Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Gestern um 10:47Genau, so sehe ich das auch. 

Swen hat nur den Besoldungsindex für 2015 ausgerechnet. Man muss natürlich auch die Indixwerte für 2010 bis 2014 ermitteln. In diesen Jahren liegen die Tarifindexwerte deutlich über den Besoldungsindexwerten. Erst in 2015 überholt der Besoldungsindex den Tariflohnindex.

Dies kann alles mit der Senats-Methode abgebildet werden...da für jedes einzelne Jahr der Indexwert berechnet wird.


Dieser Post richtet sich an euch beide, Maximus und clarion:

1. Wollt ihr jetzt ausführen, dass die Allgemeingültigkeit beanspruchende Methodik nur dann und also in den Jahren Anwendung finden darf, wenn die Ergebnisse zu dem passen, was man selbst als passend empfindet?

Wenn die Methodik Allgemeingültigkeit beansprucht - und das muss sie in der verfassungsgerichtlichen Prüfung -, dann muss sie für alle Jahre gelten, nicht nur für die, die einem gerade passen. Denn, wenn man nur die Bedingungen - in diesem Fall die Jahre - in den Blick nimmt, die einem gerade passen, dann handelt man letztlich nicht anders, als das die Dienstherrn und Besoldungsgesetzgeber regelmäßig tun (indem sie bspw. ein fiktives Partnereinkommen als tatsächlich gegeben voraussetzen; vergleichbar nichts anderes ist es methodisch, wenn man tatsächlich nur fiktiv angehobene Gehälter wie tatsächlich angehobene betrachtet).

Sollen jetzt Kläger nur noch dann klagen dürfen, wenn es gerade passt, also in den Jahren bis 2014, aber ab 2015 dann nicht mehr - oder muss die Methode auch dann angewendet werden, wenn Kläger 2015 klagen?

Die Methode muss also für alle Jahre - und damit auch für das Jahr 2015 - sachgerechte Daten präsentieren, wenn sie sachgerecht ist. Daraus folgt nun für euren Einwand:

Entweder präsentiert sie für 2015 keine sachgerechten Daten, dann ist sie nicht sachgerecht.

Oder sie präsentiert für 2015 sachgerechte Daten, dann sind jene Daten, die sie auswirft, zur Kenntnis zu nehmen und zu interpretieren, also anzuwenden.

2. Fakt ist, dass in ihrem Rahmen einer "Spitzausrechnung" der Tariflohn und die Besoldung mit dem Basisjahr 2009 von 2010 bis 2015 um de facto 12,5 %, also identisch, angehoben worden sind. Denn das ist nun einmal das Ergebnis der "spitz" bemessenen Beträge; im Rahmen der Methodik sind das Tariflohn- und das Besoldungsniveau zwischen 2010 und 2015 de facto exakt gleich angehoben worden. Genau deshalb habe ich das Beispiel ausgewählt, weil wir - linear betrachtet - von einer identischen Anhebung der Beträge ausgehen müssen - denn nichts anderes sagt die "Spitzausrechnung" im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit aus -, sodass die Schlussfolgerung evident ist:

Wenn bei einer de facto am Ende identischen Anhebung der Entlohnung und Besoldung, die also am Ende zu einem jeweils um 12,5 %P angehobenen Ergebnis führt, die eine Gruppe in 63 von insgesamt 72 Fällen, die zum Gesamtergebnis führen, an der Entwicklung teilhat, die andere aber nur in 35 von insgesamt 72 Fällen, die zu demselben Gesamtergebnis führt, dann ist die eine Gruppe zwangsläufig vergleichsweise bessergestellt worden als die andere. Einen anderen Schluss kann man im Rahmen der vorliegenden Daten nicht ziehen. Dieses Ergebnis aber bildet die Methode nicht ab, da sie unterjährige Besoldungsanpassungen wie fiktiv lineare betrachtet, also - wenn man so will - behauptet, dass in dem einen Fall in neun Fällen eine Art fiktives Partnereinkommen, im anderen aber in 37 Fällen eine Art fiktives Partnereinkommen zu addieren sei (denn die fiktiven Anhebungen sind innerhalb der Entlohnung und Besoldung nicht enthalten gewesen, kommen also wohl von außen), um zu einem behaupteten sachgerechten Ergebnis zu gelangen, nämlich dass am Ende der erste Parameterwert für das zu prüfende Jahr 2015 mit dem Basisjahr 2009 0 beträgt.

Ich denke, auch das ist nun oft genug wiederholt worden.

clarion

Nein die Methodik ist selbstredend einheitlich für alle Jahre anzuwenden.

Deine Aussage zu passenden Jahren verstehe ich nicht. Das von Dir gewählte Beispiel des E8 Tarifbeschäftigten und A8 Beamten enthüllt, dass der Beamte zwischen 2010 und 2014 im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten zu wenig Besoldung erhalten hat und im Jahr 2015 dann eben ausreichend. Ganz konkret zwischen 2010 und 2014 hätte die Besoldung stärker steigen müssen als sie gestiegen ist. Wäre das passiert, dann hätte in 2015 eine geringere Besoldungssteigerung ausgereicht.

Nun zur Vorgehensweise zur Begründung weiterer Klagen. Dazu sind die mit realen Zahlen ermittelten Besoldungsindex eines jeden Jahres seit 1996 mit dem Tariflohnindex, dem Verbraucherpreisindex und dem Nominallohnindex zu vergleichen. Zweckmäßigerweise rechnet man sämtliche Indizes auf das Basisjahr 1996 mit dem Index 100 um. Wenn Du bei der Umrechnung Hilfe brauchst,  bin ich gerne behilflich.

Immer wenn der Besoldungsindex im jeweiligen Jahr unterhalb der anderen Indizes liegt, ist eine nicht amtangemessene Besoldung im betreffenden Jahr zu vermuten. So einfach ist das Instrument der Indexbetrachtung anwendbar.

