Darf frühere Berufserfahrung innerhalb der EU entwertet werden?

Begonnen von OFH, Gestern um 17:15

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OFH

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zur Stufenzuordnung nach TV-L bei tarifbeschäftigten Lehrkräften.

Bei meiner Einstellung wurde meine im EU-Ausland erworbene, insgesamt 10-jährige Berufserfahrung als Lehrkraft entwertet bzw. nicht anerkannt. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die mit meiner jetzigen Tätigkeit inhaltlich vollständig identisch ist.

Die Begründung lautete, dass diese Berufserfahrung im EU-AUsland ,,zu weit in der Vergangenheit" liege.

Nun frage ich mich, ob eine solche Entwertung bzw. Nichtberücksichtigung tarifrechtlich überhaupt zulässig ist. Nach meinem Verständnis kommt es bei der Stufenzuordnung doch in erster Linie darauf an, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt – unabhängig davon, ob diese im EU-Ausland erworben wurde.

Hat jemand hierzu Erfahrungen, Kenntnisse zur Rechtslage oder vielleicht vergleichbare Fälle?

Vielen Dank im Voraus!

MeTe

Ich verstehe deine Argumentation nicht ganz.

Die Begründung war doch wohl laut dir dass die Erfahrung "zu weit in der Vergangenheit" liege und nicht dass diese im EU-Ausland gemacht wurde. Inwiefern schließt du von "zu weit in der Vergangenheit" auf "wurde nicht anerkannt weil EU-Ausland"?

Zumindest im Bereich Bund findet sich in den Durchführungsbestimmungen die Ausführung:

ZitatEs entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass erworbene Berufserfahrung bei Untätigkeit oder einer anderen Berufstätigkeit auch wieder verloren geht und somit ,,entwertet" ist. Dabei dürfte es maßgeblich auf das Berufsbild ankommen. Sind für die Tätigkeit Kenntnisse erforderlich, welche aufgrund der Weiterentwicklung bereits nach wenigen Jahren ,,überholt" sind, dürfte es nicht zu einer Berücksichtigung dieser Zeiten kommen. Hingegen dürfte es bei bestimmten Tätigkeiten möglich sein, auch nach mehreren Jahren der Unterbrechung noch einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen. Es obliegt der Dienststelle, in jedem Einzelfall festzustellen, ob eine Berufserfahrung vorliegt und ob diese aufgrund der verstrichenen Zeit noch als einschlägig betrachtet werden kann.

Da ich vermute dass das für Kommune ähnlich gilt: Ja, wenn die Begründung lautet "zu weit in der Vergangenheit" kann das gerade bei anspruchsvollen Berufen wie Lehrkraft durchaus eine zulässige Einschätzung sein.Wie lange die Unterbrechnugn sein darf, ab wann in welchem Berufsbild die Berufserfahrung als "entwertet" gilt, ist -siehe oben- eine Einzelfallentscheiden.Das liegt wohl erstmal im Ermessen bzw. Wohlwollen (oder hier eher fehlenden Wohlwollen) deines Arbeitgeberes.

Inwiefern dein Argument mit EU-Ausland hier mit rein spielt erschließt sich mir nicht, weil das genauso auch für Berufserfahrung innerhalb Deutschlands gilt.

OFH

Eindeutiger formuliert: Darf die Einstufung allein deshalb herabgesetzt werden, weil die einschlägige Beschäftigung im EU-Ausland längere Zeit zurückliegt?
 
Verstößt das nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit?

Johann

So wie du es formuliert hast, liegt der Fokus wohl weiterhin auf dem Teil, dass die Berufserfahrung zu weit in der Vergangenheit liegt und nicht darauf, dass diese im EU-Ausland erworben wurde. Möglicherweise sollte auch nicht jeder in jedem Fall unterrichten.

Insgesamt ist der Beitrag auch etwas wirr. Du versteifst dich zum einen auf einen Teilsatz, der wenig bis keine Relevanz hat, übersiehst aber den eigentlichen Punkt bzw. gehst nach einem guten Beitrag weiterhin nicht darauf ein. Und zum anderen stellst du eine Frage zum TV-L im "TVöD Kommunen"-Unter.

Faunus

Zitat von: OFH in Gestern um 17:15ich hätte eine Frage zur Stufenzuordnung nach TV-L bei tarifbeschäftigten Lehrkräften.

Du befindest Dich im falschen Unter-Forum: statt TV-L bist Du im TVÖD mit Deiner Frage gelandet.

Zitat von: OFH in Gestern um 17:15Bei meiner Einstellung wurde meine im EU-Ausland erworbene, insgesamt 10-jährige Berufserfahrung als Lehrkraft entwertet bzw. nicht anerkannt. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die mit meiner jetzigen Tätigkeit inhaltlich vollständig identisch ist.
Die Begründung lautete, dass diese Berufserfahrung im EU-AUsland ,,zu weit in der Vergangenheit" liege.

Wie viel Zeit liegt zw. dem Ende der 10 Jahre und der Neueinstellung?

TV-L § 16 Stufenzuordnung Absatz 2(3)
Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3
 
Dazu Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt;.

Und Absatz 2(4)
...Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Wabi Sabi

Zitat von: OFH in Gestern um 21:18Eindeutiger formuliert: Darf die Einstufung allein deshalb herabgesetzt werden, weil die einschlägige Beschäftigung im EU-Ausland längere Zeit zurückliegt?
 
Verstößt das nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit?


Ja.
Nein.

Siehe BAG vom 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 (hier grundsätzlich vollumfängliche Berücksichtigung der im EU-Ausland erworbenen einschlägigen Berufserfahrung, jedoch nur wenn keine "schädliche Unterbrechung" vorliegt, s. u.):
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-232-17

Ergänzend:
Wie schon dargestellt liegt im geschilderten Fall wohl eine schädliche  Unterbrechung  nach  der Protokollerklärung  Nr. 3  zu § 16  Abs.  2 TV-L vor. Diese Protokollerklärung bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut lediglich auf den Satz 2 des § 16 Abs. 2 TV-L (vorherige einschlägige Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber) und hier geht es aum Beruferfahrung bei einem anderen Arbeitgeber nach Satz 3 des § 16 Abs. 2 TV-L. Insoweit kommt dann die Rspr. des BAG vom 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12 zum Tragen, welche eine analoge Anwendung der erwähnten Protokollerklärung beim Satz 3 des § 16 Abs. 2 TV-L zur Folge hat:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-1088-12
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!