Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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cyrix42

Zitat von: GoodBye in Heute um 16:20Das Abstandsgebot bleibt auf diese Weise leider irrelevant, da nur ein Parameter verletzt wird.

Naja, auch das wäre dann auch nur ein Indiz, sodass dann also die Begründungspflicht beim Kläger läge, auszuführen, warum man dennoch der Meinung ist, dass hier keine verfassungsgemäße Alimentation vorlag...

ZitatUnabhängig davon verhindert diese Betrachtungsweise das, was der Beschluss eigentlich zukünftig bezweckt:

Es ist spannend, dass "eine Betrachtungsweise", die dem Urteil folgt, "verhindert, was der Beschluss eigentlich zukünftig bezweckt". Das müsste man schon mal erläutern... Mir erscheint mehr, dass hier einige mit dem Urteil nicht zufrieden sind -- was man gerne sein kann und darf; es erscheint mir aber deutlich schwieriger, hier dem höchsten Gericht zu unterstellen, es wisse nicht, was es tue. (Jedenfalls halte ich dies nicht für eine gute Strategie, um Recht zu erhalten, wenn man mal direkt die Richter angreift.)

ZitatWirtschaftliche Teilhabe
Effektiven Rechtsschutz
und ja, Verhinderung der Umgehung der Rechtsprechung

Würde ich alles zurückweisen, da die im Urteil angewandte Methode zur Berechnung des Besoldungsindexes sowie der Vergleich mit den anderen Indizes in natürlicherweise sichert, dass die Verhältnisse, wie sie jetzt sind oder zukünftig sein werden, nicht deutlich unter die, wie sie im Basisjahr waren, fallen können. Und sollte dies dennoch der Fall sein, kann man leicht darauf abheben und hat klare Indizien für eine Unteralimentation.

Im Übrigen macht auch das BVerfG in seiner Urteilsbegründung genau das: Es vergleicht für jedes Jahr die entsprechenden Indizes und kommt dann ggf. zur Erkenntnis, ob hier das entsprechende Kriterium erfüllt wurde, oder nicht. Eine Summation der Fehlbeträge (wie hier in diesem Thread schon vorgenommen) findet nicht statt. Auch wird bei der Berechnung des Besoldungsindexes keine fiktive Erhöhung betrachtet, sondern die Summe der real im gesamten Jahr gezahlten Bezüge. Nicht mehr, nicht weniger, sondern genau das.

SwenTanortsch

Ich fass jetzt vorweg noch einmal zusammen, worin - wenn ich das richtig verstanden habe - hier zwischen einem großen Teil derer, die hier regelmäßig schreiben, Einigkeit besteht (kurz vorweg: Zugleich schlage ich methodisch vor, dass jene, die mit einer meiner nachfolgenden Ausführungen nicht einverstanden sind, das mit Fettdruck direkt in den Text hineinschreiben, sodass nicht umständlich erklärt werden muss, an welcher Stelle ein Widerspruch gesehen wird oder angemerkt werden soll):

1. Eine jährliche Anhebung des Grundgehaltssatzes um 2 % führt, egal, wann diese Anhebung im jeweiligen Besoldungsjahr geschieht, am Ende des zehnten Besoldungsjahrs zu einer um 21,9 % erhöhten Grundbesoldung.

2. Das Besoldungsjahr reicht zeitlich vom Januar bis Dezember und ist sowohl haushalts- als auch besoldungsrechtlich als Einheit zu betrachten.

3. Eine unterjährige Besoldungsanpassung, sofern sie vorgenommen wird, führt in jedem Besoldungsjahr, das als Einheit begriffen wird, effektiv zu geringeren tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, als wenn die Besoldung dort jeweils nicht unterjährig, sondern zum Januar angehoben worden wäre.

4. Es ist ebenfalls so, dass einer Beamtengruppe, der zehn Jahre lang eine unterjährige Besoldungsanpassung gewährt wird, in ausnahmslos jedem der zehn Jahre effektiv geringere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, als wenn die Besoldung in jedem der zehn Jahre zum Januar angehoben worden wäre.

Ich denke - ohne dass ich das nun sogleich mit einem mathematischen Wert festzurren will -, dass wir uns auf dieser Grundlage darauf einigen können, dass ebenfalls die Nr. 5 gegeben ist:

5. Wenn der Grundgehaltssatz in jedem der zehn Besoldungsjahre immer zum Juli angehoben wird, hat die davon betroffene Besoldungsgruppe in jedem der zehn Besoldungsjahre in jedem Besoldungsjahr wiederkehrend nur halb so viel mehr an finanziellen Mitteln im jeweiligen Besoldungsjahr zur Verfügung, als wenn der Grundgehaltssatz in jedem Besoldungsjahr zum Januar angehoben worden wäre.

Damit wären grundlegende Faktoren beschrieben, die die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben.

Entsprechend lassen sich m.E. die tatsächlichen Verhältnisse wie folgt bündeln:

a) Wenn die Grundgehaltssätze zehn Besoldungsjahre lang in jedem Besoldungsjahr um 2 % angehoben werden, dann sind sie am Ende des zehnten Jahres - egal, wann die Besoldung im jeweiligen Besoldungsjahr angehoben worden sind - um  21,9 % angehoben worden. Das ist ein unbestreitbares Faktum.

b) Wenn die Grundgehaltssätze zehn Jahre lang in jedem Besoldungsjahr zum Juli um 2 % angehoben werden, dann hat die Beamtengruppe, deren Besoldung entsprechend angehoben wird, am Ende in jedem Besoldungsjahr effektiv nur eine halb so hohe Besoldungsanhebung erfahren wie eine andere Besoldungsgruppe, deren Grundgehaltssätze jeweils im Januar entsprechend angehoben worden werden (ich lasse weiterhin eine mathematische Berechnung weg, sondern beschreibe nur den Sachverhalt). Auch das ist ein unbestreitbares Faktum.

Beide Fakten sind solange kein Problem, solange man sie nebeneinander bestehen lassen kann.

Sie werden allerdings m.E. zu einem dilemmatischen Problem, wenn man sie in einem einzigen Wert zusammenfassen will. Denn das ist prinzipiell nicht hinreichend möglich:

aa) Wendet man die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als eine Unterform einer Zwei-Punkte-Methodik an, dann erhält man für den Fall b einen Besoldungsindex von rund 20,7 %. Denn sie bemisst nur für das erste Besoldungsjahr eine um die Hälfte von 2 % angehobene Besoldung und in allen anderen neun Jahren eine um 2 % angehobene Besoldung. Das Ergebnis gibt die tatsächlichen Verhältnisse nicht vollständig wieder, nämlich dass in jedem Besoldungsjahr nur eine um die Hälfte von 2 % angehobene Besoldung gewährt worden ist.

bb) Wendet man direkt eine Zwei-Punkte-Methodik an, erhält man für den Fall b einen Besoldungsindex von 21,9 %, da die Höhe des Grundgehaltssatzes am Ende des zehnten Besoldungsjahres durch die Höhe des Grundgehaltssatzes im Basisjahr dividiert wird. Auch jenes Ergebnis gibt nicht die tatsächlichen Verhältnisse wieder, sondern nur den Prozentwert des angehobenen Grundgehaltssatzes.

cc) Wendet man die in der ZBR angewendete Methodik an, erhält man für den Fall b einen Besoldungsindex von rund 10,5 %, der zwar für jedes Besoldungsjahr zugrunde legt, dass die Grundgehaltssätze effektiv nur halb so hoch wie 2 % angehoben worden sind, der aber im Sinne von bb ausklammert, dass die lineare Anhebung der Grundgehaltssätze in den zehn Besoldungsjahren - egal, zu welchem Datum die Anhebung der Grundgehaltssätze in jedem Besoldungsjahr erfolgt ist - unumstößlich um 21,9 % angehoben wird.

In der so vorgenommenen Zusammenfassung zeigen sich m.E. die jeweiligen Probleme, alle drei Indices können nicht das gesamte Spektrum der tatsächlichen Entwicklung abbilden, sondern bilden jeweils etwas anderes ab.

bb) Die klassische Zwei-Punkte-Methodik bildet regelmäßig die lineare Anhebung der Grundgehaltssätze ab, ohne je unterjährige Besoldungsanpassungen in den Blick zu nehmen.

aa) Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bildet im ersten Besoldungsjahr eine halb so große Anpassung der Grundgehaltssätze ab, um ab dem zweiten Besoldungsjahr de facto (weitgehend) wie eine Zwei-Punkte-Methodik zu funktionieren.

cc) Die in der ZBR dargestellte Methodik verkürzt die tatsächliche Besoldungsentwicklung insofern, als dass sie die tatsächliche zweiprozentige Anhebung der Besoldung - sie ist de facto in jedem der zehn Besoldungsjahre erfolgt - ausklammert und dahingegen die effektive Beteiligung der Beamtengruppe an den tatsächlichen Verhältnissen in den Blick nehmen will.

So stellen sich mir die drei Methodiken - hier idealtypisch betrachtet - dar. Jede der drei Methodiken nimmt andere oder unterschiedliche Ausschnitte der tatsächlichen Verhältnisse in den Blick. Keine kann m.E. für sich in Anspruch nehmen, die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt in den Blick zu nehmen.

