Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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PolareuD

@ BVerfGBeliever

Vielleicht als Anregung: Versuche nicht die beiden Methoden zu vergleichen sondern erfasse was mit der Schwan Methode eigentlich ausgesagt wird? Welcher Gegenstand wird hier bemessen? Und blende wie gesagt die Methode des VG Berlin komplett aus.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

Ich schreibe auch hier kurz in den Text hinein, den ich gut nachvollziehen kann. An einer zentralen Stelle ist er aber sachlich falsch oder ungenau. Deswegen meine Anmerkung.

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 07:54Ich behaupte gar nicht, dass die Senats Methode evident sachwidrig ist. Sie hilft im Rahmen des ersten Schrittes im Rahmen der  Fortschreibungsprüfung zur Klärung, ob eine verfassungswidrige Unteralimentierung vorliegen könnte oder nicht. Die Problematik ist doch eine andere: Sollte das Gericht im Rahmen des neuen Pflichtenheftes im ersten Schritt zu dem Ergebnis kommen, dass keiner oder nur ein Parameter verletzt ist, dann muss man doch als Kläger Gründe finden, warum man das anders sieht. An dieser Stelle hat sich Beweis- und Darlegenslast verschoben.

Dabei ist nach meiner Meinung die Frage, ob die neuere Methodik des Senats zwei voneinander zu unterscheidenden Prüfungskriterien tatsächlich genügt.

Zum einen stellt sich mir die Frage, ob die Berechnung wirklich so spitz und genau ist, wie Ihr es immer unterstellt. Zum anderen stellt sich mir die Frage, inwieweit sie eine Entwicklung im Laufe eines länger andauernden Zeitraums darzustellen vermag.

Erst danach stellt sich für mich die Frage, ob eine solche Betrachtung tatsächlich für die Frage, die es wirklich zu beantworten gilt, nämlich, ob der Beamte von der allgemeinen Einkommensentwicklung über einen längeren Zeitraum abgekoppelt wurde und man es mit dieser neuen, differenzierten Methode aufzuzeigen vermag.

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden ist doch ein anderer: Die Methode des Senats zeigt auf, ob in dem zu prüfenden Jahr eine signifikante Unteralimentierung vorgelegen haben könnte. Sofern das der Fall sein sollte, hat diese Berechnung, sofern die Beklagte es nicht widerlegen kann, eine Evidenz, die eher für als gegen eine Unteralimentierung spricht. Da gehe ich mit dem Senat d´Accord.

Bei der Schwan Methode werden hingegen die länger andauernden Unteralimentierungen, die sich über die letzten Jahrzehnte gezogen haben, kumuliert. Damit wird deutlich, dass es nicht nur einzelne Ausreißer nach unten gab, sondern diese deutlich schlechtere Bezahlung nach 30 Jahren eben ein halbes oder vielleicht sogar ganzes Jahresgehalt ausmachen. Bezogen auf die gesamte Lohnsumme sind es dann natürlich weiterhin weniger als 5 %, bezogen auf die tatsächlichen gezahlten Löhne summieren sich diese Lohndifferenzen allerdings auf. Daher kann mit der Schwan Methode in meinen Augen echt und nicht fiktiv aufgezeigt werden, dass der Gesetzgeber mehr oder weniger bewusst die Beamten über Jahre wenn nicht sogar Jahrzehnte unteralimentiert hat. Die Frage, die man stellen kann, nachdem man dieses Indiz herausgearbeitet hat, ist die, ob man damit einen Nachweis (also eine Evidenz) führen kann, dass man von der allgemeinen Einkommensentwicklung signifikant und in einem nicht mehr verfassungsrechtlich zu rechtfertigenden Maße abgekoppelt wurde.

Hier ist die Ungenauigkeit oder der Fehler: Auf der ersten Prüfungsstufe geht es nicht um Evidenz, sondern nur darum, hinsichtlich der zweiten Prüfungsstufe eine Prüfungsrichtung zu formulieren, die dort eine Prüfungswirkung entfalten kann und regelmäßig auch entfaltet. Die Evidenz ergibt sich erst nach Abschluss der wertenden Betrachtung, also nachdem die quantitativen Parameter der ersten und die qualitativen Parameter der zweiten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung zusammengeführt und abgewogen worden sind.

Aus diesen Zusammenhängen ziehe ich klare Schlüsse:

1. Unabhängig von der Frage, ob eine Zwei-Punkte-Methode oder die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen des zu betrachtenden Gegenstands evident sachwidrig sind, sind sie so grob, dass zwischen dem Basisjahr 1996 und dem Vorjahr des zur Prüfung stehenden Jahres im Extremfall gar keine Besoldung zu irgendeinem Zeitpunkt hätte gewährt werden müssen, um auf der ersten Prüfungsstufe zu dem Ergebnis zu kommen, dass für das zu betrachtende Jahr keine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation festzustellen sei, wenn in diesem Jahr die Besoldung so stark angehoben worden wäre, dass kein Parameter über 5 % liegen würde.

2. Man kann zurecht sagen, dass das, was ich gerade geschrieben habe, ein niemals vorkommendes Extrembeispiel sei - aber es soll den Prozess der Rechtsprechungsfindung verdeutlichen: Weder eine Zwei-Punkte-Methodik noch die (faktisch eine verkappte Zwei-Punkte-Methode seiende) Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit lässt eine hinreichende Betrachtung der Beteiligung der Beamten an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen ab dem Jahr 1996 hinreichend zu. Sie vollziehen also diesbezüglich keine Fortschreibungsprüfung.

3. Daraus resultiert aber, dass der Prozess der Fortschreibung im Rahmen der beiden Methodiken nicht geprüft werden kann, da er während des Prüfungsverfahrens ebenfalls zu keinem anderen Zeitpunkt oder einer anderen Stelle des Prüfungsverfahrens in den Blick genommen wird.

4. Das aber widerspricht dem Zweck einer Fortschreibungsprüfung.

5. Denn die regelmäßig wiederkehrende Abkopplung der im Jahresverlauf gewährten Besoldung, die daraus langfristig resultiert, wenn wiederkehrend nur unterjährige Besoldungsanpassungen vollzogen werden - wie gerade in der Antwort an clarion am niedersächsischen Beispiel kurz angerissen -, führt genau zu jenem Ergebnis, das ich vor ein paar Tagen geschrieben habe: Der Beamte sieht sich dann regelmäßig veranlasst, auf Rücklagen zurückzugreifen, die an sich für den Versorgungsfall zu bilden sind. Zu dieser Rücklagenbildung ist er aber verpflichtet.

6. Ohne eine Fortschreibungsprüfung, die den Namen auch verdient, kann die Prüfung weiterer mit dem Beamtenstatus verbundenen Rechte und Pflichte also nicht hinreichend vollzogen werden, womit die verfassungsgerichtliche Prüfung in einem stärkeren Maße begrenzt bleibt, als sie das sowieso schon ist und es nun - die Fortschreibung soll ja geprüft werden - hier nicht mehr sein soll.

7. Denn als Folge der - m.E. - evidenten Sachwidrigkeit werden dem Kläger im Ausgangsverfahren Begründungsmöglichkeiten seiner Klage nun systematisch abgeschnitten, da die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ja eine regelmäßige Beteiligung - ggf. sogar eine Art "Überbeteiligung" im "Aufholprozess" - in der von ihr nicht vorgenommenen Fortschreibungsprüfung suggeriert. Das ist die Folge ihrer evidenten Sachwidrigkeit. Der Kläger im Ausgangsverfahren kann bspw. für die Jahre 2018 bis 2021 im Rahmen der exemplarisch herangezogenen Methodik der 26. Kammer (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272) ausführen, dass der Beamte in den Jahren 2018 bis 2021 eine Anhebung der Besoldung um 3,5 %, 4,52 %, 4,97 % und 2,82 % erhalten habe (vgl. die Rn. 309), obgleich der Beamte de facto nur mit einer um 1,87 %, 3,23 %, 3,94 % und 2,5 % erhöhten Besoldung an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und den allgemeinen Lebensstandard beteiligt worden ist.

8. Es kann also die in nachfolgenden Jahren weiterhin vorgenommene nicht hinreichende Besoldungsanhebung damit gerechtfertigt werden, dass die Besoldung zwischen 2018 und 2021 überdurchschnittlich angehoben worden sei, sodass es dem Beamten zuzumuten sei, bspw. im Jahr 2023 gar keine regelmäßig Anhebung erfahren zu haben, da er ja 2018 bis 2021 durch die überdurchschnittlich angehobene Besoldung Rücklagen habe bilden können, mit denen er die kurzzeitig 2023 nicht vollzogene regelmäßige Anhebung kompensieren könne.

9. Auf Basis der mit der Methodik zugrunde gelegten Daten ist es dem Kläger im Ausgangsverfahren faktisch unmöglich, diese sachlich falsche Argumentation zu widerlegen, eben weil nicht die tatsächliche Entwicklung, sondern ein "Aufholprozess" der (verfassungsgerichtlichen)gerichtlichen Betrachtung zugrunde gelegt wird.

10. Diese Problematik muss m.E. aber wiederkehrend zu mit Formfehlern belasteten gerichtlichen Entscheidungen führen, was ein weiterer Hauptzweck ist, wieso ich den entsprechenden Aufwand betreibe, den ich betreibe. Dem Kläger im Ausgangsverfahren darf nicht eine Begründungsmöglichkeit abgeschnitten werden, die de facto gegeben wäre, wenn man die tatsächlichen Verhältnisse betrachtete.

11. Ich denke, dass die Juristen unter uns das genauso sehen. Denn auch hier entfaltet die evidente Sachwidrigkeit der Methodik eine Wirkung, die mit rechtsstaatlichen Prinzipien kaum in Einklang gebracht werden kann. Auch deshalb darf sie nicht angewandt werden.


Die juristische Frage, die dadurch für mich erwächst, ist dannfolgende: Ist es noch verfassungsgemäß, wenn das Einkommen eines Beamtes in 30 Jahren nicht mal mehr oder weniger als der Indexlohn ist, sondern immer deutlich weniger als der Indexlohn und sich die Lohndifferenz am Ende auf mehr als 5/10/15/25/50 % eines Jahresgehaltes kumuliert?

Sicherlich kann man auch eine andere Methode der Spitzausrechnung wählen, um auf einem Langzeitstrahl die kumulierte Differenz sichtbar zu machen. Sofern irgendwer eine bessere oder transparentere Technik kennt, immer her damit. Allerdings kenne ich bisher nur die Schwan Methodik, um das Fachgericht überhaupt in solche Überlegungen zu zwingen. In den zukünftigen Debatten und Urteilen wird sich zeigen, ob die Schwan Methodik wirklich präziser ist, ob die Methodik die Methodik des Senats ergänzen kann und ob sie etwas taugt, um auch bei zukünftigen Fortschreibungen der Beamtenbesoldung dem Gesetzgeber nicht ein Tor zu öffnen, durch das er durchzugehen vermag.

Am Ende möchte der Senat, zumindest verstehe ich seine Rechtsprechung dazu so, prüfen, ob die Beamten an dem allgemeinen Wohlstandszuwachs sachgerecht partizipieren und will verhindern, dass zukünftig dieses Partizipieren ausgehöhlt wird. Solange in einzelnen Jahren mal ein Unterschreiten und mal ein Überschreiten gegenüber dem Tariflohnindex gelingt, im langen Mittel allerdings die berühmte schwarze Null steht, sehe ich zumindest darin auch kein Problem. Wenn mir nach 45 Dienstjahren am Ende jedoch über 2 Jahresgehälter gegenüber dem Tariflohnindex fehlen würden, ohne dass es verfassungsrechtlich ein Problem sein soll, dann erscheint mir das jedoch nicht sachgerecht. Ich würde für mich dann in Anspruch nehmen wollen, dass ich von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden bin.

Daher begrüße ich jede wie auch immer geartete "Spitzausrechnung", die neben der Methode des Senats die Unteralimentierung über einen längeren Zeitraum kumuliert abbildet, um erst einmal auf das Problem aufmerksam zu machen. Und genau an der Stelle hat die Senat/Färber Methode ihre Schwäche: Sie kumuliert nicht, sondern schaut sich immer nur das eine zu prüfende Jahr an. Somit kommt sie bei einer länger andauernden Unteralimentierung, die vielleicht sogar ihre Ursache in einem früheren, nicht zu prüfenden Jahr hat, zu dem Ergebnis, es läge gar keine verfassungsrechtlich relevante Unteralimentierung vor.

Dieses Ergebnis ist für mich zumindest mindestens unbefriedigend. Daher müsste es in meinen Augen eine zweite, zusätzliche Schranke geben, die nur einen noch zu beziffernde kumulierte Höchstabweichung über einen längeren Zeitraum zulässt. Andernfalls ist die Berechnung des Senats/Färber ein zahnloser Tiger und erlaubt dem Gesetzgeber zunehmend stärkere Abweichungen von den Parametern nach unten, wirkt demnach meiner Meinung nach nicht für die Fortschreibung fördernd, sondern bewirkt das genaue Gegenteil. Wenn sich diese Berechnung durchsetzt, wird der Gesetzgeber diese Schranke als seine neue Mindestalimentation verstehen und so handeln, wie er es immer tut: Nicht mehr zahlen, als unbedingt notwendig, also die Bezahlung so wählen, dass der Index gerade noch bei 4,99 % verbleibt, damit die Ampel nicht auf rot springt.

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 08:27Der Beamte erhält im Jahr 2025 exakt 0,25% mehr als im Jahr 2024 (weil er im Januar 2025 drei Prozent mehr bekommt als im Januar 2024). Die Schwan-Methodik behauptet hingegen fälschlicherweise, es gäbe im Jahr 2025 keine Erhöhung.


Die Schwan Methodik macht folgendes:

Jahr 2023:

Erhöhung (soll): 3 %
Erhöhung (ist): 2,75 %
Defizit: 0,25 %

Erhöhung 2024:

Erhöhung (soll): 0 %
Erhöhung (ist): 0,25 %
Summe: +0,25 % aus diesem Jahr minus 0,25 % des vergangenen Jahres = 0

Daher wird die nominale Erhöhung des Jahres 2024 mit dem Defizit des Vorjahres 2023 verrechnet.

Somit ist der Gegenstand, der betrachtet wird, ein anderer: Bei der Senat/Färber Methode wird die prozentuale Steigerung der Nettolohnsumme mit der des Vorjahres verglichen.

Bei der Schwan Methode wird zumindest versucht (ob es gelingt, darüber kann man streiten) die fehlenden Lohnsteigerung zu kumulieren, indem sie mit fehlenden Steigerungen des Vorjahres verrechnet werden, um so die Fehlbeträge aufzuaddieren. Andernfalls würde man ja zu demselben Ergebnis kommen wie der Senat und das wäre ja, wenn man einen anderen Gegenstand betrachten möchte, auch nicht zielführend.

Wenn ich in 5 Jahren jeweils 2 % zu wenig bekommen habe, dann sind das bezogen auf die gesamte Lohnsumme am Ende tatsächlich auch weiterhin 2 %. Allerdings sind 2 % von 100.000 EUR spürbar weniger als 2 % von 500.000 EUR. Und bezogen auf die 100.000 als Gegenstand oder Bezugsgröße sind dann 10.000 EUR Abweichung eben 10 % und nicht 2 %. 

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 08:27P.S. @Rentenonkel, kurz und schmerzlos: Nein! (zu mehr habe ich hier im Liegestuhl am Handy keinen Nerv..)

Doch!! - ohh!!

