Rufbereitschaft und Ruhezeit öffl. Dienst (Krankenhaus)

Begonnen von Swen_BER, 13.05.2026 08:50

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Hier geht es immer nur um die Ruhezeit nach einem Rufbereitschaftseinsatz. Wenn man das so streng auslegt, was ist dann mit der Ruhezeit vor einem Rufbereitschaftseinsatz. § 5 ArbZG Abs. 1 lautet "Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben." Hiernach dürfte man in den meisten Fällen erst gar nicht Rufbereitschaftseinsätze leisten. Wenn Rufbereitschaft für die Zeit nach Ende der tgl. Arbeitszeit (z.B. 16:30 Uhr) bis morgens (z.B. 7:00 Uhr) angeordnet ist und man z.B. um 21:00 Uhr zur Arbeit während der RB herangezogen wird, dann hat man die "gesetzlich verpflichtende" ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit nicht eingehalten und würde nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls gesetzeswidrig handeln. 

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Die Zeiten eines Rufbereitschaftseinsatzes werden arbeitszeitrechtlich der vorherigen Arbeitsperiode zugerechnet und nicht dem nachfolgenden Dienst. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob durch den Einsatz die Höchstarbeitszeit (aktuell noch 10 Stunden, da will man ja dran...) nach § 3 ArbZG eingehalten wird.

Wenn beispielsweise nach einer regulären Schicht um 21:00 Uhr ein Einsatz aus der Rufbereitschaft erfolgt, zählt diese Arbeitszeit noch zur vorherigen Arbeitsphase. Die anschließende Ruhezeit beginnt erst mit dem Ende dieses Einsatzes.

Deshalb sehe ich die Höchstarbeitszeit als die zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einsatzes. Die Frage der Ruhezeit stellt sich erst anschließend und betrifft die Folgen für den nächsten Dienst, nicht die Zulässigkeit des Rufbereitschaftseinsatzes selbst.

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Zitat von: TVOEDAnwender in 03.06.2026 09:30Die Zeiten eines Rufbereitschaftseinsatzes werden arbeitszeitrechtlich der vorherigen Arbeitsperiode zugerechnet und nicht dem nachfolgenden Dienst. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob durch den Einsatz die Höchstarbeitszeit (aktuell noch 10 Stunden, da will man ja dran...) nach § 3 ArbZG eingehalten wird.

Wenn beispielsweise nach einer regulären Schicht um 21:00 Uhr ein Einsatz aus der Rufbereitschaft erfolgt, zählt diese Arbeitszeit noch zur vorherigen Arbeitsphase. Die anschließende Ruhezeit beginnt erst mit dem Ende dieses Einsatzes.

Deshalb sehe ich die Höchstarbeitszeit als die zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einsatzes. Die Frage der Ruhezeit stellt sich erst anschließend und betrifft die Folgen für den nächsten Dienst, nicht die Zulässigkeit des Rufbereitschaftseinsatzes selbst.

Ich muss meine Antwort noch etwas korrigieren, da wir hier im BT-K unterwegs sind. Dort steht in § 45 Abs. 8 TVöD-K folgende Sonderregelung:
"Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG)."

Auch können in den Krankenhäusern die Ruhezeiten sogar bis auf 5,5 Stunden verkürzt werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG).