Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Heute um 10:16Auf der ersten Prüfungsstufe (RN 122 bis 150) wurden die "Zwischenjahre" nicht betrachtet!!! Genau das habe ich ausgeführt: Die Jahre zwischen 1996 und 2020 werden in den Rn. 123 dargestellt. Denn die Darstellung ist verpflichtend hier zu vollziehen, da es hier um die erste Prüfungsstufe geht. Darüber hinaus - auch das habe ich ausgeführt - werden auf der ersten Prüfungsstufe ausnahmslos immer nur die zur Entscheidung stehenden Jahre betrachtet. Denn so ist das methodische Vorgehen. Auf der zweiten Prüfungsstufe werden dann alle alimentationsrelevanten Kriterien zusammengeführt. Ein reines Aufführen der "Zwischenjahre" ist jedenfalls keine "Prüfung". Jetzt beginnst auch Du nach meinem Empfinden (das falsch sein kann) ein weiteres Mal, das Haar in der Suppe zu suchen, anstatt Dich mit dem auseinanderzusetzen, was ich Dir insgesamt geschrieben habe. Die Darstellung sämtlicher Besoldungsjahre ab 1996 ist natürlich Teil der Prüfung, denn sie ist Teil der Fortschreibungsprüfung. Darüber hinaus gilt das, was ich vorhin geschrieben und nun wiederholt habe. Das Gericht hat hier einfach nur die Tabellen von Frau Prof. Färber eingestellt...nicht mehr und nicht weniger ("Der Besoldungsindex ist auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts von Prof. Dr. Färber erstellt worden und erfasst die Besoldungsgruppen von A 4 bis A 16 für den Zeitraum 1996 bis 2020"). Eine Betrachtung durch das Gericht hat hier im Rahmen der ersten Prüfungsstufe nicht stattgefunden. Ich wäre Dir verbunden, wenn Du das, was ich schreibe, so liest, wie ich es schreibe, Maximus. Diese Form der permanenten Wiederholung hat für mich keinerlei Sinn, weil ich das nun schon wieder rund vier Wochen mache. Im Fließtext (in der eigentlichen Prüfung) wurden die Jahre 1997 bis 2007 jedenfalls nicht thematisiert (RN 122 bis 150). Die Zwischenjahre wurden erst auf der zweiten Prüfungsstufe (RN 153) betrachtet. Nichts anderes habe ich ausgeführt, um aus den Augen des BVerfG zu begründen, wieso das so ist.

Aus diesem Grund kann ich nicht erkennen, warum die "Zwei-Punkte-Methode" bzw. die Spitzausrechnung nach der Berliner/Färber-Methode im Rahmen der ersten Prüfungsstufe evident sachwidrig sein soll. Wie oft soll ich das noch wiederholen? Auf der ersten Prüfungsstufe werden die quantitativen Parameter erstellt und für die zur Entscheidung stehenden Besoldungsordnungen, Besoldungsgruppen und Besoldungsjahre betrachtet. Darüber hinaus werden hier ebenfalls für alle Besoldungsjahre die seit 1996 gegebenen Besoldungsindices abgebildet. Denn sie können alimentationsrelevante Aspekte beinhalten. Auf der zweiten Prüfungsstufe wird dann so vorgegangen, wie ich das ebenfalls dargestellt habe. Eine "erweiterte/tiefergehende" Spitzausrechnung - wie z.B. die Schwan-Methode - (die den "angehäuften Schaden" bemisst) kann aus meiner Sicht ggf. auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgen. Das ist sachlich falsch, weil unsystematisch. Denn auf der zweiten Prüfungsstufe werden ausschließlich qualitative Kritierien gebildet. Besoldungsindices sind aber quantitative Kriterien, die in Relation zu weiteren Indices zu entsprechenden Parametern werden. Diesen sind grundsätzlich auf der ersten Prüfungsstufe zu bilden und hier in die Entscheidung einzustellen.
 
Im Übrigen hast du recht. Ich habe so gut wie keine Ahnung vom Verfassungsrecht. Deshalb hast du mich zu Recht auf einige argumentative Fehler hingewiesen. Ehrlich gesagt, habe ich Dich nach meiner Wahrnehmung nicht auf Fehler hingewiesen (ich stelle in Rechnung, dass Du das so empfindest und entsprechend hast Du für Dich recht, dass Du Dich auf Fehler hingewiesen fühlst), sondern ich habe Deine Argumentation korrigiert, und zwar mit dem Zweck, dass Du Dir eine möglichst sachgerechte Meinung bilden kannst. Aber mein "Störgefühl" (RN 122 - 150, Zwischenjahre wurden nicht betrachtet) konntest du - auch wenn du versucht hast, verfassungsrechtlich zu argumentieren - nicht ausräumen. Das ist nicht mein Problem, Maximus, allerdings werde ich weiterhin hier darauf bestehen, dass wir in erster Linie über Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht diskutieren. Sofern Du weiterhin nicht versuchst, zu durchdringen, was das BVerfG in seiner neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht sagt, wirst Du entsprechend weiterhin auf nicht sachgerechter Basis argumentieren. Insofern gibt Dir das, was ich geschrieben habe - deswegen habe ich es geschrieben -, die Möglichkeit, weiterzukommen. Wenn Du nun stehenbleibst, wirst Du auch weiterhin zwangsläufig auf nicht sachlicher Grundlage argumentieren - oder anders formuliert: wird die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sein, dass Dir das wiederkehrend weiterhin so unterläuft.

Auch ich habe lange Zeit gebraucht, um mich mit umfassenden Aufwand in die Materie einzuarbeiten, ohne dass ich jemanden an meiner Seite gehabt hätte, der mir erklärt hätte, was Sache ist. Du hast den Vorteil, dass Du mit mir so jemanden an der Seite hast. Das kannst Du nutzen, um weiter zu kommen. Du kannst ebenso sagen, der Swen ist eine unsicherer Kantonist, dem ich nicht vertraue, dann kannst Du die überbordend umfassende Literatur zum Thema lesen, ebenso natürlich die Entscheidungen über Präzedenzfälle. Und schließlich kannst Du weiter machen wie bisher, nämlich ohne fundierte Kenntnisse Meinungen vertreten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den meisten Fällen fehlgehen müssen, da die Rechtsprechung des Senats ohne hinreichende sachliche Kenntnisse nicht durchdrungen werden kann.

Wenn Du also mit mir diskutieren willst, solltest Du die erste oder zweite oder beide Alternativen nutzen, denke ich. Mit diesem Beitrag gibst Du mir allerdings erneut das Gefühl - das ist mein Gefühl und also nicht Dein Problem -, dass es in unserer begonnenen Diskussion doch nur wieder um das besagte Haar in der Suppe geht, also den unendlichen Regress auf keiner hinreichenden sachlichen Grundlage, der diese Debatte hier im Unterforum m.E. prägt.




@ Durgi

Es ist wiederkehrend interessant zu lesen, was Du wie wahrnimmst, was allerdings auch dieses Mal in einem weitgehenden Maße an dem vorbeizielt, was ich tue und was ich sage. Das ist mittlerweile - leider muss ich das so formulieren - eher der Regelfall in Deinen Zusammenfassungen und nicht mehr die Ausnahme.

Interessanter wäre es dahingegen, wenn Du die von Dir und vom BMI - also in Deinem Haus - vertretene Position, dass eine Zwei-Punkte-Methode sachgerecht sei, hinreichend begründen würdest, und zwar am besten so, dass Du wie auch das BMI daraus nicht sogleich unmittelbare Rechtsfolgen ableiten würdest, die bekanntlich aus der ersten Prüfungsstufe allein nicht ableitbar sind.

Denn für beides fehlt bekanntlich im aktuellen Entwurf irgendeine sachliche Rechtfertigung - es dürfte aber davon auszugehen sein, dass man sich mit diesen Fragen im BMI beschäftigt hat, denke ich. Dabei dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, schätze ich, dass Dir diese Beschäftigung inhaltlich bekannt geworden sein dürfte, die zu den entsprechenden Entscheidungen im BMI geführt haben werden und die bekanntlich dadurch ebenfalls mit dazu geführt hat, dass die allergrößten Teile der Bundesbeamten von Nachzahlungen für die Besoldungsjahre zwischen 2021 und 2025 ausgeschlossen werden.

Ergo: Wie sieht hier Deine und/oder die sachliche Begründung des BMI aus, die sowohl im aktuellen Entwurf als auch von Dir hier bislang fehlt?

Vorteil dieses Vorgehen wird zweierlei sein, nämlich dass wir erstens dann betrachten können, ob wir hinsichtlich der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht in allen Punkten einer Meinung sind oder nicht (es also um Konkretisierungen und Plausibilisierungen geht, das macht die Sache klarer), und dass wir dann zweitens über Deine konkreten Ansichten sprechen können. Das dürfte den Dissens - sofern er gegeben sein sollte - deutlich versachlichen, denke ich.

Insofern können wir alle nur davon profitieren, wenn Du nun konkret und plausibel darlegst, wieso Deiner Meinung nach eine Zwei-Punkte-Methode sachgerecht ist und idealerweise auch, wieso das so im BMI gesehen wird.

Denn wie Du sagst:

Zitat von: Durgi in Heute um 10:35Ich lese die Entscheidung, um meine Auffassung gegebenenfalls zu korrigieren.

Wodurch genau also hat die aktuelle Entscheidung dazu geführt, dass sowohl das BMI als auch Du davon ausgehen, dass eine Zwei-Punkte-Methodik sachgerecht sei, dass das BMI nun also davon ausgehen kann, dass Nachzahlungen über weite Strecken nicht geleistet werden müssen (Du kannst das gerne mit den Begründungen zum Partnereinkommen verbinden, was aber insbesondere für den höheren Dienst ja allenfalls nur mittelbar eine Rolle spielt und dabei zugleich unabhängig von der Zwei-Punkte-Methodik als solcher zu betrachten ist)?

Die entsprechende Konkretisierung und Plausibilisierung wird uns dann ebenfalls mit erklären, wieso eigentlich weitgehend keine Nachzahlungen für den Zeitraum zwischen 2021 und 2025 zu leisten sein sollten, schätze ich. Auch das kann nur zur Versachlichung des Thema beitragen.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 07:31Im Rahmen des Gegenstands, der laut BVerfG von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, ist die angewandte Methodik evident sachwidrig. Sie bemisst nicht, was sie bemessen soll.
Danke für die erfrischend kurze Antwort (ernst gemeint). Halten wir also fest:
1.) Das Bundesverfassungsgericht hat in den Rn. 78 bis 80 seines aktuellen Beschlusses den Maßstab definiert, anhand dessen die Besoldungsindizes zu ermitteln sind. Unter anderem wird explizit eine sogenannte Spitzausrechnung gefordert. Stimmst du mir diesbezüglich zu?
2.) In den Rn. 122 bis 124 wendet das BVerfG anschließend den unter Punkt 1 genannten Maßstab konkret auf die Berliner Besoldung an und ermittelt die entsprechenden Besoldungsindizes für alle Besoldungsgruppen von A4 bis A16 und für alle Jahre von 1996 bis 2020. Stimmst du mir diesbezüglich zu?

Deine (oben zitierte) Behauptung lautet jetzt, dass die genannte Ermittlung der Berliner Besoldungsindizes seitens des BVerfG evident sachwidrig erfolgt sei. Mit anderen Worten: Das BVerfG soll laut deiner Darstellung in den Rn. 122 bis 124 in deutlichem Widerspruch zu seinem in den Rn. 78 bis 80 selbst definierten Maßstab gehandelt haben. Das lasse ich einfach mal so stehen. Jeder möge sich, völlig losgelöst vom konkreten Sachverhalt, ein eigenes Urteil über die Wahrscheinlichkeit eines solchen "Randnummern-Widerspruchs" bilden..


Der beschriebene Dissens zwischen dem BVerfG und Swen lässt sich übrigens auch sehr schön an Rentenonkels gestrigem Beispiel aufzeigen. Bekanntlich hat sich laut Rentenonkel das Taschengeld von Max im aktuellen Jahr von 345 EUR auf 405 EUR erhöht.
- Das BVerfG kommt mit seiner Methodik zu dem Ergebnis, dass sich Max über eine Taschengelderhöhung von 60 EUR freuen darf.
- Hermine und Swen behaupten hingegen, die Erhöhung habe stattdessen nur 45 EUR betragen.

Durgi

#977
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:03@ Durgi

Es ist wiederkehrend interessant zu lesen, was Du wie wahrnimmst, was allerdings auch dieses Mal in einem weitgehenden Maße an dem vorbeizielt, was ich tue und was ich sage. Das ist mittlerweile - leider muss ich das so formulieren - eher der Regelfall in Deinen Zusammenfassungen und nicht mehr die Ausnahme.

Interessanter wäre es dahingegen, wenn Du die von Dir und vom BMI - also in Deinem Haus - vertretene Position, dass eine Zwei-Punkte-Methode sachgerecht sei, hinreichend begründen würdest, und zwar am besten so, dass Du wie auch das BMI daraus nicht sogleich unmittelbare Rechtsfolgen ableiten würdest, die bekanntlich aus der ersten Prüfungsstufe allein nicht ableitbar sind.

Denn für beides fehlt bekanntlich im aktuellen Entwurf irgendeine sachliche Rechtfertigung - es dürfte aber davon auszugehen sein, dass man sich mit diesen Fragen im BMI beschäftigt hat, denke ich. Dabei dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, schätze ich, dass Dir diese Beschäftigung inhaltlich bekannt geworden sein dürfte, die zu den entsprechenden Entscheidungen im BMI geführt haben werden und die bekanntlich dadurch ebenfalls mit dazu geführt hat, dass die allergrößten Teile der Bundesbeamten von Nachzahlungen für die Besoldungsjahre zwischen 2021 und 2025 ausgeschlossen werden.

Ergo: Wie sieht hier Deine und/oder die sachliche Begründung des BMI aus, die sowohl im aktuellen Entwurf als auch von Dir hier bislang fehlt?

Vorteil dieses Vorgehen wird zweierlei sein, nämlich dass wir erstens dann betrachten können, ob wir hinsichtlich der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht in allen Punkten einer Meinung sind oder nicht (es also um Konkretisierungen und Plausibilisierungen geht, das macht die Sache klarer), und dass wir dann zweitens über Deine konkreten Ansichten sprechen können. Das dürfte den Dissens - sofern er gegeben sein sollte - deutlich versachlichen, denke ich.

Insofern können wir alle nur davon profitieren, wenn Du nun konkret und plausibel darlegst, wieso Deiner Meinung nach eine Zwei-Punkte-Methode sachgerecht ist und idealerweise auch, wieso das so im BMI gesehen wird.

Denn wie Du sagst:

Wodurch genau also hat die aktuelle Entscheidung dazu geführt, dass sowohl das BMI als auch Du davon ausgehen, dass eine Zwei-Punkte-Methodik sachgerecht sei, dass das BMI nun also davon ausgehen kann, dass Nachzahlungen über weite Strecken nicht geleistet werden müssen (Du kannst das gerne mit den Begründungen zum Partnereinkommen verbinden, was aber insbesondere für den höheren Dienst ja allenfalls nur mittelbar eine Rolle spielt und dabei zugleich unabhängig von der Zwei-Punkte-Methodik als solcher zu betrachten ist)?

Die entsprechende Konkretisierung und Plausibilisierung wird uns dann ebenfalls mit erklären, wieso eigentlich weitgehend keine Nachzahlungen für den Zeitraum zwischen 2021 und 2025 zu leisten sein sollten, schätze ich. Auch das kann nur zur Versachlichung des Thema beitragen.

Ach Swen, schon wieder?
Du verschiebst erneut den Streitgegenstand. Wir diskutieren jetzt gerade nicht den Referentenentwurf des BMI und auch nicht dessen etwaige Rechtsfolgen. Ich jedenfalls vertrete hier weder das BMI noch spreche ich fuer das BMI. Das ist ein Framing Deinerseits, nicht meine Position.

Die Ausgangsfrage lautet unveraendert: Entspricht die vom BMI verwendete Zwei-Punkte-Methode der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? Meine Antwort lautet derzeit: Ja, weil der Senat in Rn. 123 und 124 genau diese Berechnungsweise anwendet.
Anders....Ich muss nicht begruenden, weshalb ich die vom Bundesverfassungsgericht tatsaechlich angewandte Berechnungsmethode fuer sachgerecht halte. Zunaechst genuegt die Feststellung, dass der Senat sie anwendet. Genau darauf haben Maximus, BVerfGBeliever, Clarion und ich anhand der Rn. 123 und 124 hingewiesen.

Wer dem widerspricht, muss darlegen, an welcher konkreten Stelle der Senat mathematisch anders rechnet oder einen anderen Berechnungsansatz fordert. Probatio incumbit ei qui dicit.

Stattdessen weichst Du erneut(!) auf den BMI-Entwurf, Nachzahlungen, Partnereinkommen und die Gestaltungsverantwortung aus. Das sind Anschlussfragen. Sie beantworten jedoch nicht die Ausgangsfrage. Solange Du keine Randnummer benennen kannst, aus der sich ein anderer Berechnungsansatz des Senats ergibt, bleibt Deine Kritik eine eigene methodische Vorstellung, nicht aber eine Widerlegung der vom Bundesverfassungsgericht tatsaechlich angewandten Berechnungsmethode

Bottom Line Upfront:
Swen, welche konkrete Passage der Entscheidung belegt, dass der Senat einen anderen Berechnungsansatz fordert oder die von ihm selbst angewandte Berechnung fuer methodisch unzureichend haelt?
Die Antwort hierauf ist – bei aller Komplexitaet der Diskussion – bemerkenswert schlicht: Es gibt keine.

Und genau darin liegt das Kernproblem Deiner gesamten Argumentation. Du entwickelst ueber viele Seiten hinweg einen alternativen methodischen Ansatz, ohne auch nur eine einzige Passage der Entscheidung benennen zu koennen, die diesen Ansatz traegt. Deine Kritik richtet sich damit nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern gegen eine Berechnungsmethode, die der Senat selbst angewandt hat.

Nachklapp...finde ich ganz passend  ;D
Wissenschaft beginnt mit der Moeglichkeit, sich zu irren. Der Glaube beginnt mit der Gewissheit, recht zu haben.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Rentenonkel

Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen. Das zeigt mir, dass wir die Diskussion vielleicht nunmehr in eine Richtung lenken können, die uns weiterhilft. Es hat jetzt etwas gedauert, bis ich die Antwort zusammengetragen habe, die möglichst viele Eurer Beiträge und Rückfragen beantwortet, gleichzeitig ist sie dadurch recht lang geworden.

Ausgangspunkt dieser geänderten Fortschreibungsprüfung ist der Umstand, dass der Senat festgestellt hat, dass der Gesetzgeber seine Rechtsprechung unterläuft. Daher sollte zur Prüfung, ob die Fortentwicklung den Grundsätzen der Alimentation des Beamtentums entspricht, eine Methode zur Spitzausrechnung gefunden werden, die diese Machenschaften des Gesetzgebers detektiert und somit herausarbeitet.

Eigentlich möchte der Senat schauen, welchen Unterschiedsbetrag der Gesetzgeber dem Beamten in dem zu prüfenden Jahr tatsächlich zugesteht. Der Unterschiedsbetrag ist das, was er als Fortschreibung definiert hat.

Dazu schaut er jedoch tatsächlich nicht auf den Unterschiedsbetrag. Er definiert die Gesamtbesoldung als Betrachtungsgrundlage.

(Kleiner Exkurs: Wenn ich anhand eines Index einen Unterschiedsbetrag herausstellen möchte, ist das eigentlich eben nicht das gesamte Volumen. Das ist das, was clarion hervorragend herausgearbeitet hat, wenn ich sie richtig verstehe. Das Gesamtvolumen des Index ist nicht gleichzusetzen mit dem Unterschiedsbetrag. Bei einem Index, der beispielsweise 185,37 ist, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgangsjahr und dem zu prüfenden Jahr 85,37. Ich gehe davon aus, dass dem Senat dieser Unterschied dem Senat auch bekannt ist, er mithin mit dieser Definition etwas bezwecken möchte.)

Jetzt sagt der Senat gleichzeitig, dass unterjährige Besoldungsanpassung im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020) verringern und durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

Beides ist sehr wichtig. Damit verdeutlicht er, dass zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch das Alimentationsprinzip zählt. Daher hat er bereits 2020 in der Randnummer 31 folgendes geschrieben: Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.

Damit normiert der Senat das sogenannte ,,In-Prinzip". Dieses Prinzip bedeutet im übertragenen Sinne, dass notwendige Besoldungsanpassungen sich auch in dem Besoldungsjahr wiederfinden müssen, für das sie gedacht sind. Dieser Gedanke fußt vor allem auf folgenden Überlegungen:

Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines 'amtsangemessenen' Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ). Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 )."

Wenn das Volumen der Erhöhung in dem Jahr 3 % sein soll, dann muss der Gesetzgeber nicht zwingend die Besoldung um 12 * 3 % anheben. Das würde die Gestaltungsdirektive des Gesetzgebers unzulässigerweise einschränken. Wenn er jedoch eine andere Struktur der Anpassung wählt, dann muss die Lösung sich von der Höhe, also vom Volumen, daran messen lassen. Er muss also die Anhebung so gestalten, dass sie wie eine Anhebung von 12 * 3 % wirkt.

Wenn er also sich entscheidet, eine für das ganze Jahr notwendige Anhebung von 3 % erst zum 01.07. umzusetzen, dann kann er, wenn er die gleiche Wirkung entfalten möchte, entweder die Besoldung zum 01.07. um 6 % anheben oder er kann, so er die Anhebung bei 3 % belässt, eine Einmalzahlung leisten, die dem Volumen von 6/12 der 3 % der Jahresbesoldung entspricht. Andernfalls steht dem Beamten in dem Besoldungsjahr nicht die gleiche Geldmenge zur Verfügung, die er ihm zur Deckung des Lebensbedarfes in dem Besoldungsjahr tatsächlich zur Verfügung stellen müsste. Das ist das, was Bundesjogi auch gesagt hat, so ich ihn richtig verstanden habe.

Mithin ist es mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar, dass Besoldungsanpassungen ihre Kraft erst in einem anderen Besoldungsjahr entwickeln, weil so dem Beamten diese Besoldungsanpassungen nicht in dem Jahr zur Verfügung gestellt werden, in dem er sie für die Deckung seines Lebensbedarfes eigentlich benötigt. Berechnungsmethoden, die diese Wirkung unterschlagen, sind deswegen nicht mehr zulässig.

Jetzt schauen wir uns mal an, was clarion herausgearbeitet hat. Der Färber Index kann unterjährige Besoldungsanpassungen detektieren. Das ist für sich genommen richtig. Allerdings kann er sie nicht dem Besoldungsjahr zuordnen, für das sie eigentlich gedacht sind. Der Index bemisst nach wie vor eine Kette (hier: der Gesamtbesoldung des jeweiligen Kalenderjahres) und stellt sie dem Basisjahr gegenüber. Damit fängt sie zwar grundsätzlich Sondereffekte wie Kürzung des Weihnachtsgeldes oder andere Einmalzahlungen ein, bereinigt sich aber nicht selbst.

1.) Angesichts der jüngeren wirtschaftlichen Entwicklung ist jedoch, und das hat Frau Färber selbst zwischen dem Urteil von 2020 und dem aktuellen in der ZBR 1/2/2025 geschrieben, der einfache Vergleich des ersten und des letzten Jahres der errechneten Prozentketten problematisch, da die die Alimentation kritisch beeinflussenden Entwicklungen auch zwischenzeitig auftreten, wie dies zuletzt durch die hohen Inflationsraten, die die realen Beamtenbezüge – trotz der Bezügeerhöhungen und Einmalzahlungen! – innerhalb kürzester Zeit um ca. 10% des zuvor erreichten Realeinkommensniveaus entwertet haben. Es ist kaum anzunehmen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen gemeint haben könnte, dass zur Messung von solchen realen Einkommenseinbußen der 15-Jahres-Zeitraum komplett ausgeschöpft werden müsste.

2.) Das Gericht beurteilte die vereinfachte Methode der einfachen Verkettung der linearen Besoldungserhöhungen aus dem Jahre 2020 solange als ausreichend, wie nicht ,,besondere Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen ... einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können".

Das Gericht hat diese Kritik von ihr ernst genommen und deswegen die Berechnungsmethode verändert. Daher schafft der Index auf jeden Fall, den zweiten Punkt jetzt realitätsnäher abzubilden.

Dennoch entspricht die jetzt gewählten Methode nach wie vor eine Indexkette, die sogar auf 30 Jahre ausgeweitet wurde, und somit der Kritik, die Frau Färber unter Punkt 1 benannt hat, noch stärker ausgesetzt ist. Die Probleme, die sie für den 15jährigen Betrachtungszeitraum benannt hat, bleiben bei einem noch stärkeren Betrachtungszeitraum nicht nur bestehen, sondern erhöhen sich sogar linear, so dass die realen Beamtenbezüge – trotz der Bezügeerhöhungen und Einmalzahlungen! – innerhalb kürzester Zeit um ca. 10% des zuvor erreichten Realeinkommensniveaus entwertet werden können, ohne dass die Ampel auf rot springt. Ein Grund dafür dürfte sein, dass die Entwertung den Beamten mit voller Wucht für das ganze Besoldungsjahr trifft, die Besoldung jedoch regelmäßig nur unterjährig angepasst wird und somit dem Beamten in den Monaten, in denen er keine Anpassung erfährt, weniger Geld zur Verfügung hat.

Der Senat erwartet jedoch von einer leicht zu handhabenden Berechnungsmethode, dass sich diese Minderung in den ersten Monaten auch bei dem Index widerspiegeln. Mithin müsste die Wirkung der Berechnungsmethode so gewählt sein, dass der Index, so eine Anpassung im Juli von 3 % durchgeführt wird, sich gegenüber dem Vorjahr lediglich um 1,5 % verändert, um bei dem Vergleich mit den anderen Indices diese Methode als unzulässig zu entlarven.

Wenn man sich die Entwicklung des Index anschaut, passiert das genau jedoch nicht. Der Grund dafür ist das, was verschiedene Forenteilnehmer fast mantraartig immer und immer wiederholen: Bei einer unterjährigen Anpassung wirkt sich die Erhöhung im Folgejahr erhöhend aus. Wenn also eine unterjährige Anpassung im Vorjahr ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt von 3 % stattgefunden hat, dann wirkt sich diese Erhöhung im Folgejahr auch aus. Damit verändert sich der Index vom prüfenden Jahr zum Vorjahr nominell um 3, obwohl der Beamte in nur sechs Monaten eine (erneute) Erhöhung von 3 % erfahren hat.

Mithin detektiert der Index zwar eine unterjährige Anpassung, er ordnet sie aber nicht (immer) dem richtigen Haushaltsjahr zu. Daraus folgend müsste man, so man denn das abbilden möchte, was der Senat von der Berechnungsmethode erwartet, den Index um die Anpassungen bereinigen, die nach den Regeln, die der Senat aufgestellt hat, bevor man den Index mit den anderen drei Indices vergleicht.

Dazu muss man sich die Wirkung einer unterjährigen im Gegensatz zu einer nicht unterjährigen Besoldungsanpassung anschauen:

Eine nicht unterjährige Anpassung erhöht die Bezüge von Januar bis Dezember gleichmäßig um den prozentualen Wert.
Eine unterjährige Anpassung erhöht die Bezüge von dem Monat der Anpassung bis zum Vormonat der Anpassung im darauffolgenden Jahr.

Auf das Haushaltsjahr bezogen wirkt demnach eine nicht unterjährige Anpassung von Januar bis Dezember zu 12/12.
Gleichzeitig wirkt eine unterjährige Anpassung beispielsweise im Juli nur zu 6/12 in dem Haushaltsjahr, während es zu 6/12 erst im nächsten Haushaltsjahr wirkt.