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 09:36Somit ist der Gegenstand, der betrachtet wird, ein anderer: Bei der Senat/Färber Methode wird die prozentuale Steigerung der Nettolohnsumme mit der des Vorjahres verglichen.

Alles andere klingt irgendwie sinnfrei. Aber ja, ich bin in der Diskussion ja nicht drin. Nur 2 Cent und ein bisschen logischen Senf.

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Gestern um 08:43@ BVerfGBeliever

Vielleicht als Anregung: Versuche nicht die beiden Methoden zu vergleichen sondern erfasse was mit der Schwan Methode eigentlich ausgesagt wird? Welcher Gegenstand wird hier bemessen? Und blende wie gesagt die Methode des VG Berlin komplett aus.
Hallo PolareuD, gerne folge ich deiner Anregung, hier also eine singuläre Betrachtung der Schwan-Methodik: Nimm noch mal GoodByes Beispiel, mit dem einzigen Unterschied, dass es die Vorjahreserhöhung nicht zum 01.02.2024, sondern erst zum 01.11.2024 gibt. Der Beamte bekommt entsprechend von Januar bis Oktober 2025 jeden Monat 3% mehr als im Vorjahr(esmonat), insgesamt erhält er also 2025 eine um 2,5% höhere Besoldung als 2024. Mit anderen Worten: In den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 kann er sich deutlich mehr Schnitzel leisten als im Vorjahr. Und zwar nicht auf Kredit, sondern aus seiner echten Besoldungserhöhung gegenüber 2024!

Die Schwan-Methodik behauptet jedoch stattdessen, dass sich seine Besoldung im Jahr 2025 um keinen einzigen Cent (!) gegenüber 2024 erhöht hat. Jetzt die Frage an dich, inklusive Reset-Knopf, nochmaligem Nachdenken, etc.: Welchen (wie auch immer gearteten) "Gegenstand" soll eine Methodik sinnvoll (!) bemessen können, die zu solch einem fehlerhaften Ergebnis kommt? Und wie gesagt, nicht mal der Fehler ist konstant oder konsistent: In GoodByes ursprünglichem Beispiel lag er bei 0,25%, mit der obigen Modifikation liegt er plötzlich bei 2,5%. Und nur nochmal zur Klarstellung: Wir können uns sehr gerne über "kumulierte Wohlstandsverluste" und ähnliche Effekte unterhalten, aber dann bitte per Aggregation korrekt ermittelter Indexwert-Differenzen, jedoch keinesfalls per Anwendung der Schwan-Methodik!


P.S. Ausweislich seines gestrigen Beitrags von 17:43 Uhr konnte man gegebenenfalls den Eindruck gewinnen, dass sich auch bei Swen unter Umständen ein zaghafter Beginn eines diesbezüglichen Erkenntnisprozesses in Gang gesetzt haben könnte. Nach Lektüre seines heutigen Beitrags von 09:24 Uhr ist dieser etwaige Eindruck dann jedoch (leider) wieder verflogen..

PolareuD

Ist wirklich nicht despektierlich gemeint, BVerfGBeliever, aber du vergleichst immer noch die beiden Methoden und überträgst die Methode des VG Berlin auf die Schwan Methodik.  ;)

Und ja, ich verstehe die Methodik des VG Berlin und sie ist auf das was mit ihr betrachtet wird korrekt. 
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:42Hallo PolareuD, gerne folge ich deiner Anregung, hier also eine singuläre Betrachtung der Schwan-Methodik: Nimm noch mal GoodByes Beispiel, mit dem einzigen Unterschied, dass es die Vorjahreserhöhung nicht zum 01.02.2024, sondern erst zum 01.11.2024 gibt. Der Beamte bekommt entsprechend von Januar bis Oktober 2025 jeden Monat 3% mehr als im Vorjahr(esmonat), insgesamt erhält er also 2025 eine um 2,5% höhere Besoldung als 2024. Mit anderen Worten: In den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 kann er sich deutlich mehr Schnitzel leisten als im Vorjahr. Und zwar nicht auf Kredit, sondern aus seiner echten Besoldungserhöhung gegenüber 2024!

Die Schwan-Methodik behauptet jedoch stattdessen, dass sich seine Besoldung im Jahr 2025 um keinen einzigen Cent (!) gegenüber 2024 erhöht hat. Jetzt die Frage an dich, inklusive Reset-Knopf, nochmaligem Nachdenken, etc.: Welchen (wie auch immer gearteten) "Gegenstand" soll eine Methodik sinnvoll (!) bemessen können, die zu solch einem fehlerhaften Ergebnis kommt? Und wie gesagt, nicht mal der Fehler ist konstant oder konsistent: In GoodByes ursprünglichem Beispiel lag er bei 0,25%, mit der obigen Modifikation liegt er plötzlich bei 2,5%. Und nur nochmal zur Klarstellung: Wir können uns sehr gerne über "kumulierte Wohlstandsverluste" und ähnliche Effekte unterhalten, aber dann bitte per Aggregation korrekt ermittelter Indexwert-Differenzen, jedoch keinesfalls per Anwendung der Schwan-Methodik!


P.S. Ausweislich seines gestrigen Beitrags von 17:43 Uhr konnte man gegebenenfalls den Eindruck gewinnen, dass sich auch bei Swen unter Umständen ein zaghafter Beginn eines diesbezüglichen Erkenntnisprozesses in Gang gesetzt haben könnte. Nach Lektüre seines heutigen Beitrags von 09:24 Uhr ist dieser etwaige Eindruck dann jedoch (leider) wieder verflogen..

Tut er im Jahresvergleich, so wie Du ihn jetzt teilweise durchführst, nicht, weil er nämlich im November und Dezember 2024 bereits eine Erhöhung um 3% ggü. der Besoldung von Januar bis Oktober 2024 erhalten hat und er auch im November und Dezember 2025 die 3% mehr ggü. Januar bis Oktober 2024 erhält. Dann sind es gerundet 2,49 %, um pingelig zu sein.

Aber wie - um auf die Tauglichkeit Deines Beispiels einzugehen - wollen wir darüber hinaus damit umgehen, dass insgesamt 3 volkswirtschaftliche Vergleichsgrößen zu beachten sind. Wenn ich z.B. eine Steigerung des Verbraucherpreisindex (um beim Schnitzel zu bleiben) verfassungsgemäß berücksichtigen möchte, wird eine Erhöhung zum 01.11.2024 um 3 % in der Regel sowieso nicht für die Jahresbetrachtung genügen, so dass dieser Parameter in der Regel gerissen werden dürfte.

Was passiert dabei im nächsten Jahr. Ich "heile" das Vorjahr 2024, indem ich in Bezug zum Verbraucherpreisindex um 2,49 % aufhole, er wird sicher aber in 2025 voraussichtlich vom Vorjahresniveau betrachtet weiterentwickeln, so dass die in 2025 erfolgte Erhöhung, die bereits in 2024 hätte erfolgen müssen, sonst wäre der Parameter nicht verletzt, aufgezehrt wird.

Das ist für mich ein Indikator für Hinterherhinken, der sich durch späte unterjährige Besoldungserhöhungen manifestiert.

Unter dem Gesichtspunkt, dass die Besoldung den gegenwärtigen Bedarf decken soll, scheiden späte unterjährige Erhöhungen für mich damit sowieso aus.