Fazit:

Jede der drei Methodiken dürfte sich m.E. verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen, je nachdem, was man betrachten will. Einer solchen Betrachtung muss aber von vornherein klar sein, dass man mit keiner der drei Methodiken allein das "ganze Bild" in den Blick nimmt, und zwar das nur umso mehr, wenn man den jeweils gebildeten Besoldungsindex in einem nächsten Schritt mit einem weiteren Index vermittelt. Denn der Tariflohn- und Nominallohnindex haben jeweils in gewisser Weise noch eine "Familienähnlichkeit" mit dem Besoldungsindex; allerdings ist der Verbraucherpreisindex etwas gänzlich anderes, das als Preisindex nicht einmal mehr "Familienähnlichkeit" mit Lohn- und Gehaltsindices aufweist. Die Vermittlung von zwei miteinander in Relation gesetzten Indices kann darüber hinaus m.E. zwangsläufig keine Realien bilden, sondern ergibt in jedem Fall einen hochgradig abstrakten Wert, der darüber hinaus mit der Vergleichsschwelle von 5 % eine Setzung erfährt, die am Ende keinen volkswirtschaftlichen Bezug herstellt, sondern eine reine Setzung ist.

Legt man das zugrunde, was ich im letzten Absatz formuliert habe, ergibt sich daraus durchaus eine weite Möglichkeit an unterschiedlichen Begründungen: Denn wir haben nicht glasklare, sondern auslegungsbedürftige Prämissen vor uns - und zwar das nur umso mehr, als dass die Vergleichsschwelle von 5 % im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung erheblich aufgeladen ist. Denn so, wie die Wirkungsrichtung der ersten Prüfungsstufe in der aktuellen Entscheidung erscheint, kann der Unterschied zwischen einem Parameterwert von 4,9 % und 5,1 % ggf. schon von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.

Auch daraus können durchaus komplexe verfassungsrechtliche wie verfassungsprozessrechtliche Fragen resultieren. Aber das ist hier erst einmal nicht unser Thema, denke ich.

GoodBye

Zitat von: cyrix42 in Heute um 16:30Naja, auch das wäre dann auch nur ein Indiz, sodass dann also die Begründungspflicht beim Kläger läge, auszuführen, warum man dennoch der Meinung ist, dass hier keine verfassungsgemäße Alimentation vorlag...

Es ist spannend, dass "eine Betrachtungsweise", die dem Urteil folgt, "verhindert, was der Beschluss eigentlich zukünftig bezweckt". Das müsste man schon mal erläutern... Mir erscheint mehr, dass hier einige mit dem Urteil nicht zufrieden sind -- was man gerne sein kann und darf; es erscheint mir aber deutlich schwieriger, hier dem höchsten Gericht zu unterstellen, es wisse nicht, was es tue. (Jedenfalls halte ich dies nicht für eine gute Strategie, um Recht zu erhalten, wenn man mal direkt die Richter angreift.)

Würde ich alles zurückweisen, da die im Urteil angewandte Methode zur Berechnung des Besoldungsindexes sowie der Vergleich mit den anderen Indizes in natürlicherweise sichert, dass die Verhältnisse, wie sie jetzt sind oder zukünftig sein werden, nicht deutlich unter die, wie sie im Basisjahr waren, fallen können. Und sollte dies dennoch der Fall sein, kann man leicht darauf abheben und hat klare Indizien für eine Unteralimentation.

Im Übrigen macht auch das BVerfG in seiner Urteilsbegründung genau das: Es vergleicht für jedes Jahr die entsprechenden Indizes und kommt dann ggf. zur Erkenntnis, ob hier das entsprechende Kriterium erfüllt wurde, oder nicht. Eine Summation der Fehlbeträge (wie hier in diesem Thread schon vorgenommen) findet nicht statt. Auch wird bei der Berechnung des Besoldungsindexes keine fiktive Erhöhung betrachtet, sondern die Summe der real im gesamten Jahr gezahlten Bezüge. Nicht mehr, nicht weniger, sondern genau das.

Nein, deinen mathematischen Puffer gibt es leider verfassungsrechtlich nicht, da er mathematisch lediglich aus einer verfassungsrechtlichen Pflicht entsteht - Beispiel BB - zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine amtsangemessene Alimentation herzustellen. Diese Pflicht besteht auch für die Zukunft fort.

Wenn der Gesetzgeber sich zukünftig jedoch nicht an die Regeln halten möchte, steht den Beamten aufgrund deines mathematischen Puffers jedoch kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung.

Unabhängig davon frage ich mich, wieso hier von Puffer gesprochen wird. Puffer allein bezüglich Fortschreibung? Ansonsten würde dies ja im Umkehrschluss bedeuten, dass es bei der Fortschreibung doch ein Niveau gibt.

Mir ist schon klar, weshalb man nicht über das Stöckchen springen möchte, sich zu fragen, was eine außerordentliche Aufholung wie in BB für die zukünftige Fortschreibung bedeutet. Man müsste sich diese Frage nämlich konsequenterweise auch für die Vergangenheit stellen.

Verfassungsrechtlich betrachtet ist Aufholung zum status quo nämlich nicht mit Teilhabe gleichzusetzen.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Kurze allgemeine Anmerkung zur Diskussion zwischen cyrix42 und GoodBye, also zum Thema Fortschreibungsprüfung: Die zugrundeliegende Idee dürfte den meisten vermutlich durchaus als einigermaßen "sinnvoll" erscheinen (ob es unbedingt des erlaubten fünfprozentigen Abschlags gegenüber den drei Vergleichsgrößen bedürfte, lasse ich mal dahingestellt). "Problematisch" wird das Ganze dadurch, dass die Besoldung (höchstwahrscheinlich) bereits im Basisjahr 1996 deutlich zu niedrig war. Und so lange man die Besoldungsindex-Werte basierend auf den (höchstwahrscheinlich) deutlich zu niedrigen Startwerten ermittelt, erhält man entsprechend "fragwürdige" Parameterwerte. Wenn man also in seiner Klageschrift gegen die Fortschreibungsprüfung argumentieren möchte, sollte man beispielsweise diesen Aspekt aufgreifen. Im Gegensatz dazu wird man hingegen mit einem "Angriff" auf die Methodik zur Indexwertermittlung keinerlei Erfolg erzielen können, wenn man dabei grundlegende mathematisch/statistische Regeln und Gesetze missachtet.

Ungeachtet dessen bin ich für die Praxis vorsichtig optimistisch. So hat ja beispielsweise Brandenburg explizit angekündigt, die Besoldung zukünftig an die Entwicklung des Nominallohnindex zu koppeln. Somit kann sich ein brandenburgischer Beamter vermutlich auf Folgendes freuen:

1.) Als erstes gibt es einen Schluck aus der Pulle. In B 11 soll es übrigens von 194.636 EUR auf 240.881 EUR gehen, also ein Plus von 46.245 EUR bzw. 23,76%. @Durgi, Umzug nach Potsdam für die 24-Zoll-Felgen..?
2.) Zukünftig wird die Besoldung jedes Jahr automatisch parallel zu den Nominallöhnen angehoben.
3.) Und wenn sich das BVerfG irgendwann demnächst zum Thema Partnereinkommen äußert, gibt es möglicherweise eine weitere Erhöhung (wie gesagt, ich gehe davon aus, dass auch der brandenburgische Gesetzentwurf ein monatliches Partnereinkommen von ca. 1.400 bis 1.500 EUR anrechnet, siehe hier).

cyrix42

Zitat von: GoodBye in Heute um 16:48Nein, deinen mathematischen Puffer gibt es leider verfassungsrechtlich nicht, da er mathematisch lediglich aus einer verfassungsrechtlichen Pflicht entsteht - Beispiel BB - zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine amtsangemessene Alimentation herzustellen. Diese Pflicht besteht auch für die Zukunft fort.

Wenn der Gesetzgeber sicherstellt, dass alle Prüfungen in seinem Sinne ausfallen, dann ist er erst einmal gut dabei. Wenn eine Prüfung eher anschlägt als die anderen, dann muss er sich insbesondere um diese kümmern; die anderen werden -- je nach Ausgestaltung -- dann auch erfüllt sein.

Das "Problem" haben BVerfGBeliever, MoinMoin und andere schon mehrfach benannt: Das BVerfG geht davon aus, dass die Zustände im Basisjahr 1996 "in Ordnung" waren, denn die Fortschreibungsprüfung orientiert sich immer mittelbar an diesen. Das Vorgehen des Gerichts sichert, dass die Zustände nicht (deutlich) hinter den damaligen zurückbleiben können.

Wenn man nun unterstellt, dass nach heutiger Anforderung damals die Mindestbesoldung nicht erreicht wurde, vergleicht man also in der Fortschreibungsprüfung immer mit einem Wert, der damals schon eigentlich zu niedrig war. Dementsprechend wird die heute stattfindende Prüfung der Mindestbesoldung quasi immer vor den anderen Kriterien anschlagen, und insofern muss auch immer in erster Linie "nur" diese geheilt werden, weil alle anderen Kriterien eh darüber liegen.

ZitatWenn der Gesetzgeber sich zukünftig jedoch nicht an die Regeln halten möchte, steht den Beamten aufgrund deines mathematischen Puffers jedoch kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung.

Noch mal: Es besteht weiterhin genau der Rechtsschutz, den das BVerfG in seinem Urteil einräumt: Es muss einerseits die Mindestbesoldung garantiert werden und andererseits dürfen die Verhältnisse nicht deutlich unter die des Basisjahres abrutschen. Wenn dies nicht erfüllt ist, hat man recht schnelle Klagemöglichkeiten.

ZitatUnabhängig davon frage ich mich, wieso hier von Puffer gesprochen wird. Puffer allein bezüglich Fortschreibung?

Ja! Wenn jetzt der Vergleich von Besoldungsindex und z.B. Verbraucherpreisindex 5% unter dem Niveau von 1996 wäre, jetzt aber 20% Besoldungserhöhung draufsattelt, hätte man -- bei alleiniger Betrachtung dieses Fortschreibungskriteriums -- als Gesetzgeber mit der nächsten Besoldungserhöhung Zeit, bis der Verbraucherpreisindex auch um jene 20% gestiegen ist.

Dabei sind alle anderen Kriterien aber nicht beachtet. Insbesondere wird es aufgrund der steigenden Einkünfte in der Gesamtgesellschaft auch eine höhere Mindestbesoldung bedürfen. Dies triggert also die nächste Besoldungserhöhung schon deutlich eher, als dies aus der Fortschreibungsprüfung folgen würde. (Nichts anderes habe ich auch oben schon beschrieben: So, wie das BVerfG sein Prüfverfahren angelegt hat, wird die Mindestbesoldung deutlich relevanter als die Fortschreibung.)

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:55Kurze allgemeine Anmerkung zur Diskussion zwischen cyrix42 und GoodBye, also zum Thema Fortschreibungsprüfung: Die zugrundeliegende Idee dürfte den meisten vermutlich durchaus als einigermaßen "sinnvoll" erscheinen (ob es unbedingt des erlaubten fünfprozentigen Abschlags gegenüber den drei Vergleichsgrößen bedürfte, lasse ich mal dahingestellt). "Problematisch" wird das Ganze dadurch, dass die Besoldung (höchstwahrscheinlich) bereits im Basisjahr 1996 deutlich zu niedrig war. Und so lange man die Besoldungsindex-Werte basierend auf den (höchstwahrscheinlich) deutlich zu niedrigen Startwerten ermittelt, erhält man entsprechend "fragwürdige" Parameterwerte. Wenn man also in seiner Klageschrift gegen die Fortschreibungsprüfung argumentieren möchte, sollte man beispielsweise diesen Aspekt aufgreifen. Im Gegensatz dazu wird man hingegen mit einem "Angriff" auf die Methodik zur Indexwertermittlung keinerlei Erfolg erzielen können, wenn man dabei grundlegende mathematisch/statistische Regeln und Gesetze missachtet.

Ungeachtet dessen bin ich für die Praxis vorsichtig optimistisch. So hat ja beispielsweise Brandenburg explizit angekündigt, die Besoldung zukünftig an die Entwicklung des Nominallohnindex zu koppeln. Somit kann sich ein brandenburgischer Beamter vermutlich auf Folgendes freuen:

1.) Als erstes gibt es einen Schluck aus der Pulle. In B 11 soll es übrigens von 194.636 EUR auf 240.881 EUR gehen, also ein Plus von 46.245 EUR bzw. 23,76%. @Durgi, Umzug nach Potsdam für die 24-Zoll-Felgen..?
2.) Zukünftig wird die Besoldung jedes Jahr automatisch parallel zu den Nominallöhnen angehoben.
3.) Und wenn sich das BVerfG irgendwann demnächst zum Thema Partnereinkommen äußert, gibt es möglicherweise eine weitere Erhöhung (wie gesagt, ich gehe davon aus, dass auch der brandenburgische Gesetzentwurf ein monatliches Partnereinkommen von ca. 1.400 bis 1.500 EUR anrechnet, siehe hier).

Na ja, ich weiß nicht worin du da jetzt einen Angriff auf die Methodik siehst.

Methodisch gibt es in der mathematischen/statistischen Betrachtung einen Puffer. Das bestreitet ja niemand.

Ich komme aber verfassungsrechtlich nicht um eine Wertung herum aus o.g. Gründen.

Nicht anderes tust du übrigens, wenn du anbringst, dass das Ausgangsniveau nicht passen würde. Damit bist du sogar bei der Methode an sich, wohingegen ich nur wertend deren Anwendung betrachte.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

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BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 17:40Na ja, ich weiß nicht worin du da jetzt einen Angriff auf die Methodik siehst.
Hallo GoodBye, nur ganz kurz: Sorry, ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt. Mit dem Angriff auf die Methodik meinte ich die Versuche von Rentenonkel und Swen, an der Methodik zur Indexwertermittlung "herumzuschrauben". Zu Swens Beitrag kommt gleich eine Antwort.

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 17:45Hallo GoodBye, nur ganz kurz: Sorry, ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt. Mit dem Angriff auf die Methodik meinte ich die Versuche von Rentenonkel und Swen, an der Methodik zur Indexwertermittlung "herumzuschrauben". Zu Swens Beitrag kommt gleich eine Antwort.

Mein Bespiel zu BB zeigt ja, dass die Methodik zu nicht gewollten Ergebnissen führt. Was du eigentlich evenfalls sagst, wenn du das Basisjahr in die Kritik stellst.

Nun kannst entweder an die Methodik selbst herangehen oder man muss eine wertende Betrachtung vornehmen.

Zweiteres dürfte nicht minder anspruchsvoll sein, da diese Wertung prüfungstechnisch auf der Stufe 2 stattfinden müsste. Wir befinden uns mit dem Punkt da irgendwo zwischen quantitativen Kriterien, die die Vermutung begründen, und qualitativen Kriterien, die in der Abwägung einfließen. Die Verortung dieser Wertung wird spannend, weil sie nicht so wirklich einem der bisherigen qualitativen Kriterien zuzuordnen ist.
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BVerfGBeliever

#1148
Hallo Swen, ich zitiere lieber einzeln, weil die Autorenschaft so besser auseinandergehalten werden kann.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:44Ich fass jetzt vorweg noch einmal zusammen, worin - wenn ich das richtig verstanden habe - hier zwischen einem großen Teil derer, die hier regelmäßig schreiben, Einigkeit besteht (kurz vorweg: Zugleich schlage ich methodisch vor, dass jene, die mit einer meiner nachfolgenden Ausführungen nicht einverstanden sind, das mit Fettdruck direkt in den Text hineinschreiben, sodass nicht umständlich erklärt werden muss, an welcher Stelle ein Widerspruch gesehen wird oder angemerkt werden soll):

1. Eine jährliche Anhebung des Grundgehaltssatzes um 2 % führt, egal, wann diese Anhebung im jeweiligen Besoldungsjahr geschieht, am Ende des zehnten Besoldungsjahrs zu einer um 21,9 % erhöhten Grundbesoldung.
Richtig (unter der Annahme, dass es im Jahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab, ansonsten wäre der Wert etwas höher).

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:442. Das Besoldungsjahr reicht zeitlich vom Januar bis Dezember und ist sowohl haushalts- als auch besoldungsrechtlich als Einheit zu betrachten.
Richtig.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:443. Eine unterjährige Besoldungsanpassung, sofern sie vorgenommen wird, führt in jedem Besoldungsjahr, das als Einheit begriffen wird, effektiv zu geringeren tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, als wenn die Besoldung dort jeweils nicht unterjährig, sondern zum Januar angehoben worden wäre.
Richtig.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:444. Es ist ebenfalls so, dass einer Beamtengruppe, der zehn Jahre lang eine unterjährige Besoldungsanpassung gewährt wird, in ausnahmslos jedem der zehn Jahre effektiv geringere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, als wenn die Besoldung in jedem der zehn Jahre zum Januar angehoben worden wäre.
Richtig.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:44Ich denke - ohne dass ich das nun sogleich mit einem mathematischen Wert festzurren will -, dass wir uns auf dieser Grundlage darauf einigen können, dass ebenfalls die Nr. 5 gegeben ist:

5. Wenn der Grundgehaltssatz in jedem der zehn Besoldungsjahre immer zum Juli angehoben wird, hat die davon betroffene Besoldungsgruppe in jedem der zehn Besoldungsjahre in jedem Besoldungsjahr wiederkehrend nur halb so viel mehr an finanziellen Mitteln im jeweiligen Besoldungsjahr zur Verfügung, als wenn der Grundgehaltssatz in jedem Besoldungsjahr zum Januar angehoben worden wäre.
Falsch. In meinem gestrigen Beispiel hat der Beamte im zweiten Jahr 1.212 EUR mehr an finanziellen Mitteln zur Verfügung als im ersten Jahr (61.812 EUR statt 60.600 EUR). Hätte er die zweiprozentige Erhöhung hingegen nicht zum Juli, sondern bereits zum Januar erhalten, dann hätte er stattdessen 1.824 EUR mehr zur Verfügung gehabt als im Vorjahr (62.424 EUR statt 60.600 EUR). Ich denke, du wirst mir zustimmen, dass 1.212 EUR nicht "halb so viel" ist wie 1.824 EUR.

Und nur noch mal als Hinweis: Die tatsächliche Erhöhung um 1.212 EUR entspricht exakt zwei Prozent der Vorjahresbesoldung von 60.600 EUR.

P.S. Und noch als kleine Ergänzung: Wenn es sowohl im ersten als auch im zweiten Jahr eine fiktive Erhöhung zum Jahresbeginn gegeben hätte, dann hätte sich die Besoldung von 61.200 EUR auf 62.424 EUR, also um 1.224 EUR erhöht.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:44Damit wären grundlegende Faktoren beschrieben, die die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben.

Entsprechend lassen sich m.E. die tatsächlichen Verhältnisse wie folgt bündeln:

a) Wenn die Grundgehaltssätze zehn Besoldungsjahre lang in jedem Besoldungsjahr um 2 % angehoben werden, dann sind sie am Ende des zehnten Jahres - egal, wann die Besoldung im jeweiligen Besoldungsjahr angehoben worden sind - um  21,9 % angehoben worden. Das ist ein unbestreitbares Faktum.
Richtig.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:44b) Wenn die Grundgehaltssätze zehn Jahre lang in jedem Besoldungsjahr zum Juli um 2 % angehoben werden, dann hat die Beamtengruppe, deren Besoldung entsprechend angehoben wird, am Ende in jedem Besoldungsjahr effektiv nur eine halb so hohe Besoldungsanhebung erfahren wie eine andere Besoldungsgruppe, deren Grundgehaltssätze jeweils im Januar entsprechend angehoben worden werden (ich lasse weiterhin eine mathematische Berechnung weg, sondern beschreibe nur den Sachverhalt). Auch das ist ein unbestreitbares Faktum.
Falsch. Siehe oben.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:44Beide Fakten sind solange kein Problem, solange man sie nebeneinander bestehen lassen kann.

