mal wieder ein Frage zur Eingruppierung

Begonnen von Quereinsteiger, 18.04.2026 09:25

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Quereinsteiger

Hallo zusammen,

ich weiß, Fragen zur Eingruppierung gibt es hier zu Hauf und ich habe mir diese zum Großteil auch schon durchgeguckt, aber so richtig habe ich zu meinem Fall nichts gefunden.

Deshalb schildere ich ihn euch hier kurz und wollte mal eure Meinung dazu hören:

Ich bin Quereinsteiger. Eigentlich gelernter Steuerfachangestellter mit Weiterbildung zum Bilanzbuchhalter mit IHK-Abschluss.

Zur Verwaltung bin ich 2023 im Rahmen des §2b UStG gekommen und bin seit 01.01.2025 zusätzlich Kassenleiter.
Ich habe nun endlich, nach fast 1,5 Jahren meine Stellenbeschreibung mit einem Gutachten zur Entgeltgruppe erhalten.

Genau um dieses Gutachten geht es mir.
Meine Arbeitszeit ist dort wie folgt aufgeteilt:
Kassenleitung 78%
Umsatzsteuer 18%
Mitteilungsverordnung 4%

Das passt soweit.

Für die Kassenleitung werden mir gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen bescheinigt.
Für den Teil Umsatzsteuer noch zusätzliche gründliche und umfassende Fachkenntnisse.
Ich werde damit in eine 9a eingruppiert.
Vorab, mir ist schon klar, dass der Kassenleiter der am schlechtesten bezahlte Sachgebietsleiter ist, aber ein wenig mehr hätte ich schon erwartet.

Ich verstehe jetzt ein paar Sachen nicht.
Als Kassenleitung benötige ich doch auch umfassende Fachkenntnisse.
Was ich mir so erlesen habe, bedeuten umfassende Fachkenntnisse: Ich muss unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine eigene analysierende Entscheidung treffen, in Rechtszusammenhängen denken und komplexe Sachverhalte analysieren können.

Als Kassenleitung muss ich doch auch über den Tellerrand schauen und habe komplexe Sachverhalte zu bearbeiten und muss in Rechtszusammenhängen denken. Ich kontiere doch nicht nur stur Kontoauszüge, das macht mein Kollege.

Außerdem geht es mir noch um den Abschluss als Bilanzbuchhalter.
Dieser ist im DQR-Niveau Stufe 6 eingeordnet (dazu gibt es auch ein langes offizielles Schreiben der IHK). Damit ist der Abschluss auf Bachelor-Niveau. Seit einiger Zeit heißt der Abschluss auch Bachelor professional in Bilanzbuchhaltung.
Daher hätte ich jetzt erwartet, dass bei der Bewertung mindestens eine 9b rauskommt.
Es wird ja immer von Hochschulabschluss oder vergleichbarem Abschluss gesprochen.

Wenn ich jetzt im Bauamt, oder im Ordnungsamt sitzen würde, wäre mir schon klar, dass der Bilanzbuchhalter schön und gut ist, mir aber in dieser Position nicht nützt.

Nun die Frage an euch hier im Forum:
Wie seht ihr das?
Ich bilde mir ein, ich habe gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse (schon allein durch den Abschluss als Bilanzbuchhalter).
Braucht der Kassenleiter tatsächlich keine gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse?
Wenn ja, hab ich sie zwar, aber es wirkt sich entgeltmäßig nicht aus, da sie nicht benötigt werden?

Ist man mit einem Bachelor oder gleichwertigen Abschluss nicht automatisch im gehobenen Dienst und damit mindestens in der 9b?

Und als letzten Punkt, ich bin als Kassenleiter auch Leiter der Vollstreckung.
Der Sachbearbeiter der Vollstreckung bekommt bei uns eine 9a, sollte dann der Leiter der Vollstreckung nicht mindestens eine Entgeltgruppe mehr bekommen?

