Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SonicBoom

Versuch der Wiederherstellung Beitrag 625 BVerfGBeliever:

"Ich konzentriere mich mal auf diesen Punkt (die 1996er Frage bleibt im Hinterkopf). Der Sachverhalt stellt sich also (in deinen Worten) wie folgt dar:
- Das Bundesverfassungsgericht gibt einen "Gegenstand" vor, der mittels einer sachgerechten Spitzausrechnung zu bemessen ist.
- Anschließend bittet es eine externe Sachverständige (Prof. Färber), die genannte Bemessung durchzuführen.
- Prof. Färber kommt dieser Bitte gerne nach und führt die Bemessung mittels der (von dir so bezeichneten) Zwei-Punkte-Methodik durch.
- Die Zwei-Punkte-Methodik ist somit Bestandteil der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung.
- Niemand (Stuttmann, VG Hamburg, etc.) stört sich nach Veröffentlichung des BVerfG-Beschlusses an der genannten Bemessung.

Niemand? Nein, es gibt schließlich auch noch dich:
- Du behauptest, die Zwei-Punkte-Methodik würde nicht den zu bemessenden "Gegenstand" bemessen.
- Außerdem behauptest du, diesbezüglich einen umfangreichen Nachweis geführt zu haben.
- Einziges Problem: Eine Vielzahl (!) von Forenteilnehmern hat wiederum dir begründet nachgewiesen, dass dein angeblicher Nachweis sachfehlerbehaftet ist.

Kommt es dir nicht zumindest etwas "seltsam" vor, dass quasi die gesamte Welt (sowohl innerhalb als auch außerhalb des Forums) deiner Darstellung widerspricht?"

Rentenonkel

Zitat von: Ryan in Heute um 12:39Deshalb nochmal:

Dem Besoldungsindex ist es egal warum, von wem und mit welchen Motiven im Jahr xy die Besoldung angepasst wurde oder nicht. Hat die Regierung ein Orakel befragt? Haben BMI und BMF Besoldungserhöhung und -zeitpunkt im Suff durch Würfeln festgelegt? Oder wurden mal wieder die Tarifergebnisse übernommen? Völlig egal. Es geht nur darum, im Nachhinein die tatsächlichen Jahresgesamtbesoldungen offenzulegen.

Die Frage, ob die Fortschreitung entsprechend der allgemeinen Entwicklung stattgefunden hat, wird durch den Vergleich mit weiteren Indices dargestellt und quantifiziert. Der Tarifindex folgt hierbei exakt der gleichen Bemessungssystematik wie die Besoldung.

Bis hierhin: "Entwicklungen" messen.

Erst dann folgt eine Bewertung. Was "nicht ausreichend" ist hat das BVerfG schon festgelegt (5%-Regeln). Etwaige Fehlentwicklung können dann genauer unter die Lupe genommen werden und ggf. auch gerechtfertigt werden.


Im Ergebnis sehe ich jedenfalls nicht, dass die derzeit zu verwendende Methode die Frage nach dem "ausreichend" außen vor lassen würde.

Dann versuche ich es mal anders: Wenn die Verbraucherpreisentwicklung des Jahres 2020 einen Faktor von 5 % ausmacht, dann schuldet der Dienstherr dem Beamten eine Erhöhung der monatlichen Bezüge ab 01.01.2021 von 5 %. Diese Anhebung schuldet der Dienstherr dem Beamten grundsätzlich aufgrund der Systematik des Verfassungsrechtes ab dem 01.01.2021.

Mit der Senatsmethode wird jedoch jetzt geprüft, wie sich die jährliche Zahlung des gesamten Jahres 2021 gegenüber der jährlichen Zahlung des Jahres 1995 entwickelt hat. Das kann ein starkes Indiz dafür sein, ob es eine ausreichende Anpassung im Jahr 2021 gab. Wie hoch die tatsächliche, prozentuale monatliche Erhöhung war, die sich dann auch ins Folgejahr überträgt, also fortschreibt, kann damit solange nicht bemessen werden, wie es unterjährige Anpassungen gibt oder Einmalzahlungen gibt.

Man kann also aus der Berechnungsmethode erkennen, wie sich das jährliche Gesamteinkommen im Zeitstrahl verändert hat, man kann daraus aber nicht genau berechnen, ab wann und mit welchen Faktor die monatliche Besoldung dynamisiert wurde.

Bei der Fortschreibung hat der Beamte jedoch einen Anspruch auf eine Entwicklung, also Dynamisierung, die nicht hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung hinterhinkt. Ein Index von 2,0357 bedeutet jedoch nicht, dass die monatliche Bezüge des Beamten in dem zu prüfenden Jahr um das 2,0357 fache höher liegen als im Ausgangsjahr, sondern nur, dass sie in etwa auf dem Niveau liegen müssten.

Mithin ist die juristische Frage in meinen Augen doch, ob mit dieser Methode tatsächlich exakt ermittelt werden kann, ob der Gesetzgeber die Besoldung, wie sich aus der Systematik des Verfassungsrechtes ergibt, rechtzeitig (also zum richtigen Zeitpunkt 01.01.) und in ausreichender Höhe (also mit der richtigen, prozentualen Veränderung) gegenüber dem Vorjahr (oder zumindest über einen längeren Zeitraum) angepasst, also fortgeschrieben, hat oder nicht.

SwenTanortsch

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 13:51Dann versuche ich es mal anders: Wenn die Verbraucherpreisentwicklung des Jahres 2020 einen Faktor von 5 % ausmacht, dann schuldet der Dienstherr dem Beamten eine Erhöhung der monatlichen Bezüge ab 01.01.2021 von 5 %. Diese Anhebung schuldet der Dienstherr dem Beamten grundsätzlich aufgrund der Systematik des Verfassungsrechtes ab dem 01.01.2021.

Mit der Senatsmethode wird jedoch jetzt geprüft, wie sich die jährliche Zahlung des gesamten Jahres 2021 gegenüber der jährlichen Zahlung des Jahres 1995 entwickelt hat. Das kann ein starkes Indiz dafür sein, ob es eine ausreichende Anpassung im Jahr 2021 gab. Wie hoch die tatsächliche, prozentuale monatliche Erhöhung war, die sich dann auch ins Folgejahr überträgt, also fortschreibt, kann damit solange nicht bemessen werden, wie es unterjährige Anpassungen gibt oder Einmalzahlungen gibt.

Man kann also aus der Berechnungsmethode erkennen, wie sich das jährliche Gesamteinkommen im Zeitstrahl verändert hat, man kann daraus aber nicht genau berechnen, ab wann und mit welchen Faktor die monatliche Besoldung dynamisiert wurde.

Bei der Fortschreibung hat der Beamte jedoch einen Anspruch auf eine Entwicklung, also Dynamisierung, die nicht hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung hinterhinkt. Ein Index von 2,0357 bedeutet jedoch nicht, dass die monatliche Bezüge des Beamten in dem zu prüfenden Jahr um das 2,0357 fache höher liegen als im Ausgangsjahr, sondern nur, dass sie in etwa auf dem Niveau liegen müssten.

Mithin ist die juristische Frage in meinen Augen doch, ob mit dieser Methode tatsächlich exakt ermittelt werden kann, ob der Gesetzgeber die Besoldung, wie sich aus der Systematik des Verfassungsrechtes ergibt, rechtzeitig (also zum richtigen Zeitpunkt 01.01.) und in ausreichender Höhe (also mit der richtigen, prozentualen Veränderung) gegenüber dem Vorjahr (oder zumindest über einen längeren Zeitraum) angepasst, also fortgeschrieben, hat oder nicht.

Ich denke Ryan - korrigiere mich, wenn ich das falsch sehe, Rentenonkel -, dass Dich Rentenonkel auf folgenden Sachverhalt hinweisen möchte. Wenn man die folgenden Ausführungen als sachgerecht betrachtet ...

"Denn da es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt, ist der Gegenstand, der von einer 'Spitzausrechnung' bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.  [Fn. 11: BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31] Entsprechend wird der Besoldungsindex des zu betrachtenden Jahres aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit einem die Besoldungserhöhung abbildenden Faktor  [Fn. 12: BVerGE 155, 1, 51 Rn. 105.] ermittelt. Das Ergebnis ist der Indexwert der erhöhten Besoldung [Fn. 13: BVerfGE 155, 1, 20, Rn. 36 m. w. N.]. Er hat also am Ende wiederzugeben, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs erhöht und so tatsächlich mehr zur Verfügung steht." (ZBR, 2026 S. 124, 126)

... dann muss jede Methodik, die unterjährige Besoldungsanpassungen so behandelt, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, als evident sachwidrig betrachtet werden.

Denn jede Methodik, die unterjährige Besoldungsanpassungen so betrachtet, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, steht im sachlichen Widerspruch zum im Zitat formulierten Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden solle, kann also im Rahmen des Zitats nicht sachgerecht sein.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:29Denn jede Methodik, die unterjährige Besoldungsanpassungen so betrachtet, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, steht im sachlichen Widerspruch zum im Zitat formulierten Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden solle, kann also im Rahmen des Zitats nicht sachgerecht sein.

Selten so einen Bullshit gelesen. Gerne darfst du die vom BVerfG errechnete Jahressumme durch 12 teilen und dann rumjammern, dass der Schnitt in den, zum Beispiel, ersten sieben Monaten vor einer Besoldungserhöhung, nunmal nicht dem tatsächlichen Gehalt in diesem (ersten) Monat entsprochen hat (mithin eine Differenz nach unten besteht). Das trifft aber keinerlei Aussage über eine fehlende Sachgerechtigkeit. Du nimmst eine dir genehme Interpretation vor, berechnest "iRgenDWAs" und stellst dich dann auf den Standpunkt, dass dieses "iRgenDWAs" sachgerechter sei. Einen Beweis bist du bis heute schuldig. Und der einzige Beweis, der aussagekräftig genug wäre (also bitte kein seitenlanges Geschwafel und Geschwurbel von dir bitte), ist die Testung in der Praxis vor Gericht.

Hanswurst

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:29Ich denke Ryan - korrigiere mich, wenn ich das falsch sehe, Rentenonkel -, dass Dich Rentenonkel auf folgenden Sachverhalt hinweisen möchte. Wenn man die folgenden Ausführungen als sachgerecht betrachtet ...

"Denn da es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt, ist der Gegenstand, der von einer 'Spitzausrechnung' bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.   [Fn. 11: BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31] Entsprechend wird der Besoldungsindex des zu betrachtenden Jahres aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit einem die Besoldungserhöhung abbildenden Faktor  [Fn. 12: BVerGE 155, 1, 51 Rn. 105.] ermittelt. Das Ergebnis ist der Indexwert der erhöhten Besoldung [Fn. 13: BVerfGE 155, 1, 20, Rn. 36 m. w. N.]. Er hat also am Ende wiederzugeben, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs erhöht und so tatsächlich mehr zur Verfügung steht." (ZBR, 2026 S. 124, 126)

... dann muss jede Methodik, die unterjährige Besoldungsanpassungen so behandelt, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, als evident sachwidrig betrachtet werden.

Denn jede Methodik, die unterjährige Besoldungsanpassungen so betrachtet, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, steht im sachlichen Widerspruch zum im Zitat formulierten Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden solle, kann also im Rahmen des Zitats nicht sachgerecht sein.

Aber mit deiner Methode wird ja definitiv nicht das ausgerechnet, was den Beamten und Richtern im Besoldungsjahr tatsächlich zur Verfügung steht, sondern irgendeine Zahl. Und der Besoldungsindex nimmt auch nicht fiktiv an, dass die Besoldung zum 1.1. erhöht wurde, sondern bildet das Besoldungsniveau im Vergleich zu einem Basisjahr ab.

Edit: die Passage meint doch einfach nur, dass man nicht so tun soll, als wäre die Besoldung zum 1.1. gestiegen, also die erhöhte Monatsbesoldung einfach über alle 12 Monate dem Beamten schon zur Verfügung stand. Da steht auch glasklar, dass man die erhöhte Besoldungserhöhung in einen Faktor umrechnen soll, der die Besoldungserhöhung in diesem Jahr abbildet.