Sie werden allerdings m.E. zu einem dilemmatischen Problem, wenn man sie in einem einzigen Wert zusammenfassen will. Denn das ist prinzipiell nicht hinreichend möglich:

aa) Wendet man die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als eine Unterform einer Zwei-Punkte-Methodik an, dann erhält man für den Fall b einen Besoldungsindex von rund 20,7 %. Denn sie bemisst nur für das erste Besoldungsjahr eine um die Hälfte von 2 % angehobene Besoldung und in allen anderen neun Jahren eine um 2 % angehobene Besoldung. Das Ergebnis gibt die tatsächlichen Verhältnisse nicht vollständig wieder, nämlich dass in jedem Besoldungsjahr nur eine um die Hälfte von 2 % angehobene Besoldung gewährt worden ist.
Richtig, die VG-Berlin-Methodik ermittelt korrekt, dass die Jahresgesamtbesoldung im Jahr 10 um rund 20,7% höher ist als im Jahr 0 (unter der Annahme, dass es im Jahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab, ansonsten wäre der Wert etwas höher). Dein letzter Satz ist hingegen falsch, siehe oben.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:44bb) Wendet man direkt eine Zwei-Punkte-Methodik an, erhält man für den Fall b einen Besoldungsindex von 21,9 %, da die Höhe des Grundgehaltssatzes am Ende des zehnten Besoldungsjahres durch die Höhe des Grundgehaltssatzes im Basisjahr dividiert wird. Auch jenes Ergebnis gibt nicht die tatsächlichen Verhältnisse wieder, sondern nur den Prozentwert des angehobenen Grundgehaltssatzes.
Falsch. Die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik hat nicht die "Höhe des Grundgehaltssatzes am Ende des zehnten Besoldungsjahres" im Zähler stehen, sondern sie dividiert die Jahresgesamtbesoldung im Jahr 10 durch die Jahresgesamtbesoldung im Jahr 0. Unter der Annahme, dass es im Jahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab, kommt somit auch die Zwei-Punkte-Methodik auf das oben genannte Ergebnis von ungefähr 20,7%.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:44cc) Wendet man die in der ZBR angewendete Methodik an, erhält man für den Fall b einen Besoldungsindex von rund 10,5 %, der zwar für jedes Besoldungsjahr zugrunde legt, dass die Grundgehaltssätze effektiv nur halb so hoch wie 2 % angehoben worden sind, der aber im Sinne von bb ausklammert, dass die lineare Anhebung der Grundgehaltssätze in den zehn Besoldungsjahren - egal, zu welchem Datum die Anhebung der Grundgehaltssätze in jedem Besoldungsjahr erfolgt ist - unumstößlich um 21,9 % angehoben wird.
Richtig. Die ZBR-Schwan-Methodik kommt zu dem von dir genannten Ergebnis.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:44In der so vorgenommenen Zusammenfassung zeigen sich m.E. die jeweiligen Probleme, alle drei Indices können nicht das gesamte Spektrum der tatsächlichen Entwicklung abbilden, sondern bilden jeweils etwas anderes ab.

bb) Die klassische Zwei-Punkte-Methodik bildet regelmäßig die lineare Anhebung der Grundgehaltssätze ab, ohne je unterjährige Besoldungsanpassungen in den Blick zu nehmen.

aa) Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bildet im ersten Besoldungsjahr eine halb so große Anpassung der Grundgehaltssätze ab, um ab dem zweiten Besoldungsjahr de facto (weitgehend) wie eine Zwei-Punkte-Methodik zu funktionieren.

cc) Die in der ZBR dargestellte Methodik verkürzt die tatsächliche Besoldungsentwicklung insofern, als dass sie die tatsächliche zweiprozentige Anhebung der Besoldung - sie ist de facto in jedem der zehn Besoldungsjahre erfolgt - ausklammert und dahingegen die effektive Beteiligung der Beamtengruppe an den tatsächlichen Verhältnissen in den Blick nehmen will.

