Wirksamkeit neuer TVöD Gültig ab 01.05.2026

Begonnen von Sander123, 27.05.2026 08:57

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Sander123

Hallo zusammen,
zum 01.01.2026 habe ich innerhalb meines Arbeitgebers die Abteilung gewechselt. Vorherige EG war 7 mit Zulage zur 9b aufgrund der befristeten Stelle. Jetzt bin ich in 9B direkt.
Ich bin von Entgeltgruppe 7 Stufe 4 in Entgeltgruppe 9 Stufe 3 umgestiegen. Bemerkung in meiner Abrechnung: Tarifgruppe/-stufe hat sich von 07/4 auf 09b/3 geändert. Das Entgelt entspricht der EG 9b, Stufe 4 TvöD.

Ich erhalte gem. Protokollerklärung zu §17 (4) TVöD Entgelt i.H.v. 9B, Stufe 4 solange bis die tatsächliche Stufe 4 (06/2026) erreicht wird.

Jetzt hat zum 01.05.2026 der neue TVöD gegriffen. In meiner Abrechnung für Mai ist keine Veränderung zum Monat April zu erkennen.
Die Erklärung die ich bekommen hab:
"die Zulage zu EG 9b Stufe 4 nach erfolgter Höhergruppierung stellt nur einen Ausgleich zum bis-her gezahlten Entgelt während der vorübergehenden Übertragung dar (Besitzstandsregelung). Diese Zulage wird durch Tariferhöhungen und Stufenaufstieg aufgezehrt. Das heißt, im aktuellen Monatsentgelt ist die Tariferhöhung mit drin zzgl der Differenz zu Stufe 4 zu Beginn der Höhergruppierung. Ab dem nächsten Monat (Stufenaufstieg) hat sich die Zulage dann komplett aufgezehrt und Sie erhalten das Tabellenentgelt EG 9b Stufe 4."

Frage meinerseits: Müsste nicht dennoch sich die Tariferhöhung in meiner Abrechnung widerspiegeln?
Kann mir da wer helfen?

Beste Grüße

UNameIT

Bist du TVÖD oder TV-L ? Weil beim TVÖD gibt es nur stufengleiche Höhergruppierungen. Auch müsstest du die Stufenlaufzeit aus deiner EG7 ->9b Zeit mitnehmen.

Sander123


UNameIT

Folgende Paragraphen gelten:

Zitat§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen,
die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für
die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten
Tag der Übertragung der Tätigkeit.

Zitat§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis
14 der Anlage A (VKA) werden die Beschäftigten im Bereich der VKA der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben,
mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 3Bei einer Eingruppierung
in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe
angerechnet.
4Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem
die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in
Satz 1 und Satz 3 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 5:
1. 1
Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen,
werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der
höherwertigen Tätigkeit erfolgt.
2Unterschreitet bei Höhergruppierungen
nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a
bzw. 5 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach
§ 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 dieses Entgelt
erreicht oder übersteigt.
2. Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben

Alos bei der Personalstelle schriftlich dein Entgeld nachfordern und die Stufenlaufzeit. Wann hattest du EG7 ->9b? 06/2022?

UNameIT

Mit anderen Worten du solltest seit dem 1.1.2026 in EG9b Stufe 4 sein. Stufenlaufzeit beginnt allerdings von dem Zeitpunkt an, wo du die höherwertige Tätigkeit (EG9b) übernommen hast. Wann hast du Stufe 4 erreicht? Wann die höherwertige Tätigkeit übernommen?

Sander123

Nein den wechsel von 7 zur 9b hatte ich erst zu Beginn diesen Jahres.
Meine alte Stelle war nach meinem Angestelltenlehrgang II eine befristete Stelle. Und da ich vor dem AII eine EG7 mit Zulage zur E8 hatte, wurde mir wegen der Befristung eine E7 mit Zulage zur 9b bezahlt.
Und seit dem 01.01.2026 ist es direkt die 9B

UNameIT

Das macht keinen Sinn nach dem TVÖD. Entweder du hattest Aufgaben, die dem Wert einer E9b entspricht oder nicht. Also entweder dir ist nach dem A2 eine vorübergehend höherwertige Tätigkeit übertragen worden oder nicht.

Um dir da genau weiterzuhelfen, benötigen wir genaue Daten. Gerne auch anonymisiert und um 1/2 Monate verschoben.

