Dauerhafte Übertragung höherwertige Tätigkeiten - Höhergruppierung möglich

Begonnen von Farbe321, 30.05.2026 22:33

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Rowhin

Das ist tatsächlich erstmal korrekt so - zitiere hierzu TV-L § 17 Absatz 4 Satz 2 ff.:

ZitatBeträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 100 Euro in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 100 Euro (Entgeltgruppen 2 bis 8 ) beziehungsweise 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15); steht der/dem Beschäftigten neben dem bisherigen und/oder neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt.

Die 180 Euro sind der Maximalbetrag - wenn der Unterschied kleiner ist, kriegst du bei stufengleicher Zuordnung aber halt nur die Differenz. Vielleicht war man da in der Kommunikation mit dir unklar.

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Gestern um 20:34Hallo, ich wieder .... ich habe da nochmal ne Frage ... mir wurde gesagt, ich bekomme ein Garantiebetrag von 180 €, jetzt sehe ich in der Gehaltsmitteilung, dass ich nur ca 140 € bekomme, weil der Garantiebetrag gedeckelt wird und man nur soviel bekommen darf, wie mit eine stufengleiche Erhöhung ... hä, warum hat man mir dann den Garantiebetrag von 180€ gegeben?

@MoinMoin - bin in der Bauverwaltung tätig
Dadurch weiß man aber nicht, wo in der EGO die Tätigkeit angesiedelt ist.
und ja man bekommt nicht mehr als bei einer imaginären stufengleichen HG.

Farbe321

Okay, war mir tatsächlich nicht klar  :-\  ... da unser Gespräch so verlief, dass ich gesagt hatte, mir ist der Unterschiedsbetrag zu wenig und daraufhin hat man gesagt, dass würden wir den Garantiebetrag machen ...

Naja gut, selber Schuld ....ist nicht viel, es ging mir ums Prinzip  ::)


MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 10:54Okay, war mir tatsächlich nicht klar
Dir war aber klar, dass dein AG sich an den Tarifvertrag (der Teil deines AVs ist) hält und dass er dir nicht übertarifliche Angebote macht?

Insofern hilft es sich mal mit seinen vertraglichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen, um nicht enttäuscht zu werden.
Dazu gehört es auch, dass man ermittelt (wenn man es nicht weiß) in welchem Abschnitt der Entgeltordnung die eigenen Tätigkeiten angesiedelt sind. Denn nur dann kann man auch feststellen, ob der AG sich mit seinen Behauptungen bezüglich der Eingruppierung irrt und er dich verarscht.

Farbe321

Ja habe selbst Schuld, hatte mich in dieser Hinsicht nicht schlau gelesen  ::)  ...

Habe meine Arbeitsplatzbeschreibung gesehen und die Eingruppierung passt zu den Tätigkeiten...

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 11:09Ja habe selbst Schuld, hatte mich in dieser Hinsicht nicht schlau gelesen  ::)  ...
Lieber spät als nie.
ZitatHabe meine Arbeitsplatzbeschreibung gesehen und die Eingruppierung passt zu den Tätigkeiten...
Nochmal, so wie ich es verstanden habe:
Du bist eine EG niedriger eingruppiert als die Tätigkeit eingruppiert ist. Die Begründung hierfür ist, dass dir die Voraussetzung in der Person fehlt.
In den meisten Fällen ist diese Aussage aber nicht korrekt, denn es hat sich der Entgeltordnung in vielen Fällen dahingehend geändert, dass es eben nicht mehr eine Voraussetzung in der Person gibt.
Beispiel IT:
Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der
Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b,
deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.


Gefühlt 99% der Tätigkeiten in der IT können via Fg1 begründet werden und genauso gut mit Fg2 (was mehr Schreibkram bedeutet). D.h. es gibt dann eben keine Voraussetzung in der Person in Form des Studiums mehr für diese Tätigkeit.
Vielen Personalern  ist dies aber nicht bewusst, dass da die Fg2 dazu gekommen ist. Und sie beharren weiterhin darauf, dass es nur via Studium geht (weil sie uU Beamte sind und an dem Laufbahndenken kleben)

Gleiches gilt im allg. Verwaltungsbereich bei der 9b.

Rowhin

Zitat von: MoinMoin in Heute um 12:57Gleiches gilt im allg. Verwaltungsbereich bei der 9b.

Exakt. Da setzt sich bei uns z.B. auch langsam, langsam, laaaaaangsaaaaaam die Erkenntnis durch, und wir konnten jetzt tatsächlich einige Kolleginnen und Kollegen (...zuallererst in der Personalabteilung, ein Schelm...) so "heben". Aber es war mühsam. Unsere Verwaltungsjuristen tun sich sehr schwer mit Veränderung.

MoinMoin

Zitat von: Rowhin in Heute um 13:08Unsere Verwaltungsjuristen tun sich sehr schwer mit Veränderung
und von Juristen erwartet man eigentlich, dass sie verständiges Lesen beherrschen.

Rowhin

Zitat von: MoinMoin in Heute um 13:17und von Juristen erwartet man eigentlich, dass sie verständiges Lesen beherrschen.


Meine Chefin hat da nen ganz tollen Spruch, den ich anfangs etwas augenrollend wahrgenommen habe, aber inzwischen absolut verinnerlicht:

Gedacht ist nicht gesagt, gesagt ist nicht gehört, gehört ist nicht verstanden, und verstanden ist nicht einverstanden.