Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

@clarion: Völlig richtig, deine Frage deckt exakt den konstruktionsbedingten Fehler der ZBR-Schwan-Methodik auf.

@Maximus: Ebenfalls völlig richtig. Das 2015er Zitat von Stuttmann kritisiert (zu Recht) die damals übliche Praxis, unterjährige Erhöhungen so zu behandeln, als seien sie bereits zu Jahresbeginn erfolgt. Im Januar 2026 (NVwZ 1-2, 2026, S. 13) hat Stuttmann hingegen Folgendes geschrieben: "Das BVerfG verlangt nun, dass die real gewährte Gesamt-Besoldung eines jeden Jahres für jede Besoldungsgruppe verglichen werden muss." Insofern habe ich leider vorhin bei meiner Aufzählung von juristischen Quellen mit mathematischem Sachverstand vergessen, ihn ebenfalls zu erwähnen.. :)

PolareuD

Vielleicht sollte die Kontrafraktion hier mal versuchen die Proposition einzunehmen, um zu ergründen welche Aussagen mit der Schwan Methodik beantwortet werden. Ansonsten dreht man sich wiederkehrend im Kreis.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

Dieses Zitat von Stuttmann war mir gar nicht bekannt. Eindeutiger geht es doch nicht. Es soll die Gesamtbesoldung eines jeden Jahres, also die Jahresbruttobesoldung, berechnet werden. Somit steht auch fest, dass die Jahresbruttobesoldung der Gegenstand der Spitzausrechnung ist...so will es zumindest Karlsruhe.

Will man etwas anderes, müsste man Karlsruhe überzeugen, dass der Färber-Index nicht sachgerecht ist. Mich haben Swens Argumente hier jedenfalls nicht überzeugt. Mathematische "Ungereimtheiten" können nicht durch eine juritische Begründung "ausgebügelt" werden. Der Index muss mathematisch schlüssig und sollte für jedermann auf den ersten Blick nachvollziehbar sein. Ich kann mir daher nicht vorstellen, dass Karlsruhe sich auf den Schwan-Index einlassen wird.

Maximus

#48
Zitat von: PolareuD in Gestern um 16:19Vielleicht sollte die Kontrafraktion hier mal versuchen die Proposition einzunehmen, um zu ergründen welche Aussagen mit der Schwan Methodik beantwortet werden. Ansonsten dreht man sich wiederkehrend im Kreis.

Ich habe die Proposition eingenommen und versucht sie zu verstehen. Der Schwan-Index sagt u.a. Folgendes aus.

Unterjährige Besoldungserhöhungen führen auch bei der Färber-Methode mitunter (weiterhin) zu einem "erhöhten" Index-Wert. Das will uns Swen die ganze Zeit sagen.

BVergBeliever und viele andere User versuchen die ganze Zeit darauf hinzuweisen, dass dies nicht falsch bzw. sachgerecht ist.

Swen müsste also nachweisen, dass die spitze Berechnung der Jahresbruttobesoldung kein sachgerechtes Vorgehen ist.

Bisher hat mich kein Argument überzeugt.

Du kannst es ja gerne auch nochmal versuchen. Ich lasse mich gerne überzeugen ...das meine ich ernst.






BVerfGBeliever

Hallo PolareuD, es kann definitionsgemäß keine einzige Aussage/Frage/etc. geben, die sinnvoll mit Hilfe der ZBR-Schwan-Methodik beantwortet werden könnte, da diese prinzipiell und systematisch falsche Ergebnisse liefert (aufgrund ihrer fehlerhaften Konstruktion). Und nur kurz zur Klarstellung: Es gibt im Rahmen der Fortschreibungsprüfung selbstverständlich mehr als genug Punkte, die sinnvollerweise hinterfragt, kritisiert und diskutiert werden könnten bzw. sogar sollten (Wahl des Startjahres, Verknüpfung zwischen BAT und TVöD/TV-L, Nominallohnindex vs. Vollzeitlohnindex, Vergleich mit der BIP-Entwicklung, usw. usf.). Aber dazu bedarf es nun mal sachgerecht ermittelter Indexwerte, ansonsten ist die ganze "Übung" sinnlos.

lotsch

Egal welche Berechnung zugrunde gelegt wird, der Dienstherr würde trotzdem möglichst zum Ende des Jahres eine Besoldungserhöhung vornehmen. Er spart sich dabei nämlich unterjährig eine Menge Zinsen. Sollte man bei einer Besoldungserhöhung z.B. im Dezember zusätzlich eine Verzinsung mit berechnen, oder wäre das zu kleinlich?

BVerfGBeliever

#51
@lotsch: Aus rein mathematischer Sicht ist das eine durchaus berechtigte Frage (ich hatte tatsächlich auch schon bei mehreren Posts überlegt, ob ich eine kurze diesbezügliche Fußnote hinzufügen soll). Rein technisch wäre eine entsprechende Berücksichtigung natürlich absolut kein Problem, man würde einfach bei der Ermittlung der jeweiligen Jahresgesamtbesoldungen eine entsprechende Abzinsung der (im Jahresverlauf) späteren Zahlungen vornehmen.

