstandsgebot genügend besoldet wird.

Ih rede ausschließlich von der Prüfung der ersten Schwelle. Der Wert wird etlichen anderen Faktoren NICHT gerecht. z.B. der Fortschreibungsprüfung, oder aber wahrscheinlich auch dem Abstandsgebot. ABER: Der ersten Prüfschwelle wird er gerecht bzw. das BVG hat keine Nonkonformität festgestellt.

SonicBoom

Zitat von: Wissenschaftsmanager in Heute um 16:39Ok, dann werfe ich mal den ersten Happen rein:

Das BVG stellt in RN117 fest, dass in 2020 nur die Besoldungsgruppen bis einschließlich A11 (A11-1 um genau zu sein) nicht der ersten Prüfung genügt. D.h. die Besoldung liegt NICHT über der Prekariatsschwelle von 40.420,97 Euro.

Allerdings besteht A12 (A12-1 um genau zu sein) diese Prüfung, ist also in Bezug auf diese erste Prüfung verfassungskonform. Das BVG stellt keine Nonkonformität fest.

Ein A12-1 Single hatte in 2020 in Berlin aber nur ein Jahresnetto von 31.846,62 Euro, also deutlich weniger als die 40.420,97 Euro (welches sich aus MÄE*0,8*2,3 ergibt). Dennoch stellt das BVG hier KEINE Nonkonformität mit der ersten Prüfschwelle fest.

Btw.: 31.846,62 Euro entsprechen einer Rechnung von MÄE*0,8*1,82.
(Das MÄE lag übrigens bei 21967,92€)

Also anscheinend ist für einen 1K-Beamten eine Besoldung von MÄE*0,8*1,82 vollkommen verfassungskonform.


Junge du nervst. Und wenn du die Überlegungen des DH widerspiegelst weil du dort irgendwo arbeitest und dir AUSGERECHNET HIER!!! Expertise und Hilfe bei deinen dümmlichen Überlegungen holen willst, dann bist du ein ganz ganz schlimmer Mensch (um hier nicht wegen Beleidigung gelöscht zu werden)
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025 / Law and Order/ Rechts/ Gegen Pisse vor der KiTa

DeltaR95

Zitat von: Wissenschaftsmanager in Heute um 16:51Ih rede ausschließlich von der Prüfung der ersten Schwelle. Der Wert wird etlichen anderen Faktoren NICHT gerecht. z.B. der Fortschreibungsprüfung, oder aber wahrscheinlich auch dem Abstandsgebot.

Deine gesamte Argumentation und "Planung" stützt sich also darauf, dass du aus dem Gesamtkontext und dem Prüfprozess des BVerfG dir nur eine Stufe rauspickst, deine Idee daran bewertest, hier dann behauptest, damit wäre alles "in Butter", nur damit wir dir hier danach erklären, dass du bei den folgenden x-Stufen nicht bestehst?

Jetzt bin ich platt, ehrlich  :o

Wissenschaftsmanager

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 16:48Zum Thema Grenze von Familienzuschlägen:

- BVerfG-Sprech "4K muss überwiegend aus den familienneutralen Bestandteilen der Besoldung" versorgt werden

Urteil aus 1977:

"Überwiegend" bedeutet mehr als 50 %
"Ganz überwiegend" oder "Weit überwiegend" bedeutet "mindestens 75 % bis 80 %"

So, zurück an deinen Planungstisch ;)

Das ist doch mal eine gute Antwort. Danke!

Wissenschaftsmanager

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 16:54Deine gesamte Argumentation und "Planung" stützt sich also darauf, dass du aus dem Gesamtkontext und dem Prüfprozess des BVerfG dir nur eine Stufe rauspickst, deine Idee daran bewertest, hier dann behauptest, damit wäre alles "in Butter", nur damit wir dir hier danach erklären, dass du bei den folgenden x-Stufen nicht bestehst?

Jetzt bin ich platt, ehrlich  :o

Ja wie?! Das BVG geht doch auch Stufenweise vor. Prüft die erste Schwelle, wenn diese erreicht/überschritten ist die zweite Schwelle u.s.w. warum darf ich das nicht machen und schauen wie die Bedingungen aussehen, damit NUR die erste Schwelle erreicht/genommen wird?!