So stellen sich mir die drei Methodiken - hier idealtypisch betrachtet - dar. Jede der drei Methodiken nimmt andere oder unterschiedliche Ausschnitte der tatsächlichen Verhältnisse in den Blick. Keine kann m.E. für sich in Anspruch nehmen, die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt in den Blick zu nehmen.
Falsch. Die VG-Berlin-Methodik und die Zwei-Punkte-Methodik ermitteln für das zehnte Besoldungsjahr den korrekten Indexwert von 120,7 % (unter der Annahme, dass es im Basisjahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab). Die ZBR-Schwan-Methodik ermittelt hingegen ein nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Ergebnis von 110,5 %.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:44Fazit:

Jede der drei Methodiken dürfte sich m.E. verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen, je nachdem, was man betrachten will. Einer solchen Betrachtung muss aber von vornherein klar sein, dass man mit keiner der drei Methodiken allein das "ganze Bild" in den Blick nimmt, und zwar das nur umso mehr, wenn man den jeweils gebildeten Besoldungsindex in einem nächsten Schritt mit einem weiteren Index vermittelt. Denn der Tariflohn- und Nominallohnindex haben jeweils in gewisser Weise noch eine "Familienähnlichkeit" mit dem Besoldungsindex; allerdings ist der Verbraucherpreisindex etwas gänzlich anderes, das als Preisindex nicht einmal mehr "Familienähnlichkeit" mit Lohn- und Gehaltsindices aufweist. Die Vermittlung von zwei miteinander in Relation gesetzten Indices kann darüber hinaus m.E. zwangsläufig keine Realien bilden, sondern ergibt in jedem Fall einen hochgradig abstrakten Wert, der darüber hinaus mit der Vergleichsschwelle von 5 % eine Setzung erfährt, die am Ende keinen volkswirtschaftlichen Bezug herstellt, sondern eine reine Setzung ist.

Legt man das zugrunde, was ich im letzten Absatz formuliert habe, ergibt sich daraus durchaus eine weite Möglichkeit an unterschiedlichen Begründungen: Denn wir haben nicht glasklare, sondern auslegungsbedürftige Prämissen vor uns - und zwar das nur umso mehr, als dass die Vergleichsschwelle von 5 % im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung erheblich aufgeladen ist. Denn so, wie die Wirkungsrichtung der ersten Prüfungsstufe in der aktuellen Entscheidung erscheint, kann der Unterschied zwischen einem Parameterwert von 4,9 % und 5,1 % ggf. schon von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.

Auch daraus können durchaus komplexe verfassungsrechtliche wie verfassungsprozessrechtliche Fragen resultieren. Aber das ist hier erst einmal nicht unser Thema, denke ich.
Das Fazit überlasse ich gerne anderen..

cyrix42

Zitat von: GoodBye in Heute um 18:00Mein Bespiel zu BB zeigt ja, dass die Methodik zu nicht gewollten Ergebnissen führt.

Woraus leitest du denn ab, dass das BVerfG seine Methodik nicht genau so gewählt hat, um genau diese Ergebnisse zu erhalten, wie sie aus dem von ihm im Urteil angewandten Verfahren folgen?

Ich finde es irgendwie schwierig, hier eine Unterstellung vorzunehmen, was die Richter "wohl eigentlich gemeint" haben sollen; damit nimmt man sie nicht ernst. Und das halte ich dann doch für -- gelinde gesagt -- schwierig.

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 17:45Hallo GoodBye, nur ganz kurz: Sorry, ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt. Mit dem Angriff auf die Methodik meinte ich die Versuche von Rentenonkel und Swen, an der Methodik zur Indexwertermittlung "herumzuschrauben". Zu Swens Beitrag kommt gleich eine Antwort.

Es wird nicht herumgeschraubt, es wird etwas gänzlich anderes betrachtet.  :)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

cyrix42

Zitat von: PolareuD in Heute um 18:06Es wird nicht herumgeschraubt, es wird etwas gänzlich anderes betrachtet.  :)

Richtig: Etwas, dass mit dem im Urteil beschriebenen Verfahren nicht viel zu tun hat. Es stellt sich also die Frage, wo man jetzt damit hin will. Fakt ist: Es gibt ein Urteil des BVerfG, in welchem ein Verfahren beschrieben ist. Und daran muss man sich -- insbesondere alle Gerichte unterhalb des BVerfG -- nun halten; oder sehe ich da was falsch?

GoodBye

Zitat von: cyrix42 in Heute um 18:04Woraus leitest du denn ab, dass das BVerfG seine Methodik nicht genau so gewählt hat, um genau diese Ergebnisse zu erhalten, wie sie aus dem von ihm im Urteil angewandten Verfahren folgen?

Ich finde es irgendwie schwierig, hier eine Unterstellung vorzunehmen, was die Richter "wohl eigentlich gemeint" haben sollen; damit nimmt man sie nicht ernst. Und das halte ich dann doch für -- gelinde gesagt -- schwierig.

Dazu mussten die Richter bisher nichts sagen, da der Fall einer außerordentlichen Aufholung wie voraussichtlich in Brandenburg noch kein Thema war, sondern zukünftige Verfahren betrifft. Insoweit ist es keine Unterstellung, sondern ein Punkt, an dem das BVerfG mit Sicherheit wertend Stellung beziehen wird, wenn sich die Frage stellen wird.

Entweder muss man dann anpassen oder wertend korrigieren.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe