Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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netzguru

Zitat von: 2strong in Heute um 01:11Auch diese Vorschrift wird hier zum dritten Mal zitiert. Weder steht dort etwas von 30km Distanz, noch von 30min Fahrtzeit. Alles Luftnummern.

Kollegen haben neben den VST eine Wohnung bekommen, damit die Antrittzeiten gehalten werden konnten.

Bei Herbeiruf wurden die Kollegen mit der kleinsten Entfernung zu erst rausgerufen und dann immer weiter der Entfernung nach.

2strong

Ich fürchte, Du verwechselst die Pflicht zur Wohnsitznahme mit Bereitschaftsdienst.

netzguru

Zitat von: 2strong in Heute um 01:18Ich fürchte, Du verwechselst die Pflicht zur Wohnsitznahme mit Bereitschaftsdienst.

Nein Wohnsitz in der Nähe war Pflicht bzw, wurde vorrausgesetzt.
Bereitschaftsdienst war es nicht, sondern Herbeiruf.
Herbeiruf ist billiger.

2strong

Also genau, wie vermutet: Es handelt sich um Bereitschaftsdienst. Was Du anführst, ist ein Beispiel aus der Zeit vor der Postreform. Die ist mehr als 30 Jahre her.

In diesem Sinne: Gute Nacht.

netzguru

Zitat von: 2strong in Heute um 01:11Auch diese Vorschrift wird hier zum dritten Mal zitiert. Weder steht dort etwas von 30km Distanz, noch von 30min Fahrtzeit. Alles Luftnummern.
Bayern

Art. 74
Residenzpflicht
(1) Der Beamte oder die Beamtin hat eine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der oder die Dienstvorgesetzte kann den Beamten oder die Beamtin anweisen, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte oder die Beamtin angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in Nähe des Dienstorts aufzuhalten.