,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Gestern um 13:41Dann sind es gerundet 2,49 %, um pingelig zu sein.
Du hast selbstverständlich völlig Recht. Ich hatte ja weiter oben darauf hingewiesen, dass es aufgrund der unterschiedlichen Werte im Nenner zu leichten Abweichungen zwischen dem "heuristischen" Wert (2,5%) und dem tatsächlichen Wert (2,4876%) kommt, insofern Asche auf mein Haupt.  :)


Zitat von: GoodBye in Gestern um 13:41Wenn ich z.B. eine Steigerung des Verbraucherpreisindex (um beim Schnitzel zu bleiben) verfassungsgemäß berücksichtigen möchte, wird eine Erhöhung zum 01.11.2024 um 3 % in der Regel sowieso nicht für die Jahresbetrachtung genügen, so dass dieser Parameter in der Regel gerissen werden dürfte.
Wie gesagt, die Antwort auf deine berechtigte Frage hängt entscheidend (!) davon ab, was im Jahr 2023 "los" war:
- Gab es 2023 keine unterjährigen Erhöhungen, dann steigt die Besoldung im Jahr 2024 in der Tat lediglich um mickrige 0,5% (aufgrund der plus 3% ab dem 01.11.2024), was vermutlich nicht ausreichen dürfte, um mit der Preisentwicklung "mitzuhalten".
- Gab es hingegen z.B. am 01.11.2023 eine Erhöhung um 5%, dann steigt die Besoldung im Jahr 2024 um 4,6529% gegenüber 2023, was vermutlich schon eher "konkurrenzfähig" zur Preisentwicklung sein dürfte.

Du siehst, es kommt also nicht (nur) auf den Erhöhungszeitpunkt im aktuellen Jahr an, sondern vielmehr auf das "Zusammenspiel" aller unterjährigen Erhöhungen im letzten und im aktuellen Jahr. Diese Tatsache wird adäquat durch die VG/Färber/DRB-Methodik abgebildet. Der Schwan-Index ermittelt hingegen in beiden Fällen den Wert "plus 0,5%", was einen weiteren Beweis seiner Fehlerhaftigkeit beinhaltet.

SwenTanortsch

Ich führe mal die gerichtliche Praxis aus meinem Beitrag 151 - also aus jenem Beitrag, den ich in Rentenonkels schlüssigen Beitrag eingefügt habe -, fort, da ich in einer PM genau diese Frage gestellt bekommen habe, wie es denn nun vor Gericht weitergehen könnte bzw. in jenem Verfahren weitergegangen ist. Dafür nummeriere ich die mit der Nummer 11 endende Betrachtung weiterhin fort und betrachte hier nur, wie es unter vergleichsweise Bedingungen hätte weitergehen können, also abstrahieren von jenem Fall auf die heutige Sachlage:

12. In der Entscheidung der 26. Kammer vom 16.6.2023 (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272) hält jene die lineare Anhebung der Besoldung der mit der Endstufe typisierten Besoldungsgruppe R 1 mit dem jeweiligen Datum, ab wann diese Anhebung gewährt worden ist, für den Zeitraum ab dem 1. Juni 1999 bis Ende 2021 in den Rn. 40 ff. als generelle Tatsache korrekt fest. Ich betrachte im Sinne der im Beitrag dargestellten Argumentation nur den Zeitraum von 2018 bis 2021, nehme also diesen exemplarisch in den Blick. Jene Entscheidung 26 K 245/23 ist in ihren maßgeblichen Eckpunkten darüber hinaus umfassender in Oktober- und Dezember-Beiträgen in der ZBR des letzten Jahres auf den S. 325 (328 ff.) und S. 408 (410 ff.) betrachtet worden. Dort kann das, was ich hier nur skizziere, dort im größeren Rahmen nachgelesen werden. Darüber hinaus wird nachfolgend die geringfügig abstandsverringernde Wirkung der Berliner Sonderzahlungsregelung ausgeklammert.

13. In den Rn. 71 ff. hält die Kammer korrekt eine lineare Anhebung der Besoldung zwischen 2018 und 2021 zum jeweils genannten Datum fest. Die Anhebung ist also vom Land Berlin für die typisierte Besoldung der Besoldungsgruppe R 1  wie folgt als generelle Tatsache geregelt worden:

Zum Juni 2018 um 3,2 %
Zum April 2019 um 4,3 %
Zum Februar 2020 um 4,3 %
Zum Januar 2021 um 2,5 %

Legt man den Besoldungsindex mit dem Basisjahr 2017 im Rahmen einer Betrachtung fest, die fiktiv eine lineare Anhebung der Besoldung zum Januar des jeweiligen Jahres voraussetzt, dann liegt er für das Jahr 2021 bei 115,07 %.

14. Betrachtet man die tatsächlich Wirkung der Anhebung - also den Prozentwert der Anhebung, als wenn die Besoldung tatsächlich zum Januar des jeweiligen Jahres angehoben worden wäre -, dann stellt sie sich wie folgt dar (vgl. analog die von niemandem hier angezweifelte Betrachtung Martin Stuttmanns):

zum  Juni 2018: 3,2 % x 7/12 = 1,87 %
zum April 2019: 4,3 % x 9/12 = 3,23 %
zum Februar 2020: 4,3 % x 11/12 = 3,94 %
zum Januar 2021: 2,5 % x 12/12 = 2,5 %

Für das Jahr 2021 ist mit der tatsächlichen Wirkung der ab 2018 angehobenen Besoldung ein Besoldungsindex von 112,04 % für die mit der Endstufe typisierte Besoldungsgruppe R 1 zu betrachten. Denn wäre die Besoldung ab 2018 jeweils mit dem Prozentwert angehoben worden, der zu betrachten wäre, wenn die unterjährige Besoldung nicht unterjährig gewährt worden wäre, sondern zum Jahresbeginn, wären jeweils die gerade genannten Prozentwerte als eine generelle Tatsache zu kumulieren. Entsprechend kann man hier von einer Wirksamkeit der unterjährigen Besoldungsanpassung sprechen; denn nur die durch jenen Prozentwert dargestellte Anhebung der Besoldung ist den Beamten in jeweiligen Jahresverlauf tatsächlich zur Verfügung gestellt worden: Das Besoldungsniveau ist zwischen 2018 und 2021 mit dem Basisjahr 2017 um 115,07 % angehoben worden, was durch die wiederkehrend unterjährigen Besoldungsanpassungen so wirkt, als sei sie nur um 112,04 % angehoben worden. Tatsächlich resultiert aus der wiederkehrend unterjährigen Besoldungsanpassung die Wirkung einer um 3,07 %P geringer angehobenen Besoldung als eine generelle Tatsache.

15. Die Kammer legte hingegen für alle betrachteten Jahre die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit der "Spitzausrechnung" zugrunde. Sie ist entsprechend von folgenden Prozentwerten der Anhebung ausgegangen (vgl. die Rn. 309):

Zum Juni 2018 um 3,50 %
Zum April 2019 um 4,52 %
Zum Februar 2020 um 4,97 %
Zum Januar 2021 um 2,82 %

Entsprechend betrachtet sie mit dem Basisjahr 2017 eine "spitz" angehobene Besoldung zwischen 2018 und 2021 von 116,76 %, geht also als generelle Tatsache davon aus, dass die mit der Endstufe typisierte Richtergruppe R 1 zwischen 2018 und 2021 mit einer um 116,76 % angehobenen Besoldung an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem Lebensstandard beteiligt worden sei.

16. Dieser Wert liegt um 1,69 %P höher, als wenn man davon ausgehen würde, dass die Besoldung zwischen 2018 und 2021 fiktiv zum Januar angehoben worden wäre. Er liegt um 4,72 %P höher, als wenn man davon ausginge, dass die Besoldung fiktiv zum Jahresbeginn mit der tatsächlichen Wirkung der unterjährigen Besoldungsanpassung angehoben worden sei.

17. Die Nominallöhne sind als generelle Tatsache in Berlin zwischen 2018 und 2021 mit dem Basisjahr 2017 wie folgt gestiegen:

2018: 3,51
2019: 3,85
2020: 1,24
2021: 3,75

Der Nominallohnindex in Berlin betrug zwischen 2018 und 2021 mit dem Basisjahr 2017 112,91 %.

18. Vergleicht man für den Zeitraum 2018 bis 2021 die Besoldungsentwicklung entsprechend ihrer Wirkung, dann sind die in der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 typisierten Richter Beamten im Land Berlin in der Betrachtung genereller Tatsachen tatsächlich um 0,87 %P weniger an der allgemeinen Lohnentwicklung beteiligt worden. In diesem Rahmen hat sich hier der allgemeine Lebensstandard der typisierten Beamtengruppe weniger stark entwickelt als in der Allgemeinheit. Auf dieser Basis stellt sich ihre Möglichkeit zur Rücklagenbildung als vergleichsweise geringer dar, wobei es für den allgemeinen Lohnempfänger verfassungsrechtlich keine Pflicht zur Vorsorge gibt, der aber Richter und Beamte unterworfen ist, da sie auch nach dem Eintritt in die Versorgung weiterhin eine Lebensführung zeigen müssen, die dem Ansehen ihres Amtes in der Gesellschaft entspricht. Da sie auch vor Eintritt in den Versorgungsfall als aktiver Richter und Beamte eine entsprechende Lebensführung zeigen müssen, ist ihre Möglichkeit, Rücklagen für den Versorgungsfall zu bilden, zwischen 2018 und 2021 zumindest als offensichtlich erschwert zu betrachten. Nimmt man also als generelle Tatsachen die vergleichsweise Beteiligung der Besoldungsentwicklung in den Blick, dann kann der jeweilige Kläger im Ausgangsverfahren auf die gerade ausgeführte Argumentation im Rahmen seiner aus dem Dienst- und Treueverhältnis von ihm zu beachtenden Pflichten hinweisen und hier also eine offensichtliche Problematik ins Feld führen, und zwar spätestens, wenn zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. November 2022 keine lineare Anhebung der Besoldung erfolgt, was es wahrscheinlich machen dürfte, dass in dieser Zeit die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nicht maßgeblich vergrößert worden sein dürfte. Das wäre also mit dem Basisjahr 2017 in der Fortschreibung der Besoldung wie auch ggf. in der gerichtlichen Kontrolle im Blick zu behalten.

19. Vergleicht man nun für den Zeitraum 2018 bis 2021 die Besoldungsentwicklung entsprechend der Betrachtung, wie sie sich aus der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in der mit der Endstufe typisierten Besoldungsgruppe R 1 als generelle Tatsachen darstellt, dann muss der Rechtsprechung zugrunde gelegt werden, dass sich die Besoldung tatsächlich um 3,85 % stärker entwickelt habe als die allgemeine Lohnentwicklung. In diesem Rahmen sollte sich der allgemeine Lebensstandard der typisierten Richtergruppe signifikant besser entwickelt haben als in der Allgemeinheit. Auf dieser Basis würde sich ihre Möglichkeit zur Rücklagenbildung als vergleichsweise deutlich darstellen, sollte es also für Richter und Beamte möglich gewesen sein, in einem überdurchschnittlichen Maße Rücklagen für den Versorgungsfall im Rahmen ihrer Pflichten zu bilden. Nimmt man also auch hier als generelle Tatsachen die vergleichsweise Beteiligung der Besoldungsentwicklung an der allgemeinen Lohnentwicklung in den Blick, dann kann der jeweilige Kläger im Ausgangsverfahren auf die in der Nr. 18 ausgeführte Argumentation im Rahmen seiner aus dem Dienst- und Treueverhältnis von ihm zu beachtenden Pflichten nicht hinweisen und hier also keine offensichtliche Problematik ins Feld führen. Er stellt sich für den Zeitraum zwischen 2018 und 2021 im Rahmen genereller Tatsachen im Vergleich zu den allgemeinen Lohnempfängern als signifikant bessergestellt dar, was darüber hinaus ebenfalls bedeutet, dass die oben gezeigte Argumentation für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 ebenfalls abgeschnitten ist. Denn sofern er tatsächlich zwischen 2018 und 2021 eine erhebliche Besserstellung erfahren hätte, dürfte es ihm zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. November 2022 zuzumuten gewesen sein, hier auf Teile der zuvor erheblich stärker gebildeten Rücklagen zurückzugreifen, ohne dass damit die Rücklagenbildung für den Versorgungsfall, zu der er verpflichtet ist, übermäßig anzutasten gewesen wäre. Entsprechend dürfte auch diese Argumentation für dem Kläger im Ausgangsverfahren abgeschnitten sein.

20. Entsprechend weise ich darauf hin, dass es nicht primär um Mathematik geht - sie ist auch hier eine Hilfswissenschaft, die dazu genutzt werden muss, im Rahmen genereller Tatsachen für Aufklärung zu sorgen -, sondern dass zuvörderst das Verfassungsrecht in den Blick zu nehmen ist. Denn darum geht es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: um das Verfassungsrecht, das im Rahmen unseres demokratischen Rechtsstaats angemessen zur Wirkung gebracht und darüber hinaus entsprechend geschützt werden muss.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 06:44Ich führe mal die gerichtliche Praxis aus meinem Beitrag 151 - also aus jenem Beitrag, den ich in Rentenonkels schlüssigen Beitrag eingefügt habe -, fort, da ich in einer PM genau diese Frage gestellt bekommen habe, wie es denn nun vor Gericht weitergehen könnte bzw. in jenem Verfahren weitergegangen ist. Dafür nummeriere ich die mit der Nummer 11 endende Betrachtung weiterhin fort und betrachte hier nur, wie es unter vergleichsweise Bedingungen hätte weitergehen können, also abstrahieren von jenem Fall auf die heutige Sachlage:

12. In der Entscheidung der 26. Kammer vom 16.6.2023 (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272) hält jene die lineare Anhebung der Besoldung der mit der Endstufe typisierten Besoldungsgruppe R 1 mit dem jeweiligen Datum, ab wann diese Anhebung gewährt worden ist, für den Zeitraum ab dem 1. Juni 1999 bis Ende 2021 in den Rn. 40 ff. als generelle Tatsache korrekt fest. Ich betrachte im Sinne der im Beitrag dargestellten Argumentation nur den Zeitraum von 2018 bis 2021, nehme also diesen exemplarisch in den Blick. Jene Entscheidung 26 K 245/23 ist in ihren maßgeblichen Eckpunkten darüber hinaus umfassender in Oktober- und Dezember-Beiträgen in der ZBR des letzten Jahres auf den S. 325 (328 ff.) und S. 408 (410 ff.) betrachtet worden. Dort kann das, was ich hier nur skizziere, dort im größeren Rahmen nachgelesen werden. Darüber hinaus wird nachfolgend die geringfügig abstandsverringernde Wirkung der Berliner Sonderzahlungsregelung ausgeklammert.

13. In den Rn. 71 ff. hält die Kammer korrekt eine lineare Anhebung der Besoldung zwischen 2018 und 2021 zum jeweils genannten Datum fest. Die Anhebung ist also vom Land Berlin für die typisierte Besoldung der Besoldungsgruppe R 1  wie folgt als generelle Tatsache geregelt worden:

Zum Juni 2018 um 3,2 %
Zum April 2019 um 4,3 %
Zum Februar 2020 um 4,3 %
Zum Januar 2021 um 2,5 %

Legt man den Besoldungsindex mit dem Basisjahr 2017 im Rahmen einer Betrachtung fest, die fiktiv eine lineare Anhebung der Besoldung zum Januar des jeweiligen Jahres voraussetzt, dann liegt er für das Jahr 2021 bei 115,07 %.

14. Betrachtet man die tatsächlich Wirkung der Anhebung - also den Prozentwert der Anhebung, als wenn die Besoldung tatsächlich zum Januar des jeweiligen Jahres angehoben worden wäre -, dann stellt sie sich wie folgt dar (vgl. analog die von niemandem hier angezweifelte Betrachtung Martin Stuttmanns):

zum  Juni 2018: 3,2 % x 7/12 = 1,87 %
zum April 2019: 4,3 % x 9/12 = 3,23 %
zum Februar 2020: 4,3 % x 11/12 = 3,94 %
zum Januar 2021: 2,5 % x 12/12 = 2,5 %

Für das Jahr 2021 ist mit der tatsächlichen Wirkung der ab 2018 angehobenen Besoldung ein Besoldungsindex von 112,04 % für die mit der Endstufe typisierte Besoldungsgruppe R 1 zu betrachten. Denn wäre die Besoldung ab 2018 jeweils mit dem Prozentwert angehoben worden, der zu betrachten wäre, wenn die unterjährige Besoldung nicht unterjährig gewährt worden wäre, sondern zum Jahresbeginn, wären jeweils die gerade genannten Prozentwerte als eine generelle Tatsache zu kumulieren. Entsprechend kann man hier von einer Wirksamkeit der unterjährigen Besoldungsanpassung sprechen; denn nur die durch jenen Prozentwert dargestellte Anhebung der Besoldung ist den Beamten in jeweiligen Jahresverlauf tatsächlich zur Verfügung gestellt worden: Das Besoldungsniveau ist zwischen 2018 und 2021 mit dem Basisjahr 2017 um 115,07 % angehoben worden, was durch die wiederkehrend unterjährigen Besoldungsanpassungen so wirkt, als sei sie nur um 112,04 % angehoben worden. Tatsächlich resultiert aus der wiederkehrend unterjährigen Besoldungsanpassung die Wirkung einer um 3,07 %P geringer angehobenen Besoldung als eine generelle Tatsache.

15. Die Kammer legte hingegen für alle betrachteten Jahre die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit der "Spitzausrechnung" zugrunde. Sie ist entsprechend von folgenden Prozentwerten der Anhebung ausgegangen (vgl. die Rn. 309):

Zum Juni 2018 um 3,50 %
Zum April 2019 um 4,52 %
Zum Februar 2020 um 4,97 %
Zum Januar 2021 um 2,82 %

Entsprechend betrachtet sie mit dem Basisjahr 2017 eine "spitz" angehobene Besoldung zwischen 2018 und 2021 von 116,76 %, geht also als generelle Tatsache davon aus, dass die mit der Endstufe typisierte Richtergruppe R 1 zwischen 2018 und 2021 mit einer um 116,76 % angehobenen Besoldung an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem Lebensstandard beteiligt worden sei.

16. Dieser Wert liegt um 1,69 %P höher, als wenn man davon ausgehen würde, dass die Besoldung zwischen 2018 und 2021 fiktiv zum Januar angehoben worden wäre. Er liegt um 4,72 %P höher, als wenn man davon ausginge, dass die Besoldung fiktiv zum Jahresbeginn mit der tatsächlichen Wirkung der unterjährigen Besoldungsanpassung angehoben worden sei.

17. Die Nominallöhne sind als generelle Tatsache in Berlin zwischen 2018 und 2021 mit dem Basisjahr 2017 wie folgt gestiegen:

2018: 3,51
2019: 3,85
2020: 1,24
2021: 3,75

Der Nominallohnindex in Berlin betrug zwischen 2018 und 2021 mit dem Basisjahr 2017 112,91 %.

18. Vergleicht man für den Zeitraum 2018 bis 2021 die Besoldungsentwicklung entsprechend ihrer Wirkung, dann sind die in der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 typisierten Richter Beamten im Land Berlin in der Betrachtung genereller Tatsachen tatsächlich um 0,87 %P weniger an der allgemeinen Lohnentwicklung beteiligt worden. In diesem Rahmen hat sich hier der allgemeine Lebensstandard der typisierten Beamtengruppe weniger stark entwickelt als in der Allgemeinheit. Auf dieser Basis stellt sich ihre Möglichkeit zur Rücklagenbildung als vergleichsweise geringer dar, wobei es für den allgemeinen Lohnempfänger verfassungsrechtlich keine Pflicht zur Vorsorge gibt, der aber Richter und Beamte unterworfen ist, da sie auch nach dem Eintritt in die Versorgung weiterhin eine Lebensführung zeigen müssen, die dem Ansehen ihres Amtes in der Gesellschaft entspricht. Da sie auch vor Eintritt in den Versorgungsfall als aktiver Richter und Beamte eine entsprechende Lebensführung zeigen müssen, ist ihre Möglichkeit, Rücklagen für den Versorgungsfall zu bilden, zwischen 2018 und 2021 zumindest als offensichtlich erschwert zu betrachten. Nimmt man also als generelle Tatsachen die vergleichsweise Beteiligung der Besoldungsentwicklung in den Blick, dann kann der jeweilige Kläger im Ausgangsverfahren auf die gerade ausgeführte Argumentation im Rahmen seiner aus dem Dienst- und Treueverhältnis von ihm zu beachtenden Pflichten hinweisen und hier also eine offensichtliche Problematik ins Feld führen, und zwar spätestens, wenn zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. November 2022 keine lineare Anhebung der Besoldung erfolgt, was es wahrscheinlich machen dürfte, dass in dieser Zeit die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nicht maßgeblich vergrößert worden sein dürfte. Das wäre also mit dem Basisjahr 2017 in der Fortschreibung der Besoldung wie auch ggf. in der gerichtlichen Kontrolle im Blick zu behalten.

19. Vergleicht man nun für den Zeitraum 2018 bis 2021 die Besoldungsentwicklung entsprechend der Betrachtung, wie sie sich aus der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in der mit der Endstufe typisierten Besoldungsgruppe R 1 als generelle Tatsachen darstellt, dann muss der Rechtsprechung zugrunde gelegt werden, dass sich die Besoldung tatsächlich um 3,85 % stärker entwickelt habe als die allgemeine Lohnentwicklung. In diesem Rahmen sollte sich der allgemeine Lebensstandard der typisierten Richtergruppe signifikant besser entwickelt haben als in der Allgemeinheit. Auf dieser Basis würde sich ihre Möglichkeit zur Rücklagenbildung als vergleichsweise deutlich darstellen, sollte es also für Richter und Beamte möglich gewesen sein, in einem überdurchschnittlichen Maße Rücklagen für den Versorgungsfall im Rahmen ihrer Pflichten zu bilden. Nimmt man also auch hier als generelle Tatsachen die vergleichsweise Beteiligung der Besoldungsentwicklung an der allgemeinen Lohnentwicklung in den Blick, dann kann der jeweilige Kläger im Ausgangsverfahren auf die in der Nr. 18 ausgeführte Argumentation im Rahmen seiner aus dem Dienst- und Treueverhältnis von ihm zu beachtenden Pflichten nicht hinweisen und hier also keine offensichtliche Problematik ins Feld führen. Er stellt sich für den Zeitraum zwischen 2018 und 2021 im Rahmen genereller Tatsachen im Vergleich zu den allgemeinen Lohnempfängern als signifikant bessergestellt dar, was darüber hinaus ebenfalls bedeutet, dass die oben gezeigte Argumentation für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 ebenfalls abgeschnitten ist. Denn sofern er tatsächlich zwischen 2018 und 2021 eine erhebliche Besserstellung erfahren hätte, dürfte es ihm zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. November 2022 zuzumuten gewesen sein, hier auf Teile der zuvor erheblich stärker gebildeten Rücklagen zurückzugreifen, ohne dass damit die Rücklagenbildung für den Versorgungsfall, zu der er verpflichtet ist, übermäßig anzutasten gewesen wäre. Entsprechend dürfte auch diese Argumentation für dem Kläger im Ausgangsverfahren abgeschnitten sein.

20. Entsprechend weise ich darauf hin, dass es nicht primär um Mathematik geht - sie ist auch hier eine Hilfswissenschaft, die dazu genutzt werden muss, im Rahmen genereller Tatsachen für Aufklärung zu sorgen -, sondern dass zuvörderst das Verfassungsrecht in den Blick zu nehmen ist. Denn darum geht es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: um das Verfassungsrecht, das im Rahmen unseres demokratischen Rechtsstaats angemessen zur Wirkung gebracht und darüber hinaus entsprechend geschützt werden muss.

