Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Bundesjogi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 06:51Die Aussage ist sachlich falsch. Ich kenne den Verfahrensgang verschiedener in Karlsruhe anhängiger Verfahren aus der Warte dort Beteiligter in Gegenwart und Vergangenheit.

Und da du offensichtlich - so muss ich dich verstehen - diesbezüglich keine Ahnung hast, bleibt die Frage, wie viele konkrete Ahnung du diesbezüglich überhaupt hast: Wie viele besoldungsrechtliche Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit hast du bislang bereits inklusive der Aktenlage begleitet?
Die Aussage ist in der selben Welt falsch in der auch der Schwan-Index eine denkbare Alternative ist. In der realen Welt ist sie richtig, denn die Zahl der Fälle, die du vor das BVerFG gebracht hast ist 0. Das ist nur das letzte Beispiel, wo du Dinge so interpretierst, wie es dir passt um am Ende aus schwarz weiß zu machen. An anderer Stelle magst du Recht haben, hier nicht. Wilhelm Busch hat dazu alles gesagt. "Wenn einer steigt auf einen Baum, erreicht den höchsten Wipfel kaum, und denkt, dass er ein Vöglein wär... Dann irrt sich der!

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:48Das ist die sachliche Grundlage deiner spezifischen Form der Diskussion:

Das ist die *strukturelle* Grundlage deiner "spezifischen Form" der Diskussion:

Schachtelsätze von 80 bis 120 Wörtern. Zwischen Subjekt und Prädikat stehen drei bis fünf Einschübe. Der Leser vergisst bereits nach dem zweiten Einschub wo die Reise hingeht. Das ist keine Kunst, das ist mangelnde Disziplin.

Klammern in Klammern in Klammern. Ein einzelner Einschub kann bei dir schonmal über zehn Zeilen gehen. Ein Aufsatz im Aufsatz, Gedankenstrich, Klammer und Relativsatz parallel zur Hauptpassage. Wer bitte soll drei Verarbeitungsebenen gleichzeitig, aufgrund der Faulheit des Autors, entsprechend verfolgen können. Dient dies einer entsprechend zu verfolgenden Empfängerkommunikation?

Nominalstil im Akkord. Behördendeutsch, dass gewichtig klingen soll und den Leser doppelte Arbeit kostet. Nur weil wir hier unter Beamten sind, ist es dennoch keine gute Kommunikation. "Die methodische Zielrichtung der Besolungsrechtsprechung"; "die Verkennung der Zielrichtung"; usw. usw.

Absicherungssucht. Alles wird vorgetragen und eingeschränkt. Eine Behauptung erstickt unter ihrer eigenen Vorsicht. "Regelmäßig", "bis zu einem gewissen Grad", "im erheblichen Maße".

Redundanz. Definitionen wiederholen sich in geringfügigen Variationen über drei Absätze hinweg. Es fehlt Stringenz. Mutet eher an wie eine Rotation anstatt Präzision, was wieder auf Faulheit schließen lässt. Oder falsch verstandene Variationspflicht als wäre hier irgendwas unter Copyright.

Konditionalkaskaden über sechs Stufen. Wenn, wird, solange, wie, was, würde, weil, wenn, würde. Selbst Verfassungsrichter formulieren hier straffer. Es ist wahrlich mühsam. Es dient wiederum nicht dem Verständnis beim Empfänger.

Selbstunterbrechung als Methode. "Oder einfacher ausgedrückt.." gefolgt von einem Satz, der nicht einfacher ist. Verweise auf einen eigenen Vorbehalt mitten im Argument: "Das unabhängig davon, dass ich davon ausgehe, dass..." Keine Aussage wird stehen gelassen, ohne sie sofort kommentieren zu müssen. Das zeugt von Angst.

Keine Gliederung. (tja)

Insiderdiktion. Es wird vorausgesetzt, dass ein Mitdiskutant die BVerfG Rechtsprechung sowie die NUTS-II Regionen und deren Zahlen sowie eventuell, für die Diskussion notwendige, Ortszuschlagsentwicklung seit 1873 frei abrufbar im Kopf hat. Keine einzige erklärende Zeile wird gegeben. Wer es nicht versteht, gehört schlicht nicht in die Diskussion?

SwenTanortsch

Zitat von: Bundesjogi in Heute um 11:11Die Aussage ist in der selben Welt falsch in der auch der Schwan-Index eine denkbare Alternative ist. In der realen Welt ist sie richtig, denn die Zahl der Fälle, die du vor das BVerFG gebracht hast ist 0. Das ist nur das letzte Beispiel, wo du Dinge so interpretierst, wie es dir passt um am Ende aus schwarz weiß zu machen. An anderer Stelle magst du Recht haben, hier nicht. Wilhelm Busch hat dazu alles gesagt. "Wenn einer steigt auf einen Baum, erreicht den höchsten Wipfel kaum, und denkt, dass er ein Vöglein wär... Dann irrt sich der!