Diese Betrachtung garniere man mit Betrachtungen zur Mindestbesoldung, dem Abstandsgebot und dem fiktiven Partnereinkommen und voila fertig ist die Klagebegründung

Swen, Deine Argumentation hat so viele logische Löcher, das es meiner Meinung nach echt keine gute Idee wäre, damit vor Gericht aufzutreten. Ich harre beispielsweise immer noch auf der Beantwortung der Frage zum Berliners R1 Richters der im Jahr 2018 real ca. 2.500 mehr als 2017 bekommen hat, wobei du zur Indexberechnung nur ca. 1.500 Euro zur Indexberechnung heran ziehen willst.

Ich glaube, Du denkst zu kompliziert und hast Dich irgendwo verrannt. Bitte verzeih meine offene Worte.

Maximus

Lieber Swen,

ich kann clarion hier nur zustimmen.

Der Besoldungsgesetzgeber Berlin hat sehr wahrscheinlich erkannt, dass die Besoldungserhöhungen der Jahre 2010 bis 2014 zu gering waren (im Vergleich zu den Tariferhöhungen) und hat deshalb in 2015 die Besoldung merklich angehoben. Mit der Senats-Methode wird dieser Umstand präzise dargestellt.

Insofern habe ich auch kein Problem mit dem Ergebnis. Oder anders gesagt, ich habe kein Problem damit, dass es bei der Parameterprüfung (Besoldung/Tarif) für das Jahr 2015 kein "grünes Häkchen" gibt. Ich habe ehr den Eindruck, dass dir die Ergebnisse (insbesondere 2010 - 2014) nicht passen und du deshalb das Jahr 2015 ausgewählt hast. 

Karlsruhe schaut sich jeden Indexwert an (2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015). Bei der Betrachtung des Jahres 2015 spielt es daher keine entscheidende Rolle, wie viele Besoldungs-/Tariferhöhungen es seit 2010 gab. Das angebliche Problem (35/63 von 72) ist daher gar keins.  Die zu geringe Besoldung (Vermutung) in den Jahren 2010 - 2014 wird jedenfalls mit der Senats-Methode sauber dargestellt. Für 2015 gilt nach der Senats-Methode die Vermutung, dass die Besoldung nicht zu gering ist. Wo sieht du da ein Problem?


SwenTanortsch

Das, was Du im zweiten Satz schreibst, kann ich gut verstehen, clarion, weil das meiste, was Du nachfolgend schreibst, im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung schlicht und ergreifend sachlich falsch ist. Ich schreibe das mal kurz wie gehabt mit Fettdruck in Deine Ausführungen hinein.

Zitat von: clarion in Gestern um 12:46Nein die Methodik ist selbstredend einheitlich für alle Jahre anzuwenden.

Deine Aussage zu passenden Jahren verstehe ich nicht. Das von Dir gewählte Beispiel des E8 Tarifbeschäftigten und A8 Beamten enthüllt, dass der Beamte zwischen 2010 und 2014 im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten zu wenig Besoldung erhalten hat und im Jahr 2015 dann eben ausreichend Das ist im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht die Aussage der Bemessungen, sondern das ist Deine Interpretation, die allerdings nichts mit Frage zu tun hat, ob nun die Methodik sachgerecht sei oder nicht. Ganz konkret zwischen 2010 und 2014 hätte die Besoldung stärker steigen müssen als sie gestiegen ist. Auch das kann man aus den Bemessungen verfassungsrechtlich nicht folgern. Wäre das passiert, dann hätte in 2015 eine geringere Besoldungssteigerung ausgereicht. Wofür ausgereicht? Im Rahmen der Methodik ist die Aussage unsinnig, da sie für den Zeitraum von 2010 bis 2015 auf Grundlage des Basisjahrs 2009 davon ausgeht, dass 2015 beide Beschäftigungsgruppen im Rahmen der Fortschreibung gleich angehobene Lohn- und Besoldungsentwicklungen vorfinden.

Nun zur Vorgehensweise zur Begründung weiterer Klagen. Dazu sind die mit realen Zahlen ermittelten Besoldungsindex eines jeden Jahres seit 1996 mit dem Tariflohnindex, dem Verbraucherpreisindex und dem Nominallohnindex zu vergleichen. Zweckmäßigerweise rechnet man sämtliche Indizes auf das Basisjahr 1996 mit dem Index 100 um. Wenn Du bei der Umrechnung Hilfe brauchst,  bin ich gerne behilflich. Um ehrlich zu sein, ich glaube, es ratsam, nicht auf dieses Hilfsangebot zurückzugreifen.

Immer wenn der Besoldungsindex im jeweiligen Jahr unterhalb der anderen Indizes liegt, ist eine nicht amtangemessene Besoldung im betreffenden Jahr zu vermuten Denn auch diese Aussage ist ziemlicher Quatsch.. So einfach ist das Instrument der Indexbetrachtung anwendbar. Das mag in Deiner Vorstellung so zu sein, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Sachlage ein wenig anders. Es ist aber erfreulich, wie einfach doch die Welt des Bundesverfassungsgerichts für Dich ist.

Diese Betrachtung garniere man mit Betrachtungen zur Mindestbesoldung, dem Abstandsgebot und dem fiktiven Partnereinkommen und voila fertig ist die Klagebegründung Ich würde eher sagen: ... und fertig ist der Krautsalat. Ich glaube, Du wirst mit solchen Aussagen hier nicht unbedingt größte Jubelstürme bei den mitlesenden Klägern hervorrufen. Hast Du schon einmal eine besodungsrechtliche Klageschrift gelesen?

Swen, Deine Argumentation hat so viele logische Löcher, das es meiner Meinung nach echt keine gute Idee wäre, damit vor Gericht aufzutreten. Ich harre beispielsweise immer noch auf der Beantwortung der Frage zum Berliners R1 Richters der im Jahr 2018 real ca. 2.500 mehr als 2017 bekommen hat, wobei du zur Indexberechnung nur ca. 1.500 Euro zur Indexberechnung heran ziehen willst.

