Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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clarion

#735
Hallo Rentenonkel,

Die prozentuale Steigerung von Jahr zu Jahr kann man auch aus den Indizes berechnen, das ist aber nicht die Differenz!  Sie wird aus folgender Formel berechnet.

Steigerung = ( index- index_Vorjahr) / index_ Vorjahr

Wegen dieser Formel verstehe ich die Kritik an der sogenannten  2-Punkt-Methode auch nicht.

Du kannst in Kenntnis der Indexzahlen für das Vorjahr rückwärts rechnen, was der Beamte im Jahr zu haben gehabt hätte. So tust dazu das für das Jahr 2016, wenn auch falsch. Der Gap für das Jahr 2016 ist kleiner als von Dir berechnet.

Eine Mittelung der drei Vergleichsindizes sieht das BVerfG nicht vor. Da hat BVerfG Believer schon recht. Deine Methode als Überprüfung hätte auch ihren Charme.

Dennoch bezieht sich eine Indexbetrachtung immer auf 12 Monate. Wird die Besoldung länger als 12 Monate nicht erhöht spielt sich das in entsprechend niedrige Indexanstiegen wieder.

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:46also dem Unterschiedsbetrag, dem der Beamte eigentlich mehr zur Verfügung haben sollte

Woher bitte willst du den wissen was und wieviel das ist und NICHT anfangen sich was zu wünschen und somit von der Rechtsprechung abzuweichen???

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:50Und genau an dem Punkt bin ich nicht bei dir.
Was heißt hier "bei mir"? Ich habe lediglich dargestellt, wie die ersten drei Parameter der Fortschreibungsprüfung "funktionieren". Sie stammen nicht aus meiner Feder!

Des Weiteren könnten wir uns eventuell folgenden Fragen zuwenden:
1.) Wie weisen wir gerichtsfest nach, dass die Prekaritätsschwelle bereits im Jahr 1996 massiv unterschritten wurde (wie gesagt, es lässt sich auf verschiedene Arten zeigen, dass dies der Fall gewesen sein muss)?
2.) Was bedeutet diese Tatsache für die ersten drei Parameter der Fortschreibungsprüfung (die somit in allen Jahren auf einem deutlich zu niedrigen Startwert der Besoldung basieren)?
3.) Was machen wir mit der völlig zutreffenden Einschätzung des VG Hamburg, dass die Korrektur der nachgewiesenen massiven Verletzung des Mindestbesoldungsgebots eigentlich auch eine erhebliche Korrektur der oberen Besoldungsgruppen nach sich ziehen müsste, diese Schlussfolgerung aber in Widerspruch zu Rn. 154 und 155 der BVerfG-Entscheidung steht?
4.) Wie können wir gegebenenfalls auch mit nur einem verletzten Parameter (Abstandsgebot) auf der zweiten Stufe der Fortschreibungsprüfung trotzdem eine Verfassungswidrigkeit "herbeiargumentieren"?
5.) Usw. usf.

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:50Und genau an dem Punkt bin ich nicht bei dir. Alle Beamten in allen Besoldungsgruppen haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation. Wenn für die unteren Besoldungsgruppen eine Laterne (Mindestbesoldung) anspringt, gilt das konsequenterweise auch für die oberen. Also muss es auch einen Rechtsweg geben mit dem die oberen Besoldungsgruppe ihre Alimentation überprüfen lassen können. Da in der Fortschreibungsprüfung zwei Parameter aufleuchten müssen, um eine Verfassungswidrigkeit zuverlässig zu indizieren, ist die verwendete Methodik nicht zielführend. Die oberen Besoldungsgruppen darauf zu verweisen, warte mal ab, bis eine untere Besoldungsgruppe für dich die Ziellinie erreicht hat, entspricht nicht, zumindest meinen Verständnis nach, den Prinzipien des effektiven Rechtsschutzes.

Dass es bei den oberen Gruppen seltener zweimal leuchtet, ist kein Mangel an Rechtsschutz, sondern schlicht der Befund, dass dort seltener ein Verstoß vorliegt.