Moin alle.
Heute mal in meiner Alltagssprache.

Die vom Antragsteller vertretene Berechnungsmethodik vermag den XXXX weder in methodischer noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu ueberzeugen. Sie loest sich von der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen Betrachtung des erreichten Besoldungsniveaus und ersetzt diese durch eine isolierte Analyse kurzfristiger Einfuehrungs- und Zuflusseffekte unterjaehriger Besoldungsanpassungen. Damit wird der massgebliche Vergleichsgegenstand in unzulaessiger Weise verschoben.

Die Methodik beruht erkennbar auf der Annahme, voruebergehende Wirkungsunterschiede innerhalb des Einfuehrungsjahres seien geeignet, die langfristige Entwicklung der Alimentation abzubilden. Hierbei bleibt jedoch unberuecksichtigt, dass unterjaehrig wirksam gewordene Besoldungsanpassungen das erreichte Besoldungsniveau in den Folgejahren uneingeschraenkt praegen und ihre Wirkung gerade nicht auf den Einfuehrungszeitraum beschraenkt bleibt.

Indem die Berechnung lediglich temporaere Anpassungseffekte fortschreibt, zugleich aber die fortwirkende Jahreswirkung bereits vollzogener Besoldungserhoehungen ausblendet, konstruiert sie ein Alimentationsdefizit, das seine Ursache nicht in der Besoldungsentwicklung selbst, sondern ausschliesslich in der gewaelten Methodik findet. Auf diese Weise werden einmalige Uebergangseffekte zu vermeintlich strukturellen und dauerhaft fortwirkenden Belastungen ueberhoeht.

Der XXXX vermag daher nicht zu erkennen, dass die vertretene Berechnungsweise geeignet waere, belastbare Rueckschluesse auf die verfassungsrechtlich relevante Entwicklung der Alimentation zuzulassen. Sie fuehrt vielmehr zu einer systematischen Verzeichnung der tatsaechlichen Besoldungsentwicklung und erweist sich bereits im methodischen Ansatz als nicht tragfaehig.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

phantomghost

Zitat14. Betrachtet man die tatsächlich Wirkung der Anhebung - also den Prozentwert der Anhebung, als wenn die Besoldung tatsächlich zum Januar des jeweiligen Jahres angehoben worden wäre -, dann stellt sie sich wie folgt dar (vgl. analog die von niemandem hier angezweifelte Betrachtung Martin Stuttmanns):

zum  Juni 2018: 3,2 % x 7/12 = 1,87 %
zum April 2019: 4,3 % x 9/12 = 3,23 %
zum Februar 2020: 4,3 % x 11/12 = 3,94 %
zum Januar 2021: 2,5 % x 12/12 = 2,5 %

Für das Jahr 2021 ist mit der tatsächlichen Wirkung der ab 2018 angehobenen Besoldung ein Besoldungsindex von 112,04 % für die mit der Endstufe typisierte Besoldungsgruppe R 1 zu betrachten.

Bin erst vor wenigen Tagen auf diesen Thread gestoßen. Bisher war mir (wie einigen anderen wie mir scheint ebenfalls) nicht wirklich verständlich was die Schwan Methodik überhaupt sein soll (was schon per se nicht gerade für diese Methodik spricht btw).

Dazu folgende Frage: Das o.g. Zitat scheint mir eine (mathematische) Quintessenz zu sein. Bedeutet aber, sofern es in 2019 keine Erhöhung  gegeben hätte, wäre der Schwan-Index 2018 100 (Basisjahr) und 2019 ebenfalls 100, weil es in 2019 keine Erhöhung gab? Richtig? Das wäre natürlich völlig kontraintuitiv, da die Erhöhung aus 2018 in 2019 fortwirkt und damit die Jahresbruttobesoldung 2019 höher ist als 2018? Also zumindest wenn man einen (Besoldungs)Index berechnen will, erscheint mir diese Methode  mathematisch ziemlich fragwürdig. Warum sollte der Index  2018 und 2019 den identischen Wert haben, wenn die zugrunde liegende Gesamtbesoldung beider Jahre unterschiedlich ist?

SwenTanortsch

Ich schreibe mal wieder mit Fettdruck rein und übernehme weitgehend die Form.

Zitat von: Durgi in Heute um 08:19Moin alle.
Heute mal in meiner Alltagssprache.Von mir auch

Die vom Antragsteller vertretene Berechnungsmethodik vermag den XXXX weder in methodischer noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu ueberzeugen.  Die vom Antragsteller vertretene Berechnungsmethodik vermag den XXXX weder in methodischer noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu ueberzeugen.Sie loest sich von der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen Betrachtung des erreichten Besoldungsniveaus und ersetzt diese durch eine isolierte Analyse kurzfristiger Einfuehrungs- und Zuflusseffekte unterjaehriger Besoldungsanpassungen. Sie loest sich von der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen Betrachtung, indem sie zwar das durch diese Rechtsprechung gebotene Besoldungsniveau bemisst, betrachtet dieses aber in der Wirkung nicht "spitz", sondern vollzieht eine Betrachtung der Besoldung, als wäre sie fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden. Sie ersetzt unterjähriger Besoldungsanpassungen im Betrachtungszeitraum durch die Fiktion einer im Ergebnis linear zum Jahresbeginn erfolgten. Damit wird der massgebliche Vergleichsgegenstand in unzulaessiger Weise verschoben. Damit wird der massgebliche Vergleichsgegenstand in unzulaessiger Weise verschoben.

Die Methodik beruht erkennbar auf der Annahme, voruebergehende Wirkungsunterschiede innerhalb des Einfuehrungsjahres seien geeignet, die langfristige Entwicklung der Alimentation abzubilden. Die Methodik beruht erkennbar auf der Annahme, langfristige Wirkungunterschiede innerhalb des Betrachtungszeitraums seien nicht vorhanden. Hierbei bleibt jedoch unberuecksichtigt, dass unterjaehrig wirksam gewordene Besoldungsanpassungen das erreichte Besoldungsniveau in den Folgejahren uneingeschraenkt praegen und ihre Wirkung gerade nicht auf den Einfuehrungszeitraum beschraenkt bleibt. Hierbei bleibt jedoch unberuecksichtigt, dass unterjaehrig wirksam gewordene Besoldungsanpassungen die gewährte Anhebung der Besoldung uneingeschränkt prägen, da sie zu einem langfristig wirkenden geringerem Unterhalt führen, dessen Wirkung nicht auf den Einfuehrungszeitraum beschraenkt bleibt.

Indem die Berechnung lediglich temporaere Anpassungseffekte fortschreibt, zugleich aber die fortwirkende Jahreswirkung bereits vollzogener Besoldungserhoehungen ausblendet, konstruiert sie ein Alimentationsdefizit, das seine Ursache nicht in der Besoldungsentwicklung selbst, sondern ausschliesslich in der gewaelten Methodik findet. Indem die Berechnung temporaere Anpassungseffekte nicht fortschreibt, zugleich aber die fortwirkende Jahreswirkung bereits vollzogener geringerer Besoldungserhoehungen ausblendet, konstruiert sie eine Anpassung an tatsächliche Verhältnisse, die ihre Ursache nicht in der Besoldungsentwicklung selbst, sondern ausschliesslich in der gewaelten Methodik findet. Auf diese Weise werden einmalige Uebergangseffekte zu vermeintlich strukturellen und dauerhaft fortwirkenden Belastungen ueberhoeht. Auf diese Weise werden einmalige Uebergangseffekte zu vermeintlich strukturellen und dauerhaft fortwirkenden Einkommenstatbeständen ueberhoeht, die tatsächlich nie geleistet worden sind.

