Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Pumpkin76

Zitat von: Maximus in Heute um 16:04Karlsruhe hat 09/2025 eindeutig festgestellt, dass die Besoldung A14, A15 und A16 nicht gegen die Verfassung verstößt. Eine Besoldung, die nicht verfassungswidrig ist, muss auch nicht repariert werden, auch nicht nachträglich nach einem Reparturgesetz (welches die anderen Besoldungsgruppen betrifft).

Alle anderen Besoldungsgruppen werden lediglich durch pauschale Nachzahlungen (die in einem anderen Jahr zahlungswirksam werden) repariert. Es wird keine nachträgliche/abgeänderte Besoldungstabelle für die Vergangenheit geben. Insofern gibt es auch kein nachträgliches höheres Besoldungsniveau. Eine nachträgliche Prüfung des Abstandsgebotes wird somit nicht erfolgen.

A14, A15 und A16 werden vom Abstandsgebot nur hinsichtlich der zukünftigen Besoldung profitieren.

Und warum sollte das so sein?

DeltaR95

Zitat von: Maximus in Heute um 16:04Karlsruhe hat 09/2025 eindeutig festgestellt, dass die Besoldung A14, A15 und A16 nicht gegen die Verfassung verstößt. Eine Besoldung, die nicht verfassungswidrig ist, muss auch nicht repariert werden, auch nicht nachträglich nach einem Reparturgesetz (welches die anderen Besoldungsgruppen betrifft).

Das Reparaturgesetz verändert die "alte" Besoldungstabelle und kann somit natürlich ab in Kraft treten dieser Änderung erneut durch einen Beamten "beklagt" werden, z.B. wenn dadurch das Abstandsgebot unterlaufen wird. Oder glaubst du wirklich, wenn im Reparaturgesetz die Grundbesoldung A12 plötzlich die A14 überholt, wäre das verfassungsgemäß?

Im damaligen Urteil des BVerfG wurde nach meiner Lesart nur festgestellt, dass die Besoldung von einzelnen Jahren für A14, A15 und A16 nicht gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstößt und auch die meisten der weiteren Prüfparameter für diese Besoldungsgruppen eingehalten wurden. Wie hätte denn das BVerfG prüfen sollen, ob das Abstandsgebot eines noch nicht durch den Besoldungsgesetzgeber erarbeiteten Reparaturgesetzes eingehalten wird?

Für die "reparierte" Besoldungstabelle eines Jahres gilt natürlich auch, dass diese in sich verfassungsgemäß sein muss  ::)

Andere Dauerbaustelle:

Aus dem Urteil des BVerfG 2025:

ZitatDurch diese Systementscheidung des Gesetzgebers für die Beihilfe werden Besoldung und Beihilfeleistungen untrennbar miteinander verknüpft. Wie bei kommunizierenden Röhren führen Veränderungen des Beihilfeniveaus zu einem anderen privat zu erfüllenden Versicherungsbedarf und wirken sich damit unmittelbar auf die dem Beamten zur Verfügung stehenden Mittel aus. Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich – etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen – unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (vgl. BVerwGE 182, 46 <52 Rn. 14>).

Heißt, die ganze Debatte um eine "Absenkung" der Beihilfe bringt dem Dienstherrn exakt nichts, weil er es dann auf der anderen Seite der Gleichung ausbezahlen muss. Zeigt doch schon, dass hier ganz viele "Experten" am Werk sind...

Rheini

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 16:20Das Reparaturgesetz verändert die "alte" Besoldungstabelle und kann somit natürlich ab in Kraft treten dieser Änderung erneut durch einen Beamten "beklagt" werden, z.B. wenn dadurch das Abstandsgebot unterlaufen wird. Oder glaubst du wirklich, wenn im Reparaturgesetz die Grundbesoldung A12 plötzlich die A14 überholt, wäre das verfassungsgemäß?