Der Senat möchte jedoch erreichen, dass auch in dem Jahr, in dem der Beamte einen kritischen Reallohnverlust erleidet, dieser auch in dem gleichen Jahr kompensiert wird, damit der Beamte nicht gezwungen ist, in dem Jahr einen Nebenjob aufnehmen zu müssen, um den amtsangemessenen Unterhalt seiner Familie sicherstellen.

Wenn sich also unterjährige Anpassungen auf die gesamte Besoldung einkommensmindernd auswirken sollen, dann muss man den Index in dem Jahr, in dem es unzulässigerweise eine Wirkung entfacht, um den Teil bereinigen, um die der Gesetzgeber die vorherige Jahresbesoldung des Beamten ,,unterangepasst" hat. Damit werden Verschiebungen von einem Haushaltsjahr ins nächste aufgedeckt, die rechtlich unzulässig sind. Das sind dann die x/12, die der ZBR Index in den Blick nimmt.

Wenn der so bereinigte Index mit den anderen drei Indices verglichen wird, dann leuchten die Lampen in dem Moment, in dem der Gesetzgeber die unterjährige Anpassung nicht entweder durch zusätzliche Einmalzahlungen oder durch eine höhere, prozentuale Anhebung in demselben Jahr kompensiert hat.

Dabei muss man verstehen, dass der betroffene Beamte den Gesetzgeber nur zu einer Nachzahlung verpflichten kann, wenn neben der Lampe "Abstandsgebot" noch mindestens eine weitere Lampe leuchtet.

Damit also die Verletzung des In Prinzips zu Tage tritt, muss der Index zwingend nach den Vorgaben des Senats bereinigt werden. Dann erst tritt der Effekt nicht mehr auf, den BVerfBeliever und andere immer und immer wieder hervorheben. So wie der Index aktuell gebildet wird, kann der Gesetzgeber weiterhin das Volumen der verfassungsrechtlich gebotenen Anhebung der Besoldung immer und immer wieder in das nächste Jahr verschieben, ohne Sorge haben zu müssen, dass die Lampen angehen, obwohl er vermutlich rein aus fiskalischen Gründen bei den Tarifverhandlung so handelt, wie er handelt, soweit es die Tarifdauer anbetrifft.

Nur so können die fehlerhaften Anpassungen, also eine ständig zeitlich verzögerte, weil unterjährige Anpassung ohne Kompensation in demselben Jahr, entlarvt und detektiert werden. Mithin ist die Methode nur dann juristisch (und nicht mathematisch) sachgerecht, wenn sie den Gesetzgeber dazu zwingt, notwendige Anpassungen in dem Jahr vorzunehmen, in dem sie vorzunehmen sind, und nicht auf das nächste Jahr zu verschieben.

Das kann man jedoch nur erreichen, wenn man Anhebungen, die eigentlich im Vorjahr verfassungsrechtlich geboten und notwendig waren, im Folgejahr aus dem Index durch x/12 wieder herausrechnet.

Mithin ist es nicht so, dass ich die Wirkung, die BVerfgBeliever wie folgt so beschreibt,
Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:07Deine Hermine unterliegt dem gleichen fundamentalen Irrtum wie Swen und du:

- Max hat im Vorjahr 3 * 25 EUR + 9 * 30 EUR, also 345 EUR Taschengeld bekommen.
- In diesem Jahr sind es 3 * 30 EUR + 9 * 35 EUR, also 405 EUR.

- Eva hat im Vorjahr 12 * 30 EUR, also 360 EUR Taschengeld bekommen.
- In diesem Jahr sind es 12 * 35 EUR, also 420 EUR.

Sowohl bei Max als auch bei Eva hat sich das Taschengeld in diesem Jahr also jeweils um exakt 60 EUR gegenüber dem Vorjahr erhöht. Prozentual war die Erhöhung bei Max (plus 17,39%) etwas "ausgeprägter" als bei Eva (plus 16,67%)..

nicht sehe, ich bin jedoch der Meinung, dass nach den Regeln, die das Verfassungsgericht aufgestellt hat, Besoldungserhöhungen, die sich erst im Folgejahr bemerkbar machen, mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar sind. Das liegt daran, dass sich unterjährige Besoldungsanpassungen in dem Jahr, für das sie gedacht sein sollten, in den anderen Monaten einkommensmindernd auswirken. Um diese Einkommensminderung in dem Index darzustellen, muss der Index um mit dem Alimentationsprinzip unvereinbare Anpassungen bereinigt werden. Das sind diejenigen, die sich erst im Folgejahr auswirken, also in dem Fall genau die 15 EUR, die zwar Max Besoldung angehoben wurde, aber im falschen Jahr! Wenn Max eine unterjährige Besoldungsanpassung bekommt, sich diese aber in den Monaten einkommensmindernd auszuwirken hat, in denen sie nicht erfolgt, dann kann er nicht gleichzeitig in dem Jahr 45 EUR Erhöhung sowie gleichzeitig 60 EUR Erhöhung bekommen haben. Beides schließt sich aus.

Nur so kann verhindert werden, dass eine eigentlich unzulässige, "nur" unterjährige Besoldungsanpassung sich perpetuiert, weil durch ständig unterjährige Besoldungsanpassungen der Grundsatz durchbrochen wird, dass der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten eine angemessene Lebensführung auch in dem Jahr ermöglichen muss, in dem ihn die Entwertung seiner Bezüge mit voller Wucht trifft, mithin also in dem gleichen Kalenderjahr, um so den Gesetzgeber dazu zu zwingen, die Rechtsprechung des Senats nicht mehr zu umgehen, also bevorzugt in jedem Haushaltsjahr eine Anpassung vorzunehmen, die möglichst in jedem der 12 Monate des Jahres eine gleichmäßige, prozentuale Erhöhung vorsieht, so wie es auch in allen anderen Rechtsgebieten (Kindergeld, Steuerrecht, Sozialrecht) absolut üblich ist. Das konnte der Senat so deutlich nicht schreiben, weil es ihn ansonsten unzulässigerweise in seinem Gestaltungsspielraum eingeschränkt hätte, also musste es ihm die Möglichkeit offen lassen, die Monate, die sich durch seine Entscheidung, unterjährig zu zahlen, einkommensmindernd auswirken, durch eine stärkere Anhebung in den folgenden Monaten zu kompensieren.

Ohne eine Bereinigung des Index ist es jedoch unmöglich, dass mit dem Verfahren das abgebildet wird, was unter diesen Grundsätzen abgebildet werden sollte.

BVerfGBeliever

@Rentenonkel, Max bekommt aufgrund der unterjährigen Erhöhungen in jedem Jahr 15 EUR weniger als seine Schwester Eva. Im aktuellen Jahr bekommt er mit 405 EUR entsprechend nur 96,43% von dem, was seine Schwester bekommt (420 EUR).

Dieser Unterschied wird exakt und sachgerecht durch die BVerfG-Methodik aus den Rn. 122 bis 124 abgebildet. Denn der Wert 337,50 seines diesjährigen "Taschengeldindex" spiegelt exakt und sachgerecht seinen diesjährigen Nachteil gegenüber seiner Schwester wider, deren "Taschengeldindex" im aktuellen Jahr bei 350,00 liegt.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:03Insofern können wir alle nur davon profitieren, wenn Du nun konkret und plausibel darlegst, wieso Deiner Meinung nach eine Zwei-Punkte-Methode sachgerecht ist und idealerweise auch, wieso das so im BMI gesehen wird.

Insofern können wir alle nur davon profitieren, wenn Du nun konkret und plausibel (und bitte in klarem Deutsch unter Eliminierung deiner sprachlichen Fehlleistungen die ich dereinst festgehalten habe) darlegst, wieso Deiner Meinung nach eine Zwei-Punkte-Methode NICHT sachgerecht ist.

Durgi

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:38Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen. Das zeigt mir, dass wir die Diskussion vielleicht nunmehr in eine Richtung lenken können, die uns weiterhilft. Es hat jetzt etwas gedauert, bis ich die Antwort zusammengetragen habe, die möglichst viele Eurer Beiträge und Rückfragen beantwortet, gleichzeitig ist sie dadurch recht lang geworden.

Ausgangspunkt dieser geänderten Fortschreibungsprüfung ist der Umstand, dass der Senat festgestellt hat, dass der Gesetzgeber seine Rechtsprechung unterläuft. Daher sollte zur Prüfung, ob die Fortentwicklung den Grundsätzen der Alimentation des Beamtentums entspricht, eine Methode zur Spitzausrechnung gefunden werden, die diese Machenschaften des Gesetzgebers detektiert und somit herausarbeitet.

Eigentlich möchte der Senat schauen, welchen Unterschiedsbetrag der Gesetzgeber dem Beamten in dem zu prüfenden Jahr tatsächlich zugesteht. Der Unterschiedsbetrag ist das, was er als Fortschreibung definiert hat.

Dazu schaut er jedoch tatsächlich nicht auf den Unterschiedsbetrag. Er definiert die Gesamtbesoldung als Betrachtungsgrundlage.

(Kleiner Exkurs: Wenn ich anhand eines Index einen Unterschiedsbetrag herausstellen möchte, ist das eigentlich eben nicht das gesamte Volumen. Das ist das, was clarion hervorragend herausgearbeitet hat, wenn ich sie richtig verstehe. Das Gesamtvolumen des Index ist nicht gleichzusetzen mit dem Unterschiedsbetrag. Bei einem Index, der beispielsweise 185,37 ist, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgangsjahr und dem zu prüfenden Jahr 85,37. Ich gehe davon aus, dass dem Senat dieser Unterschied dem Senat auch bekannt ist, er mithin mit dieser Definition etwas bezwecken möchte.)

Jetzt sagt der Senat gleichzeitig, dass unterjährige Besoldungsanpassung im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020) verringern und durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

Beides ist sehr wichtig. Damit verdeutlicht er, dass zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch das Alimentationsprinzip zählt. Daher hat er bereits 2020 in der Randnummer 31 folgendes geschrieben: Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.

Damit normiert der Senat das sogenannte ,,In-Prinzip". Dieses Prinzip bedeutet im übertragenen Sinne, dass notwendige Besoldungsanpassungen sich auch in dem Besoldungsjahr wiederfinden müssen, für das sie gedacht sind. Dieser Gedanke fußt vor allem auf folgenden Überlegungen:

Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines 'amtsangemessenen' Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ). Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 )."

Wenn das Volumen der Erhöhung in dem Jahr 3 % sein soll, dann muss der Gesetzgeber nicht zwingend die Besoldung um 12 * 3 % anheben. Das würde die Gestaltungsdirektive des Gesetzgebers unzulässigerweise einschränken. Wenn er jedoch eine andere Struktur der Anpassung wählt, dann muss die Lösung sich von der Höhe, also vom Volumen, daran messen lassen. Er muss also die Anhebung so gestalten, dass sie wie eine Anhebung von 12 * 3 % wirkt.

Wenn er also sich entscheidet, eine für das ganze Jahr notwendige Anhebung von 3 % erst zum 01.07. umzusetzen, dann kann er, wenn er die gleiche Wirkung entfalten möchte, entweder die Besoldung zum 01.07. um 6 % anheben oder er kann, so er die Anhebung bei 3 % belässt, eine Einmalzahlung leisten, die dem Volumen von 6/12 der 3 % der Jahresbesoldung entspricht. Andernfalls steht dem Beamten in dem Besoldungsjahr nicht die gleiche Geldmenge zur Verfügung, die er ihm zur Deckung des Lebensbedarfes in dem Besoldungsjahr tatsächlich zur Verfügung stellen müsste. Das ist das, was Bundesjogi auch gesagt hat, so ich ihn richtig verstanden habe.

Mithin ist es mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar, dass Besoldungsanpassungen ihre Kraft erst in einem anderen Besoldungsjahr entwickeln, weil so dem Beamten diese Besoldungsanpassungen nicht in dem Jahr zur Verfügung gestellt werden, in dem er sie für die Deckung seines Lebensbedarfes eigentlich benötigt. Berechnungsmethoden, die diese Wirkung unterschlagen, sind deswegen nicht mehr zulässig.

Jetzt schauen wir uns mal an, was clarion herausgearbeitet hat. Der Färber Index kann unterjährige Besoldungsanpassungen detektieren. Das ist für sich genommen richtig. Allerdings kann er sie nicht dem Besoldungsjahr zuordnen, für das sie eigentlich gedacht sind. Der Index bemisst nach wie vor eine Kette (hier: der Gesamtbesoldung des jeweiligen Kalenderjahres) und stellt sie dem Basisjahr gegenüber. Damit fängt sie zwar grundsätzlich Sondereffekte wie Kürzung des Weihnachtsgeldes oder andere Einmalzahlungen ein, bereinigt sich aber nicht selbst.

1.) Angesichts der jüngeren wirtschaftlichen Entwicklung ist jedoch, und das hat Frau Färber selbst zwischen dem Urteil von 2020 und dem aktuellen in der ZBR 1/2/2025 geschrieben, der einfache Vergleich des ersten und des letzten Jahres der errechneten Prozentketten problematisch, da die die Alimentation kritisch beeinflussenden Entwicklungen auch zwischenzeitig auftreten, wie dies zuletzt durch die hohen Inflationsraten, die die realen Beamtenbezüge – trotz der Bezügeerhöhungen und Einmalzahlungen! – innerhalb kürzester Zeit um ca. 10% des zuvor erreichten Realeinkommensniveaus entwertet haben. Es ist kaum anzunehmen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen gemeint haben könnte, dass zur Messung von solchen realen Einkommenseinbußen der 15-Jahres-Zeitraum komplett ausgeschöpft werden müsste.

2.) Das Gericht beurteilte die vereinfachte Methode der einfachen Verkettung der linearen Besoldungserhöhungen aus dem Jahre 2020 solange als ausreichend, wie nicht ,,besondere Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen ... einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können".

Das Gericht hat diese Kritik von ihr ernst genommen und deswegen die Berechnungsmethode verändert. Daher schafft der Index auf jeden Fall, den zweiten Punkt jetzt realitätsnäher abzubilden.