ABER: Da es ja in erster Linie immer nur um die Erhöhungsbeträge (und nicht die komplette Besoldung) geht, denke ich, dass man darauf verzichten sollte, um das Ganze nicht noch komplizierter zu machen, als es ja augenscheinlich eh schon zu sein scheint.. :)

SwenTanortsch

#52
Zitat von: Maximus in Gestern um 13:14Wenn du die Fragen so stellst, wie du sie gestellt hast, dann kann man sie alle nur mit JA beantworten. Keiner hat hier das Gegenteil behauptet, auch nicht BVerfgBeliever.

Das Problem ist nur, dass hier die falsche Frage (2b) gestellt wird ("die Mehrkosten für den Haushalt aus dieser Besoldungsanhebung in diesem zweiten Haushaltsjahr halb so groß sind")

Ich habe bisher keine Erklärung gehört, warum nur diese Mehrkosten betrachtet werden sollen. Was ist mit den Mehrkosten durch etwaige Einmalzahlungen und den Mehrkosten durch das höhere Besoldungsniveau? Warum sollen diese Mehrkosten unter den Tisch fallen. Dies wäre jedenfalls nicht "effektiv" (Zitat Swen).

Swen müsste daher die Frage beantworten, warum nicht die spitze/tatsächliche Jahresbruttobesoldung berechnet werden soll, wie von Karlsruhe vorgegeben.

Das oben genannte Zitat von Stuttmann bezieht sich nicht auf die aktuelle Entscheidung aus September 2025, sondern auf die bisherige Vorgehensweise (unterjährige Besoldungserhöhungen so zu behandeln als wären sie zum 01.01 wirksam geworden). Die Färber-Methode steht daher nicht im Widerspruch zu Stuttmanns Aussagen, da unterjährige Besoldungserhöhungen hier "spitz" berücksichtigt werden.

Nun gut, die Leserin und der Leser können einen weiten Weg gehen (der immer richtig ist, wenn man meine regelmäßig fast schon verschwindend kurzen Beiträge schätzt, und also hier bis ganz nach unten weiterlesen - ich empfehle das sehr). Oder sie oder er beschäftigen sich nicht mit den - streckenweisen komplexen - Fragen und scrollen stattdessen bis zum Fettdruck mit der Überschrift "Fazit für Anhängerinnen und Anhänger kurzer Texte", was sie oder ihn davon abhalten würde, sich den immer wieder erfreulichen Genuss meiner wie gehabt gern gelesenen recht kurzen längeren Einlassungen entgehen zu lassen (was ich nie empfehlen kann, also meine Einlassungen nicht zu lesen, wobei ich befürchte, dass ich mit dieser meiner Ansicht hier eine Minderheit bilde).

Da ich hier ja recht regelmäßig Fragen beantworte - nichts anderes habe ich wie gehabt in den letzten Tagen mit sehr hohem Zeitaufwand getan, was sich u.a. im Umfang der Beiträge zeigt -, würde ich jetzt mal gerne selbst mehrere Fragen an euch stellen und fände es erfreulich, wenn diese beantwortet werden würden, am besten, dann ist klar, worauf sich die Antwort bezieht, mit Fettdruck in meinen Beitrag hinein. Dabei bleibt festzuhalten, dass der Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll nicht das Besoldungsniveau ist - wie Du gerade ausgeführt hast, Maximus -, sondern  die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31). Diesen Unterschied, der darin liegt, das als Gegenstand der "Spitzausrechnung" die Anhebung der Besoldung - denn sie zeigt sich als Entwicklung der Jahrebruttobesoldung - zu betrachten bleibt, und zwar im Rahmen einer Fortschreibungsprüfung einzeln für jedes Jahr, um so überhaupt erst einmal die Entwicklung in den Blick nehmen können, die sich also im Rahmen der "Spitzausrechnung" offenbart, darf nicht aus dem Blick verloren gehen, wenn man sich mit der Thematik beschäftigt.

Nun aber zu meinen Fragen:

1. (a) Ist Deiner Meinung nach ebenfalls die in meinem letzten Beitrag gestellte Frage 1b eine falsche Frage, Maximus? Sie ist letztlich die identische Frage wie die Frage 2b, da ja zwei Besoldungsjahre vollständig eigene Regelungsgegenstände sind. (b) Wenn ja, wieso ist diese Frage 1b ebenfalls falsch? (c) Wenn nein, wieso ist diese Frage 1b nicht falsch? Dabei bleibt festzuhalten, dass die in den ZBR-Beiträgen dargestellte Methode Mehrkosten durch etwaige Einmalzahlungen und Mehrkosten durch das höhere Besoldungsniveau in den Blick nimmt, und zwar Haushaltsjahr für Haushaltsjahr, anders als die Ausführungen Martin Stuttmanns, der zunächst einmal - sachlich auf das Besoldungsjahr schauend und nicht auf das Haushaltsjahr - den Grundgehaltssatz im Blick hatte, was de facto zu kaum anderen Ergebnissen führt, da hier das Hauptvolumen des Besoldungsniveau zu finden ist (das zeigt sich auch in den im entsprechenden Beitrag von mir genannten Unterschied von 0,01 %P, der daran liegt, dass die in beiden Besoldungsjahren in identischer Höhe gewährte Sonderzahlung faktisch wie ein das Besoldungsniveau anhebender Sockelbetrag wird, der abstandsverringernd wirkt, sodass der genannte prozentuale Unterschied von 0,01 %P als Ergebnis entsteht).