 
Vielen Dank schonmal und euch allen ein schönes Wochenende

Martin

MoinMoin

#1
Es zählt zunächst nicht was du für ne Ausbildung hast, sondern die Eingruppierung der auszuübenden Tätigkeiten ist massgeblich.

Ob Kassenleitung gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen beinhaltet könnte ich mir durchaus vorstellen, bin da aber nicht drin m Thema.

MeTe

ZitatIst man mit einem Bachelor oder gleichwertigen Abschluss nicht automatisch im gehobenen Dienst und damit mindestens in der 9b?
ZitatAußerdem geht es mir noch um den Abschluss als Bilanzbuchhalter. Dieser ist im DQR-Niveau Stufe 6 eingeordnet (dazu gibt es auch ein langes offizielles Schreiben der IHK). Damit ist der Abschluss auf Bachelor-Niveau.

Ein Missverständnis das nicht tot zu bekommen ist... Man wird nicht dafür bezahlt was man kann oder dafür welche Qualifikation man hat, sondern dafür was man konkret tatsächlich macht. Soll heißen, wenn ein weltweit anerkannter Experte mit Master, Promotion und was weiß ich alles  als (beispielsweise) Busfahrer eingestellt wird, bekommt er  - trotzdem das Gehalt eines Busfahrers.

Mag man erstmal 'unfair' finden aber eigentlich ist es logisch. Ein Busfahrer bekommt eben was ein Busfahrer bekommt. Wenn ein Busfahrer nen Master hat bekommt er deswegen nicht einfach das Gehalt eines Akademikers fürs Busfahren. In dem Beispiel sollte das irgendwie klar sein, aber gilt halt generell.

Zum Rest kann ich inhaltlich nichts sagen.

Quereinsteiger

Hallo MeTe,

Zitat von: MeTe in 18.04.2026 16:46Ein Missverständnis das nicht tot zu bekommen ist... Man wird nicht dafür bezahlt was man kann oder dafür welche Qualifikation man hat, sondern dafür was man konkret tatsächlich macht. Soll heißen, wenn ein weltweit anerkannter Experte mit Master, Promotion und was weiß ich alles  als (beispielsweise) Busfahrer eingestellt wird, bekommt er  - trotzdem das Gehalt eines Busfahrers.


Das ist mir schon bewusst, ich habe mich ja hier schon durch diverse Beiträge "gekämpft".
Mir ist schon klar, dass ich mit dem Bilanzbuchhalter zB im Ordnungsamt nichts anfangen kann.

Aber es fallen zB vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss (zB. Einzel- und Pauschalwertberichtigung von Forderungen) in meinen Aufgabenbereich und da sind Kenntnisse als Bilanzbuchhalter hilfreich und mein Arbeitgeber profitiert ja dann von meinem Wissen. Also sollte das doch auch entsprechend mit in die Stellenbewertung einfließen oder nicht?

Diese ganze Bewertungsgeschichte ist für mich noch ein Buch mit 7 Siegeln. Manches ist logisch (dein Bsp. mit dem Busfahrer), anderes erschließt sich mir wiederum nicht.

MoinMoin

Wenn ich als promovierter Informatiker nur Rechner konfiguriere, dann mag ich das besser oder schlechter machen als die Angelernten, trotzdem bekomme ich nicht mehr Geld.

Also hilfreiches mehr wissen interessiert rtariflich nicht.

Quereinsteiger

Zitat von: MoinMoin in 18.04.2026 21:17Also hilfreiches mehr wissen interessiert rtariflich nicht.

Ok, das ist doch mal eine konkrete Aussage.

Das heißt also wenn mein AG sagt, für diese Stelle ist keine höherwertige Ausbildung nötig, wird auch nicht mehr bezahlt.

Kann ich dann im Umkehrschluss auch sagen, dass ist Arbeit, die eine höhere Ausbildung erfordert, die ich zwar erledigen könnte, da das meine Entgeltgruppe aber nicht hergibt, mache ich das nicht. Oder ist das dann Arbeitsverweigerung.

Das wäre ja wie, wenn ich operiert werden muss (Blinddarm oder so), die OP kann ein normaler Chirurg auch machen, ich möchte aber, dass das der Chefarzt macht. Bezahlen möchte ich aber nur den normalen Chirurg.
Ich mache sonst ja Arbeiten die über das Wissen aus einer dreijährigen Ausbildung hinaus geht, mal ganz davon abgesehen, das ich schon fast 30 Jahre Berufserfahrung habe. Zwar in der privaten Wirtschaft aber eben nichts artfremdes. Ich bin ja nicht als Erzieher oder so eingestellt.

Das halte ich schon für sehr ungerecht, dass mein Arbeitgeber auf der einen Seite von meinem Wissen profitieren möchte, auf der anderen Seite aber sagt, eigentlich ist das Wissen nicht nötig.
Da frage ich mich: Was denn nun? Entweder du möchtest mein (Mehr-)Wissen, dann bezahle mich auch entsprechend, oder du verzichtest auf das Wissen, dann frage mich aber auch nicht danach.

Auf der anderen Seite kann ich natürlich auch verstehen, dass wenn zwei die gleiche Arbeit machen, einer mehr Geld bekommt, nur weil er eine höherwertige Ausbildung hat.

Oh man, ich dreh mich gerade irgendwie im Kreis.  :-\ 

Quereinsteiger

Zitat von: Quereinsteiger in 19.04.2026 11:11Auf der anderen Seite kann ich natürlich auch verstehen, dass wenn zwei die gleiche Arbeit machen, einer mehr Geld bekommt, nur weil er eine höherwertige Ausbildung hat.

Da hab ich Quatsch geschrieben  :-[

Ich meine natürlich, dass es ungerecht wäre, wenn einer bei gleicher Arbeit nur deswegen mehr Geld bekommt, weil er eine höhere Ausbildung hat.

MoinMoin

Man wird im Tarifsystem aufgrund seiner auszuübenden Tätigkeiten bezahlt. Nicht aufgrund seiner Fähigkeiten.
Das ist ungerecht, aber man ist da halt in der Situation, dass man sich halt den falschen Job gewählt hat.

Umlauf

Zitat von: Quereinsteiger in 19.04.2026 11:11Kann ich dann im Umkehrschluss auch sagen, dass ist Arbeit, die eine höhere Ausbildung erfordert, die ich zwar erledigen könnte, da das meine Entgeltgruppe aber nicht hergibt, mache ich das nicht. Oder ist das dann Arbeitsverweigerung.
 

Das ist genau das, was bei uns den Führungskräften und den Bewerbern mitgegeben wird, wenn überqualifiziert eingestellt wird.
Wir haben immer wieder Master, die sich auf vergleichbare gD-Stellen bewerben. Vor 20 Jahren haben wir solche Fälle ausgeschlossen. Aber im Mint-Bereich kann man das sich lange Zeit nicht  leisten.

D-x

Der TVöD bzw. die Entgeltordnung haben halt so ihre Eigenheiten. In der Entgeltordnung ist in Vorbemerkung Nr. 4 festgehalten, was die Tarifvertragsparteien als "Hochschulbildung" ansehen. Der DQR wird gerne mal angeführt, ist tariflich aber unbedeutend. Wobei ich bei aller Irrelevanz verstehen kann, dass das bei entsprechender Tätigkeit nicht viel weniger sinnvoll/angemessen erscheint, als der erfolgreiche Abschluss des Angestelltenlehrgangs 2, der wiederum Tätigkeiten bis EG 12 ermöglicht, auch wenn ein "echter Bachelor" über beide Lehrgänge/Abschlüsse möglicherweise respektvoll schmunzelt.

