Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 21:35Nach meinem Verständnis bildet der Schwan Index das, was es zu bemessen gilt, präziser ab als der Färber Index. Ob er seinen Weg erneut in die Rechtsprechung schafft, bleibt, so denke ich, bis zum nächsten Urteil im Dunkeln.
Hallo Rentenonkel, dein Beitrag enthält mal wieder viele seltsame und falsche Behauptungen. Willkürliches Beispiel: Der Schwan-Index wird keinesfalls "erneut" seinen "Weg in die Rechtsprechung schaffen", weil er dies bisher nirgends getan hat (und auch zukünftig niemals tun wird).

Unabhängig davon hast du einen gewissen Punkt, dass wir unseren Fokus durchaus auch auf die Vorabprüfung richten sollten. Denn nochmals:
1.) Die Netto-Alimentation eines Hamburger 4K-A6-Beamten im Jahr 2019 (30.434,84 EUR) hätte eigentlich um mindestens 38,4% höher sein müssen, um nicht die (Netto-)Prekaritätsschwelle von 42.122,46 EUR zu reißen.
2.) Somit hätte die Bruttobesoldung eines Hamburger 4K-A6-Beamten im Jahr 2019 (34.106,04 EUR) sogar um mindestens 46,0% höher sein müssen, um nicht die (implizite) "Brutto-Prekaritätsschwelle" von 49.785,66 EUR zu reißen.

Diese Zahlen stammen nicht von mir, sondern von den Richtern des Verwaltungsgerichts Hamburg (die also im Gegensatz zu mir vermutlich durchaus eine gewisse "Ahnung" von rechtlichen Dingen haben sollten). Ich denke, wir sind uns alle einig, dass die genannten Werte eine massive (!) Unteralimentation des kleinsten Hamburger 4K-Beamten im Jahr 2019 aufzeigen. Und wie gesagt, sowohl in allen anderen Jahren als auch in allen anderen Besoldungskreisen dürfte sich in nahezu allen Fällen ein relativ ähnliches Bild zeigen.

Was machen wir jetzt mit dieser Information? Aus meiner Sicht ist die Antwort theoretisch einfach: Wenn die Besoldung des "kleinsten" 4K-Beamten eigentlich um 46% hätte höher sein müssen, dann heißt das zumindest für mich als Laie, dass entsprechend auch die Besoldung aller Beamten signifikant zu niedrig gewesen sein muss. Ähnlich scheinen dies übrigens die Hamburger Richter zu sehen. In einem weiteren Urteil (30 B 2502/21) schreiben sie nämlich beispielsweise in Rn. 148, dass es zur Behebung des Verstoßes niedrigerer Besoldungsgruppen gegen das Mindestbesoldungsgebot mit einer "hohen Wahrscheinlichkeit" auch zu einer "für die Besoldungsgruppe des Klägers [R 3, Anm. von mir] positiven Anpassung des Besoldungsgefüges kommen muss". Sie gehen also explizit von einer Ausstrahlungswirkung bis mindestens in die Besoldungsgruppe R 3 (und mutmaßlich auch noch höher) aus.


Wenn du also die Vorabprüfung mit der Fortschreibungsprüfung "verknüpfen" möchtest, könntest du gegebenenfalls Folgendes tun: Als erstes könntest du versuchen, begründet herzuleiten, welche "positive Anpassung des Besoldungsgefüges" (Zitat VG Hamburg) sich im Rahmen der Behebung des Verstoßes gegen das Mindestbesoldungsgebot ergeben würde (konkret: wie sich die Werte in der Besoldungstabelle durch die Anpassung erhöhen würden). Anschließend könntest du daraus einen "Rentenonkel-Korrekturfaktor" berechnen und auf die (per VG-Berlin-Methodik ermittelten) Besoldungsindex-Werte anwenden. Im letzten Schritt könntest du die Fortschreibungsprüfung, also den Vergleich mit den drei volkswirtschaftlichen Größen, nicht mit den originalen Besoldungsindex-Werten, sondern stattdessen mit den korrigierten Rentenonkel-Besoldungsindex-Werten durchführen. Ob dir ein Verwaltungsgericht dabei folgen würde, wenn du diese Rechnung in deiner Klageschrift vorlegen würdest, weiß ich nicht (meine Tendenz wäre: eher nein). Aber zumindest hättest du (im Gegensatz zur Schwan-Methodik) gegen keine "mathematischen Naturgesetze" verstoßen..

BVerfGBeliever

#1366
P.S. Das wäre doch eigentlich auch mal eine schöne BILD-Schlagzeile (inklusive der üblichen "Verkürzung" der Fakten):

Skandal! Hamburger Beamte hätten laut Bundesverfassungsgericht 46% mehr Gehalt bekommen müssen!

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:51P.S. Das wäre doch eigentlich auch mal eine schöne BILD-Schlagzeile (inklusive der üblichen "Verkürzung" der Fakten):



Zum Schwan Index gebe ich dir insoweit Recht, dass ich mich missverständlich geäußert habe. Ich verfüge bisweilen nicht über dieselbe Präzision in meiner Wortwahl wie beispielsweise Swen oder Durgi.

Gemeint war nicht der Schwan Index selbst, sondern die Betrachtung von dem Autor. Im Urteil finden sich Hinweise, die sich auf den "alten" Schwan Beitrag aus früheren ZBR Ausgaben beziehen und aus diesen Hinweisen hat Frau Färber einen Index gebildet. Daher interpretiere ich den neuen Schwan Beitrag als seine Antwort darauf, also im übertragenen Sinne ein Rechtsgespräch.

Bei den 46 % handelt es sich quasi um den Kehrwert, aber nicht in der Form, den ich präzise brauche

Ich brauche quasi den Wert 1,4625, aber tatsächlich bezogen auf das Netto Ergebnis. Für das, was du zu Recht schreibst, gibt es eine viel einfachere Lösung 😁

BVerfGBeliever

#1368
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 15:25Im Urteil finden sich Hinweise, die sich auf den "alten" Schwan Beitrag aus früheren ZBR Ausgaben beziehen und aus diesen Hinweisen hat Frau Färber einen Index gebildet.
Im 2025er BVerfG-Beschluss finden sich exakt drei Verweise auf frühere ZBR-Aufsätze:
1.) Färber, ZBR 2018, S. 228 <232> (Rn. 80)
2.) Lorse, ZBR 2024, S. 75 <83> (Rn. 58)
3.) Färber, ZBR 2025, S. 10 ff. (Rn. 79)

Der letztgenannte Aufsatz von Frau Färber (ZBR 73 (2025), 1/2, S. 10 - 21) liegt mir vor. Auf den ersten Blick kann ich darin nirgendwo irgendeinen Verweis auf irgendeinen "alten" Schwan-Beitrag entdecken. Gleiches gilt für den BVerfG-Beschluss selbst. Von welchen tatsächlichen "Hinweisen im Urteil" sprichst du also genau?


P.S. Und nur kurz zur Sicherheit, falls ich irgendwo einen etwaigen früheren Verweis übersehen haben sollte: Die mathematisch signifikant "falsche" Schwan-Methodik wurde ja erst in diesem Jahr veröffentlicht. Somit kann logischerweise weder im 2025er BVerfG-Beschluss noch in irgendeinem früheren ZBR-Aufsatz darauf Bezug genommen worden sein. Und eines kann ich dir mit Sicherheit sagen: Falls sich Frau Färber zum 2026er Schwan-Index äußern würde, käme sie definitiv zum exakt gleichen Urteil wie (geschätzt) 95% aller in diesem Thread aktiven Foren-Teilnehmer..

clarion

Es wird nie im Leben 46% mehr geben. 

Die Sprengkraft einer großen Besoldungserhöhung ist einfach zu enorm.

MoinMoin

Zitat von: clarion in Heute um 16:04Es wird nie im Leben 46% mehr geben. 

Die Sprengkraft einer großen Besoldungserhöhung ist einfach zu enorm.
Och, einfach das Kindergeld um 500€ erhöhen und schon ist alles palletti mit der Besoldung. Denn dann hat der Beamte die fehlende 12000 in der Tasche!

AlxN

Zitat von: MoinMoin in Heute um 18:07Och, einfach das Kindergeld um 500€ erhöhen und schon ist alles palletti mit der Besoldung. Denn dann hat der Beamte die fehlende 12000 in der Tasche!


Fände ich volkswirtschaftlich tatsächlich nicht verwerflich, denn das würde auch bedeuten, dass sehr viel Verwaltungsaufwand und Kosten wegfallen. Auch auf Seiten der Bürger. Weniger Wohngeld/Kinderzuschlag usw. Wer das schon mal beantragt hat oder dort arbeitet weiß wovon ich spreche

BVerfGBeliever

Zitat von: MoinMoin in Heute um 18:07Och, einfach das Kindergeld um 500€ erhöhen [...]
Ist heute mal wieder Widdewiddewitt-Wochenende? Wie wär's am besten noch mit 4.000 EUR bedingungslosem Grundeinkommen für alle obendrauf..?

P.S. Abgesehen davon ist deine Aussage falsch: Wenn wirklich das Kindergeld um 500 EUR angehoben würde, gäbe es im Gegenzug natürlich keinen Familienzuschlag mehr, so dass immer noch eine erhebliche Lücke klaffen würde..

BVerfGBeliever

Zitat von: clarion in Heute um 16:04Es wird nie im Leben 46% mehr geben.
An ein Plus von 46% glaube ich auch nicht unbedingt. Aber wirf z.B. einen kurzen Blick nach Brandenburg:

Dort soll ja laut des Referentenentwurfs beispielsweise das A16-Grundgehalt von momentan 103.959 EUR immerhin schon mal auf 122.613 EUR, also um rund 18.700 EUR oder knapp 18%, angehoben werden. Und falls dann das BVerfG demnächst die Anrechnung eines Partnereinkommens entweder einhegt oder gar komplett untersagt, dann wird es womöglich eine weitere Erhöhung geben (müssen)..