Öffnungsaktion mit Behinderung

Begonnen von Gkuecksfisch, 27.05.2026 19:25

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Gkuecksfisch

Hallo,

ich bin Angestellter im ÖD.

Seit Jahren bin ich freiwillig gesetzlich versichert.

Ich war nie Beamter und nie privat versichert bisher.

Zum 01.09. werde ich nun verbeamtet und muss mich daher privat versichern.

Unser Sohn hat Autismus diagnostiziert, wird daher von vielen Versicherern abgelehnt in der PKV.

Stichwort Öffnungsaktion:
Kann ich diese nutzen um den kleinen ,,mit zu nehmen" in die private oder habe ich mein ,,Wahlrecht" beim Wechsel verbraucht, als ich von normal gesetzlich auf ,,freiwillig gesetzlich" ,,gewechselt" bin?

Laut einer der führenden Versicherer können Sie unseren Sohn nicht versichern genau aus dem Grund, das die Wahl vor Jahren war (gesetzlich / freiwillig gesetzlich) und nicht erst bei Verbeamtung gilt. Ist das richtig?

Ich verstehe die Infobroschüre des Verband der Privatversicherer eigentlich so, das es möglich sein sollte nun und dies genau für unseren Fall da ist ...

Danke für eure Einschätzung :-).

Buggula

Hi.

Für Angehörige gilt doch grundsätzlich ,,ab Berücksichtigung bei der Beihilfe". So habs zumindest ich verstanden. Lass dich nicht abwimmeln und hake nach.

Hmm. Welche PKV hat dich denn so behandelt?

PS: Manche Besoldungsgesetze bieten auch die pauschale Beihilfe, falls du in der GKV bleiben möchtest. Ist das eine Option?

Gkuecksfisch

Die Debeka lehnt mich mit dem Argument ab, trotz 2-fachee Nachfrage beim lokalen Vertreter.

,,Check24" sagt telefonisch das ich die Aktion nutzen kann und ganz platt, das der Vertreter uns offensichtlich nicht versichern will aufgrund der Belastung.

Ich werde beim Bund verbeamtet, das Hamburger Modell gibt es dort nicht. Müsste also den AG-Anteil voll mit zahlen, daher nicht sinnvoll.

Buggula

Hmm. Wenn es unbedingt Debeka sein muss: Ruf doch mal bei der Zentrale in Koblenz an und beschwer dich über den Verkäufer. Wird sich sicher jemand anderes finden lassen.

Oder wenn dein gutes Gefühl schon weg ist, wähl halt eine andere PKV, die bei der Öffnungsaktion teilnimmt. Sind ja auch nicht alle Menschen Fan des größten Fußballvereins. 🤣

Gewerbler

Die Öffnungsaktion gilt normalerweise 6 Monate ab dem ersten Entstehen des Beihilfeanspruchs. Ergo, wenn du erst im kommenden September verbeamtet wirst, solltest du sie für dich und Angehörige nutzen können.
Ich denke sogar, dass sie später noch z.B. für Ehepartner genutzt werden kann, falls diese durch Wegfall von Einkommen erst später unter die Beihilfeberechtigung fallen.

Saxum

#5
Ich empfehle erstmal sich die Zeit zu nehmen und die Bedingungen / Ausführungen zur Öffnungsaktion in aller Ruhe durchzulesen, einfach für das Rüstzeug.

PKV Verband: Broschüre Öffnungsaktion

PKV Verband: Merkblatt Öffnungsaktion

Eine bereits bestehende freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung schließt grundsätzlich nicht die Aufnahme über die Öffnungsaktion aus. Aus dem Wortlaut ist deutlich zu erkennen, dass diese auf das erstmalige Entstehen des Beamtenverhältnisses abzustellen ist und zwar soweit der Antrag innert der ersten 6 Monate erfolgt.

Im Umkehrschluss: Mal einfach explizit nachfragen "wo genau" dieser Wortlaut zur Ablehnung von freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten / Angestellten denn stehen soll. Eine pauschale undefinierte Aussage ist hier nicht ausreichend, wenn etwa z.B. Nr. 3 a) besagt: "Beamte auf Widerruf und Beamtenanfänger (gemäß Ziffer 2. a) und b)): innerhalb von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Verbeamtung; maßgeblich für den Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses."

Ich habe hier eher den Eindruck, dass der Vertreter es hier mit dem Fall vermischt, dass ein Beamter nach Eintritt des Beamtenstatutes sich dazu entschieden hat weiterhin freiwillig gesetzlich versichert zu bleiben und nach der 6 Monats-Frist aber sich dann dazu entschieden hat sich doch privat zu versichern.

Nachtrag:

Es gibt allerdings einen Passus

Zitat: "Die erleichterten Bedingungen für Beamtenanfänger gelten nicht für: Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, auch wenn sie diesen Anspruch nicht verwirklichen"

Falls der sich darauf bezieht, das ist meiner Leseart nach so zu verstehen, dass es schlichtweg heißen soll: "Beschäftigte (die eben keine Beamte sind) haben keinen Anspruch auf die Öffnungsaktion." Macht auch Sinn, aber sobald man die Ernennung bzw. den Beamtenstatus hat ist man auch ohnehin Kraft Rechtsnorm kein Beschäftigter mehr und hat somit bei Bedarf Anspruch auf die Öffnungsaktion. Daher ist diese Regelung auch hier für den Fall der Threadersteller*in unbeachtlich.