Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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wizzard

 Seit mittlerweile 340 Seiten wird hier ein totes Pferd geritten. Diese Regierung bringt weder einen Entwurf zu diesem Thema ins Kabinett noch in den Bundestag. Diese Bundesregierung ist a) inkompetent und b) am Ende.

MaxBy

Zitat von: wizzard in Heute um 08:07Seit mittlerweile 340 Seiten wird hier ein totes Pferd geritten. Diese Regierung bringt weder einen Entwurf zu diesem Thema ins Kabinett noch in den Bundestag. Diese Bundesregierung ist a) inkompetent und b) am Ende.
Das haben die anderen Regierungen davor auch nicht geschafft.

GoodBye

,,DES Familienzuschlags" ungleich ,,DER Familienzuschläge"

,,Besoldung" ungleich ,,Einkommen"

etc.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Knecht

Zitat von: wizzard in Heute um 08:07Seit mittlerweile 340 Seiten wird hier ein totes Pferd geritten. Diese Regierung bringt weder einen Entwurf zu diesem Thema ins Kabinett noch in den Bundestag. Diese Bundesregierung ist a) inkompetent und b) am Ende.

+1

Sinnlose Diskussion hier.

DrStrange

Zitat von: BPolFrust in Gestern um 20:52Dieser Aufsatz aus einer Juristischen Fachzeitschrift über die Amtsangemessene Alimentation ist sehr umfassend und beleuchtet die Länder und den Bund gleichermaßen.

https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider176/default-document-library/aufs%C3%A4tze-online/nvwz-online-aufsatz_02_2026.pdf?sfvrsn=64aac9d2_1%3C/a%3E%3Ca%20href=

Danke! Das tat gut. Einfach mal sachlich und nüchtern betrachtet.

Das Fazit daraus: "Der Wechsel vom Alleinverdiener- zu einem Doppelverdien-
ermodell,  wie er durch die meisten Landesbesoldungsgesetz-
geber bereits vollzogen wurde und demnächst auf Bundes-
ebene stattfinden wird, kann sich in seiner konkreten Aus-
gestaltung als Verstoßgegen die Verfassungsgrundsätze der
Typisierung darstellen oder die Vorgaben des BVerfG zur
Vorabprüfung der Beamtenalimentation unterlaufen. Den in
ihrem grundrechtsgleichen Recht auf amtsangemessene Ali-
mentation nach Art.33 V GG verletzten Beamten ist zur
Erhebung eines kostenfreien Widerspruchs gegen die Besol-
dungsmitteilung zu raten. Die spätere Erhebung einer Fest-
stellungsklage birgt zwar ein gewisses Kostenrisiko. Auch
mag das Beschreiten des Rechtswegs im Einzelfall die Gefahr
eines Reputationsschadens bergen. Nach der Rechtspre-
chung sowohl des BVerfG als auch des EGMR stellt aller-
dings der gerichtliche Rechtsschutz das verfassungsrechtlich
notwendige Korrelat zum Streikverbot dar. 174 Damit ist aus
der Sicht von Beamten das Beschreiten des Klagewegs der
einzig gangbare Weg zur Absicherung ihres individuellen
Rechts auf angemessenen Lebensunterhalt."

Auch die Ausführungen zum Widerspruch sind interessant bzw werden die bekannte Feststellungen hier nochmals betont.

BPolFrust

Zitat von: DrStrange in Heute um 09:34Danke! Das tat gut. Einfach mal sachlich und nüchtern betrachtet.

Das Fazit daraus: "Der Wechsel vom Alleinverdiener- zu einem Doppelverdien-
ermodell,  wie er durch die meisten Landesbesoldungsgesetz-
geber bereits vollzogen wurde und demnächst auf Bundes-
ebene stattfinden wird, kann sich in seiner konkreten Aus-
gestaltung als Verstoßgegen die Verfassungsgrundsätze der
Typisierung darstellen oder die Vorgaben des BVerfG zur
Vorabprüfung der Beamtenalimentation unterlaufen. Den in
ihrem grundrechtsgleichen Recht auf amtsangemessene Ali-
mentation nach Art.33 V GG verletzten Beamten ist zur
Erhebung eines kostenfreien Widerspruchs gegen die Besol-
dungsmitteilung zu raten. Die spätere Erhebung einer Fest-
stellungsklage birgt zwar ein gewisses Kostenrisiko. Auch
mag das Beschreiten des Rechtswegs im Einzelfall die Gefahr
eines Reputationsschadens bergen. Nach der Rechtspre-
chung sowohl des BVerfG als auch des EGMR stellt aller-
dings der gerichtliche Rechtsschutz das verfassungsrechtlich
notwendige Korrelat zum Streikverbot dar. 174 Damit ist aus
der Sicht von Beamten das Beschreiten des Klagewegs der
einzig gangbare Weg zur Absicherung ihres individuellen
Rechts auf angemessenen Lebensunterhalt."

Auch die Ausführungen zum Widerspruch sind interessant bzw werden die bekannte Feststellungen hier nochmals betont.

Ich finde auch die Ausführungen darüber schlüssig, dass das GG einen Wechsel zum Doppelverdienermodell möglich macht. Nur eben nicht so, wie es gerade alle tun.
Auch das sie ausführt, dass zeitnah das BVerfG den DH weitere Einschränkungen vorgeben wird.

GoodBye

Ich habe leider aufgrund von Sparmaßnahmen keinen Zugriff auf den Artikel, aber:

Was ein Doppelverdienermodell überhaupt bezwecken soll, ist m.E. tatsächlich vollkommen offen.

Genauso verkürzt es, als Ausgangspunkt der Diskussion stets festzuhalten, dass die Besoldung den Bedarf einer 4K-Familie sicherzustellen habe. Was Besoldung bezweckt, hat das BVerfG in epischer Breite ausgeführt, bevor es diesen Kontrollmaßstab hierfür benannt hat.

Und eben hieran ist zu bemessen, ob die Besoldung ihren Zweck erfüllen kann. Der Kontrollmaßstab ist damit lediglich Mittel zur Erfüllung des übergeordneten Zwecks.

Das BVerfG hat bei den Ausführungen zur Mindestbesoldung ein vermeintliches Türchen offengelassen, das tatsächlich keines ist. Die Auslegung des Begriffs Einkommen durch die Gesetzgeber ist schlichtweg sinn- und zweckwidrig. Das BVerfG musst ihn aber verwenden, weil in die Prüfung eben nicht nur die Besoldung einfließt, sondern auch z.B. das Kindergeld. Dieses ist aber begrifflich kein Bestandteil der Besoldung.

Und so wird aus begrifflicher Präzision in den Händen von Rechtsverdrehern, die Dinge bewusst aus dem Zusammenhang reißen das nächste Problem, das eigentlich keines ist.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

DeltaR95

Ich denke, die "Begründung" aus dem RP-Thread lässt die "Denkweise der Dienstherrn" gut erkennen:

Zitat von: Pfaelzer in 08.09.2026 21:53Zu den Einwänden der Verbände schreibt die Landesregierung:

Infolgedessen gehe es vorliegend auch nicht um die Berücksichtigung eines fiktiven Zusatzeinkommens im eigentlichen Sinne, sondern letztlich um ein normatives, typisierendes Leitbild und damit auch um eine Form der Erwartungshaltung des Dienstherrn an seine Beamtinnen und Beamten entsprechend der Erwartungshaltung der Gesamtgesellschaft an ihre Mitglieder. Es sei mithin auch kein Grund ersichtlich, für die Beamten- und Richterschaft ein anderes Leitbild heranzuziehen, als es für alle anderen Teile der Bevölkerung gelte.

"Böswillig" umformuliert, die "Gesamtgesellschaft" erwartet aus Sicht der Dienstherrn, dass in einer Familie beide Ehepartner ein Einkommen erwirtschaften, damit die Familie nicht in Armut leben muss. Wobei, irgendwie kommen mir da Zweifel... keine Ahnung warum  ::)

tinytoon

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:42,,DES Familienzuschlags" ungleich ,,DER Familienzuschläge"

,,Besoldung" ungleich ,,Einkommen"

etc.

Das finde ich spannend, da ich mich schon die ganze Zeit frage wieso das BVerfG zwischen den Begriffen Besoldung und Einkommen wechselt. Kannst Du das vielleicht noch mal, hast Du bestimmt schon getan, definieren im Sinne des Beschlusses.