Maximus

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:50Also muss es auch einen Rechtsweg geben mit dem die oberen Besoldungsgruppe ihre Alimentation überprüfen lassen können. Da in der Fortschreibungsprüfung zwei Parameter aufleuchten müssen, um eine Verfassungswidrigkeit zuverlässig zu indizieren, ist die verwendete Methodik nicht zielführend. Die oberen Besoldungsgruppen darauf zu verweisen, warte mal ab, bis eine untere Besoldungsgruppe für dich die Ziellinie erreicht hat, entspricht nicht, zumindest meinen Verständnis nach, den Prinzipien des effektiven Rechtsschutzes.

Nur weil dir das Ergebnis nicht passt, heißt das nicht, dass du jetzt beliebig die Regeln, wie ein Index gebildet/berechnet wird, aushebeln kannst. Über die Fortschreibungspüfung wirst du für die oberen Besoldungsgruppen nichts erreichen.

Ich sehe aktuell nur eine Chance für die höheren Besoldungsgruppen. Auf der zweiten Prüfungsstufe muss das Gericht davon überzeugt werden, dass das Abstandsgebot in erheblichen Maße verletzt wurde. Die Chancen sind äußerst gering. Aber vielleicht, sind die RN 154 und 155 nicht in Stein gemeißelt...man kann es nur hoffen. 

clarion

PS Rentenonkel, Deine Betrachtungsweise berücksichtigt nicht, dass der Beamte am Januar 2017 mehr Geld bekommt als im Januar 2016 falls es von Februar bis Dezember 2016 eine Besoldungserhöhung gegeben hat.

Die von Schwan vorgeschlagene Argumentationsrichtung führt nicht zum Ziel.

Der im Hamburger Urteil beschriebene Widerspruch, siehe auch die Fragen 3 und 4 von BVerfGBeliever sind der Widerspruch, denn es juristisch auszuarbeiten gilt, um auch für höhere Dienste eine Verfassungswidrigkeit herbei zu argumentieren. Mein juristische Argumentation wäre, wir brauchen drei statt zwei Prüfungststufen

1. Prüfungsstufe: Ist die Mindestbesoldung erfüllt?
2. Prüfungsstufe: Ist das Leistungsprinzip, d.h. Abstandsgebot gewahrt?
3. Prüfungsstufe: Haben Beamte Teil an der wirtschaftlichen Entwicklung? Prüfung Vergleichsindizes

Ein Besoldungsreparaturgesetz, das nur die untere Besoldungsgruppen Nachzahlungen zukommen lässt, würde m.E. krachend gegen Prüfungsstufe 2 verstoßen.

Vielleicht mag ein Jurist meine Idee mal ausformulieren?

PolareuD

Zitat von: Maximus in Heute um 13:26beliebig die Regeln, wie ein Index gebildet/berechnet wird, aushebeln kannst.

Davon habe ich überhaupt nichts geschrieben, sondern nur, dass die aktuell verwendete Methode diesbezüglich nicht zielführend ist.


@ BVerfGBeliever
Die Idee halte ich für sinnvoll, aber nicht in diesem Thread. Gestern hatte ja GoodBye hierzu einen passenden Thread aufgemacht.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Das Leistungsprinzip fällt wohl als qualitatives alimentationsrelevantes Kriterium auf die Stufe 2 und ist mit in die Abwägung einzubeziehen.

Es braucht also keine weitere Stufe.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

clarion

Ich persönlich meine schon, dass das Leistungsprinzip eine deutliche höhere Gewichtung zukommen muss als bisher. Das Befremden haben auch die Verwaltungsrichter in HH.

Die "Wörter Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" stehen mmerhin  in Art 33 GG

hondafahrer26

Zitat von: SonicBoom in Heute um 13:13Dass es bei den oberen Gruppen seltener zweimal leuchtet, ist kein Mangel an Rechtsschutz, sondern schlicht der Befund, dass dort seltener ein Verstoß vorliegt.

Jedenfalls seltener ein unmittelbarer Verstoß.

GoodBye

Zitat von: clarion in Heute um 13:49Ich persönlich meine schon, dass das Leistungsprinzip eine deutliche höhere Gewichtung zukommen muss als bisher. Das Befremden haben auch die Verwaltungsrichter in HH.

Die "Wörter Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" stehen mmerhin  in Art 33 GG

Das darf es ja auch im Rahmen der Abwägung. Nur muss dazu vorgetragen werden, das BVerfG hat sich hier ausdrücklich davon ausgenommen, selbst relevante Kriterien zu ermitteln.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe