Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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Illunis

Zitat von: PublicHeini in 13.01.2026 11:38Dann bin ich aber auch ganz schnell nur noch fiktiver Single. Die Begründung will ich sehen, dass ich eine Parteinkommen angerechtnet bekomme, obwohl ich Single bin.

Genau so läuft es bei uns aber leider. Und das Partnereinkommen ist meiner Meinung auch das große Problem. Verstehe auch absolut nicht warum das BVerfG den Mist nicht sofort kurz und klein geschlagen hat.  War doch klar, dass sich Bayern z.B. jetzt hinstellt und sagt "alles gut, bitte weiter gehen".

Solang der Zahn nicht gezogen ist können sie urteilen was sie wollen, es wird eh ignoriert.

Geht ja aber selbst an kleinen Gerichten nicht weiter.  Im meinem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht u.A. zum Partnereinkommen ist jetzt seit Mai 2024 nichts mehr passiert. So viel zum "aktuellen Bedarf"...

Pumpkin76

Ich würde gerne auf den Thread im Bayernforum verweisen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127387.msg439261.html

Zwar gibt es auch in anderen Ländern das Partnereinkommen, aber ich fürchte, das Bayerische Modell wird durchaus als Vorbild genutzt werden. Außerdem, mit dem rein fiktiven Partnereinkommen lässt sich hier hoffentlich am ehesten/schnellsten etwas auf juristischem Wege erreichen.

Hugo

Zitat von: Dogmatikus in 30.01.2026 13:07Als Jurist in der Justiz, mit wissenschaftlichem Hintergrund, der sich seit Jahren mit der Thematik beschäftigt, ministeriale Einblicke und den BVerfG-Beschluss mehrfach auseinander genommen hat, gibt es für mich nur 2,5 Fragen, die sich überhaupt noch stellen:

1. Gibt es nach dem BVerfG-Beschluss irgendeine verfassungsgemäße Ausgestaltung eines Partnereinkommens?
Ich nehme insoweit eine vermittelnde Stellung zwischen AltStrG und BalBund ein. Das BVerfG hat derzeit noch einen kleinen Spalt in der Tür offen gelassen, dass zukünftig eine Abkehr vom Alleinverdienermodell möglich ist. Gleichwohl sind die Leitsätze des Beschlusses tragend.

Warum ist das mMn so? Das BVerfG musste den Spalt geöffnet lassen, da es für die Berliner Besoldung nur das Alleinverdienermodell überprüfen konnte. Eine abschließende Aussage zum Mehrverdienermodell hat sich daher verboten. Aus den Leitsätzen wird mMn aber auch deutlich, dass das BVerfG deutliche Vorbehalte gegenüber einem Mehrverdienermodell hat. Insoweit bin ich bei der Genese der Leitsätze inhaltlich bei AltStrG, aber eben mit der Einschränkung, dass der Gesetzgeber das BVerfG überraschen mag mit einer Lösung, die in Karlsruhe jedenfalls nicht errechnet werden konnte. Nur mal als Nebenbemerkung: Ich glaube, dort laufen im Mittel auch eher sehr schlaue Köpfe rum...

Mir (als sicherlich weniger schlauem Kopf) ist bisher jedenfalls keine mich selbst überzeugende Ausgestaltung eingefallen. Fiktive Anrechnungen verbieten sich mMn von vornherein, weil sie überhaupt keine Anknüpfung an die Realität vorsehen. Natürlich kann man auch einzelfallbezogen verlangen, dass jeder Beamte das Einkommen des Partners offenbaren muss, wenn er mehr haben möchte als der Besoldungsgesetzgeber ihm erstmal gewähren möchte. Die sich hieraus ergebenden Folgeprobleme und politischen Aussagen, die hinter einer solchen Lösung stünden, sind hier bereits rauf und runter diskutiert worden.

Daher mag ich glauben, dass sich viele schlaue Köpfe derzeit das Hirn zerbrechen, ob es nicht irgendwie doch geht. Diese sollten aber aufpassen, dass aus der Redewendung nicht Realität wird, sie auf der Suche also verrückt werden, weil sie den Spalt zwar sehen, diesen aber nicht aufzudrücken vermögen. Dabei mag man auch nicht aus den Augen verlieren, dass es im Berufsbeamtentum weiterhin um die Bestenauslese geht und sich fragen, ob sich die Suche nach dem Türöffner mit diesem Ziel überhaupt verträgt...

2. Welchen prozentualen Umfang dürfen die Familienzuschläge an der Gesamtbesoldung ausmachen?
Auch hier hat das BVerfG keine konkreten Zahlen genannt - kann es auch nicht, da es sich nicht zum Besoldungsgesetzgeber aufschwingen darf.

An der grundsätzlichen Zulässigkeit von Zuschlägen besteht gar kein Zweifel. Sicherlich könnte man diese auch erhöhen. Oben links in der Tabelle muss jedenfalls nach allem Hin und Her und unter Einbeziehung der Zuschläge 1,84 MÄE stehen (mMn mit 99,999%iger Wahrscheinlichkeit ohne Anrechnung eines Partnereinkommens).

Ob die Zuschläge nun 5%, 10% oder gar 20% ausmachen dürfen, ist noch nicht geklärt. Ein morscher Holzweg wäre mMn aber, sich der Illusion hinzugeben, man könnte sich bis an 49,9% heranrobben. Zuschläge sind eben genau das: Ein Extra, welches unabhängig von Amt, Status und Erfahrung gewährt wird. Ausdrücklich nicht ist es ein Instrument, um den Haushalt zu entlasten.

2.5. Wie ist nach dem oben Gesagten die Tabelle auszugestalten?
Eigentlich ist das eher ein faktischer als ein rechtlich umstrittener Punkt. Sind die obigen Punkte 1 und 2 geklärt, hat man einen Ausgangspunkt in der Tabelle oben links und kann von dort aus mit dem Abstandsgebot skalieren. Inwieweit Abstände verringert werden dürfen, ist schon vor dem 2025-Beschluss umrissen gewesen und mit dem aktuellen Beschluss durch den Vergleich der obersten Besoldungsgruppe in der letzten Erfahrungsstufe weiter konturiert worden.

Hier kann sich allenfalls die spannende Frage ergeben, die Stuttmann im 2026er NVwZ-Aufsatz aufgeworfen hat: Wenn der Familienzuschlag für höhere Besoldungsgruppen absolut (nicht aber automatisch: prozentual) höher ausfallen muss, ergibt sich hieraus eventuell noch "Spar-Potenzial" für den Besoldungsgesetzgeber? Da mögen die zuständigen Referate gerne Hirnschmalz reingeben und sollten sich diese Potenziale ergeben, wäre es aus meiner Sicht dem Haushalt sogar gegönnt - dann reden wir nämlich ohnehin schon nur noch von Marginalien.


Was sind nun meine persönlichen Hoffnungen?
Nun. Ein schneller und energischer Fingerzeig aus Karlsruhe zu den o.g. Punkten 1+2 würde mMn helfen, den nunmehr jahrzehntelang schwelenden Streit einem sichtbaren Ende zuzuführen. Habe ich diesbezüglich Hoffnung? Jein. Ich bin sicher, dass dieser Fingerzeig kommen wird, und auch energisch dürfte er ausfallen. Schnell? Das liegt sicher im Auge des Betrachters. Je nach demographischer Entwicklung habe ich immerhin noch 30-50 Jahre zum Ruhestand... Bis dahin tut sich bestimmt etwas. Lasst uns weiter hoffen.  :)
Aus Beitrag #4992 Hauptthread

VierBundeslaender

Auf der erste Seite des Threads wurde überlegt, ob nicht mit geschickt erfassten Zahlen des Gesetzgebers doch ein Partnereinkommen denkbar sein könnte. Eine solche Argumentation ist in meinen Augen gar nicht nötig:
  • Der Gesetzgeber muss begründen, warum er Gesetze jetzt anders macht. Nicht die Kläger müssen das tun. Denn die 4k-Familie ist nicht Leitbild, sondern platter Vergleichsmaßstab: ,,Wie war es bisher, wie ist es jetzt".
  • Schaut man nun auf das, was die Bayern geschrieben haben, so geht das vollständig an dieser Forderung vorbei. Man redet von neuem Familienleitbild, neuen Realitäten, 1977 und vielen anderen Dingen. Das interessiert das Gericht nicht. Das Gericht fragt: wieso hat der 4K-Beamte ohne Anrechnung der arbeitenden Frau weniger als vorher? Darauf antwortet der Dienstherr doch sinngemäß dem Gericht: ,,So dürft Ihr nicht denken, denn wir wollen mit Euch gern über das Familienleitbild reden." Bin ich der einzige, der das völlig absurd findet? Das BVerfG will nicht über Leitbilder fabulieren, sondern 4K-Beamte ohne Partnereinkommen vergleichen, fertig.
Und dann ist da der bereits aufgebrachte Punkt mit dem Beamten, der heiratet und wegen des Partnereinkommens jetzt eine Gehaltskürzung bekommt. Darüber braucht man auch nicht lange nachdenken - das kommt nie durch.

Also ich denke, da haben wir genug Argumente um das zu Fall zu bringen.

Landsknecht

Zitat von: simon1979 in 13.01.2026 11:13Vielmehr schockt es mich, dass der BBB das so einfach hinnimmt. Hier hätte ich mir direkt ein Musterverfahren, unterstützt durch den BBB gewünscht. Pustekuchen



Immerhin haben wir 65000 Widersprüche in Bayern, keine so schlechte Zahl. 8)

lotsch

Im Bereich des Bürgergelds wird das tatsächliche Einkommen des Partners in einer Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Eine rein fiktive Anrechnung von Einkommen, das faktisch nicht zur Verfügung steht, ist laut Jobcenter-Anweisungen grundsätzlich unzulässig.

ExponentialFud

Und der Vergleich der Alimentation mit dem Sozialsystem ist laut BVerfG-Beschluss unzulässig.

kimonbon

Hartz4 und die Besoldung sind am Ende des Tages ein bedingungsloses Grundeinkommen, denkt mal drüber nach hahaaaaa

Thomber

Zitat von: kimonbon in 19.02.2026 20:01Hartz4 und die Besoldung sind am Ende des Tages ein bedingungsloses Grundeinkommen, denkt mal drüber nach hahaaaaa
Ein laues Lüftchen im Himmel der Stürme...

Lichtstifter

Zitat von: Besoldungswiderspruch in 19.02.2026 18:16
Diese Arroganz....

https://www.ad-hoc-news.de/politik/beim-streit-um-die-besoldung-der-beamten-will-nrw-am-umstrittenen-fiktiven/68593165

NRW hält bei Beamtenbesoldung an fiktivem Partnereinkommen fest

Beim Streit um die Besoldung der Beamten will NRW am umstrittenen fiktiven Partnereinkommen festhalten, deutet aber mögliche Nachbesserungen an.


https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg443971.html#msg443971


"Ein Großteil der Länder rechnet auch ein fiktives Ehegatteneinkommen an", sagte NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) der "Neuen Westfälischen". "Das ist im Kern auch nicht das Problem, sondern laut Gutachten die damit verbundene Antragstellung."

NRW rechnet bei der Besoldung seit 2024 ein fiktives Partnereinkommen in Höhe von 538 Euro an, wodurch der Beamte auf dem Papier mehr Geld hat, tatsächlich aber nicht. "Wenn ein Beamter im Ausnahmefall nicht in einer Ehe oder Partnerschaft mit weiterem Einkommen lebt, muss er in den meisten Ländern Widerspruch einlegen. Bei uns in NRW hingegen kann er dann einen Antrag stellen. Das betrachten wir als soziale Komponente", sagte Optendrenk.

"Für uns wird sich die Frage stellen, ob wir diese Beantragung in einer Novelle behalten oder nicht. Die Lebenswirklichkeit der Menschen hat sich aber nicht verändert. In der Regel ist es so: Wenn Menschen nicht allein wohnen, dann wohnen sie mit Menschen zusammen, die auch ein Einkommen haben." Experten hatten das Gesetz in seiner aktuellen Form während einer Anhörung im NRW-Landtag als verfassungswidrig eingestuft.

Das ist meine Gedankensammlung zu dem Thema, gerade weil NRW hier derzeit durch die Gremien wandert....
Hab ich mal (nach Dienst natuerlich...) an alle Politapparatschiks der AGs geschickt, die bei uns ein & aus gehen.
Zur eigenen Verwendung freigegeben.

starten moechte ich mit einem lockeren, freundlich wohlwollenden:
Der Verweis, ,,ein Großteil der Laender mache das auch", ist kein Rechtsargument.
Mehrheitsirrtuemer werden durch Wiederholung nicht verfassungskonform.

Die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens in Hoehe X wirft nicht lediglich verwaltungspraktische Fragen auf. Sie beruehrt die Substanz des Alimentationsprinzips und damit die verfassungsrechtliche Bindung des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Die amtsangemessene Alimentation ist statusbezogen. Sie knuepft an das verliehene Amt an. Sie ist keine bedarfsabhaengige Transferleistung. Sie ist auch kein Ausgleichssystem fuer statistische Lebensmodelle. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass die Mindestalimentation aus sich heraus amtsangemessen sein muss und nicht durch rechnerische Hilfskonstruktionen hergestellt werden darf.

Die Konstruktion des fiktiven Partnereinkommens bewirkt exakt eine solche rechnerische Verschiebung. Dem Beamten wird ein Einkommen zugerechnet, das weder rechtlich besteht noch tatsaechlich zufliesst. Dieses Einkommen erhoeht nicht seine Leistungsfaehigkeit, sondern senkt lediglich den staatlichen Besoldungsaufwand.

Damit entsteht ein dogmatisches Spannungsfeld.
Die Besoldung soll amtsangemessen sein.
Ihre rechnerische Angemessenheit wird jedoch unter Einbeziehung eines Einkommens begruendet, das nicht Teil der realen Einkommenssphaere des Beamten ist.

Die Unterstellung eines nicht existierenden Einkommens ersetzt reale Leistungsfaehigkeit durch statistische Typisierung. Das Alimentationsprinzip kennt jedoch keine Fiktionsreserve zugunsten des Haushalts.

Besonders problematisch wird diese Konstruktion durch ihre systematische Inkonsistenz.
Bei Beguenstigungen haelt der Gesetzgeber strikt am formalen Status fest. Der Ehegattenzuschlag knuepft an die rechtliche Ehe. Auslandsdienstbezuege und wohnraumspezifische Komponenten knuepfen an definierte Unterhaltspflichten und normativ geregelte Familienverhaeltnisse an. Faktisches Zusammenleben reicht dort nicht aus.

Bei Belastungen hingegen soll ploetzlich eine vermutete wirtschaftliche Mitverantwortung genuegen. Das bedeutet: Wo Leistungen gewaehrt werden, gilt der formale Status. Wo Leistungen reduziert werden, genuegt die Annahme einer Lebenswirklichkeit? Wirklich? Mal bis auf die letzten Seiten der Tischvorlage geblaettert und bei zu "zu erwartenden Sekundaereffektoren" quergelesen? Nein?

Ein solches asymmetrisches System ist rechtlich nicht nur fragil, das brauche ich hoffentlich nicht zu erwaehnen...
Entweder bleibt die Alimentation konsequent statusbezogen oder sie wird konsequent bedarfsbezogen ausgestaltet.

Ein Mischmodell, das fuer die Absenkung auf faktische Annahmen zurueckgreift, fuer Zuschlaege jedoch am formalen Tatbestand festhaelt, laeuft Gefahr, gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG zu verstossen. Was das in der Konsequenz an Bindung von HHM im Klage- & Prozessweg bedeutet, brauche ich wohl hier nicht wirklich aufrechnen....

Hinzu tritt ein weiterer verfassungsrechtlicher Aspekt: Die Mindestalimentation darf nicht von einer Mitwirkungspflicht des Beamten abhaengig gemacht werden. Wenn der Dienstherr eine typisierende Anrechnung vornimmt und nur auf Antrag korrigiert, wird die voraussetzungslose Gewaehrung des Statusanspruchs relativiert. Die Beweislast fuer die Nichtexistenz eines Einkommens wird faktisch auf den Beamten verlagert. (Stichwort fuer Ungeuebte: Beweislastumkehr)

Die Konstruktion des fiktiven Partnereinkommens kann daher als funktionales Aequivalent einer verdeckten Besoldungsabsenkung verstanden werden. Nicht durch nominale Kuerzung, sondern durch rechnerische Fiktion.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt. Dieser endet jedoch dort, wo strukturelle Grundentscheidungen des Berufsbeamtentums unterlaufen werden.

Die Unterstellung eines nicht existierenden Einkommens als rechnerisches Element der Mindestalimentation verschiebt die normative Grundlage der Besoldung vom Status zum Bedarf. Ohne dies offen auszusprechen.

Sollte dieser Weg weiterverfolgt werden, wird sich die Frage stellen muessen, ob hier nicht ein Umgehungstatbestand vorliegt... also der Versuch, verfassungsrechtliche Untergrenzen durch methodische Konstruktionen zu umgehen, statt sie materiell einzuhalten.

Rechtsstaatlichkeit verlangt Kohaerenz.
Kohaerenz verlangt Systemtreue.

Die gegenwaertige Ausgestaltung wirft Zweifel an beidem auf.





Sollte man in seine Klage mit einbeziehen, wenn die Zeit dafür gekommen ist, dagegen vorzugehen.
Prekariatsbeamter



despaired

Ja nun für den Bund eine gute Quelle für Überlegungen dieser Thread.

Hugo

Zitat von: Durgi in Heute um 09:29forentauglicher Auszug von mir:
Der zentrale Ansatzpunkt des Entwurfs ist die Bezugnahme auf eine vermeintliche ,,Lebenswirklichkeit" des Zweiverdienermodells. Diese Argumentationsfigur wirkt prima facie anschlussfaehig, entpuppt sich bei naeherer Betrachtung jedoch als kategorialer Ebenenwechsel. Es wird nicht mehr deskriptiv an bestehende Bedarfslagen angeknuepft, sondern praeskriptiv ein moeglicher Zustand antizipiert und normativ verabsolutiert. Die Alimentation wird damit von einem realitaetsbezogenen Bedarfsdeckungsinstrument zu einem prognostischen Steuerungsinstrument transformiert. Der Referenzrahmen verschiebt sich von der faktischen Bedarfslage hin zu einer hypothetischen Verhaltensoption. Diese Substitution von Realitaet durch Moeglichkeitsannahmen markiert den eigentlichen systematischen Bruch.

Die daran anschließende Argumentationslinie der ,,Eigenverantwortung" verstaerkt diesen Befund. Hier wird implizit unterstellt, dass ein nicht realisiertes Erwerbspotenzial im Haushaltskontext als normativ neutraler Faktor zu behandeln und folglich in die Alimentationsbemessung einzupreisen sei. Diese Annahme verkennt jedoch die dogmatische Verortung des Alimentationsanspruchs. Dieser ist statusbezogen und individualrechtlich auf den Beamten als Amtstraeger gerichtet, nicht auf eine aggregierte Haushaltsoptimierung. Die Heranziehung hypothetischer Erwerbsverlaeufe transformiert den Anspruch in eine Art residuale Restgroesse nach Ausschoepfung unterstellter Selbsthilfepotenziale. Damit wird die Systemlogik von einer ex ante geschuldeten Vollalimentation in eine ex post reduzierte Kompensationsleistung ueberfuehrt.

Besonders evident wird die Inkonsistenz im Kontext der herangezogenen Typisierungsdoktrin. Unstreitig verfuegt der Gesetzgeber hier ueber einen nicht unerheblichen Generalisierungsspielraum. Dieser ist jedoch funktional gebunden: Typisierung darf verallgemeinern, muss aber an realtypische Sachverhalte anknuepfen und darf nicht in eine prognostische Fiktionalisierung umschlagen. Das fiktive Partnereinkommen ueberschreitet genau diese Schwelle. Es bildet nicht den typischen Ist-Zustand ab, sondern operationalisiert einen potenziellen Soll-Zustand mit unmittelbarer kuerzender Wirkung. Damit wird aus einer zulaessigen Typisierung eine normative Vorwegnahme individueller Lebensentscheidungen.

Der gravierendste Punkt ist jedoch die manifeste Asymmetrie innerhalb der Systematik. Saemtliche anspruchsbegruendenden Komponenten der Besoldung verbleiben strikt im Bereich des empirisch Feststellbaren. Ehe, Kinder, konkrete Unterhaltslasten. Demgegenueber wird auf der Einkommensseite eine hypothetische Groesse eingefuehrt, die unabhaengig vom realen Vorliegen angesetzt wird. Diese selektive Dualitaet von Realitaetsbindung und Fiktionalisierung ist nicht systemimmanent, sondern indikativ fuer eine zielgerichtete Normsetzung mit einseitiger Wirkungsrichtung. Eine konsistente Dogmatik wuerde entweder beide Seiten realitaetsbezogen ausrichten oder beide Seiten gleichermassen typisierend erfassen. Die hier gewaehlt Konstruktion entzieht sich einer solchen Konsistenz.

In der Gesamtschau laesst sich daher festhalten, dass der Referentenentwurf unter Rekurs auf Lebenswirklichkeit, Eigenverantwortung und Typisierung eine paradigmatische Rejustierung der Alimentation beabsichtigt. Der normative Fokus verschiebt sich von der Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts hin zur impliziten Obliegenheit, unterstellte Erwerbspotenziale auszuschoepfen. Die Alimentation verliert damit ihren Charakter als primaere statusbezogene Gewaehrleistung und entwickelt sich zu einer konditionalen Restgroesse, deren Hoehe zunehmend von hypothetischen Verhaltensannahmen abhaengt.




Holla die Waldfee

Mal angenommen die Ehefrau hat bisher die Kinder betreut. Kinder sind mittlerweile aus dem Haus.
Wie bekomme ich meine Frau rückwirkend fiktiv in Lohn und Brot, um das fiktive Partnereinkommen der letzten Jahre aufzufangen?

Ist mein DH dann auch fiktiv der Arbeitgeber von meiner Frau?
Interessant wäre das für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, resultierend aus der ehemaligen Familienversicherung. Derzeit wird mein Einkommen zur Hälfte zur Beitragsbemessung herangezogen. Bei einem fiktiven Partnereinkommen von 22.600 € wäre dieser Betrag die Bemessungsgrundlage. Außerdem müsste dann eigentlich der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags leisten...
Und schwupps würden am Ende des Monats doch noch ein paar € mehr in der Familienkasse sein