Ich hatte vorausgesetzt, dass dir bekannt ist, dass ich kein Richter an einem Verwaltungsgericht bin, sodass ich zwangsläufig keinen Fall vor das Bundesverfassungsgericht bringen kann.

Offensichtlich waren dir beide Tatsachen nicht bekannt. Jetzt dürften sie dir bekannt sein.

Darüber hinaus habe ich dargelegt, dass ich über einen verhältnismäßig großen Erfahrungsschatz in der Begleitung von Klägern vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit und von Beteiligten vor dem Bundesverfassungsgericht habe. Ich kann mir also diesbezüglich ein recht klares Bild machen, was mich diesbezüglich erwartet. Denn darum ging es bekanntlich oder ging es dir um etwas anderes?

Zitat von: Bundesjogi in Heute um 00:27Ich habe vermutlich genau so viele Fälle vor das BVerFG gebracht wie ihr beide. Sogar zusammen... Hat nämlich mit Sicherheit keiner hier. Ich stimme zwar zu, dass in erster Instanz durchaus auch mal "exotische" Rechnungen durchrutschen, weil auch nicht jeder Richter gut rechnen kann. Wenn es hier um eine unbezahlte Handwerkerrechnung ginge, wäre das also wie von euch angesprochen eine sinnvolle Sache. Da wir alle aber wissen, dass jede Klage (erst Recht wenn ein Urteil erhebliche Nachzahlungen bedeuten würde) bis in die letzte Instanz gehen wird... Muss man sich solche Illusionen nicht machen. Im Gegenteil, wer mit falschen Rechnungen versucht, Sand in Augen zu streuen leistet der Sache einen Bärendienst. Denn die eventuell entstehende Verwirrung muss dann erst wieder mühsam aufgelöst werden, was den Klagenden weitere Monate oder Jahre des Wartens beschert. Und dass sie aufgelöst wird ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Diese Strategie "ich versuch es einfach mal, vielleicht bleibt was hängen", die bei Feld-Wald und Wiesen-Verfahren durchaus sinnvoll sein kann funktioniert hier nicht. Im Gegenteil ist sie kontraproduktiv für die Verfahren und zwar für alle Seiten.

Nun gut, und wie ist das jetzt bei dir? Welche tatsächlichen eigenen Erfahrungen hast du hinsichtlich besoldungsrechtlicher Gerichtsverfahren? Auf welchen entsprechenden Erfahrungen basieren die Aussagen der gerade zitierten Darlegungen?

Rentenonkel

Zitat von: Milerek in Heute um 11:04Das ist erstens überhaupt kein Index, weil es keinerlei Bezug zum Vorjahr herstellt. Man kann es also auch nicht mit etwas wie dem VPI in Vergleich setzen.

Er muss auch nicht zwingend einen Bezug zum Vorjahr oder zum Basisjahr haben, sondern es soll ein sachgerechter Wert ermittelt werden, der mit den anderen Indizes verglichen werden kann, um so eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, ob die in dem Jahr gewährte Fortschreibung der Besoldung verfassungswidrig oder verfassungsgemäß war.

Zitat von: Milerek in Heute um 11:04Zweitens (was noch wesentlich schlimmer ist), ist die Zahl völlig willkürlich und bedeutungslos.
Wenn z.B. der Sold jedes Jahr zum 31.12. verdoppelt würde, wären sämtliche Beamte nach wenigen Jahren bereits Einkommensmillionäre.

Eine Erhöhung zum 31.12. ist nicht möglich, da der Beamte immer am Monatsanfang alimentiert wird. Sollte sich jedoch der Gesetzgeber entscheiden, die Besoldung am 01.12. zu verdoppeln, und in dem darauf folgenden Jahr gar nicht, so wäre der Index in dem ersten Jahr:

13 x / 12 x = 108,33

Zu dem Ergebnis, dass die Besoldung tatsächlich um 100 % anzuheben wäre, könnte der Gesetzgeber jedoch nur dann kommen sein, wenn sich die anderen Indizes des Vorjahres ähnlich entwickelt hätten, demnach bleibt es dabei, dass eine solche Änderung eigentlich bereits zum Anfang des Jahres hätte gezahlt werden müssen. Somit hat der Beamte in dem Jahr zwar 8,33 % durch die in dem Jahr tatsächlich umgesetzte Besoldungsanpassung mehr Geld zur Verfügung gehabt, als wenn in dem Jahr gar keine Fortschreibung stattgefunden hätte, aber dennoch 91,67 % weniger, als wenn er die (von dem Gesetzgeber als notwendig betrachtete) Erhöhung bereits zu Anfang des Jahres bekommen hätte.

Der Index in dem darauffolgenden Jahr wäre, so er wieder im Dezember erhöhen würde, bei meiner Idee ebenfalls 108,33, weil der Gesetzgeber in dem Jahr wieder "erst" die Fortschreibung im Dezember vorgenommen hätte. Der Färber Index verändert sich jedoch in dem Jahr um den Wert 100,00 auf 200,00, mithin wird der Eindruck ermittelt, dass der Gesetzgeber die Besoldung in dem Jahr sachgerecht angehoben hat. Besonders ärgerlich wird es dann, wenn die Inflation und die allgemeine Einkommensentwicklung in dem Jahr beispielsweise bei 100 % liegen würde, dann nämlich würde der so berechnete Index eben nicht auf rot springen, weil man eben diese beiden Werte miteinander vergleichen würde, obwohl nach meinem Verständnis die Kaufkraft der Beamtenbesoldung im Verhältnis zu der von vor zwei Jahren um 91,67 % geringer wäre.

Zitat von: Milerek in Heute um 11:04Aber deine Zahl wäre jedes Jahr nur 100.27, würde also eine "Erhöhung" um nur 0.27% implizieren. Die Zahlen 0.27% und 100.27 bedeuten real einfach nichts.

Nein, wäre sie nicht. Wenn beispielsweise die Besoldung im Juli um drei Prozent angehoben würde, wäre der Wert 101,5, mithin wäre klar, dass der Beamte in dem Jahr 1,5 % mehr bekommen hat als er hätte, wenn die Besoldung in dem Jahr gar nicht fortgeschrieben worden wäre.

Oder, um auf die beiden oben genannten Beispiele zurück zu kommen:

Mit einer zeitverzögerten Besoldungsanpassung steht dem Beamten jedenfalls solange nicht mehr Geld zur Verfügung, bis er tatsächlich eine solche erfährt. Wenn es also in dem von Dir gewählten Szenario in zwei aufeinderfolgenden Jahren zu einer Hyperinflation von 100 % kommt, durch die sich der Gesetzgeber genötigt sieht, die Besoldung um 100 % anzupassen, und er würde sie erst jeweils im Dezember anpassen, dann könnte der Beamte jeweils von Januar bis November den amtsangemessenen Unterhalt seiner Familie nicht sicherstellen, weil sich die Preise im Verhältnis zu seinem Einkommen überproportional entwickelt hätten. Somit hätte nach meinem Rechtsverständnis, um bei Deinem Beispiel zu bleiben, der Beamte in beiden Jahren zu wenig Geld erhalten.

Beispielsweise wird die Berechnungsgrundlage der Grundsicherung jährlich zum 1. Januar durch die Bundesregierung angepasst. Maßgeblich für die Fortschreibung der pauschalen Regelbedarfe ist ein gesetzlicher Mischindex, der zu 70 Prozent die Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Nettolohnentwicklung des Vorjahres berücksichtigt. (Daher wäre eine weitere Alternative, über die man nachdenken könnte, die Besoldungsentwicklung des zu prüfenden Jahres mit den drei Indizes des Vorjahres zu vergleichen. Auch das wäre ein denkbarer Ansatz, über den es sich vielleicht nachzudenken lohnt).

Daher stünde doch auch dort zu erwarten, dass sich die Regelsätze der Empfänger der sozialen Sicherung jeweils am 01.01. um 100 % zu erhöhen hätten, so dass der Empfänger der Grundsicherung bereits am 01.01. des zweiten Jahres das Vierfache Einkommen hätte wie am 01.01. zwei Jahre früher. Der Beamte dagegen hätte an demselben 01.01. "nur" das doppelte des Einkommens von vor zwei Jahren, weil sich seine Besoldung erst zum 01.12. verdoppeln würde. Im Extremfall könnte er dann vom 01.01. bis 30.11. noch Grundsicherung beantragen, weil ja seine Besoldung erwartbar weniger wäre als das Einkommen das Grundsicherungsempfängers. Das kann aber doch nicht das Ergebnis einer sachgerechten Prüfung der Fortschreibung sein, oder? Dementsprechend muss doch auch ein Wert/Index ermittelt werden, der diese Ungleichbehandlung in den Blick nimmt, um bei der Frage der Fortschreibung zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen, oder?

BTW: Wenn wir mehrere Jahre hintereinander eine Hyperinflation haben sollten, sind wir zwar alle Millionäre, dann aber kostet das Pfund Butter aber auch wieder 10.000 Reichsmark  ;)