Ich glaube, Du denkst zu kompliziert Du meinst, das Bundesverfassungsgericht denkt einfach - denn ich interpretiere ja nur seine Rechtsprechung -, und damit sei's gut gewesen...? Deine Worte in Gottes oder Karlsruhes Ohren... und hast Dich irgendwo verrannt. Bitte verzeih meine offene Worte. Die sind nicht schlimm, sie führen nur nicht weiter, clarion. Der Glaube versetzt Berge, der Schlossbezirk liegt aber auf keinem Berg.


@ Maximus

Ich muss den sachlichen Werte und damit die Belastbarkeit einer Methode betrachten, also stelle ich nach Möglichkeit Vergleichbarkeit her, weil ich damit die Belastbarkeit und so den sachlichen Wert einer Methode in den Blick nehmen kann. Dafür hat sich das Jahr 2015 aus den genannten Gründen angeboten.

Begründe darüber hinaus mal den letzten Absatz Deines Beitrags präzise aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, damit klar ist, dass hier nicht Deine Sicht auf die Dinge vorliegt, sondern die des Bundesverfassungsgerichts. Dabei ist insbesondere die Problematik des Gegenstands, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" betrachtet werden soll, von grundlegender Bedeutung.

Auf diese Begründung bin ich gespannt, Maximus, insbesondere, ob Du dann noch immer davon ausgehen wolltest, dass die von mir dargelegte Problematik tatsächlich keine sei.

Zitat von: Maximus in Gestern um 13:30Karlsruhe schaut sich jeden Indexwert an (2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015). Bei der Betrachtung des Jahres 2015 spielt es daher keine entscheidende Rolle, wie viele Besoldungs-/Tariferhöhungen es seit 2010 gab. Das angebliche Problem (35/63 von 72) ist daher gar keins.  Die zu geringe Besoldung (Vermutung) in den Jahren 2010 - 2014 wird jedenfalls mit der Senats-Methode sauber dargestellt. Für 2015 gilt nach der Senats-Methode die Vermutung, dass die Besoldung nicht zu gering ist. Wo sieht du da ein Problem?



RandomValue

Jetzt muss ich auch nochmal meinen Senf dazugeben, da ich denke der wichtige Gedanke, dass sich die verschiedenen Rechnungen ergänzen, leider nicht mehr Beachtung findet.

Anbei eine grafische Darstellung der Tabelle meines Posts https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128213.msg460464.html#msg460464, aus dem sich folgendes herauslesen lässt:

  • Die Tabelle vergleicht Lebenskosten mit der Besoldung. Die Lebenskosten steigen mit der Inflation Jahr für Jahr zwischen 0% und 5%.
  • Zum Ende des letzten Jahrs (fiktiv Dezember Jahr 4) der Zeitreihe sind sowohl die Lebenskosten als auch die monatlichen Bezüge sowie die Jahressumme (da hier das vierte Jahr ohne Erhöhung beider Zahlen auskommt) um den gleichen Prozentwert (Indexwert) 12,48% gestiegen.
  • Ein Index, der Jahresumme Jahr 4 ins Verhältnis zum Basisjahr 0 mit der Jahressumme 100 setzt, misst keinen Unterschied zum Index der Lebenskosten.
  • Die Beamten haben trotzdem während der einzelnen Jahre eine Minderbesoldung erfahren, da deren Erhöhung unterjährig zum Halbjahr wirksam wurde.
  • Dieser Fehlbetrag kummuliert und wird nicht eingeholt, solange keine Lebenshaltungskosten-Senkung vorliegt.
  • Im Beispiel: Obwohl der für das End- zum Basisjahr keine Abweichung vom Index der Lebenskosten anzeigt, haben die Beamten einen Fehlbetrag von ca -6% zur Besoldung im Basisjahr angehäuft.
  • Damit messen beide Methoden verschiedene Dinge und sind nicht zueinander austauschbar!


Zu klären wäre für ich, ob der "Swan-Index" diese Fehlbeträge quantifiziert oder nicht.

---

Jahr | Inflation pro Jahr gemittelt | Lebenshaltungskosten Jahr gemittelt | Besoldungserhöhung zum Stichtag 1.7.[Jahr] (Gesetz) | Besoldung davor | Besoldung danach | Summe Jahr | Effektive Erhöhung für [Jahr] | Fehlbetrag Prozent | Absolut | Kummuliert
1 | 5% | 105,00 | 5% | 100 | 105,00 | 102,5 | 2,5% | -2,5% | -2,5 | -2,50
2 | 3% | 108,15 | 3% | 105 | 108,15 | 106,575 | 1,5% | -1,5% | -1,575 | -4,08
3 | 4% | 112,48 | 4% | 108,15 | 112,48 | 110,313 | 2,0% | -2,0% | -2,163 | -6,24
4 | 0% | 112,48 | 0% | 112,476 | 112,48 | 112,476 | 0,0% | 0,0% | 0 | -6,24


clarion

Hallo Swen,

ich glaube eher, dass Du falsch liegst. Ich halte mich stringent an das Urteil des BverfG vom 17.09.2025

In der Indexabweichungsformel Randnr. 86 geht klar hervor, dass die Indizes eine jeden Jahres miteinander verglichen werden. Randnr. 87 sagt, dass die Abweichung max. 5% betragen darf.

Wie die Besoldungsindizes berechnet werden, ergibt sich aus Randnr. 122. Zitat aus dem BeVerfG Urteil:
ZitatBei der Berechnung der Besoldungsentwicklung waren die Grundgehaltssätze in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe, die allgemeine Stellenzulage (beziehungsweise Harmonisierungszulage, vgl. BVerfGE 99, 300 <321>), der von 1996 bis einschließlich Februar 1997 gewährte Ortszuschlag der Stufe 1 (§ 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 BBesG in der Fassung vom 21. September 1994 <BGBl I S. 2646> in Verbindung mit Anlage V), das Urlaubsgeld nach § 68a BBesG a.F. sowie die jährlichen Sonderzuwendungen beziehungsweise -zahlungen einzubeziehen. 