Dennoch entspricht die jetzt gewählten Methode nach wie vor eine Indexkette, die sogar auf 30 Jahre ausgeweitet wurde, und somit der Kritik, die Frau Färber unter Punkt 1 benannt hat, noch stärker ausgesetzt ist. Die Probleme, die sie für den 15jährigen Betrachtungszeitraum benannt hat, bleiben bei einem noch stärkeren Betrachtungszeitraum nicht nur bestehen, sondern erhöhen sich sogar linear, so dass die realen Beamtenbezüge – trotz der Bezügeerhöhungen und Einmalzahlungen! – innerhalb kürzester Zeit um ca. 10% des zuvor erreichten Realeinkommensniveaus entwertet werden können, ohne dass die Ampel auf rot springt. Ein Grund dafür dürfte sein, dass die Entwertung den Beamten mit voller Wucht für das ganze Besoldungsjahr trifft, die Besoldung jedoch regelmäßig nur unterjährig angepasst wird und somit dem Beamten in den Monaten, in denen er keine Anpassung erfährt, weniger Geld zur Verfügung hat.

Der Senat erwartet jedoch von einer leicht zu handhabenden Berechnungsmethode, dass sich diese Minderung in den ersten Monaten auch bei dem Index widerspiegeln. Mithin müsste die Wirkung der Berechnungsmethode so gewählt sein, dass der Index, so eine Anpassung im Juli von 3 % durchgeführt wird, sich gegenüber dem Vorjahr lediglich um 1,5 % verändert, um bei dem Vergleich mit den anderen Indices diese Methode als unzulässig zu entlarven.

Wenn man sich die Entwicklung des Index anschaut, passiert das genau jedoch nicht. Der Grund dafür ist das, was verschiedene Forenteilnehmer fast mantraartig immer und immer wiederholen: Bei einer unterjährigen Anpassung wirkt sich die Erhöhung im Folgejahr erhöhend aus. Wenn also eine unterjährige Anpassung im Vorjahr ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt von 3 % stattgefunden hat, dann wirkt sich diese Erhöhung im Folgejahr auch aus. Damit verändert sich der Index vom prüfenden Jahr zum Vorjahr nominell um 3, obwohl der Beamte in nur sechs Monaten eine (erneute) Erhöhung von 3 % erfahren hat.

Mithin detektiert der Index zwar eine unterjährige Anpassung, er ordnet sie aber nicht (immer) dem richtigen Haushaltsjahr zu. Daraus folgend müsste man, so man denn das abbilden möchte, was der Senat von der Berechnungsmethode erwartet, den Index um die Anpassungen bereinigen, die nach den Regeln, die der Senat aufgestellt hat, bevor man den Index mit den anderen drei Indices vergleicht.

Dazu muss man sich die Wirkung einer unterjährigen im Gegensatz zu einer nicht unterjährigen Besoldungsanpassung anschauen:

Eine nicht unterjährige Anpassung erhöht die Bezüge von Januar bis Dezember gleichmäßig um den prozentualen Wert.
Eine unterjährige Anpassung erhöht die Bezüge von dem Monat der Anpassung bis zum Vormonat der Anpassung im darauffolgenden Jahr.

Auf das Haushaltsjahr bezogen wirkt demnach eine nicht unterjährige Anpassung von Januar bis Dezember zu 12/12.
Gleichzeitig wirkt eine unterjährige Anpassung beispielsweise im Juli nur zu 6/12 in dem Haushaltsjahr, während es zu 6/12 erst im nächsten Haushaltsjahr wirkt.

Der Senat möchte jedoch erreichen, dass auch in dem Jahr, in dem der Beamte einen kritischen Reallohnverlust erleidet, dieser auch in dem gleichen Jahr kompensiert wird, damit der Beamte nicht gezwungen ist, in dem Jahr einen Nebenjob aufnehmen zu müssen, um den amtsangemessenen Unterhalt seiner Familie sicherstellen.

Wenn sich also unterjährige Anpassungen auf die gesamte Besoldung einkommensmindernd auswirken sollen, dann muss man den Index in dem Jahr, in dem es unzulässigerweise eine Wirkung entfacht, um den Teil bereinigen, um die der Gesetzgeber die vorherige Jahresbesoldung des Beamten ,,unterangepasst" hat. Damit werden Verschiebungen von einem Haushaltsjahr ins nächste aufgedeckt, die rechtlich unzulässig sind. Das sind dann die x/12, die der ZBR Index in den Blick nimmt.

Wenn der so bereinigte Index mit den anderen drei Indices verglichen wird, dann leuchten die Lampen in dem Moment, in dem der Gesetzgeber die unterjährige Anpassung nicht entweder durch zusätzliche Einmalzahlungen oder durch eine höhere, prozentuale Anhebung in demselben Jahr kompensiert hat.

Dabei muss man verstehen, dass der betroffene Beamte den Gesetzgeber nur zu einer Nachzahlung verpflichten kann, wenn neben der Lampe "Abstandsgebot" noch mindestens eine weitere Lampe leuchtet.

Damit also die Verletzung des In Prinzips zu Tage tritt, muss der Index zwingend nach den Vorgaben des Senats bereinigt werden. Dann erst tritt der Effekt nicht mehr auf, den BVerfBeliever und andere immer und immer wieder hervorheben. So wie der Index aktuell gebildet wird, kann der Gesetzgeber weiterhin das Volumen der verfassungsrechtlich gebotenen Anhebung der Besoldung immer und immer wieder in das nächste Jahr verschieben, ohne Sorge haben zu müssen, dass die Lampen angehen, obwohl er vermutlich rein aus fiskalischen Gründen bei den Tarifverhandlung so handelt, wie er handelt, soweit es die Tarifdauer anbetrifft.

Nur so können die fehlerhaften Anpassungen, also eine ständig zeitlich verzögerte, weil unterjährige Anpassung ohne Kompensation in demselben Jahr, entlarvt und detektiert werden. Mithin ist die Methode nur dann juristisch (und nicht mathematisch) sachgerecht, wenn sie den Gesetzgeber dazu zwingt, notwendige Anpassungen in dem Jahr vorzunehmen, in dem sie vorzunehmen sind, und nicht auf das nächste Jahr zu verschieben.

Das kann man jedoch nur erreichen, wenn man Anhebungen, die eigentlich im Vorjahr verfassungsrechtlich geboten und notwendig waren, im Folgejahr aus dem Index durch x/12 wieder herausrechnet.

Mithin ist es nicht so, dass ich die Wirkung, die BVerfgBeliever wie folgt so beschreibt,
nicht sehe, ich bin jedoch der Meinung, dass nach den Regeln, die das Verfassungsgericht aufgestellt hat, Besoldungserhöhungen, die sich erst im Folgejahr bemerkbar machen, mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar sind. Das liegt daran, dass sich unterjährige Besoldungsanpassungen in dem Jahr, für das sie gedacht sein sollten, in den anderen Monaten einkommensmindernd auswirken. Um diese Einkommensminderung in dem Index darzustellen, muss der Index um mit dem Alimentationsprinzip unvereinbare Anpassungen bereinigt werden. Das sind diejenigen, die sich erst im Folgejahr auswirken, also in dem Fall genau die 15 EUR, die zwar Max Besoldung angehoben wurde, aber im falschen Jahr! Wenn Max eine unterjährige Besoldungsanpassung bekommt, sich diese aber in den Monaten einkommensmindernd auszuwirken hat, in denen sie nicht erfolgt, dann kann er nicht gleichzeitig in dem Jahr 45 EUR Erhöhung sowie gleichzeitig 60 EUR Erhöhung bekommen haben. Beides schließt sich aus.

Nur so kann verhindert werden, dass eine eigentlich unzulässige, "nur" unterjährige Besoldungsanpassung sich perpetuiert, weil durch ständig unterjährige Besoldungsanpassungen der Grundsatz durchbrochen wird, dass der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten eine angemessene Lebensführung auch in dem Jahr ermöglichen muss, in dem ihn die Entwertung seiner Bezüge mit voller Wucht trifft, mithin also in dem gleichen Kalenderjahr, um so den Gesetzgeber dazu zu zwingen, die Rechtsprechung des Senats nicht mehr zu umgehen, also bevorzugt in jedem Haushaltsjahr eine Anpassung vorzunehmen, die möglichst in jedem der 12 Monate des Jahres eine gleichmäßige, prozentuale Erhöhung vorsieht, so wie es auch in allen anderen Rechtsgebieten (Kindergeld, Steuerrecht, Sozialrecht) absolut üblich ist. Das konnte der Senat so deutlich nicht schreiben, weil es ihn ansonsten unzulässigerweise in seinem Gestaltungsspielraum eingeschränkt hätte, also musste es ihm die Möglichkeit offen lassen, die Monate, die sich durch seine Entscheidung, unterjährig zu zahlen, einkommensmindernd auswirken, durch eine stärkere Anhebung in den folgenden Monaten zu kompensieren.

Ohne eine Bereinigung des Index ist es jedoch unmöglich, dass mit dem Verfahren das abgebildet wird, was unter diesen Grundsätzen abgebildet werden sollte.
@Rentenonkel,

nein. Genau das traegt nicht.

Wenn Max im laufenden Jahr 405 EUR erhaelt und Eva 420 EUR, dann betraegt Max' Nachteil 15 EUR. Dieser Nachteil steht nicht irgendwo ausserhalb der Berechnung, sondern steckt bereits vollstaendig in der Jahresgesamtbesoldung. Genau diese Jahresgesamtbesoldung nimmt der Senat in Rn. 123 f. als Berechnungsgrundlage.

Deine x/12-Korrektur setzt deshalb nicht einen bislang uebersehenen Nachteil an, sondern rechnet einen bereits enthaltenen Nachteil ein zweites Mal heraus. Das ist keine Spitzausrechnung, sondern eine nachtraegliche Umsortierung des Ergebnisses in Richtung eines gewuenschten Befundes.

Der Senat hat gerade nicht gesagt: ,,Bereinigt die Jahresbesoldung um Vorjahreseffekte." Er hat auch nicht gesagt: ,,Rechnet heraus, welcher Teil einer Erhoehung wirtschaftlich dem Vorjahr zuzuordnen waere." Er hat die tatsaechliche Jahresbesoldung genommen. Punkt.

Deshalb bleibt Deine zentrale Behauptung unbelegt. Wo bereinigt der Senat um x/12? Wo verlangt er das? Wo ersetzt er die tatsaechlich gezahlte Jahresbesoldung durch eine korrigierte Soll-Jahresbesoldung?

Nirgends.

Und solange dort nichts steht, bleibt Deine Methode nicht die Rechtsprechung des Senats, sondern Deine eigene Zusatzrechnung. Sie mag rechtspolitisch charmant sein. Sie mag fiskalisch weh tun sollen. Sie mag das bessere Warnsystem sein. Aber sie ist nicht das, was der Senat gerechnet hat.

BVerfGBeliever hat es deshalb sehr trocken auf den Punkt gebracht: Max bekommt 405 EUR, Eva 420 EUR. Der Nachteil ist 15 EUR. Der Index zeigt genau diesen Nachteil. Mehr muss er an dieser Stelle nicht leisten.

Eine weitere Bereinigung wuerde nicht schaerfer messen, sondern doppelt zaehlen. Und genau daran scheitert der x/12-Ansatz in dieser Form.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:38Mithin ist es nicht so, dass ich die Wirkung, die BVerfgBeliever wie folgt so beschreibt,

Nein. Es ist exakt so wie BVerfGBeliever es beschreibt.

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:38ich bin jedoch der Meinung, dass nach den Regeln, die das Verfassungsgericht aufgestellt hat, Besoldungserhöhungen, die sich erst im Folgejahr bemerkbar machen, mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar sind.

"ich bin jedoch der Meinung, dass nach den Regeln, die das Verfassungsgericht aufgestellt hat, Besoldungserhöhungen, die sich erst im Folgejahr bemerkbar machen" ... also einfach alle!
"mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar sind" na dann herzlichen Glückwunsch!

Maximus

#984
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:03Auf der ersten Prüfungsstufe (RN 122 bis 150) wurden die "Zwischenjahre" nicht betrachtet!!! Genau das habe ich ausgeführt: Die Jahre zwischen 1996 und 2020 werden in den Rn. 123 dargestellt. Denn die Darstellung ist verpflichtend hier zu vollziehen, da es hier um die erste Prüfungsstufe geht. Darüber hinaus - auch das habe ich ausgeführt - werden auf der ersten Prüfungsstufe ausnahmslos immer nur die zur Entscheidung stehenden Jahre betrachtet. Denn so ist das methodische Vorgehen. Auf der zweiten Prüfungsstufe werden dann alle alimentationsrelevanten Kriterien zusammengeführt. Ein reines Aufführen der "Zwischenjahre" ist jedenfalls keine "Prüfung". Jetzt beginnst auch Du nach meinem Empfinden (das falsch sein kann) ein weiteres Mal, das Haar in der Suppe zu suchen, anstatt Dich mit dem auseinanderzusetzen, was ich Dir insgesamt geschrieben habe. Die Darstellung sämtlicher Besoldungsjahre ab 1996 ist natürlich Teil der Prüfung, denn sie ist Teil der Fortschreibungsprüfung.

Ich kann nur auf Ungereimtheiten in deiner Argumentation hinweisen. Zu viel mehr reicht es aktuell nicht aus. Auf die Schnelle kann ich mir die erforderliche Expertise jedenfalls nicht aneignen.

Du sprichst von einem "Haar in der Suppe". Dieses Haar ist dann aber von einer Blondine mit 30cm langen Haaren ;)

Auch das VG Hamburg (30 B 11/26 vom 15.04.2026) hat den Beschluss des BVerfG anscheinend so verstanden, wie ich es verstanden haben. Auf der ersten und auch auf der zweiten Prüfungsstufe wurden die "Zwischenjahre" (1997 - 2008) nicht einmal aufgeführt...auch nicht einer Tabelle. Anscheinend hat das Gericht die Betrachtung nicht für notwendig erachtet. Und das VG Hamburg hat - anders als ich - "Ahnung" vom Verfassungsrecht.

Wie kannst du dann weiterhin behaupten, dass die "Zwischenjahre" Teil der Prüfung waren.