2. Wer entscheidet auf welcher Basis, dass eine Frage falsch gestellt wird?

3. (a) Wieso sollte eine allgemeine Aussage, die vor 2025 richtig war - also Martin Stuttmanns Aussage, die ich zitiere -, nach 2025 nicht mehr richtig sein, wenn das Ergebnis der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit de facto wiederkehrend zum selben Ergebnis führt, als wenn gar keine "Spitzausrechnung" vollzogen wird (vgl. entsprechend die Frage 6)? (b) Führt also eine zum Januar um zwei % angehobene Besoldung nun nicht mehr dazu, dass, wenn diese Anhebung um zwei % erst zum Juli vorgenommen wird, die betroffene Beamtengruppe in diesem Besoldungsjahr effektiv nur eine halb so hohe Anhebung erfahren hat, als wenn die Anhebung zum Januar erfolgt wäre? (c) Führt eine im nächsten Besoldungsjahr um zwei % angehobene Besoldung nun nicht mehr dazu, dass, wenn diese Anhebung um zwei % erst zum Juli vorgenommen wird, die betroffene Beamtengruppe auch in diesem Besoldungsjahr effektiv nur eine halb so hohe Anhebung erfahren hat, als wenn die Anhebung zum Januar erfolgt wäre? (d) Haben wir hier also in jedem der beiden Besoldungsjahren nicht den identischen allgemeinen Fall vorliegen, der sich nur in unterschiedlichen Beträgen zeigt? (e) Meint Martin Stuttmann nicht genau deswegen, dass über die Jahre erhebliche Einkommensrückstände zusammenkommen, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen erfolgen, die bei der vom BVerfG bislang vorgegebenen Rechenweise - die Annahme einer regelmäßig fiktiv zu Jahresbeginn angehobenen Besoldung - unter den Tisch fallen?

4. (a) Gilt also zusammengefasst nicht, dass eine in dem Besoldungsjahr vor dem zu betrachtenden Besoldungsjahr monatlich 3.000,- € betragende Besoldung, die in dem zu betrachtenden Besoldungsjahr um zwei % angehoben wird, 3.060,- € beträgt und zu einer effektiven Anhebung der Besoldung - der Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, ist nicht die Jahresbruttobesoldung, sondern deren Entwicklung - im betrachteten Besoldungsjahr gegenüber dem Besoldungsvorjahr (b) um 720,- € führt, wenn die Besoldungsanhebung zum Januar erfolgt, und (c) zu einer effektiven Anhebung im Besoldungsjahr von 360,- € führt, sofern die Anhebung in jenem Besoldungsjahr erst zum Juli vorgenommen wird? Gilt also (d) zusammengefasst nicht, dass eine im nächsten Besoldungsjahr erneut um zwei % angehobene Besoldung zu einer monatlichen Besoldung von 3.121,20 € führt und dass (e) eine effektive Anhebung der Besoldung im betrachteten Besoldungsjahr gegenüber dem Besoldungsvorjahr von 734,40 € gegeben ist, wenn die Besoldungsanhebung zum Januar erfolgt, und (f) zu einer effektiven Anhebung im Besoldungsjahr von 367,20,- € führt, sofern die Anhebung in jenem Besoldungsjahr erst zum Juli vorgenommen wird? (g) Haben wir hier also nicht den identischen allgemeinen effektiven Fall in der Anhebung der Besoldung vorliegen, der sich nur in unterschiedlichen Beträgen zeigt? (h) Denn zeigt sich die Jahresbruttobesoldung in beiden Besoldungsjahren  auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so, dass im Fall einer Anpassung der Besoldung zum Januar die Anhebung (= die Entwicklung) der Jahresbruttobesoldung doppelt so hoch zeigt, als wenn die Anhebung erst zum Juli erfolgte? (i) Und dürfen als Folge des Gegenstands, der bemessen werden soll, Besoldungsanpassungen gerade nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, was aber durch die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wie auch einer "Zwei-Punkt-Methode" regelmäßig geschieht?

5. Gilt darüber hinaus nicht, dass (a) die Mehrkosten der Anhebung der Besoldung für den Haushalt im ersten Besoldungs- und Haushaltsjahr effektiv doppelt so hoch ausfallen, wenn die Anhebung in diesem Besoldungsjahr zum Januar und nicht zum Juli vorgenommen wird? Und gilt (b) ebenfalls nicht, dass die Mehrkosten der Anhebung der Besoldung für den Haushalt im zweiten Besoldungs- und Haushaltsjahr ebenfalls effektiv doppelt so hoch ausfallen, wenn die Anhebung in diesem Besoldungsjahr zum Januar und nicht zum Juli vorgenommen wird?