Den konkreten Besoldungsindex hat Frau Färber dann berechnet. Sicherlich wird man das aber auch ganz leicht nachrechnen können, wenn man sich die alten Besoldungstabellen besorgt.

Du hingegen schlägst eine vom BVerfG-Urteil abweichende, völlig neue Art der Berechnung der Besoldungsindizes vor. Ich (und bin da nicht allein) kann Deiner Herleitung schon immer ab einem sehr frühen Punkt nicht mehr folgen, da Deine Zahlen bzgl. der Berücksichtigung von unterjährigen Besoldungserhöhung falsch sind. Das sie falsch sind, haben wir Dir mit verschiedenen fiktiven und realen Zahlenbeispielen Schritt für Schritt vorgerechnet.

BVerfGBeliever hat Dir einige Logiklücken genannt, u.a. auch die mit der Besoldungserhöhung eines R1 Richters im Jahr 2018. Diese Logiklücken konntest Du nicht wegerklären. Das wirst Du auch nicht können, wenn Du von falschen Annahmen ausgehst.

Mathematische und auch juristische Beweise bauen aufeinander auf. Wenn eine Stufe nicht richtig ist, dann sind alle Herleitungen in den Stufen danach für die Katz.

clarion

Hallo Random Value,

in Deinem Beispiel ziehst Du die richtigen Schlüsse. In den jahren 1 bis 3 gibt es eine Unteralimentation. Erst im vierten Jahr holt die Besoldung auf, weil die Besoldungserhöhung des dritten Jahrs im vierten Jahr nachwirkt und weil es keine Inflation im vierten Jahr gibt: Die Besoldung hätte alternativ aufgeholt werden können, indem die Besoldung stärker steigt als die Inflation.

(In Deinem kleinen Rechenbeispiel sind die Abweichungen unter 5%, also nach BVerfG Rechtsprechung noch okay.)

Um diese Zahlen zu berechnen, Random Value, reicht es, die Besoldungsindizes mit der sogenannten Färber Methode zu berechnen. Dazu braucht es keinen Schwan-Index.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 15:23@ Maximus

Ich muss den sachlichen Werte und damit die Belastbarkeit einer Methode betrachten, also stelle ich nach Möglichkeit Vergleichbarkeit her, weil ich damit die Belastbarkeit und so den sachlichen Wert einer Methode in den Blick nehmen kann. Dafür hat sich das Jahr 2015 aus den genannten Gründen angeboten.

Begründe darüber hinaus mal den letzten Absatz Deines Beitrags präzise aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, damit klar ist, dass hier nicht Deine Sicht auf die Dinge vorliegt, sondern die des Bundesverfassungsgerichts. Dabei ist insbesondere die Problematik des Gegenstands, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" betrachtet werden soll, von grundlegender Bedeutung.

Auf diese Begründung bin ich gespannt, Maximus, insbesondere, ob Du dann noch immer davon ausgehen wolltest, dass die von mir dargelegte Problematik tatsächlich keine sei.

ZitatKarlsruhe schaut sich jeden Indexwert an (2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015). Bei der Betrachtung des Jahres 2015 spielt es daher keine entscheidende Rolle, wie viele Besoldungs-/Tariferhöhungen es seit 2010 gab. Das angebliche Problem (35/63 von 72) ist daher gar keins.  Die zu geringe Besoldung (Vermutung) in den Jahren 2010 - 2014 wird jedenfalls mit der Senats-Methode sauber dargestellt. Für 2015 gilt nach der Senats-Methode die Vermutung, dass die Besoldung nicht zu gering ist. Wo sieht du da ein Problem?

Alles was ich oben geschrieben habe, ergibt sich m.E. aus den RN 78ff. Die Gegenseite vor Gericht wird dies sicherlich präzise herleiten können. Ich kann jedenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht präzise herleiten, dass bei der Berechnung eines Indexwertes (tatsächliche Jahresbruttobesoldung) allein die unterschiedliche Anzahl der Besoldungs-/Tariferhöhungen der vergangenen Jahre (seit Basisjahr) schon zu einer "Verfälschung" der Besoldungsentwicklung führt und deshalb die Senats-/Färbermethode evident sachwidrig ist. Dies wäre ggf. nur dann der Fall, wenn ich nur eine "Zwei-Punkte-Prüfung" durchführen würde. Der Zeitraum dazwischen wäre dann eine Blackbox. Dies ist aber nicht der Fall, da für jedes einzelne Jahr der Indexwert berechnet wird.

Im Übrigen möchte ich nochmals auf den Zweck der Spitzausrechnung, der vom Gegenstand der Spitzausrechnung nicht getrennt werden kann, hinweisen. Laut RN 79 des Beschlusses soll mit der "Spitzausrechnung" verhindert werden, dass die Rechtsprechung des BVerfG umgangen wird. Oder anders ausgedrückt: Die 5%-Grenze soll nicht ausgehebelt werden.

Deshalb sollen u.a. ein "spitzer" Besoldungsindex (RN 79) und ein "spitzer" Tariflohnindex (RN 83) ermittelt werden (gleiche Methode), damit nicht "Äpfel mit Birnen" verglichen werden.   

Außerdem wird in RN 85 klargestellt, dass im Rahmen der ersten Prüfungsstufe (Gegenüberstellung Besoldungsentwicklung/Tarifentwicklung) nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat.

"Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat"

Allein aus diesem Grund kann m.E. die Schwan-Methode nicht sachgerecht sein, da sie allein den Fokus auf die Besoldungsentwicklung legt. Wenn der Tariflohnindex, der mittels der Senats-/Färbermethode berechnet wird, der Maßstab ist, kann folglich die Schwan-Methode nicht sachgerecht sein (Stichwort: Äpfel und Birnen). 


Ich weiß jetzt schon, dass meine Worte dich nicht überzeugen werden (nicht präzise genug  ;) ). Mich würde es aber wirklich interessieren, ob du gar nicht ins Zweifeln kommst. Wenn ich auf so einen Widerstand treffen würde, hätte ich mindestens "Restzweifel". Wenn ich es richtig sehe, gibt es hier im Forum aktuell keine Person, die deine Behauptung - die Senats-/Fräbermethode ist evident sachwidrig - teilt ... auch nicht Durgi, Rentenonkel, Goodbye etc.
Das muss alles nichts heißen. Ich würde mir aber schon die Frage stellen, warum meine Argumente nicht "durchschlagen". Vielleicht liegt es auch daran, dass die Schwan-Methode schlicht zu kompliziert ist.

Wie heißt es so schön in RN 81: "Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen"





MoinMoin

Zitat von: RandomValue in Gestern um 22:49Die Beamten haben trotzdem während der einzelnen Jahre eine Minderbesoldung erfahren, da deren Erhöhung unterjährig zum Halbjahr wirksam wurde.
Nur eine kleine Randnote:
Das ist aber nur der Fall, wenn am Jahresanfang eine Minderbesoldung vorlag.

Es ist durchaus denkbar, dass am Anfang des Jahres keine Minderbesoldung vorliegt, sie erst durch die Inflation im Laufe des Jahres eintritt und im Laufe des Jahres durch die unterjährige Erhöhung wieder (teil)kompensiert wird.

So wie wenn man ein Basisjahr (z.B. 1996) und die Indizes nimmt und dann schaut wie sich das alles zueinander verändert, dann muss man sicherstelle wie die Grundaussage zum Zeitpunkt 1996 war. War da eine Minderbesoldung, dann bleibt sie auch bestehen, wenn die Indizes im Gleichschritt marschieren.
War da keine Minderbesoldung und zu einer Minderbesoldung noch Luft nach unten, dann ist eine negative Differenz bei den Indizes auch nur ein Hinweis, dass eine Minderbesoldung entstanden sein könnte.

Soviel zu den Aussagen vom Index.

SwenTanortsch

Ich schreibe wie gehabt mit Fettdruck in den Text hinein, clarion

Zitat von: clarion in Gestern um 23:05Hallo Swen,

ich glaube eher, dass Du falsch liegst. Ich halte mich stringent an das Urteil des BverfG vom 17.09.2025

In der Indexabweichungsformel Randnr. 86 geht klar hervor, dass die Indizes eine jeden Jahres miteinander verglichen werden. Randnr. 87 sagt, dass die Abweichung max. 5% betragen darf.

Wie die Besoldungsindizes berechnet werden, ergibt sich aus Randnr. 122. Zitat aus dem BeVerfG Urteil:
Den konkreten Besoldungsindex hat Frau Färber dann berechnet. Sicherlich wird man das aber auch ganz leicht nachrechnen können, wenn man sich die alten Besoldungstabellen besorgt. Wir können nun immer wieder dasselbe auch noch einmal und noch einmal wiederholen, ohne dass sich daran etwas ändert: außer dass es Zeit verschwendet. Sowohl in der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch in der in der ZBR vorgeschlagenen Methodik gibt es hier keinen Dissens - dieser Schritt (auch das schreibe ich hier regelmäßig und darüber hinaus liegen auch die hier angestellten Berechnungen so vor, sodass man das auch dort erkennen kann) wird identisch vollzogen, wieso Du nun wiederkehrend darauf zurückkommst, bleibt mir unverständlich und nervt mich zunehmend, da es mich Zeit kostet, regelmäßig zu wiederholen, was m.E. nicht wiederholt werden muss.

Du hingegen schlägst eine vom BVerfG-Urteil abweichende, völlig neue Art der Berechnung der Besoldungsindizes vor. Das ist auf Grundlage dessen, was ich gerade geschrieben habe, sahclich falsch und bleibt es auch weiterhin. Ich (und bin da nicht allein) kann Deiner Herleitung schon immer ab einem sehr frühen Punkt nicht mehr folgen, da Deine Zahlen bzgl. der Berücksichtigung von unterjährigen Besoldungserhöhung falsch sind. Auch das ist bis hierhin sachlich nicht korrekt. Das sie falsch sind, haben wir Dir mit verschiedenen fiktiven und realen Zahlenbeispielen Schritt für Schritt vorgerechnet. Es ist echt sooooo ermüdend!

BVerfGBeliever hat Dir einige Logiklücken genannt, u.a. auch die mit der Besoldungserhöhung eines R1 Richters im Jahr 2018. Diese Logiklücken konntest Du nicht wegerklären. Das wirst Du auch nicht können, wenn Du von falschen Annahmen ausgehst. Wenn Du das so siehst, das kann das so stehenbleiben. Jeder kann nachlesen, was wer wie warum so sieht oder nicht. Dafür ist dieses Unterforum da.

Mathematische und auch juristische Beweise bauen aufeinander auf. Wenn eine Stufe nicht richtig ist, dann sind alle Herleitungen in den Stufen danach für die Katz. Volle Zustimmung.


@ Maximus

Wenn Du vor Gericht sagst, "Alles was ich oben geschrieben habe, ergibt sich m.E. aus den RN 78ff.", dann wird es Dir mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf antworten (wenn es überhaupt darauf antwortet), dass ihm eine solche Plausibilisierung nicht reicht, da sie nicht hinreichend konkretisiert ist.

Ergo: Du wirst präzise ausführen müssen, (a) welchen Gegenstand Du betrachten willst und (b) wie Du gewährleistest, dass Du ihn auch tatsächlich betrachtest, um dann (c) die Betrachtung durchzuführen. Zu (a) habe ich mich zu Beginn der Debatte eingelassen und das regelmäßig wiederholt, wenn das auch nach meinem Dafürhalten von einigen bis heute gar nicht in Betracht gezogen worden ist, was ich allerdings nicht ändern kann (wie gesagt, es geht nicht in erster Linie um Mathematik - sie ist nur Mittel zum Zweck -, sondern und Verfassungsrecht, was in der Verfassungsrechtsprechung regelmäßig heißt, dass es auch ums Verfassungsprozessrecht geht; auch den sachlichen Inhalt, der in dieser Klammer ausgebreitet wird, wird nach meinem Dafürhalten wiederkehrend von einigen der hier Schreibenden nicht hinreichend in den Blick genommen). Also: Welchen Gegenstand willst Du betrachten? Das führe mal präzise aus und begründe es idealerweise aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht; denn Du wolltest es ja am Ende dort vortragen.

Wenn Du soweit bist, wirst Du begründen müssen, (b) auf welchen Grundlagen und zu welchem Zweck Du jenen Gegenstand betrachten willst. Damit beginnt dann die intensive Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht. Auch dazu habe ich weder von Dir noch von irgendjemanden anderen hier im Forum irgendetwas zur Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit gelesen. Genau deshalb habe ich Durgi darum gebeten - wenn er denn die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als sachgerecht betrachtet -, diesbezüglich konkretisierende und plausibilisierende Ausführen zu machen (vgl. dort im Einzelnen, was ich an jenen Stellen ausführe).

Schließlich ist eine Anwendung im Sinne von (c) zu vollziehen, die bereits vielfach vollzogen worden ist und deren Sachgerechtigkeit ich auf Grundlage der Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ich in Zweifel ziehe. Diese Zweifel müssen im Rahmen dessen, was ich gerade geschrieben habe, konkret ausgeräumt werden, wenn man darauf besteht. Die Zweifel sind von mir wiederkehrend benannt und begründet worden, indem die Problematiken der Methode im Rahmen des Gegenstands, den ich betrachtet, ausgeführt worden sind, diese Probleme m.E. zweifelsfrei nachgewiesen wurden, um daraus die m.E. notwendigen Konsequenzen zu ziehen, was ebenfalls recht umfassend (wenn auch noch nicht mit allen Argumenten) hier von mir ausgeführt worden ist. Es lässt sich nachlesen.

Ergo: Ich vermisse sowohl bei Dir als auch bei Durgi und BVergfGBeleiver bereits präzise Ausführungen zu (a), gehe aber davon aus, dass im Rahmen des von mir genannten Gegenstands, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit sachlich nicht weiterführt, sich also in diesem Rahmen als evident sachwidrig zeigt. Das habe ich hier wiederkehrend an mehr als einem Praxisbeispiel aus der Rechtsprechung im Sinne von (b) aufgezeigt und begründet.

Und um auf Deine Frage zu antworten, die Du im vorletzten Absatz formulierst: Was meinst Du, wieso ich das Thema hier angeschnitten habe? Ich setze die Methodik, die in der ZBR vorgeschlagen wird, dem Stresstest aus, um daraus Schlüsse hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit und Tragweite zu ziehen. Deshalb setze ich mich mit der Kritik an jener Methodik umfassend auseinander, wie sowohl die Häufigkeit als auch der Umfang meiner Ausführungen hier im Forum dokumentieren.

Was ich für nicht richtig erachte, weshalb ich darauf regelmäßig nicht reagieren, sind rhetorische Fragen wie genau jetzt auch die von Dir gestellte, auf die ich gerade reagiere, um das klarzustellen.

Denn mit Rhetorik kann man hier Menschen beeinflussen (das ist nicht Dein Ziel, weshalb Du auch nicht der eigentliche Adressat dieser Ausführungen bist) - aber spätestens das Bundesverfassungsgericht wird sich nicht von Rhetorik überzeugen lassen (können und dürfen).

Hätte ich also keine Zweifel - ich bin von meinem Charakter her ein eher zweifelnder Mensch, auch wenn das hier ggf. nicht so wirken könnte -, würde ich gar nicht mehr auf viele der Beiträge eingehen, die sich hier zeigen. Denn wieso sollte ich noch auf sie eingehen, wenn ich keine Zweifel hätte? Hätte ich keine Zweifel, würde ich sicherlich keine Gegenpositionen einfordern und streckenweise ggf. sogar in gewisser Hinisicht provozieren. Mir geht es um das Austesten von Belastbarkeit, nicht darum, hier am Ende Recht zu haben oder zu behalten. Denn dafür könnten weder ich noch andere sich am Ende irgendetwas kaufen.

Und schließlich: Die in der ZBR vorgeschlagene Methodik folgt einfachen und klaren Regeln. Was nicht einfach ist - auch nicht einfach zu verstehen -, ist der umfangreiche Begründungsaufwand, der im Rahmen von Verfassungsrecht und Verfassungsrechtsprechung notwendig ist, um eine sachgerechte Methodik zu begründen - das aber wird jeder Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung" so gehen; denn sie wird sich insbesondere allein schon deshalb, weil weder der Nominallohn- und Verbraucherpreisindex "spitz" bemessen werden, immer mit Teilen der tatsächlichen Verhältnisse in einem "Spannungsverhältnis" befinden: Jede Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung" - das muss man sich klar machen - wird am Ende in irgendeiner Art und Weise Äpfel mit Birnen vergleichen. Das lässt sich prinzipiell nicht ändern, was allerdings auch von Dir bislang gar nicht in Betracht gezogen wird, da Du felsenfest davon überzeugt zu sein scheinst, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht Äpfel mit Birnen vergliche.

So viel zum Thema Sachgerechtigkeit.

Milerek

Als langer stiller Mitleser würde ich hier gerne noch eine mathematische Betrachtung beitragen, die meines Erachtens noch nicht erwähnt wurde und die vielleicht einigen helfen könnte. Dies wird mein einziger Beitrag bleiben.

Im Kern dreht sich die Diskussion ja darum, ob eine Unteralimentierung im Laufe der Zeit dadurch entstehen kann, dass ein Beamter jährliche Besoldungserhöhungen erhält, die dem Prozentsatz nach zwar ausreichend sind, aber nicht zum 01.01. stattfinden, sondern zu anderen Terminen unterjährig. Als Beispiel hier: Der Verbraucherpreisindex steige jedes Jahr um genau 3%, die Besoldung auch.

Gehen wir davon aus, bis zum Jahr 0 seien Besoldungserhöhungen immer zum 01.01. geschehen. Außerdem nehmen wir an, die Besoldung sei im jahr 0 korrekt (es liegt weder Über- noch Unteralimentierung vor).
Im Jahr 1 lässt sich der Dienstherr jetzt einfallen, die Anpassung erst zum 01.07. vorzunehmen und in allen Folgejahren für immer auch.

Wir betrachten jetzt nur diesen einen Aspekt für die Frage einer Unteralimentierung.

Was bedeutet das jetzt?

Zunächst mal ist der Beamte im Jahr 1 unteralimentiert. Das ist an sich unstrittig. Aber woher kommt diese Unteralimentierung? Ich möchte vor Allem darauf hinweisen, dass es nicht die Unterjährigkeit an sich ist. Sondern es ist die Tatsache, dass die Erhöhung verspätet kam.
(Das mag erstmal wie Haarspalterei klingen, denn in diesem Beispiel sind Unterjährigkeit und Verspätung ja äquivalent. Das eine gibt es ohne das andere nicht. Es wird uns gleich aber weiterhelfen.)

Die wichtige Frage ist: Verspätet im Vergleich zu was? Hier ist es klar: Im Vergleich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätte kommen müssen (also zum 01.01.). Sie ist also 6 Monate zu spät (nach 18 Monaten, statt nach 12). Mathematisch bedeutet das:
(1) Es handelt sich zwar um eine absolute Erhöhung von 3% (aus 1000€ werden 1030€), aber
(2) es handelt sich lediglich um eine Erhöhung der Jahres-Besoldung von 6/12*0%+6/12*3% = 1.5%. Es bleibt ein Fehlbetrag von 1.5%, der erstmal in der Welt ist.
(3) es handelt sich lediglich um eine zeitbezogene Erhöhung von (1+3%)^(12/18)-1 = 1.99% pro Jahr.

Was bedeutet es aber nun für die Folgejahre?
Im Jahr 2 erfolgt nun wieder eine Erhöhung um 3% zum 01.07.
Die kritische Frage ist: Ist diese Erhöhung verspätet und erzeugt somit einen weiteren Fehlbetrag? Wieder fragen wir: Verspätet im Vergleich zu was? Und hier ist es zunächst nicht so klar. Im Vergleich zum 01.01. oder zum 01.07.?

Um das zu lösen:
Die Gesamt-Besoldung im Jahr 2 ist (bezogen auf Jahr 0, Zinseszins außer Acht gelassen): 103%*6/12 + 106%*6/12 = 104.5%. Sie hätte eigentlich sein müssen: 106%. Auch hier fehlen also wieder 1.5%.

In jedem weiteren Jahr setzt sich das fort, jedes Jahr fehlen gerade die 1.5%, jedes Jahr bleibt die Besoldung um 1.5% zu niedrig. Also: Die Summe der Fehlbeträge wächst weiter, aber die jährliche Besoldung fällt nicht weiter zurück. Sie bleibt immer um 1.5% zu niedrig. Anders gesagt: Die Erhöhung kam sowohl verspätet als auch rechtzeitig: Rechzeitig, um die aktuelle Jahresbesoldung nicht weiter zurückfallen zu lassen, aber zu spät um das entstandene Problem für die Zukunft zu heilen.


Das ist auch nicht überraschend, denn eine Erhöhung um 3%, 12 Monate nach der letzten ist ja genau eine Erhöhung um 3% pro Jahr. Die aktuelle Jahresbesoldung fällt also nicht weiter zurück, es bleibt nur der Fehlbetrag aus Jahr 1, der aber jedes Jahr anfällt, sodass der Gesamtfehlbetrag linear wächst.

Nach 10 Jahren ergeben sich die folgenden Fehlbeträge: Es fehlen 1.5% der Summe aller 10 Jahresbesoldungen und die aktuelle Besoldung bleibt um 1.5% zu niedrig. Um das zu heilen, müsste der Dienstherr also die Besoldung um 1.5% für die Zukunft erhöhen und eine Einmalzahlung leisten um die Summe der bisher aufgelaufenen Fehlbeträge (also 1.5% der Summe der Jahresbesoldungen seit Jahr 1 auszugleichen.

Anders würde es aussehen, wenn es ab Jahr 1 immer eine Erhöhung erst nach 18 Monaten gäbe: Dann ergäbe sich (siehe (3)) nur eine gemittelte jährliche Erhöhung von 1.99% und die Besoldung würde immer weiter zurückfallen.

Ich glaube, genau die Unterscheidung:
ZitatDie Erhöhung kam sowohl verspätet als auch rechtzeitig: Rechzeitig, um die aktuelle Jahresbesoldung nicht weiter zurückfallen zu lassen, aber zu spät um das entstandene Problem für die Zukunft zu heilen.
führt hier zu Kommunkationsproblemen.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:10So viel zum Thema Sachgerechtigkeit.

Würde man deinem Vorschlag folgen und auf Stichtagswerte umstellen, verschwände der Nachteil später Erhöhungen aus der Rechnung — zugunsten des Dienstherrn. Die Methode, die du für sachgerechter hältst, wäre die parteiische.
Färbers Berechnung ist korrekt. Die Annahme, die ihr widerspricht, ist es nicht.

SwenTanortsch

Zitat von: SonicBoom in Heute um 09:30Würde man deinem Vorschlag folgen und auf Stichtagswerte umstellen, verschwände der Nachteil später Erhöhungen aus der Rechnung — zugunsten des Dienstherrn. Die Methode, die du für sachgerechter hältst, wäre die parteiische.
Färbers Berechnung ist korrekt. Die Annahme, die ihr widerspricht, ist es nicht.

Du bringst es auf den Punkt, SonicBoom - mathematisch sind Milereks Ausführungen korrekt, ebenfalls in dem Vergleich der Entwicklung von Nominallöhnen mit der Verbraucherpreisentwicklung.

Allerdings müssen wir hier den Gegenstand betrachten, der in der Verfassungsrechtsprechung zu betrachten ist, nämlich dass hier - darum geht es verfassungsrechtlich - in jedem Besoldungsjahr wieder anhand konkret bemessener Beträge tatsächliche Bedarfe zu decken sind. Es geht also in erster Linie zunächst einmal nicht darum, zwei Indices miteinander zu vergleiche, sondern die primäre Frage bleibt verfassungsrechtlich immer und für jedes Besoldungsjahr wieder, reicht eine in einem Besoldungsjahr gewährte (erhöhte) Besoldung aus, um im Vergleich mit (erhöhten) Tariflöhnen im öffentlichen Dienst, (erhöhten) Nominallöhnen und (erhöhten) Verbraucherpreisen die kontinuierliche Beteiligung an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem Lebensstandard hinreichend zu gewährleisten. Diese Verfassungsfrage bleibt zu klären: Reicht die in einem Besoldungsjahr gewährte erhöhte Besoldung aus, um die in jenem Besoldungsjahr ebenfalls erhöhten Bedarfe zu decken.

Dabei darf das zugrunde gelegte mathematische Verfahren nicht verdecken, dass in jedem Besoldungsjahr wieder mit jedem Monat, in dem die Besoldung später gewährt wird, der Beamte eine um 1/12 geringer angehobene Besoldung vorfindet, was im Umkehrschluss bedeutet, dass der Dienstherr dann eine um 1/12 geringer angehobene Besoldung gewähren muss, sodass er mit jedem entsprechenden Monat 1/12 an erhöhten Personalmitteln einspart.

Darum geht es verfassungsrechtlich, wenn man die Sache auf den Punkt bringt. In diesem Rahmen ist nun ein sachgerechtes mathematisches Verfahren zu entwickeln, das also in Rahmen einer Evidenzprüfung eine hinreichend sachliche Betrachtung zulässt, auf deren Basis ein eindeutige Sachentscheidung möglich ist. Nicht mehr - aber auch nicht weniger.

PolareuD

Nach den letzten Ausführungen sollten allen "hoffentlich" klar geworden sein, dass die Färber-Methode zwar mathematisch korrekt ist, aber verfassungsrechtlich nicht das bemisst, was sie bemessen sollte.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:23Du bringst...

Dabei darf das zugrundegelegte mathematische Verfahren nicht verdecken, dass in jedem Besoldungsjahr wieder mit jedem Monat, in dem die Besoldung später gewährt wird, der Beamte eine um 1/12 geringer angehobene Besoldung vorfindet, was im Umkehrschluss bedeutet, dass der Dienstherr dann eine um 1/12 geringer angehobene Besoldung gewähren muss, sodass er mit jedem entsprechenden Monat 1/12 an erhöhten Personalmitteln einspart.


Zugestanden, und gern: Dein Hinweis, den Zweck des Verfahrens nicht aus den Augen zu verlieren, ist berechtigt. Der Index ist Hilfsmittel der Evidenzprüfung, nicht der Maßstab an sich. So weit gehen wir zusammen.
Nur trägt dich dein eigener Maßstab zu mir herüber. Du forderst ausdrücklich ein Verfahren, das den 1/12-Verlust nicht verdeckt. Genau das leistet die Jahresbasis: Eine Erhöhung zum 1. Dezember schlägt im Jahreswert nur mit 1/12 durch — der Index weist den Ausfall aus, statt ihn zu glätten. Das verdeckende Verfahren wäre das andere: dem Jahr die volle nominale Erhöhung gutzuschreiben, gleich wann sie wirksam wurde. Wer also die Jahresbruttobetrachtung angreift, verlangt im Ergebnis das Verfahren, das deinen eigenen 1/12-Einwand unsichtbar macht.
Jetzt zu der Stelle, an der du zwei Dinge ineinanderschiebst. Du verbindest in einem Atemzug ,,reicht die Besoldung, um die Bedarfe zu decken" mit ,,hält sie Schritt mit der allgemeinen Entwicklung". Das sind zwei getrennte Prüfungsstufen, und der eine Maßstab hat mit dem anderen verfassungsrechtlich nichts zu schaffen.
Erste Stufe — Mindestbesoldung: die absolute Untergrenze. Ob die Besoldung den realen Bedarf deckt und hinreichenden Abstand zum Armutsrisiko hält. Das ist die Bedarfsfrage, die du meinst. Sie wird seit dem Berliner Beschluss an der Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens gemessen — nicht am Index.
Zweite Stufe — Fortschreibung: ob die Besoldung über die Zeit mit Tariflohn, Nominallohn und Verbraucherpreisen Schritt hält. Dafür, und nur dafür, ist der Indexvergleich da.
Beide Stufen sind kumulativ, nicht konkurrierend. Eine Besoldung kann den Index-Test bestehen und trotzdem an der Mindestbesoldung scheitern — und umgekehrt. Der Indexvergleich hat also nie beansprucht, die Bedarfsfrage zu beantworten; das ist Sache der ersten Stufe. Du hältst dem Fortschreibungsmaßstab vor, die Bedarfsdeckung nicht zu leisten — einem Maßstab, der das gar nicht leisten soll.
Und der Kern dessen, was du eigentlich betreibst: herauszurechnen, welche Alimentation es ,,sein müsste". Dem hat das Gericht selbst eine Absage erteilt. Die Parameter dienen der Rationalisierung der Prüfung; sie sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus statistischen Daten mit mathematischer Exaktheit den verfassungsgemäß geschuldeten Betrag abzuleiten. Sie liefern Indizien, keine Soll-Besoldung. Wer aus ihnen den ,,richtigen" Betrag destillieren will, überdehnt ein Werkzeug, das für eine Evidenzprüfung gebaut ist — nicht für Punktgenauigkeit.
Es bleibt dabei: Färbers Jahresbasis ist sachgerecht. Sie verdeckt nichts, sie deckt auf. Der Rest ist eine Stufenverwechslung.