Der XXXX vermag daher nicht zu erkennen, dass die vertretene Berechnungsweise geeignet waere, belastbare Rueckschluesse auf die verfassungsrechtlich relevante Entwicklung der Alimentation zuzulassen. Sie fuehrt vielmehr zu einer systematischen Verzeichnung der tatsaechlichen Besoldungsentwicklung und erweist sich bereits im methodischen Ansatz als nicht tragfaehig. Der XXXX vermag daher nicht zu erkennen, dass die vertretene Berechnungsweise geeignet waere, belastbare Rueckschluesse auf die verfassungsrechtlich relevante Entwicklung der Alimentation zuzulassen. Sie fuehrt vielmehr zu einer systematischen Verzeichnung der tatsaechlichen Besoldungsentwicklung und erweist sich bereits im methodischen Ansatz als nicht tragfaehig.



Wie gesagt: de lege ferenda gilt für bislang alle Methodiken einer "Spitzausrechnung". Denn bislang hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht explizit zu einer Methode geäußert. Es hat nur auf die Bemessungen zurückgegriffen, die es auf eigener Bitte vonseiten Dritter erhalten hat (Rn. 25). Eine weitere Äußerung zur Form einer sachgerechten "Spitzausrechnung" finden wir hier nicht.

Möchtest Du sagen, mein Lieber, dass eine Methodik, die eine in den 144 Monaten zwischen 2010 und 2021 nur 79 mal in Berlin  zu Jahresbeginn und ansonsten unterjährig angehobene Besoldung so bemisst, dass am Ende ein höherer Besoldungsindex als Ergebnis gebildet wird, als wenn die Besoldung in den 144 Monaten zwischen 2010 und 2021 144 mal zum Jahresbeginn angehoben worden wäre, sachgerechte Ergebnisse produzierte?

Dazu würde ich gerne eine konkrete Meinung für genau diesen Fall von Dir erfahren. Konkretisiere und plausibilisieren das mal hinreichend.

DeGr

Ich störe mich an dieser Aussage:

"Sie [die Methode des Berliner VG] loest sich von der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen Betrachtung, indem sie zwar das durch diese Rechtsprechung gebotene Besoldungsniveau bemisst, betrachtet dieses aber in der Wirkung nicht "spitz", sondern vollzieht eine Betrachtung der Besoldung, als wäre sie fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden."

Es ist richtig, dass die Methode die Besoldung betrachtet, als wäre sie fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden - allerdings gegenüber der früheren von Stuttmann kritisierten Vorgehensweise wird diese lineare Betrachtung korrigiert, indem die berücksichtigte prozentuale Erhöhung auf Grundlage der tatsächlichen Anzahl der Monate, die auch tatsächlich von dieser Erhöhung betroffen waren, gekürzt wird. Durch die Betrachtung der Jahresbesoldung als Ganzes werden auch etwaige Einmalzahlungen bei der VG Berlin Methode bezogen auf die monatliche Besoldung anteilig (zu 1/12) berücksichtigt. Sämtliche Erhöhungen werden somit nach meinem Verständnis spitz berücksichtigt und die Methode stellt den Gegenstand "Entwicklung der Jahresbruttobesoldung" und auch die Wirkung der unterjährigen Erhöhungen realitätsgerecht dar.

Die Betrachtung der Jahresbesoldung widerspricht meiner laienhaften Auffassung nach auch nicht der haushaltsrechtlichen Betrachtung bzw. der Betrachtung des Besoldungsjahres, da jedes Haushalts-/Besoldungsjahr für die Berechnung des Besoldungsindex auf den Cent genau berechnet wird

Rallyementation

Theoretisch ist es demnach möglich, dass sich eine Besoldungsanhebung auf einem Pfad so durch die Raumzeit bewegt, dass es wieder an seinen Ausgangspunkt zurückkehrt.

Deren Diskussion darüber befindet sich ebenso in einer anscheinend ausweglosen Forumsschleife.

Aktuell eine Methode bekannt, die sie auch tatsächlich realisiert, die jedoch ebenfalls nur hypothetisch ist und deren Herstellung eine unvorstellbar große Menge Energie des Autors benötigt.

Dennoch solche Zeitschleifen, geschlossene zeitartige Kurven und mit diesen könnte es möglich sein, die Besoldungsanhebungen und fiktive Partnereinkommen zu einem früheren Zeitpunkt in der Zeit zurückzuschicken. Geschlossene zeitartige Kurven sind mathematisch etwa mithilfe von Löchern und Tunneln in der Raumzeit möglich.
Zitat von: SwenTanortsch in 07.06.2026 10:32Es ist hier im Forum - wenn ich das richtig sehe - kein Seminar über den Welle-Teilchen-Dualismus gegeben, sodass die Erkenntnis
zu diskutieren jedoch einer zweite Möglichkeit von Anfang an beraubt ist: die Quantenverschränkung.

SwenTanortsch

Zitat von: Rallyementation in Heute um 09:27Theoretisch ist es demnach möglich, dass sich eine Besoldungsanhebung auf einem Pfad so durch die Raumzeit bewegt, dass es wieder an seinen Ausgangspunkt zurückkehrt.

Deren Diskussion darüber befindet sich ebenso in einer anscheinend ausweglosen Forumsschleife.

Aktuell eine Methode bekannt, die sie auch tatsächlich realisiert, die jedoch ebenfalls nur hypothetisch ist und deren Herstellung eine unvorstellbar große Menge Energie des Autors benötigt.

Dennoch solche Zeitschleifen, geschlossene zeitartige Kurven und mit diesen könnte es möglich sein, die Besoldungsanhebungen und fiktive Partnereinkommen zu einem früheren Zeitpunkt in der Zeit zurückzuschicken. Geschlossene zeitartige Kurven sind mathematisch etwa mithilfe von Löchern und Tunneln in der Raumzeit möglich.zu diskutieren jedoch einer zweite Möglichkeit von Anfang an beraubt ist: die Quantenverschränkung.


Du bringst es auf den Punkt. Genau deshalb endet der Oktober-Beitrag in der ZBR entsprechend, nämlich so: Es bleibe festzuhalten, dass

"hier nun nicht aus  dem  Blick geraten  sollte,  dass  es sich bei den Parametern der ersten Prüfungsstufe  grundsätzlich 'nur' um statistisch  aufbereitete  Indizien  handelt, die die jeweilige soziale Wirklichkeit mathematisch  zu objektivieren und damit  den Prüfvorgang zu rationalisieren  helfen  sollen, die aber  allein schon wegen der Setzung  des jeweiligen  zeitlichen  Ausgangspunkts und  darüber hinaus der mathematischen  Vermittlung von  jeweils zwei Indices  augenscheinlich  bloß  als Translation  verstanden werden dürften, die deshalb also in der gerichtlichen  Kontrolle nicht zu Realien  gerinnen  sollten.  Denn  einen solchen  Anspruch könnten sie prinzipiell nicht erfüllen,  da, 'was der Fall ist', davon  abhängt,  welchen  Punkt im Raum man nun zum Ausgangspunkt  macht. Damit aber  (be-)finden  wir uns ggf. schon eher  im Problemfeld der Physik  und weniger in dem des  Rechts." (S. 336)

@ DeGr

Wie gesagt, erklärungsbedürftig ist weiterhin, dass eine Methodik sachgerechte Ergebnisse produzierte, die eine in Berlin in den 144 Monaten zwischen 2010 und 2021 nur 79 mal angehobene und ansonsten nicht angehobene Besoldung so bemisst, dass am Ende ein höherer Besoldungsindex als Ergebnis gebildet wird - also eine höhere Anhebung bemessen wird -, als wenn die Besoldung in den 144 Monaten zwischen 2010 und 2021 144 mal angehoben worden wäre.

Nun sind wird tatsächlich im Feld der Mathematik. Oder physikalisch: Gelten die Erhaltungssätze nicht für eine indizielle Betrachtung der Besoldung und hat Rallyementation Recht, müssen wir uns in einer quantenmechanische Besoldungsbemessung begeben?