Neuer Vertrag Lehrerin NRW ab August 2026

Begonnen von NaMe76, 20.04.2026 18:53

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

NaMe76

Guten Tag zusammen!

Die Teilnahme an einer Veranstaltung des VBE heute ergab für mich (aktuell E10 Stufe 4, ab Februar Stufe 5), dass ich ab August 26 in E12 Stufe 3 eingruppiert werde. Ich bin 50 Jahre alt, bis ich dann wieder an der Stufe 5 kratze und es sich finanziell (auch aufgrund der geringeren Jahressonderzahlung) auszahlt, bin ich ziemlich alt.
Ja, es ist tariflich so vereinbart, aber meine eigentlich Frage lautet: Muss ich den neuen Vertrag unterschreiben? Gibt es eine Möglichkeit, auf die neue Eingruppierung zu verzichten und alles so weiter laufen zu lassen?

Danke!!

Valrak

Hallo!

Als ich Höhergruppierung von E 10 in E 12 gelesen habe, habe ich es schon vermutet, denn diesen Sprung gibt es in der Lehrer-Entgeltordnung eigentlich nur in zwei Konstellationen und Google hat mich bestätigt:
NRW hebt zum 01.08.2026 das Einstiegsamt für alle Schularten auf die A 13 an. Die Lehrer-Entgeltordnung leitet die Eingruppierung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte direkt aus der Beamtenbesoldung ab. Damit tritt die Höhergruppierung auch direkt mit der Gesetzesänderung in Kraft, man hat also kein Wahlrecht. Es sei denn, das zuständige Finanzministerium hat sich zu einer anderen übertariflichen Regelung breit schlagen lassen – das müsste man über die örtlichen Personalvertretungen bzw. Gewerkschaften in Erfahrung bringen können.

In unserem Bundesland gab es das vor ein paar Jahren auch und insbesondere Lehrkräfte die kurz vor einem Stufenaufstieg standen, haben durch die Höhergruppierungsmatrix im TV-L einen reellen Verlust gemacht, insbesondere, wenn man nicht mehr so viele Berufsjahre vor sich hatte.
Aber wie gesagt, eine Wahlmöglichkeit gibt es nicht, die Gesetzesänderung in der Beamtenbesoldung schlägt direkt auf die Lehrer-Entgeltordnung durch. Wir haben damals auch keine Änderungsverträge gemacht, sondern einseitige Änderungsmitteilungen bezüglich der Eingruppierung genutzt, weil es unerheblich ist, ob der Beschäftigte unterschreibt.

Eine kurze Rückfrage noch:
In der Fragestellung steht ,,aktuell E 10 Stufe 4, ab Februar Stufe 5" – soll das bedeuten, ab Februar 2027? Wenn ja, dann ist das eine von diesen blöden Konstellationen, die sich erst wieder ausgleichen, wenn man noch genügend Berufsjahre vor sich hat. Hier dürfte es noch reichen, aber frustrierend ist es trotzdem, vor allem, da eine Höhergruppierung von der E 10 Stufe 5 in die E 12 stufengleich erfolgen würde.

NaMe76

Hallo!

Danke für die Antwort.
Genau... ab Februar 27 käme ich in E10 Stufe 5. Wieso bleibt denn die Stufe, wenn man einmal drin ist? Laut Tabelle des VBEs rutschen alle auch von der 5 unter Umständen eine E-Gruppe (oder zwei) höher aber in der Stufe runter...

NaMe76

Bei den Beamten läuft die Stufe übrigens einfach weiter...

Rheini

Zitat von: NaMe76 in 20.04.2026 22:11Bei den Beamten läuft die Stufe übrigens einfach weiter...

Die Angestellten können übrigens kündigen ohne Schlechterstellung bei der Nachversicherung ....

Wabi Sabi

Zitat von: NaMe76 in 20.04.2026 22:10... Laut Tabelle des VBEs rutschen alle auch von der 5 unter Umständen eine E-Gruppe (oder zwei) höher aber in der Stufe runter...

Vielleicht, weil sich die zuständigen Personen beim VBE besser im "lehrerspezifischen" Tarifrecht auskennen?  ;)

Ein Tip: § 7 TV EntgO-L

Maßgabe zu § 17 TV-L - Allgemeine Regelung zu den Stufen -
Die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L gilt in folgender Fassung:

,,Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz:
1 Für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gelten folgende Höhergruppierungen nicht als ,,Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe":
...
-  Lehrkräfte  nach  Abschnitt  2  Ziffer  2  von  der  Entgeltgruppe  10  in  die  Entgeltgruppe 12


Hinsichtlich der (Nicht-)Notwendigkeit einer Antragstellung für die Höhergruppierung lohnt sich vielleicht ein Blick in dieses Dokument (siehe dort Fallgruppe 3 oder Fallgruppe 4):

https://www.gew-nrw.de/fileadmin/user_upload/Themen_Wissen_PDFs/Arbeit_PDFs/Tarifrecht_Tarifpolitik_PDFs/merkblatt-tarifbeschaeftigte_anpassung-der-lehrkraeftebesoldung_02-2026.pdf


Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Valrak

Ups, da muss ich mich entschuldigen und Wabi Sabi recht geben. Wenn man nach Abschnitt 2, Ziffer 2 eingruppiert ist, rutscht man von der E10/5 in die E12/4.

Bei uns betraf es eigentlich nur Fälle, die nach Abschnitt 1, Ziffer 1 eingruppiert waren. Dort fielen sie von der E11/4 in die E13/3 zurück, wohingegen die in der E11/5 direkt in die E13/5 gekommen sind (wegen der Höhe des Entgelts). Für die Lehrkräfte im Abschnitt 1, Ziffer 1 ist mir auch durchaus bewusst, dass wegen § 7 TV-EntgO-L die E 12 übersprungen wird, allerdings hatte ich es leider nicht mehr auf dem Schirm, dass auch die Lehrkräfte im Abschnitt 2, Ziffer 2 eine Entgeltgruppe überspringen. Die ganze Aktion ist bei uns auch schon 7 Jahre her und ich hätte nochmal genau nachlesen sollen...

Die Sache mit der (Nicht-)Antragstellung für nicht übergeleitete Lehrkräfte hatte ich auch im Hinterkopf, dann aber doch verworfen und nicht angesprochen, da die Fragestellerin aufgrund der aktuellen Eingruppierung in die E 10 und der Stufenlaufzeit (Stufe 5 ab 02/2027) eigentlich nicht unter die im verlinkten Merkblatt genannte Fallgruppe 4 Buchstabe b. fallen dürfte.

Jetzt habe ich nochmal nachgelesen und siehe da: unter bestimmten Voraussetzungen (zwischenzeitliche Elternzeiten oder Sonderurlaube, welche die Stufenlaufzeiten verlängern) könnte es trotzdem zutreffen. Also bitte mal prüfen:
Einstellung vor dem 01.08.2015 in der E 10
seitdem keine Änderung der Eingruppierung
auch keine Zahlung der Angleichungszulage

Dann und nur dann ist man nicht in den TV-EntgO-L übergeleitet und kann seine alte Eingruppierung (und die anstehenden Stufenaufstiege) behalten. Dabei aber bitte auch beachten (steht so auch im Merkblatt), der Antrag auf Überleitung kann zwar innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt werden, wirkt hier aber immer auf den 01.08.2026 zurück. Es wird also nicht funktionieren, den nächsten Stufenaufstieg im Februar 2027 abzuwarten und erst dann den Antrag zu stellen.