Höhergruppierung zum 1.8.

Begonnen von Jumm, 14.05.2026 17:26

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Jumm

Hallo zusammen,
mir ist bewusst, dass die tarifbeschäftigten Lehrkräfte an GS im Rahmen der anstehenden Höhergruppierung zunächst keinen Bestandsschutz genießen. Konkreter Fall: Aktuell EG 10 Stufe 5, neue "Höhergruppierung zum 1.8. EG 12, Stufe 4.
Dennoch wüsste ich gerne, ob es sich lohnt, für einen stufengleiche Höhergruppierung zu kämpfen:-) ich gehöre leider zu dem Personenkreis, der am Jahresende trotz Garantiebetrag unterm Strich durch die minimierte Sonderzahlung weniger Geld auf dem Konto hätte als wenn ich in meiner alten EG bleiben würde.
Gibt es Tips, Infos, Argumente, mit denen ich, gemeinsam mit dem Personalrat für einen stufengleiche Höhergruppierung plädieren kann.
Gibt es Erfahrungen von jemandem, der dies durchgesetzt hat?   
Danke für Erfahrungswerte und Anregungen vorab!
Gruß
Jumm

Wabi Sabi

Die tarifliche Regelung ist eindeutig, die Stufenzuordnung erfolgt ausnahmslos nach § 17 Abs. 4 TV-L. Dies gilt auch für Lehrkräfte infolge Hebung von besoldungsrechtlichen Ämtern und wurde wiederholt vom BAG auch so bestätigt, siehe z. B. 6 AZR 170/23 und 6 AZR 363/22.

Dies betraf in der Vergangenheit auch schon andere Länder (z. B. Sachsen) und wird künftig auch noch andere Länder betreffen (z. B. Bayern), es handelt sich also um keinen "Sonderfall NRW".

Vielleicht tröstet ein wenig ein Blick auf die Entgelttabelle: die Endstufe der Entgeltgruppe 12 ist ca. 1.000 Euro höher als die Endstufe der Entgeltgruppe 10. Das gilt natürlich nur für diejenigen, die noch die entsprechenden Jahre "vor sich haben".
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Halle01

Zitat von: Jumm in 14.05.2026 17:26Fall: Aktuell EG 10 Stufe 5, neue "Höhergruppierung zum 1.8. EG 12, Stufe 4.
Der Fall führt aber in die E12, Stufe 5.
Behauptet der Arbeitgeber etwas anderes oder von wem kommt diese falsche Information?

Die Höhergruppierung erfolgt von der E10 (Stufe 5) über die E11 (Stufe 5) in die E12 (Stufe 5).

Guy Incognito

Zitat von: JummAktuell EG 10 Stufe 5, neue "Höhergruppierung zum 1.8. EG 12, Stufe 4
Beim Blick in die Entgelttabelle stellt sich mir ehrlich gesagt gerade die Frage, wieso dies so sein sollte. Hast du das bereits schriftlich? Der maßgebliche Abschnitt im TV-L ist ja § 17 Abs. 4 (Wabi Sabi hat ihn ja bereits genannt) und dieser besagt in Satz 1 Halbsatz 2, dass bei Höhergruppierungen nicht direkt in die höchste Gruppe eingruppiert wird, sondern separat jede einzelne Entgeltgruppe dazwischen ebenfalls berücksichtigt wird (in deinem Fall also erst von 10 auf 11 und dann von 11 auf 12):
Zitat von: § 17 Abs. 4 S. 1 TV-LBei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.
Die relevanten Tabellenentgelte wären laut aktueller Entgelttabelle da ja jetzt folgende:
- E10/5: 5486,13 €
- E11/4: 5210,41 €
- E11/5: 5881,02 €
- E12/4: 5746,90 €
- E12/5: 6439,85 €
Wenn nun also nach den entsprechenden Regeln des TV-L zunächst von E10 auf E11 höhergruppiert wird, gilt E10/5 > E11/4. Es muss also in E11/5 eingruppiert bzw. eingestuft werden, damit § 17 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 erfüllt ist. Bei der Höhergruppierung von E11 auf E12 sieht es dann ähnlich aus: E11/5 > E12/4, richtig wäre dann also E12/5. Der Höhergruppierungsrechner berechnet dies ebenso.

Kann natürlich sein, dass ich hier irgendwas übersehe, aber für mich sieht die Situation für dich eigentlich ganz gut aus. Selbst wenn du kurz vor der Endstufe 6 in der E10 wärst und diese Stufenlaufzeit verlieren würdest, würde sich das (finanziell betrachtet) wohl dauerhaft positiv ausgehen.