Im damaligen Urteil des BVerfG wurde nach meiner Lesart nur festgestellt, dass die Besoldung von einzelnen Jahren für A14, A15 und A16 nicht gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstößt und auch die meisten der weiteren Prüfparameter für diese Besoldungsgruppen eingehalten wurden. Wie hätte denn das BVerfG prüfen sollen, ob das Abstandsgebot eines noch nicht durch den Besoldungsgesetzgeber erarbeiteten Reparaturgesetzes eingehalten wird?

Für die "reparierte" Besoldungstabelle eines Jahres gilt natürlich auch, dass diese in sich verfassungsgemäß sein muss  ::)

Jep.

Die DH könnten ja z. B. ein Besoldungsgesetz erlassen in dem bis A11 alle bis auf einen Euro Unterschied Bezüge erhielten und erst ab A11 zu A 12 und folgegende, die Abstände gleich blieben.

Dann wäre zunächst ab A12 aufwärts nichts zu bemängeln.

Daher kann die verfassungsmässigkeit hinsichtlich Abstand erst NACH der Reparatur der unteren Besoldungsgruppen, beurteilt werden.

Maximus

Ich sage es nochmal. Karlsruhe hat eindeutig festgestellt, dass die besagten Besoldungsgruppen verfassungsgemäß sind. Wenn etwas verfassungsgemäß ist, muss es auch nicht repariert werden. Oder glaubt hier irgendjemand wirklich, dass Karlsruhe nach einem Reparaturgesetz zurückrudern wird und sagt: Alles Pustekuchen, wir haben uns geirrt,  A14, A15 und A16 sind doch verfassungswidrig. Das wird nicht passieren, auch wenn es gefühlt ungerecht ist.

@Delta: Die "alte" Besoldungstabelle wird nicht repariert, da es lediglich pauschale Nachzahlungen und keine neue Tabelle (auch keine fiktive) geben wird. Eine "echte" Reparatur kann es auch nicht geben, da die Nachzahlung erst Jahre später geleistet wird und streng genommen nur die aktuelle Jahresbruttobesoldung erhöht.


DeltaR95

Zitat von: Maximus in Heute um 16:46@Delta: Die "alte" Besoldungstabelle wird nicht repariert, da es lediglich pauschale Nachzahlungen und keine neue Tabelle (auch keine fiktive) geben wird. Eine "echte" Reparatur kann es auch nicht geben, da die Nachzahlung Jahre später geleistet wird und streng genommen nur die aktuelle Jahresbruttobesoldung erhöht.

Dir ist schon klar, dass diese Argumentation brandgefährlich ist? Überleg' dir mal, was passiert, wenn der Gesetzgeber mal auf die Idee kommt, dass auf Steuergesetze zu übertragen  ::)

Es ist absolut unerheblich, ob die gesamte Tabelle "repariert" wird oder nur eine Nachzahlung geleistet wird - auch eine pauschale Nachzahlung verändert nachträglich die Besoldung einer Besoldungsgruppe und unterläuft somit das Abstandsgebot. Wenn dies so zulässig wäre, würde ich als Besoldungsgesetzgeber ja sogar doppelt sparen, wenn ich verfassungwidrige Besoldungstabellen erlasse und im Nachhinein nur solche Besoldungsgruppen reparieren muss, die unterhalb der Mindestbesoldung liegen - weil der Rest der Prüfparameter sind ja nur "Vermutungen".

Pumpkin76

Zitat von: Maximus in Heute um 16:46Ich sage es nochmal. Karlsruhe hat eindeutig festgestellt, dass die besagten Besoldungsgruppen verfassungsgemäß sind. Wenn etwas verfassungsgemäß ist, muss es auch nicht repariert werden. Oder glaubt hier irgendjemand wirklich, dass Karlsruhe nach einem Reparaturgesetz zurückrudern wird und sagt: Alles Pustekuchen, wir haben uns geirrt,  A14, A15 und A16 sind doch verfassungswidrig. Das wird nicht passieren, auch wenn es gefühlt ungerecht ist.

@Delta: Die "alte" Besoldungstabelle wird nicht repariert, da es lediglich pauschale Nachzahlungen und keine neue Tabelle (auch keine fiktive) geben wird. Eine "echte" Reparatur kann es auch nicht geben, da die Nachzahlung erst Jahre später geleistet wird und streng genommen nur die aktuelle Jahresbruttobesoldung erhöht.



Im Brustton der Überzeugung vorgetragen, trotzdem falsch.

Maximus

Zitat von: Rheini in Heute um 16:30Jep.

Daher kann die verfassungsmässigkeit hinsichtlich Abstand erst NACH der Reparatur der unteren Besoldungsgruppen, beurteilt werden.

Die Verfassungsmäßigkeit wurde bereits geprüft. Karlsruhe wird A14, A15 und A16 nicht nochmals prüfen, da keine Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde.

Maximus

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 16:55Im Brustton der Überzeugung vorgetragen, trotzdem falsch.

Kannst du mir eine Entscheidung aus Karlsruhe nennen, wo das Gericht eine Entscheidung revidiert hat (gleiche Besoldungsgruppe, gleiches Jahr)?

Murmels Frauchen

Zitat von: Umzug 1 in Heute um 15:47Auf Seite 540 ist ein Widerspruch eingestellt.
Danke! Da habe ich wohl vor lauter Wald die Bäume nicht gesehen 😃

DeltaR95

Zitat von: Maximus in Heute um 17:00Die Verfassungsmäßigkeit wurde bereits geprüft. Karlsruhe wird A14, A15 und A16 nicht nochmals prüfen, da keine Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde.

Karlsruhe hat einzelne (!) Jahre nicht beanstandet ;)

Maximus

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 17:11Karlsruhe hat einzelne (!) Jahre nicht beanstandet ;)

Genau, meinst du wiklich, dass Karlsruhe diese einzelnen Jahre für A14, A15 und A16, welche nicht gegen die Verfassung verstoßen, ein zweites Mal prüfen wird? Nenn mir ein Gericht, eine Entscheidung, wo dies in der Vergangenheit mal erfolgt ist.

DeltaR95

Zitat von: Maximus in Heute um 17:23Genau, meinst du wiklich, dass Karlsruhe diese einzelnen Jahre für A14, A15 und A16, welche nicht gegen die Verfassung verstoßen, ein zweites Mal prüfen wird? Nenn mir ein Gericht, eine Entscheidung, wo dies in der Vergangenheit mal erfolgt ist.

Klar wird Karlsruhe das, sobald der erste Beamte gegen das Reparaturgesetz Widerspruch und Klage erhebt, weil das Abstandsgebot durch die Nachzahlungen unterlaufen wurde - nur wird Karlsruhe dies dann unter einem anderen Gesichtspunkt prüfen müssen.

Maximus

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 17:28Klar wird Karlsruhe das, sobald der erste Beamte gegen das Reparaturgesetz Widerspruch und Klage erhebt, weil das Abstandsgebot durch die Nachzahlungen unterlaufen wurde - nur wird Karlsruhe dies dann unter einem anderen Gesichtspunkt prüfen müssen.

Das reparaturgesetz wird A14,A15 und A16 nicht betreffen, da diese verfassungsgemäß sind. Wogegen sollen diese Besoldungsgruppen dann vorgehen?

tinytoon

Die Reparatur wäre verfassungswidrig, wenn plötzlich A14, A15 und A16 im Gesamtkonstrukt unberücksichtigt blieben.

DeltaR95

Zitat von: Maximus in Heute um 17:32Das reparaturgesetz wird A14,A15 und A16 nicht betreffen, da diese verfassungsgemäß sind. Wogegen sollen diese Besoldungsgruppen dann vorgehen?

Den durch die pauschalen Nachzahlungen veränderten Abstand zu den darunter liegenden Besoldungsgruppen.