Pumpkin76

Bzgl. des Aufsatzes: Das BVerfG hat schon immer den weiten Gesetzesspielraum betont und natürlich noch nicht im Geheimen das Mehrverdienermodell geprüft. Es ist offensichtlich, dass das Alleinverdienermodell verfassungsgemäß ist. Nun können die Gesetzgeber natürlich versuchen, ein Mehrverdienermodell einzuführen und müssten das derart ausgestalten und begründen, dass es den Ansprüchen der Verfassung genügt. Hier sähe ich in der Praxis aber keinen Raum, aus offensichtlichen Gründen, zum Beispiel, dass die Alimentation keine Sozialhilfe des Staates ist, sondern sich aus aus dem Korrelat des gegensichtigen Dienst- und Treueverhältnis ergibt.

Entweder das Partnereinkommen wird ohne Antrag und ohne Mitwirkungspflichten typisiert unterstellt – dann besteht die Gefahr, dass der Dienstherr Alimentation voraussetzt, die tatsächlich gar nicht vorhanden ist.
Oder der Beamte muss das Partnereinkommen offenlegen bzw. einen Antrag stellen – dann nähert sich das System gerade einer bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Leistung an, die mit dem Charakter der amtsangemessenen Alimentation schwer vereinbar ist.

Wie sollte dann aber der Partner verpflichtet werden, sein Einkommen gegenüber dem Dienstherrn offen zu legen, wenn ohne Antrag keine Nachweise geliefert werden müssen?

Kurzum: Der Aufsatz erfasst aus meiner Sicht, dass das BVerfG sagt: Ihr könnt gerne die Quadratur des Kreises versuchen, wir haben noch nicht geprüft ob es geht und schließen es daher nicht aus. Daraus ergibt sich aber eben nicht, dass das Mehrverdienermodell in der Praxis den Verfassungsgrundsätzen genügen könnte. Es ist auch nicht verfassungswidrig, sich Flügel wachsen zu lassen und wie ein Vogel durch die Lüfte zu fliegen - das heißt aber noch lange nicht, dass das real möglich ist.

BuBeamter

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 11:49Bzgl. des Aufsatzes: Das BVerfG hat schon immer den weiten Gesetzesspielraum betont und natürlich noch nicht im Geheimen das Mehrverdienermodell geprüft. Es ist offensichtlich, dass das Alleinverdienermodell verfassungsgemäß ist. Nun können die Gesetzgeber natürlich versuchen, ein Mehrverdienermodell einzuführen und müssten das derart ausgestalten und begründen, dass es den Ansprüchen der Verfassung genügt. Hier sähe ich in der Praxis aber keinen Raum, aus offensichtlichen Gründen, zum Beispiel, dass die Alimentation keine Sozialhilfe des Staates ist, sondern sich aus aus dem Korrelat des gegensichtigen Dienst- und Treueverhältnis ergibt.

Entweder das Partnereinkommen wird ohne Antrag und ohne Mitwirkungspflichten typisiert unterstellt – dann besteht die Gefahr, dass der Dienstherr Alimentation voraussetzt, die tatsächlich gar nicht vorhanden ist.
Oder der Beamte muss das Partnereinkommen offenlegen bzw. einen Antrag stellen – dann nähert sich das System gerade einer bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Leistung an, die mit dem Charakter der amtsangemessenen Alimentation schwer vereinbar ist.

Wie sollte dann aber der Partner verpflichtet werden, sein Einkommen gegenüber dem Dienstherrn offen zu legen, wenn ohne Antrag keine Nachweise geliefert werden müssen?

Kurzum: Der Aufsatz erfasst aus meiner Sicht, dass das BVerfG sagt: Ihr könnt gerne die Quadratur des Kreises versuchen, wir haben noch nicht geprüft ob es geht und schließen es daher nicht aus. Daraus ergibt sich aber eben nicht, dass das Mehrverdienermodell in der Praxis den Verfassungsgrundsätzen genügen könnte. Es ist auch nicht verfassungswidrig, sich Flügel wachsen zu lassen und wie ein Vogel durch die Lüfte zu fliegen - das heißt aber noch lange nicht, dass das real möglich ist.

Das Problem ist aber, dass der Gesetzgeber argumentiert, wenn das Gericht es nicht von sich aus schon verbietet (obwohl es nicht darüber entscheiden musste), dann habe das Gericht es ausdrücklich erlaubt.