Ich bin da zum Vergleich in einer ähnlichen Situation, bei mir greift diese Regelung aber leider tatsächlich so, dass ich in der Ziel-Entgeltgruppe in einer niedrigeren Stufe lande und dadurch in den nächsten ~10 Jahren (trotz anfänglichen Garantiebetrags) einen signifikanten "Verlust" gegenüber einem Verbleib in der jetzigen Entgeltgruppe erleiden würde (E11/4 + 2 Jahre --> E13). Vor dem Hintergrund werde ich da entsprechend auf § 16 Abs. 5 (Stufenvorweggewährung) verweisen, ohne deren Gewährung ich wohl ansonsten ablehnen werde. Falls in deinem Fall aus irgendeinem von mir jetzt übersehenen Grund doch in E12/4 eingruppiert bzw. -gestuft werden würde, wäre also das möglicherweise noch eine Option (wobei die Erfolgschancen da je nach AG auch stark variieren können).

cyrix42

#4
Hier geht es um eine Lehrkraft. Entsprechend müssen die Sonderregelungen für diese angewandt werden. Da gibt es öfter die Bemerkung, dass bestimmte Höhergruppierungen abweichend von der allgemeinen Regelung im TV-L ohne "Zwischeneingruppierung" durchgeführt werden. Bevor man also behauptet, dass hier der Arbeitgeber falsch liege, sollte man zumindest dort nachlesen und sich informieren, ob hier so ein Sonderfall vorliegt, oder nicht.

edit: Hier die Quelle: §7 TV EntgO-L:

ZitatMaßgabe zu § 17 TV-L - Allgemeine Regelung zu den Stufen -
Die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L gilt in folgender Fas-
sung:
,,Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz:
Für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gelten folgende Höhergruppierungen nicht als ,,Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe":
- Lehrkräfte nach Abschnitt 1 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13,
- Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 1 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13,
- Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 2 von der Entgeltgruppe 10 in die Entgeltgruppe 12,
- Lehrkräfte nach Abschnitt 5 Ziffer 1 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13.

(Hervorhebung durch mich)

Es wäre also jetzt zu prüfen, ob der/die Fragesteller_in eine solche Lehrkraft nach Abschnitt 2 Ziffer 2 ist.

Guy Incognito

Uff, danke für die Info und Klarstellung. Dass es noch mal solche Sonderregelungen in dem Bereich gibt, die die ohnehin schon nicht so optimale Höhergruppierungsregelung des TV-L noch mal deutlich weiter beschneiden, war mir nicht bewusst (und ehrlich gesagt konnte - oder wohl viel mehr wollte - ich mir das gar nicht vorstellen  :-\ ).

Gibt es da irgendeinen konkreten Hintergrund, warum das so als sinnvoll erachtet wurde, oder sind das einfach Zugeständnisse, die bei Tarifverhandlungen gemacht wurden, ohne dass das rein fachlich eine tiefere Bedeutung hat?

cyrix42

Ich gehe davon aus, dass die Länder einfach recht viele Lehrkräfte beschäftigen, dort Höhergruppierungen häufiger vorkommen, und sie sparen wollten, während hier ver.di und GEW nicht genügend gegen gehalten haben/ gegenhalten konnten. Immerhin ist ja zumindest die eigene Tabelle für Lehrkräfte abgeschafft, die es früher gab, wo eine EG x Stufe y im Lehramt weniger erhielt als ein_e gleich eingruppierte und -gestufte Kolleg_in in der Verwaltung...

Rowhin

#7
Zitat von: cyrix42 in Gestern um 09:16Ich gehe davon aus, dass die Länder einfach recht viele Lehrkräfte beschäftigen, dort Höhergruppierungen häufiger vorkommen, und sie sparen wollten, während hier ver.di und GEW nicht genügend gegen gehalten haben/ gegenhalten konnten. Immerhin ist ja zumindest die eigene Tabelle für Lehrkräfte abgeschafft, die es früher gab, wo eine EG x Stufe y im Lehramt weniger erhielt als ein_e gleich eingruppierte und -gestufte Kolleg_in in der Verwaltung...

Das dürfte zu 100% korrekt sein.

Wenn man mal nachschaut: "Lehrkräfte bilden die größte Einzelgruppe unter den Beschäftigten der Bundesländer. Von den rund 2,6 Millionen Beschäftigten bei den Ländern (die dem TV-L unterliegen oder verbeamtet sind) arbeitet etwa die Hälfte im Bildungsbereich an Schulen und Hochschulen".