6. Wie kann der Zweck erfüllt werden, Versuche zu unterbinden, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen - genau deshalb soll nun verpflichtend auch eine "Spitzausrechnung" erfolgen -, wenn also in der Parameterbetrachtung regelmäßig dieselben Parameterwerte betrachtet werden, als würde man wie bislang davon ausgehen, dass die Besoldungsanhebung fiktiv als wie zum Jahresbeginn angehoben erfolgte? (vgl. dazu auch noch einmal ein Beispiel, das ich unten am Ende anfüge).

7. Wieso soll also eine "Spitzausrechnung" für jedes Besoldungsjahr erfolgen, wenn diese de facto regelmäßig zum selben Ergebnis führt, als würde die "Zwei-Punkte-Methode" angewandt werden, worauf BVerfGBeliever gerade wieder mit seinen Berechnungen hingewiesen hat?

8. Wieso hat das Bundesverfassungsgericht dann nicht eine "Zwei-Punkte-Prüfung" verpflichtend als Methode festgesetzt, sondern erwartet eine Besoldungsjahr für Besoldungsjahr "spitz" bemessene Besoldungsbetrachtung, erhöht also den Aufwand regelmäßig ohne signifikanten Ertrag erheblich, um zum letztlich regelmäßig wiederkehrend selben Ergebnis zu kommen, wenn dieser signifikante Mehraufwand also gar nicht notwendig wäre?



Fazit für Anhängerinnen und Anhänger kurzer Texte


Also das Beispiel am Ende, das ich als Fazit meiner Ausführungen zur Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit betrachte:

In meinem Beitrag 19 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128213.15.html) habe ich auf die Entscheidung VG Berlin, Beschluss vom 16.6.2023 – 26 K 245/23 – https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272, verwiesen. Sie bemisst mit dem Basisjahr 2003 für die Jahre 2004 bis 2018 eine Anhebung der Besoldung um 27,75 % unter der Prämisse, das die Besoldung fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden wäre (vgl. dort die Rn. 95). Sie führt später dann eine "Spitzausrechnung" auf Basis der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit durch und kommt für denselben Zeitraum zu einem Besoldungsindex von 26,74 % (vgl. dort die Rn. 300).

Obgleich also die Besoldung in Berlin in den Jahren 2010 bis 2017 regelmäßig zum August und 2018 zum Juni angehoben worden ist, soll die Anhebung der Besoldung effektiv nur um 1,01 %P geringer ausgefallen sein, als wenn sie in den Jahren regelmäßig zum Januar angehoben worden wäre.

Darüber hinaus wäre die Besoldung 2019, wenn sie fiktiv zum Januar angehoben worden wäre, um 4,3 % angehoben worden (vgl. nachfolgend die Rn. 73ff.), sie ist allerdings tatsächlich zum April angehoben worden, im Besoldungsjahr 2020 wäre sie fiktiv zum Jahresbeginn um 4,3 % angehoben worden, ist aber tatsächlich zum Februar angehoben worden. 2021 ist sie tatsächlich zum Januar um 2,5 % angehoben worden. Die "spitz" bemessen Besoldungsanpassung, die also das Datum der Anpassung zu beachten hat (sonst wäre es ja keine "Spitzausrechnung), wirft nun aber für die Jahre 2019 bis 2021 folgende Erhöhungsbeträge der Besoldung aus, betrachtet also folgende Entwicklung der Besoldung: 2019 4,52 %, 2020 4,97 % und 2021 2,82 % (vgl. dort die Rn. 309). Obwohl also die Besoldung 2019, wenn sie zum Januar angehoben worden wäre, um 4,3 % angehoben worden wäre, bildet die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ab, dass die zum April angehobene Besoldung tatsächlich um 4,52 % angehoben worden ist, also um 0,22 %P mehr; 2020 soll die, wenn sie zum Januar angehoben worden wäre, fiktiv um 4,3 % angehobene Besoldung tatsächlich, da sie zum Februar angehoben worden ist, um 4,97 % angehoben worden sein (also um 0,67 %P mehr); und 2021, da sie tatsächlich zum Januar um 2,5 % angehoben wurde, bemisst die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Anhebung um 2,82 % (also um 0,32 %P mehr). Diese Entwicklung bildet die Methodik ab.

Die Frage ist, wieso tut sie das? Und die Antwort ist, weil sie hier - also auch in den Jahren 2019 bis 2021 - regelmäßig längere als zwölfmonatige Zeiträume betrachtet, was zu einem für sie typischen "Aufholprozess" führt. Das macht auch verständlich, wieso sie letztlich wiederkehrend zu identischen Ergebnissen wie eine "Zwei-Punkte-Betrachtung" führt; darauf komme ich gleich noch einmal zurück.