Was Deine Eingruppierung angeht hielte ich es auch nicht für ausgeschlossen, dass "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" auch im (auf Grund der Zeitanteile einzig relevanten) Haupt-Arbeitsvorgang vorliegen. In unseren Bewertungen halten wir neben der Begründung der Merkmale für die erfüllte Entgeltgruppe regelmäßig auch beim Merkmal, welches für die nächsthöhere Entgeltgruppe erfüllt sein müsste, fest, warum dieses eben nicht erfüllt ist. Sollte Deine Behörde bzw. der beauftragte Dienstleister dies ebenfalls getan haben und zudem willig sein, diese Information mit Dir zu teilen, könnte das Deiner Meinungsbildung zuträglich sein.
Ansonsten bliebe nur das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und anschließend die Überprüfung der Bewertung/Eingruppierung durch eine Gewerkschaft oder einen Rechts- bzw. idealerweise Fachanwalt und ggf. eine Eingruppierungsfeststellungsklage.

Petar T.

Mir erschließt sich nicht, weshalb hier bei einem Kassen-Beschäftigten mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen hantiert wird, wenn es im besonderen Teil eigene Merkmale für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen gibt.

Im Ergebnis würde man dort auch auf eine EG 9a kommen, allerdings ist die Abgrenzung einfacher nachzuvollziehen.

ZitatLeiterinnen und Leiter von Kassen, die zugleich Leiterinnen oder Leiter der Voll-
streckungsstelle sind, soweit nicht in Entgeltgruppe 9b oder 10 eingruppiert.

Für die EG 9b benötigt man als Kassen-und Vollstreckungsstellenleiter sechs unterstellte Kassenbeschäftigte.




Quereinsteiger

Hallo D-x,

es steht leider nichts dazu in der Stellenbewertung, welche Merkmale für die nächsthöhere Entgeltgruppe erfüllt sein müssten.
Also werde ich mal das Gespräch suchen und gucken, ob ich dazu noch weitere Informationen bekommen kann.

 

Quereinsteiger

Zitat von: Petar Tudzharov in 20.04.2026 08:08Mir erschließt sich nicht, weshalb hier bei einem Kassen-Beschäftigten mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen hantiert wird, wenn es im besonderen Teil eigene Merkmale für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen gibt.

Das liegt daran, dass wir nicht mehr kämmeral buchen, sondern dopisch. Dann gilt der besondere Teil nicht.
So steht es zumindest in meiner Stellenbewertung und das deckt sich auch mit dem, was ich mir so erlesen haben.

Petar T.

Das ist auch korrekt so.

In der Vergangenheit hat man es anscheinend aber für sinnvoll erachtet, die - da noch kameralistisch geprägte - Tätigkeit in Kassen herauszulösen und systematisch etwas anders zu bewerten.

Nun hat sich die Arbeit seit der Umstellung auf die Doppik zweifellos verändert, von ihrer Eigenart her unterschieden sich die Tätigkeiten jedoch weiterhin deutlich von denen, die sonst vom allgemeinen Teil umfasst sind. Ich hätte daher lieber den besonderen Teil angepasst, als "auszuweichen" auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale oder zumindest im Tariftext selbst eine Klarstellung vorgenommen.

In deiner Ausführung kommt der entscheidende Teil zu kurz. Für die EG 9b benötigst du gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Aufgrund der Zeitanteile müssen diese für den Arbeitsvorgang Kassenleitung vorliegen. Du musst konkret belegen können, weshalb für diesen Teil eine eine Steigerung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse sowohl in der Breite als auch in der Tiefe erforderlich ist. Musst du in für deine Tätigkeit tatsächlich Rechtsprechung beachten (auch wenn das nicht unbedingt erforderlich ist)? In welchen konkreten Fällen, die auch tatsächlich in deiner Zuständigkeit und nicht etwa der des Kämmerers liegen, reichen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse nicht mehr aus?

MoinMoin

Zitat von: Quereinsteiger in 19.04.2026 11:11Kann ich dann im Umkehrschluss auch sagen, dass ist Arbeit, die eine höhere Ausbildung erfordert, die ich zwar erledigen könnte, da das meine Entgeltgruppe aber nicht hergibt, mache ich das nicht. Oder ist das dann Arbeitsverweigerung.
Wenn der Anteil der höherwertigen Tätigkeiten nicht zu einer Höhergruppierung führt wäre es Arbeitsverweigerung.