Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SonicBoom

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:05Im Grunde perpetuiert die Fortschreibungsprüfung damit einen Sachverhalt, den sie eigentlich beheben soll.

Nein. Die Präkariatsschwelle tut das. Wieso werden die Funktionen der Instrumente hier permanent vermischt?

GoodBye

Zitat von: SonicBoom in Heute um 12:07Nein. Die Präkariatsschwelle tut das. Wieso werden die Funktionen der Instrumente hier permanent vermischt?

Weil Mindestbesoldung und Fortschreibungsprüfung zwar getrennte Funktionen haben, aber im Tatsächlichen trotzdem zusammenwirken.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 06:37Ich spreche hier durchgehend vom Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht, da das hier unser Thema ist. Etwas anderes wirst du auch zukünftig nicht von mir erwarten können, auch wenn das ggf. nicht so scheinen sollte; das ist die Folge davon, dass für mich die Mathematik auch hier als Hilfswissenschaft heranzuziehen ist. Das wird sich also nicht ändern.

Darüber hinaus stelle ich keine Berechnungen an, sondern referiere die vom BMI gegebenen. Es hat die Daten erhoben und legt sie seinem aktuellen Gesetzentwurf zugrunde, um so das Bundesbesoldungsrecht seit 2021 verfassungskonform zu regeln. Denn das ist der Zweck des BAlimentG.

Akzeptiert man die Daten des BMI als sachgerecht erhoben - und das tust Du genauso wie BVerfGBeliever -, dann akzeptiert man, dass der Gesetzentwurf in den Nachzahlungsregelungen insbesondere des höheren Diensts sachgerecht handelt (jedenfalls wenn man akzeptiert, dass aus den genannten Daten unmittelbar Rechtsfolgen resultierten, was nicht der Fall, aber hier ein anderes Thema ist). Denn die Nachzahlungsregelungen waren die Frage, um die es geht (vgl. den Beitrag 568).

Wenn man die Zwei-Punkte-Methodik als sachgerecht betrachtet, stellt sich der genannte, im aktuellen Gesetzentwurf gegebene Wertungswiderspruch. Ich denke, hier sind wir einer Meinung; denn wenn ich dich richtig verstehe, siehst auch du den Wertungswiderspruch. Er bleibt folglich erklärungsbedürftig.

Das aber hat nun für alle Bundesbeamten eine entscheidende, weil in Gerichtsverfahren ggf. entscheidungserhebliche Relevanz. Denn es geht zukünftig für den einzelnen Bundesbeamten und die einzelne Bundesbeamtin insbesondere im höheren Dienst um erhebliche Nachzahlungsbeträge, die vom Dienstherrn zu leisten sein werden oder nicht.

Der Wertungswiderspruch im aktuellen Gesetzentwurf wird sich dabei nicht erklären lassen, wenn man wie BVerfGBeliever nicht die Bundes-, sondern die Berliner Besoldung betrachtet, die mit dem BAlimentG nichts zu tun hat.

Insofern bleibt weiterhin der aktuelle Entwurf zu betrachten: Wenn Du nun aber davon ausgehst, dass die 1996 noch bundeseinheitlich geregelte Besoldung verfassungswidrig geregelt war - wie gesagt, für diese Behauptung liegen hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 3 keine validen Daten vor, die die Behauptung stützten; das Bundesverfassungsgericht hat 2003 dafür wie im Beitrag 583 zitiert gleichfalls keine Anhaltspunkte gesehen -, dann musst Du voraussetzen, dass das Bundesverfassungsgericht seine Prüfung des seitdem gegebenen Besoldungsrechts auf einer gesetzlichen Grundlage vollzieht, die es selbst vernichten müsste, wenn es jene Grundlage zu prüfen hätte. Das Bundesverfassungsgericht würde also seine Rechtsprechung de facto auf einer verfassungswidrigen Grundlage fundieren. Ist dieser Zusammenhang deutlich?

Entsprechend stellt sich hier die Frage, was man für realistischer hält: Die Voraussetzungen, von denen das BMI ausgeht, oder die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht zugrunde legt.

Wer die Voraussetzungen des BMI für realistisch hält, akzeptiert, dass es im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht sachgerecht ist, dass zwischen 2021 und 2025 neben der Einmalzahlung von 138,- € im Jahr 2021 mit Ausnahme der Besoldungsgruppe A 16 im Jahr 2025 im höheren Bundesdienst keine Nachzahlungen für die Besoldungsordnung A zu regeln sind. Denn das ist das Ergebnis des § 79 c BAlimentG:

"§ 79c

Einmalzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025

(1) Für jeden Kalendermonat, für den für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe A 16, für Beamte der Besoldungsgruppe W 1 sowie Richter der Besoldungsgruppe R 2 im Zeitraum  vom  1. Januar  2025  bis  einschließlich  31. Dezember  2025  ein  Anspruch  auf  Dienstbezüge  bestanden  hat,  wird  je  Kalendermonat  eine  Einmalzahlung  gewährt.  Die Höhe der Einmalzahlung beträgt

1.  für die Besoldungsgruppe A 16  19,75 Euro,
2.  für die Besoldungsgruppe W 1  20,67 Euro,
3.  für die Besoldungsgruppe R 2  23,00 Euro."

Er akzeptiert dann weiterhin, dass das auch das Bundesverfassungsgericht ggf. solange als sachgerecht geregelt betrachten wird, solange sich die Daten des BMI als sachgerecht darstellen lassen werden. Denn das dürfte eine nicht unwahrscheinliche Folge der Einschätzungsprärogative sein.

Was willst Du nun - sofern Du zukünftig gegen die Nachzahlungsregelungen klagen wolltest - dem Bundesverfassungsgericht antworten, wolltest Du als in der Besoldungsgruppe A 15 besoldeter Bundesbeamter jene Regelungen gerichtlich angreifen? Etwa: "Die Daten sprechen gegen mich, aber euer Prüfungskonzept ist falsch, liebes Bundesverfassungsgericht, denn 1996 war das Mindestbesoldungsgebot verletzt; allerdings kann ich das nicht belegen und widerspricht das eurer Rechtsprechung aus dem Jahr 2003, aber ich berufe mich dennoch darauf und bitte, dass ihr mir darin folgt"? Pardon für die Formulierung, die sich ggf. ironischer anhört, als sie sich anhören soll - aber ich gehe davon aus, dass ein solches Vorbringen zumindest vom Bundesverfassungsgericht als abstrus betrachtet, wenn auch konzilianter zurückgewiesen werden würde. Oder siehst du oder jemand anderes das anders?

1. Verfassungswidrig ist die Besoldung erst, wenn Karlsruhe dies feststellt. Insofern ist das Basisjahr 1996 ein "neutraler" Startpunkt. Hier muss nichts ... um bei deiner Begrifflichkeit zu bleiben ... "vernichtet" werden. Um wieviel Prozentpunkte die Besoldung damals unter oder auch über dem Median-Einkommen lag und ob ggf. das Gebot der Mindestbesoldung nicht eingehalten wurde, spielt daher erst einmal keine Rolle.

2. Bei deiner Frage (Warum liegt Besoldung weiterhin 31% unterhalb des bayerischen Median-Äquivalenzeinkommen) kann man den Startpunkt bzw. das tatsächliche Median-Äquivalenzeinkommen im Jahr 1996 aber nicht gänzlich ausklammern. Alle Erklärungsversuche würden sonst ins Leere laufen. Also, ohne Mathematik geht es auch hier nicht.

3. Wir sind uns einig, dass es "Wertungswidersprüche" gibt. Ich habe hier aber insbesondere das Abstandsgebot im  Blick. Oder um es anders zu sagen: 95% ist "Schrott" und trotzdem soll bei 5% die Besoldung trotz Abstandsgebot verfassungsgemäß sein. 

4. Die Nachzahlungsregelungen im BMI-Entwurf (insbesondere für den hD) akzeptiere ich nicht. Diese sind viel zu gering... aber nicht wegen der Methode der Spitzausrechnung/Fortschreibung, sondern wegen der Anrechnung eines Partnereinkommens. 

5. "Akzeptieren" ist das falsche Wort. Ich nehme die aktuelle Rechtsprechung zur Kenntnis und ziehe meine Schlüsse. Meine Vermutung/These kennst du ja. Die aktuelle/zukünftige Besoldung soll wieder auf verfassungsgemäße Füße gestellt werden (neue Tabelle). Damit werden auch die höheren Besoldungsgruppen "hochgezogen". Hinsichtlich der Vergangenheit werden gewisse Wertungswidersprüche/Abstriche (insbesondere beim hD) hingenommen.

BVerfGBeliever

@Swen, aufgrund deiner teilweise wirren Argumentationsweise ist eine Diskussion mit dir ziemlich anstrengend. Aber nun gut.

Selbst wenn es, wie von dir behauptet, für 1996 keinerlei Daten zum MÄE gäbe, müsste man es eben in irgendeiner Form abschätzen. Du hast selbst darauf hingewiesen, dass die Korrelation zu diversen Lohnindizes vermutlich recht hoch sein dürfte, so dass man z.B. mit deren Entwicklung das 2005er MÄE auf das Jahr 1996 zurückrechnen und ungefähr abschätzen könnte. ABER: Das von dir behauptete schwarze Loch scheint gar nicht so schwarz zu sein. Zumindest bin ich nach 10-sekündiger Recherche auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes auf diese Quelle gestoßen. Und dort siehst du auf Seite 240 (Seite 48 von 61 im Dokument), dass die untere lilafarbene Linie (nominales MÄE des Vorjahres) im Jahr 1997 ungefähr bei 14.000 € lag. Eine ähnliche Größenordnung findet sich unter anderem auch in dieser Quelle auf der zweiten Seite.

Was bedeutet das? Ein MÄE von ungefähr 14.000 € impliziert eine 1996er Prekaritätsschwelle von gut 50.000 DM. Die tatsächliche Bruttobesoldung eines A3-4K-Beamten lag 1996 hingegen bei rund 41.000 DM, so dass seine tatsächliche Netto-Alimentation vermutlich irgendwo im Bereich von 35.000 DM (?) lag. Mit anderen Worten: Seine 1996er Netto-Alimentation hätte vermutlich um rund 43% höher sein müssen, um nicht die 1996er Prekaritätsschwelle zu reißen. Und falls dieser Wert aufgrund anderer Zahlen möglicherweise stattdessen bei 30%, 40% oder 50% lag, ändert das keinen Deut an den Fakten: Die tatsächliche Netto-Alimentation des kleinsten 4K-Beamten lag im Jahr 1996 signifikant unter dem Wert, den das Mindestbesoldungsgebot vorgegeben hätte.

Somit löst sich auch der von dir behauptete Widerspruch in Luft auf: Die (absolute) A3-Besoldung lag in allen Jahren von 1996 bis 2025 deutlich unterhalb der MÄE-basierten Prekaritätsschwelle. Die (relative) A3-Besoldung hat sich hingegen in den Jahren von 1996 bis 2025 im Großen und Ganzen "ungefähr" so entwickelt wie die drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen, was sich in den von dir zitierten Parameterwerten widerspiegelt (wie gesagt, ich hätte eventuell durchaus ein paar Ideen, wie man im Rahmen der Fortschreibungsprüfung möglicherweise zu "schöneren" Parameterwerten kommen könnte, aber das soll hier nicht das Thema sein). Deine vermeintliche "Erklärungsbedürftigkeit" ist also damit geklärt (war sie auch gestern schon, aber das nur am Rande).

Was folgt daraus? Im Jahr 1996 gab es bekanntlich noch kein MÄE-basiertes Mindestbesoldungsgebot. Es gab auch noch nicht mal das 15%-ige Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung (nur für die Alimentation ab dem dritten Kind gab es bereits eine entsprechende Vorgabe, das steht ja genau in deinem 2003er BVerfG-Zitat). In wie weit man heutige BVerfG-Vorgaben auf die Vergangenheit anwenden kann, weiß ich nicht (das sollen die Juristen unter uns beantworten). Der BMI-Entwurf möchte die Verletzung des Mindestbesoldungsgebots beispielsweise rückwirkend ab 2021 "heilen" (dazu bedient er sich bekanntlich der Anrechnung eines Partnereinkommens, aber das soll hier nicht das Thema sein).

Was heißt das für einen A15/A16/R1/etc.? Jetzt sind wir beim "Knackpunkt" angekommen. Das Hamburger Verwaltungsgericht schreibt wie erwähnt und in meinen Augen völlig zurecht: "Deutlich wird dies zudem daran, dass der Fehlbetrag zwischen der Prekaritätsschwelle und der Nettobesoldung der im jeweiligen Besoldungsjahr niedrigsten Besoldungsgruppe erheblich ist, so dass für die Behebung des Verstoßes auch erhebliche Auswirkungen auf die Besoldung bis jedenfalls einschließlich der Besoldungsgruppe R 1 zu erwarten sind." Mit anderen Worten: Nachdem das Gericht festgestellt hat, dass die Netto-Alimentation des kleinsten 4K-Beamten im Jahr 2009 um mindestens 35% (!) hätte höher sein müssen (was perfekt zu meiner obigen Argumentation passt), kommt es zu dem Schluss, dass mit der Behebung dieses Verstoßes auch "erhebliche Auswirkungen" auf die R1-Besoldung zu erwarten seien. Diese Schlussfolgerung erscheint mir absolut folgerichtig und nachvollziehbar. Tja, aber dann kommen plötzlich Rn. 154 und 155 des BVerfG-Beschlusses um die Ecke..

SonicBoom

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:09Weil Mindestbesoldung und Fortschreibungsprüfung zwar getrennte Funktionen haben, aber im Tatsächlichen trotzdem zusammenwirken.

genauso wie die Fortschreibungsprüfung in sich wie ein Planetensystem funktioniert. Man stelle sich Sonne und Planeten so vor als das sie selbst während ihrer allgemeinen Begwegungen parallel in einer geraden Linie durch den Raum bewegen. Es ergeben sich zwangsläufig Spiralbewegungen, die nichts anderes sind, als die Begrenzungen im zusammenwirken der Parameter. Nur wenn ein Komet alle Spiralen durchbricht ist Alarm. Und die Mindestbesoldung? Die ist der Raum, welcher das Planetensystem an sich eingrenzt. Also nochmal, wo wirkt da was zusammen?

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:13Was heißt das für einen A15/A16/R1/etc.? Jetzt sind wir beim "Knackpunkt" angekommen. Das Hamburger Verwaltungsgericht schreibt wie erwähnt und in meinen Augen völlig zurecht: "Deutlich wird dies zudem daran, dass der Fehlbetrag zwischen der Prekaritätsschwelle und der Nettobesoldung der im jeweiligen Besoldungsjahr niedrigsten Besoldungsgruppe erheblich ist, so dass für die Behebung des Verstoßes auch erhebliche Auswirkungen auf die Besoldung bis jedenfalls einschließlich der Besoldungsgruppe R 1 zu erwarten sind." Mit anderen Worten: Nachdem das Gericht festgestellt hat, dass die Netto-Alimentation des kleinsten 4K-Beamten im Jahr 2009 um mindestens 35% (!) hätte höher sein müssen (was perfekt zu meiner obigen Argumentation passt), kommt es zu dem Schluss, dass mit der Behebung dieses Verstoßes auch "erhebliche Auswirkungen" auf die R1-Besoldung zu erwarten seien. Diese Schlussfolgerung erscheint mir absolut folgerichtig und nachvollziehbar. Tja, aber dann kommen plötzlich Rn. 154 und 155 des BVerfG-Beschlusses um die Ecke..

Danach ist es zwar wahrscheinlich, dass in der Endstufe von dem Single A 16 auch etwas überbleibt, wenn der A10 Beamte in der untersten Erfahrungstufe mit Ehepartner und zwei Kinder zu wenig hat, es fehlt jedoch an der notwendigen Evidenz, nach der es keine andere Lösung gibt, eben weil der Gesetzgeber zumindest für die Zukunft ein buntes Portfolio an Möglichkeiten hat. Die Schnittmenge der Mindestbesoldung und des Fortschreibungsprüfung ist nur ein Parameter im Rahmen der Forstschreibungsprüfung, der für sich weder die Verfassungsmäßigkeit beweist noch die Verfassungswidrigkeit belegt und lediglich inzidiell wirkt.

Damit kommen wir mit dieser Argumentation nicht weiter und sie läuft in die verfassungsrechtliche Leere, weil sie ja ohnehin inzidiell wirkt, mithin in dem fachgerichtlichen Verfahren dadurch aufgefordert werden, weitere Argumente zu finden, die für oder gegen eine verfassungswidrige Unteralimentation sprechen. Demnach bleibt von der Systematik nur, entweder die Segel zu streichen und einzuknicken oder zu versuchen, den Hebel an einer anderen Stelle anzusetzen, um so das Gericht auf seine Seite zu ziehen. Wenn das jedoch nicht gelingt, wird aus einem Indiz ein Beweis, eben mit allen rechtlichen Folgen, die zumindest für die Betroffenen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben dürften.

Das Argument, was ich vorher gebracht habe, ist aus meiner Sicht nicht von der Hand zu weisen. Werden die Indizes so berechnet, wie sie berechnet werden, wirken eigentlich verfassungswidrige Unteralimentation des Vorjahres, eben weil sie nicht im gesamten Jahr sondern nur unterjährig angehoben wurden, im nächsten Jahr mathematisch dämpfend und dadurch wird das Ergebnis verfälscht, wenn man davon ausgeht, dass eben das Kalenderjahr zu betrachten ist, sich also die Besoldung jedes Jahr immer am 01.01. gegenüber dem Dezember zu erhöhen hat. Damit wäre es dem Gesetzgeber entgegen den Grundsätzen der Jährlichkeit und Jährigkeit durch die Hintertür doch gestattet, in dem zu betrachtenden Jahr zu geringe Besoldungsanpassungen ins nächste Jahr zu schieben. Genau das will der Senat mit seiner Rechtsprechung allerdings verhindern.

Und damit gilt das, was GoodBye gesagt hat, wenngleich ich Fortschreibungsprüfung durch Senatsmethode ersetzen würde.

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:05Im Grunde perpetuiert die Fortschreibungsprüfung damit einen Sachverhalt, den sie eigentlich beheben soll.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:40Und wenn dann im Folgejahr ebenfalls angepasst wird, dann bemisst der Index das Verhältnis von der tatsächlichen Alimentation zur der verfassungsrechtlich zu niedrigen Alimentation des Vorjahres.

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 13:58Werden die Indizes so berechnet, wie sie berechnet werden, wirken eigentlich verfassungswidrige Unteralimentation des Vorjahres, eben weil sie nicht im gesamten Jahr sondern nur unterjährig angehoben wurden, im nächsten Jahr mathematisch dämpfend und dadurch wird das Ergebnis verfälscht [...]

Nein. Hast du eigentlich gelesen, was Ryan gestern geschrieben hat? Der Indexwert eines betrachteten Jahres bemisst (ausschließlich) das Verhältnis der tatsächlichen Alimentation im betrachteten Jahr zur tatsächlichen Alimentation im Basisjahr (!).

Mit anderen Worten: Was im letzten Jahr konkret passiert ist, ist für den Indexwert dieses Jahres vollkommen irrelevant..