Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

In der Sache haben phantomghost, Bundesjogi, Milerek, cyrix42, Hanswurst, Ryan, clarion und viele viele andere selbstverständlich völlig Recht. Hier noch mal ein kurzer Blick auf den mutmaßlichen Ursprung des Fehlers von Swen:

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:29"Denn da es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt, ist der Gegenstand, der von einer 'Spitzausrechnung' bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. [Fn. 11: BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31]"
Richtig, auch wenn du das Wort "Gegenstand" in das BVerfG-Zitat hineingeschmuggelt hast. Der "Gegenstand" (Zitat Swen) der Spitzausrechnung ist also die "Gesamthöhe" (Zitat BVerfG) der Besoldung, die einem Richter oder Beamten "tatsächlich zur Verfügung steht" (Zitat BVerfG). Im Jahr 2018 standen einem Berliner R1-Richter insgesamt 75.440,83 € tatsächlich zur Verfügung. Hätte man hingegen die unterjährige Erhöhung so behandelt, als wäre sie fiktiv nicht zum Juni, sondern schon zum Jahresbeginn erfolgt, dann hätte man stattdessen eine (falsche) Gesamthöhe von 76.416,48 € unterstellt.

Somit wäre ich dir, Swen, sehr verbunden, wenn du endlich mit deiner Falschbehauptung aufhören könntest, die korrekte Spitzausrechnung (75.440,83 €) käme zu dem gleichen Ergebnis wie eine fiktive Behandlung der unterjährigen Erhöhung, als sei sie bereits zu Jahresbeginn erfolgt (76.416,48 €).



Ryan

Rentenonkel, ich kann mich meinen Vorrednern leider nur anschließen. Du biegst im 2. Satz schon falsch ab, indem du dem BVerfG einfach mal unterstellst, es würde sich eigentlich nur für einen bestimmten Teil der Besoldungsentwicklung interessieren. Da müssten doch schon die Alarmglocken angehen, jedenfalls dann, wenn man sich mal die Frage stellt, warum das in der nun vorgegebenen Prüfung nicht so ist. Rn. 78 ist diesbezüglich eindeutig: "Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird.

Rentenonkel

Das Bürgergeld wird jährlich dynamisiert. Unter der Dynamisierung des Bürgergelds versteht man die gesetzlich geregelte, regelmäßige Anpassung der staatlichen Grundsicherungsleistungen an die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung, ähnlich wie es bei den Beamten geregelt ist. Ziel ist es, die Kaufkraft der Empfänger zu erhalten und auf Inflation sowie Preissteigerungen bei Lebensmitteln und Energie zeitnah zu reagieren.

Der Mechanismus basiert auf einer gesetzlich festgelegten Fortschreibungsformel. Diese verknüpft die Erhöhung des Bürgergeld-Regelbedarfs mit zwei zentralen Faktoren:

Preisentwicklung (P): Zu 70 % fließen die Preissteigerungen für regelbedarfsrelevante Güter (z. B. Nahrungsmittel, Kleidung) ein.
Lohnentwicklung (L): Zu 30 % wird die Entwicklung der durchschnittlichen Löhne und Gehälter in Deutschland berücksichtigt.

Fiktive Aufgabe: Das Bürgergeld (B) des Jahres 2025 soll angepasst werden. Die Preisentwicklung (P) des Jahres 2024 betrug 6 %, die Lohnentwicklung (L) des Jahres 2024 betrug 4 %. Die Lohnentwicklung des Jahres 2026 wird voraussichtlich 2 % betragen, die Preisentwicklung des Jahres 2026 wird voraussichtlich 3 % betragen.

Das Bürgergeld betrug seit dem 01.01.2023 monatlich unverändert 550 EUR. Zum 01.07.2024 wurde das Bürgergeld um 10 EUR auf 560 EUR erhöht. Zum 01.01.2025 bekommt der Minister von seinen Beratern folgende Vorschläge, wie das Bürgergeld sachgerecht erhöht werden müsste.

a)    564,85 EUR (550 EUR plus 2,7 %)
b)    579,70 EUR (550 EUR plus 5,4 %)
c)    571,76 EUR (560 EUR plus 2,7 %)
d)    590,24 EUR (560 EUR plus 5,4 %)
e)    569,99 EUR (555 EUR plus 2,7%)
f)    584,97 EUR (555 EUR plus 5,4 %)

Der Minister entscheidet sich für die Variante e, weil es die günstigste ist.

Nunmehr flüstert ihm ein Berater zu, er solle das doch mal prüfen, ob es keine zu große Abweichung von den Indizes gibt, damit nicht irgendjemand klagt.

Er geht also her und prüft es wie folgt:

Grundsicherungsindex (G) 2025:
12 * 569,99 EUR = 6839,88 EUR
Vorjahr: 6 * 550 EUR + 6 * 560 EUR = 6660 EUR
Index (G) ist 1,027
Index (P) des Jahres 2025 ist 1,03 * 70 %
Index (L) des Jahres 2025 ist 1,02 * 30 %
Durschnittsindex beträgt demnach: 1,027

hervorragend, alles passt.

Ist die Rechnung des Ministers richtig und sieht jemand irgendwo einen Fehler? Müsste die Anpassung nicht vielmehr eigentlich der Vorschlag d) sein? Hätte dann nicht der Bürgergeldempfänger 590,24 monatlich bekommen müssen? Bekommt er so nicht 243 EUR pro Jahr zu wenig?

Wieso ergibt sich dennoch kein Widerspruch bei der Gegenprobe? Irgendwelche besseren Ideen oder Lösungsvorschläge?

Maximus

Mittlerweile muss doch allen klar sein, dass Swen hier im Forum hinsichtlich der Schwan-Methode keinen "Rückzieher" vollziehen wird. Also lasst es gut sein...

Ich bin gespannt, ob wir von Swen jetzt wirklich noch eine 70-seitige Begründung sehen werden. Ich kann mir gut vorstellen, dass die Begründung jetzt nochmals stark überarbeitet wird. Wahrscheinlich wird man mehr die "Schwächen" der Berliner-Methode thematisieren. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass Swen weiterhin die Schwan-Methode außerhalb des Forums offensiv propagieren wird. Die Gefahr eines Reputationsschadens ist einfach zu hoch.