MoinMoin

Was heißt umgestiegen?
In welcher Stufe warst du zum Zeitpunkt 31.12. in der EG7 ?
Wann wurden dir die höherwertigen Tätigketien übertragen?
Wenn es vorher eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit war, dann bist du so zu stellen als ob du von Anfang an in der 9b gewesen bist.

Also wann wurde dir die EG9b vorübergehend Tätigkeit übertragen, in welche Stufe warst du zu diesem Zeitpunkt. Ab da tickt dann die Stufenlaufzeit Uhr.

und ja ab dem 1.5. gibt es im tvöd Kommune mehr Geld

MoinMoin

Zitat von: Sander123 in 27.05.2026 10:27wurde mir wegen der Befristung eine E7 mit Zulage zur 9b bezahlt.
Ab wann wurde dir diese Zulage gezahlt und in welcher Stufe warst du zu diesem Zeitpunkt und der EG7.

Beispiel: wenn du seit dem 1.3.2025 diese Zulage nach §14 zur 9B bekommen hast und du zu diesem Zeitpunkt in der EG7 Stufe 3 warst, dann bist du jetzt in der EG9b Stufe 3 und kommst 1.3.2028 in die Stufe 4
Wenn du zu dem Zeitpunkt in der Eg7 Stufe 4 warst, dann bist du jetzt in der 9b Stufe 4 und kommst 1.3.2029 in die Stufe 5

Sander123

zum stand 31.12.2025 war ich in EG7 mit Zulage zur 9b in Stufe 4

und zum 01.01.2026 bin ich EG9b Stufe 3 mit zulage zur 4 durch Protokollerklärung...

Sander123

Zitat von: UNameIT in 27.05.2026 10:40Das macht keinen Sinn nach dem TVÖD. Entweder du hattest Aufgaben, die dem Wert einer E9b entspricht oder nicht. Also entweder dir ist nach dem A2 eine vorübergehend höherwertige Tätigkeit übertragen worden oder nicht.

Um dir da genau weiterzuhelfen, benötigen wir genaue Daten. Gerne auch anonymisiert und um 1/2 Monate verschoben.

Nach meinem A2 war ich auf einer Stelle die mit 9b bewertet wurde. Diese war befristet. Und durch die Bezahlung vorher (E7 mit Zulage zu 8) wurde mir aufgrund der befristeten Stelle e7 mit Zulage zur 9b gezahlt.

MoinMoin

Seit wann hast du diese Zulage zur 9b bekommen? und in welcher Stufe warst du damals?

MoinMoin

Zitat von: Sander123 in 27.05.2026 10:55zum stand 31.12.2025 war ich in EG7 mit Zulage zur 9b in Stufe 4

und zum 01.01.2026 bin ich EG9b Stufe 3 mit zulage zur 4 durch Protokollerklärung...
letzteres ist mir unverständlich und scheint Bull Shit zu sein. Welche Zulage soll das denn sein?

Autodoc

Mir stellt sich noch die Frage, wenn die alte Stelle befristet war. Ist denn die neue Stelle jetzt identisch mit dem Tätigkeiten?

Ich hab das wohl schon paarmal erlebt, dass Personen, die den AL II absolvieren, ab der hälfte der  abgelegen Zeit, sich schon auf höherwertige Stellen bewerben können und dann tatsächlich eine Zulage dahin hinbekommen. Die tatsächliche Eingruppierung erfolgte aber immer später mit bestehendes Lehrgang.

Ansonsten habe ich den Verdacht, dass die Personalabteilung einfach noch altes Recht anwendet. Ich weiß nicht genau, wann das eingeführt wurde mit der Stufengleichen Höhergruppierung. Aber davor war das ja nicht so.

MoinMoin

Zitat von: Autodoc in 28.05.2026 21:08Mir stellt sich noch die Frage, wenn die alte Stelle befristet war. Ist denn die neue Stelle jetzt identisch mit dem Tätigkeiten?

Ich hab das wohl schon paarmal erlebt, dass Personen, die den AL II absolvieren, ab der hälfte der  abgelegen Zeit, sich schon auf höherwertige Stellen bewerben können und dann tatsächlich eine Zulage dahin hinbekommen. Die tatsächliche Eingruppierung erfolgte aber immer später mit bestehendes Lehrgang.

Ansonsten habe ich den Verdacht, dass die Personalabteilung einfach noch altes Recht anwendet. Ich weiß nicht genau, wann das eingeführt wurde mit der Stufengleichen Höhergruppierung. Aber davor war das ja nicht so.
Hier geht es darum, dass man die Protokollerklärung zu dem Umstand Zulage wegen vorübergehende und direkte dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten korrekt anwendet.