Bemisst man nun für den Zeitraum 2004 bis 2018 mit dem Basisjahr 2003 mit den Werten 127,75 % einer regelmäßig fiktiven Anhebung der Besoldung zum Januar und der "spitz" bemessenen Anhebung durch die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit von 126,74 % (vgl. oben) den weiteren Zeitraum bis 2021, dann kommen wir mit den gerade genannten Werten zu dem Ergebnis, dass unter der Prämisse eine fiktiv zu Jahresbeginn bemessenen Besoldungsanpassung ein Besoldungsindex von 142,45 % entsteht. Wenn man aber den tatsächlichen Zeitpunkt heranzieht, wie das die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgibt, also mit ihr eine "Spitzausrechnung" vornimmt, dann ergibt sich mit den weiteren genannten Werten ein Besoldungsindex von 142,97 %.

Obgleich also die Besoldung zwischen 2010 und 2020 regelmäßig unterjährig gewährt worden ist - zwischen 2010 und 2018 regelmäßig erst zum August -, ist also der betroffene Beamte nach der Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit offensichtlich nach 2003 bis 2021 erheblich besser besoldet worden, als wenn er eine Anhebung der Besoldung zwischen 2003 und 2020 regelmäßig zum Januar erfahren hätte, was im gesamten Betrachtungszeitraum tatsächlich nur einmal geschehen ist, nämlich 2021.

Frage 9: Wer erachtet das als sachgerecht die tatsächlichen Verhältnisse abbildend? Bitte melden.

Und wieso ist das so?

Gehen wir wieder zurück zum Ausgangspunkt der Bemessung des Basisjahrs. Hier weist die Methodik - korrekt "spitz" bemessen - nach, dass dem betreffenden Richter 2003 ein Besoldungsniveau von 59.524,23 € gewährt worden ist (vgl. die Rn. 300). 2021 ist ihm "spitz" bemessen ein Besoldungsniveau von 85.104,36 € gewährt worden (vgl. die Rn. 309). Dividiert man nun beide Beträge, erhält man zum Ergebnis eine Anhebung der Besoldung um 42,97 %, genau den Betrag, den die "Spitzausrechnung" auswirft, womit ich zu der Frage 10 komme:

Frage 10: (a) Wer will behaupten, dass mit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit tatsächlich bemessen wird, was einem Richter oder Beamten im Verlauf der Jahre 2003 bis 2021 mehr an Besoldung zur Verfügung gestanden hat, dass also tatsächlich eine "Spitzausrechnung" vorgenommen worden ist? (b) Und wer möchte nicht behaupten, dass hier keine klassische "Zwei-Punkte-Methode" gegeben wäre, als die sich also auch die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit am Ende darstellt und so auch nachweisen lässt?

Und wieso ist nun also der bemessene Prozentwert der angehobenen Besoldung in der "Spitzausrechnung" der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit sogar noch höher, als wenn man davon ausginge, dass die Besoldung regelmäßig fiktiv zum Januar angehoben worden ist?

Geht man davon aus, dass die Besoldung immer fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden wäre, legte man als Basiswert für das Jahr 2003 den Prozentwert 100 zugrunde und nimmt nun die entsprechende fiktive Bemessung vor; eine "Spitzbemessung" findet nicht statt. Mit der Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wird aber auch das Basisjahr 2003 "spitz" bemessen. Die Besoldung ist hier erst zum Juni angehoben worden (vgl. die Rn. 300). Damit aber wird der Basiswert niedriger als in der fiktiven Bemessung angesetzt und also das Besoldungsvolumen zwischen 2003 und 2021 vergrößert, was die Berliner Methodik einer "Spitzausrechnung" als letztlich evident sachwidrige "Zwei-Punkte-Bemessung" entsprechend schlüssig, nur eben evident sachwidrig bemisst, um zugleich zu klären, wieso 2018 der Unterschied zwischen den beiden Besoldungsindices gegeben war: 2003 ist die Besoldung zum Juni, 2017 (dem "Basisjahr" für 2018) noch zum August angehoben worden. Die Methodik hat also für den Zeitraum von 2003 bis 2018 eine "Spitzausrechnung" vorgenommen, nämlich im Zeitraum von 15 Jahren in zwei Monaten, also zweimal in 180 Monaten.

Frage 11: Wer möchte mich weiterhin davon überzeugen, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit sachgerecht ist, um die zwischen 2003 und 2021 angehobene Besoldung tatsächlich abzubilden?

Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit führt regelmäßig eine verkappte "Zwei-Punkte-Bemessung" durch. Sie betrachtet also die Anhebung der Besoldung regelmäßig weitgehend identisch, als würde die Besoldung fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden sein. Denn sie bemisst für das erste Jahre - das hat BVerfGBeliever vorhin noch einmal dargestellt - einer unterjährigen Besoldungsanpassung einen sachgerechten Prozentwert, also bspw. einen Wert von 5/12, sofern die unterjährige Besoldungsanpassung zum August erfolgte, um aber - wie gezeigt -, sobald der unterjährige Anpassungszeitraum nach vorne verschoben wird - also nicht mehr zum August, sondern bspw. im Juni erfolgt (wie 2019 in Berlin) -, letztlich vierzehn Monate zu bemessen, 2020 sogar 16 Monate, da die Anhebung zum April "vorgeholt" wird, um 2021 13 Monate zu bemessen, nämlich den Zeitraum der Anhebung von Januar zu Januar. Damit hätten wir  zwischen 2004 und 2021 eine klassische "Zwei-Punkte-Methode", nur leider finden wir 2003 eine unterjährige Besoldungsanpassung, was das zu bemessene Besoldungsvolumen erhöht, von dem die betrachtete Richtergruppe in Berlin regelmäßig in großen Teilen der Anhebung ausgeschlossen worden ist, weil sie wegen der unterjährigen Anpassung der Besoldung regelmäßig effektiv eine geringere Anhebung erhalten hat.

Und so bliebe als zentral zu begründende Frage die Frage 6 noch einmal zu wiederholen. Sie muss von denen beantwortet werden, die entsprechende Methoden anwenden wollen, und zwar spätestens von den Gesetzgebern, die aktuell nun genau so verfahren (wollen):

Wie kann der Zweck erfüllt werden, Versuche zu unterbinden, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen - genau deshalb soll nun verpflichtend auch eine "Spitzausrechnung" erfolgen -, wenn also in der Parameterbetrachtung regelmäßig dieselben Parameterwerte betrachtet werden, als würde man wie bislang davon ausgehen, dass die Besoldungsanhebung fiktiv als wie zum Jahresbeginn angehoben erfolgte?

Und damit erinnere ich abschließend daran, was ich Durgi u.a. geantwortet habe: Nur weil die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit evident sachwidrig ist, sie bemisst nicht den Gegenstand, den sie zu bemessen hat, heißt das nicht, dass die in den ZBR-Beiträgen vorgeschlagene Methodik sachgerecht sei. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Darüber hinaus kann das, was ich hier gerade geschrieben habe, sachlich umfangreicher gerne noch einmal im April-Beitrag der ZBR nachgelesen werden, die (die ZBR) sich von der dort vorgenommenen Begründung hat überzeugen lassen (vgl. dort die S. 128 f.).

accipiter

Wenn ich Swen richtig verstanden habe, hat Färber es wohl doch nicht so gemacht wie geschrieben und gedacht habe (jährlicher gewichteter MW). Das wäre dann mE falsch, wenn man den Besoldungsindex als Vergleichgrösse mit den Jahreswerten der anderen Indizes vergleicht. Nun ja die Richter haben sich wohl auf Färbers Berechnungen verlassen. Sind ja auch nur Menschen. Persönlich habe ich die Frau schon in diversen Ausschussanhörungen zu verschiedenen Thematiken erlebt (die Frau ist offenbar ein Multitalent). Überzeugt hat sie mich nie und lag am Ende nicht immer aber oftmals schlicht daneben. Im Übrigen sind 0,5 % Unterschied im Indexwert auf 10 Jahre nicht "kriegsentscheidend" und schon gar nicht evident (da kommt nämlich als mgl Zahlungsgrösse nix bei rum).

SwenTanortsch

Zitat von: accipiter in Gestern um 18:09Wenn ich Swen richtig verstanden habe, hat Färber es wohl doch nicht so gemacht wie geschrieben und gedacht habe (jährlicher gewichteter MW). Das wäre dann mE falsch, wenn man den Besoldungsindex als Vergleichgrösse mit den Jahreswerten der anderen Indizes vergleicht. Nun ja die Richter haben sich wohl auf Färbers Berechnungen verlassen. Sind ja auch nur Menschen. Persönlich habe ich die Frau schon in diversen Ausschussanhörungen zu verschiedenen Thematiken erlebt (die Frau ist offenbar ein Multitalent). Überzeugt hat sie mich nie und lag am Ende nicht immer aber oftmals schlicht daneben. Im Übrigen sind 0,5 % Unterschied im Indexwert auf 10 Jahre nicht "kriegsentscheidend" und schon gar nicht evident (da kommt nämlich als mgl Zahlungsgrösse nix bei rum).

Den Unterschied im Bund habe ich vor ein paar Tagen genannt: Evident sachwidrig "spitz" bemessen auf Grundlage einer "Zwei-Punkte-Bemessung" ist der Besoldungsindex - das Besoldungsniveau ist in der typisierten Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 von 1996 48.727,45 € nach 2022 auf 76.722,97 € angehoben worden - in jenen Jahren um 57,45 % gestiegen, jedoch ist die so typisierte Beamtengruppe in jener Zeit effektiv nur mit 41,85 % an der Anhebung der Besoldung beteiligt worden, wie sie die in der ZBR erstellten Methodik bemisst. In Berlin sind diese Unterschiede noch einmal erheblich größer - aus den genannten Gründen: erheblich längere Zeiträume, in denen die Besoldung nicht angehoben worden ist; regelmäßig erheblich spätere Anhebungen im Jahresverlauf, also deutlich stärker wirksame unterjährige Anpassungen der Besoldung; eine erheblich schlechtere Sonderzahlungsentwicklung -, ohne dass ich das eben dargestellt habe, da in jenem Beitrag die in der ZBR dargestellte Methodik nicht herangezogen worden ist.

Im ZBR-Beitrag wird die Bemessung für Berlin für den Zeitraum 1996 bis 2020 durchgeführt. Das BVerfG muss für jenen Zeitraum von einem Besoldungsindex von 144,31 % ausgegangen sein, effektiv beteiligt an der Anhebung der Besoldung ist die genannte typisierte Beamtengruppe in jenem Zeitraum mit 123,85 %.

SwenTanortsch

    Zitat von: RandomValue in Gestern um 10:07Danke, ich glaube auch dass die Begrifflichtkeiten in der Welt der Mathematik (wo auch ich herkomme) und der Politik/Juristerei einfach unterschiedlich besetzt sind.

    Um das bei meinem Beispiel oben auf die Spitze zu treiben und die verschiedenen Argumentationen zwischen dem mathamtischen Zahlen und den mir vorstellbaren politischen Aussagen hervorzuheben:

    In der Verhandlung über die AA referiert die Gegenseite (Bundesregierung) über die Besoldungserhöhungen in den Jahren 1-3.
    • Im ersten Jahr sei die z.B. Inflation nahe Null gewesen, daher keine Anpassung/Steigerung nötig gewesen.
    • Im zweiten Jahr musste die Besoldung aus Gründen um 3% angehoben werden. Diese wurde zur Jahresmitte vollzogen, laut Gesetz steht also im Jahr 2 eine Erhöhung mit dem Zahlenwert "3%". (auch wenn mathematisch nur 6*1,5% real ausgezahlt wurden)
    • Im dritten Jahr lief es wieder gut für die Regierung, es musste nicht erhöht werden "0%". Aber, der Anwalt referiert, selbst ohne Erhöhungsbedarf stieg die Besoldung im Jahr 3 sogar an! Daher ist auf keinen Fall im Jahr 3 eine Unteralimentation festzustellen, auch wenn dies im Jahr 2 ggf. möglich gewesen wäre.

    Also das Nachhängen der Besoldungserhöhung aus Jahr 2 in das Jahr 3 wirkt im (Haushalts-) Jahr 3 wie eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beamten!

    Das nur mal als Gedankenspiel eines Laien für eine Verhandlung.

    Ich glaube solche Sachen motivieren Swen zu diesen ausführlichen Diskussionen, da wohl (mangels eigener Erfahrung) in den Verhandlungen viele sprachliche Argumente möglich sind, die der Mathematik offensichtlich widersprechen.[/list]

    Und PS. Ich lese jetzt erst Deinen Beitrag, Random, weil ich vorher eher länger an dem Text von vorhin gearbeitet habe: Besser kann man die Sache nicht auf den Punkt bringen, als Du das hier machst! Wer verstehen will, worum es geht, der lese diesen Beitrag.

    accipiter

    @RandomValue
    Genauso wie du es beschrieben hast, hat unser Finanzministerium es gesehen und auch so argumentiert es berechnet. Jetzt nach der BVerGE 2025 haben sie es umgestellt und rechnen mit jährlich gewichteten MW. Darüber werden und bleiben unterjährige Erhöhungen sichtbar. Was mE, wie schon geschrieben, auch passen dürfte. "Weggezaubert" haben sie den Effekt der Unterjährigkeit "nur" für den Zeitraum 1996 bis 2008. Für diesen Zeitraum setzen sie 1996 = 100 und steigen dann ab 2008 wieder ein.Aber ich meine dies nivelliert sich aus, da der jw gesetzte zeitliche Bezugspunkt der 01.01.war/ist.

    BVerfGBeliever

    [Präambel: Hier ist es schon recht spät, daher nur kurz. Bei etwaigen Rückfragen morgen gerne mehr.]

    Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:48Da ich hier ja recht regelmäßig Fragen beantworte - nichts anderes habe ich wie gehabt in den letzten Tagen mit sehr hohem Zeitaufwand getan, was sich u.a. im Umfang der Beiträge zeigt -, würde ich jetzt mal gerne selbst mehrere Fragen an euch stellen und fände es erfreulich, wenn diese beantwortet werden würden, am besten, dann ist klar, worauf sich die Antwort bezieht, mit Fettdruck in meinen Beitrag hinein.
    Falls du es bereits vergessen haben solltest: Du hast uns heute schon um 10:32 Uhr mehrere Fragen gestellt, auf die ich dir um 12:38 Uhr detailliert geantwortet habe. Insbesondere habe ich dir in meiner Antwort konkret und nachvollziehbar an deinem eigenen Beispiel mit deinen eigenen Zahlen aufgezeigt, warum und zu welchen falschen Ergebnissen die ZBR-Schwan-Methodik gelangt.


    Gilt also (d) zusammengefasst nicht, dass eine im nächsten Besoldungsjahr erneut um zwei % angehobene Besoldung zu einer monatlichen Besoldung von 3.121,20 € führt und dass (e) eine effektive Anhebung der Besoldung im betrachteten Besoldungsjahr gegenüber dem Besoldungsvorjahr von 734,40 € gegeben ist, wenn die Besoldungsanhebung zum Januar erfolgt, und (f) zu einer effektiven Anhebung im Besoldungsjahr von 367,20,- € führt, sofern die Anhebung in jenem Besoldungsjahr erst zum Juli vorgenommen wird?
    Ja, (d) gilt. Nein, (e) und (f) gelten ausdrücklich nicht und zeigen nochmals schön und aussagekräftig den konstruktionsbedingten Fehler der ZBR-Schwan-Methodik. Konkret (unter der Annahme, dass die Besoldung im Vorjahr im Juli um 2% erhöht wurde):
    - Im Vorjahr lag die Besoldung bei 36.360 € (von Januar bis Juni 3.000 €, von Juli bis Dezember 3.060 €).
    - Im Fall (e) liegt die Besoldung im aktuellen Jahr bei 37.454,40 € (von Januar bis Dezember 3.121,20 €). Die "effektive Anhebung" beträgt also 1.094,40 € und nicht, wie von dir behauptet, 734,40 €.
    - Im Fall (f) liegt die Besoldung im aktuellen Jahr bei 37.087,20 € (von Januar bis Juni 3.060 €, von Juli bis Dezember 3.121,20 €). Die "effektive Anhebung" beträgt also 727,20 € statt der von dir behaupteten 367,20 €.


    Bei Bedarf kann ich dir gerne an jedem beliebigen weiteren Beispiel - egal ob konstruiert oder mit echten Werten - aufzeigen, dass (a) die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie du sie ja so gerne nennst) immer die korrekten Ergebnisse ermittelt, während (b) die ZBR-Schwan-Methodik grundsätzlich zu falschen Resultaten führt. Ich denke jedoch, das würde die Leserschaft vermutlich irgendwann ermüden.. :)


    clarion

    Hallo Swen,

    Du hast wieder nicht meine Frage beantwortet. Daher versuche ich es noch einmal mit einem Beispiel.
    Ausgehend von einem Jahresbrutto  von 12.000 €, erfolgt im Jahr 1 vom Januar bis Juni 1000 €. Zum 1. Juli kommt eine Besoldungserhöhung von 3%. Im Jahr 2 keine Besoldungserhöhung, Jahr 3 eine Besoldungserhöhung von 2% im April, und im Jahr 4 von 1% schon zum Januar.

    Dann ergeben  sich folgende Jahresbrutto:
    Jahr 0: 12 × 1.000,00 &                  = 12.000,00 €
    Jahr 1:  6 × 1.000,00 € + 6 × 1.030,00 € = 12.180,00 €
    Jahr 2: 12 × 1.030,00 €                  = 12.360,00 €
    Jahr 3:  3 × 1.030,00 € + 9 × 1.050,60 € = 12.545,40 €
    Jahr 4: 12 × 1.061,11 €                  = 12.733,32 €

    Wenn wir annehmen, dass das Jahresbrutto im Jahr 0 genau 12.000,00 € waren und dieses Jahr das Basisjahr sein  soll, dann kommen folgende Indizes raus:
    Jahr 0: 100,0
    Jahr 1: 101,5
    Jahr 2: 103,0
    Jahr 3: 104,5
    Jahr 4: 106,1

    Die jährlichen Steigerungen lauten:
    Von Jahr 0 nach Jahr 1: 1,50 %
    Von Jahr 1 nach Jahr 2: 1,48 %
    Von Jahr 2 nach Jahr 3: 1,50 %
    Von Jahr 3 nach Jahr 4: 1,50 %

    Welche Werte, Swen, kommen bei der Schwan Methode heraus?

    SwenTanortsch

    Es ist Antwort genug gegeben worden, clarion. Lies die Praxis, also das Beispiel der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, wie es im Fazit der Nr. 52 aufbereitet ist: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128213.45.html Darüber hinaus immer wieder von vorn anzufangen, als wäre nicht schon alles vielfach, sondern nichts noch nie gesagt worden, führt nicht weiter, sondern tritt mit leerlaufender Energie nur auf der Stelle.

    Die Fakten liegen auf dem Tisch, die ZBR-Beiträge sind geschrieben, jeder kann selbst nachlesen, was geschrieben ist, hier und an anderer Stelle, kann sich also weiterhin seinen Reim drauf machen und sich dazu äußern, wenn's ihm beliebt, bzw. dazu schweigen, wenn das der Rest ist. Mehr Antwort kann ich nicht geben, ohne mich permanent zu wiederholen, und das wird die, die das bislang nicht überzeugt hat, auch zukünftig nicht überzeugen. Denn wen die Nr. 52 nicht überzeugt kann, den kann auch nichts anderes mehr überzeugen, davon bin nun ich überzeugt. Die ewige Wiederkehr des Gleichen ist ein Kehraus, weiß das wohl nur nicht.

    Wer also davon ausgeht, dass die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit und auch eine "Zwei-Punkte-Methode" sachgerecht sind, mag das glauben und sich daran halten. Wer mir vorwirft, ich hätte in den letzten Tagen zu wenig Antwort geben, mag sich im Recht sehen. Wer sich weiterhin im Kreis drehen möchte, mag das tun.

    Ich muss zum Glück die Welt weder retten noch überzeugen. Es ist am Ende so, wie vor ein paar Tagen geschrieben: Wenn der Diskurs zu keiner Einigkeit führt, geht die Welt davon nicht unter. Und falls doch, vorher den Apfelbaum nicht vergessen.

    Vergelt's Gott.