Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Ryan


Zitat von: PolareuD in Gestern um 13:32Aber das scheint indiziell genau das Problem zu sein. Wenn die Indices vom 1.1.-31.12. eines Jahres hergeben, dass die Besoldung um 4% angehoben werden müsste, dann muss dies in jedem Monat des Jahres gewährleistet sein, also jeweils zu 1/12 (12x5200=62.400) und nicht zu 5/12 (7*5000+5*5200 = 61.000 bzw. 12x5083,33), falls die Anpassung zum 1.8. erfolgte.
Die Indices fassen die Vergangenheit zusammen. Man kann nur sehen, ob die Besoldung in der Vergangenheit mit der Besoldung Schritt gehalten hat.

Am 1.1.2026 kennt man das Preisniveau und das Niveau der Nominallöhne für 2026 noch nicht. Wie die Gesamtbesoldung 2026 sich im Vergleich zu den Preisen 2026 oder den Nominallöhnen dargestellt hat, weiß man erst im Jahr 2027.

Insofern kann sich ein Anpassungsbedarf zwar aus der Vergangenheit ergeben, allerdings spielen auch Erwartungen über zukünftige Entwicklungen bei der Anpassung eine ganz wesentliche Rolle.


Noch ein allgemeiner Hinweis: Obwohl das Preisniveau theoretisch auch an einem bestimmten Tag ermittelt werden kann, um damit die Inflation vom 1.1. bis zum 31.12. zu messen, so ist das Preisniveau das dem VPI zugrunde liegt im Grunde ein Durchschnittswert des Jahres und die Inflation die Entwicklung zwischen diesen Werten.

Ich vermute, dass viele hier sich verirren, da sie versuchen, direkt mit Steigerungsraten zu arbeiten und zu argumentieren. Aber es ist in den meisten Fällen einfacher und auch aufschlussreicher, die Niveaugrößen zu betrachten. Diese tragen mehr Information in sich (zwei Niveaugrößen werden auf eine Steigerungsgröße reduziert, dabei geht Information verloren). Denn auch bei einer Steigerung des Preisniveaus von 5% vom einen auf das nächste Jahr, kann eine Steigerung des Monatsgehalts um 1% in der Mitte des aktuellen Jahres sachgerecht sein, je nach dem wie hoch das Besoldungsniveau im Vorjahr war und inwieweit eine etwaige vergangene Besoldungsanpassung aktuelle Entwicklungen bereits antizipiert hat.

Der "die Besoldung hätte zum 1.1. erhöht werden müssen Diskussion" fehlt das tragende Fundament.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:44Nein, das muss man sicherlich nicht. Denn die verfassungsgerichtliche Prüfung hat sicherzustellen, dass für das zur Prüfung gestellte Besoldungsjahr 2025 Recht gesprochen wird.

Oder wolltest Du jetzt andeuten und entsprechend ausführen, Maximus, dass Du eine 1996 verfassungswidrige Besoldung in Betracht zögest? Und wolltest Du dann eine kontinuierlich fortgeschrieben amtsangemessene Besoldung auf Grundlage einer am Ausgangspunkt verfassungswidrigen Besoldung fortgeschrieben sehen wissen, um so ein sachgerechtes Prüfungsverfahren zu garantieren? Wie stelltest Du Dir das rechtsstaatlich vor? Das müsstest Du jetzt verfassungsrechtlich wie verfassungsprozessrechtlich begründen, sofern Du die genannten Thesen verfolgen wolltest.

Da diese These - sofern Du sie nicht doch noch sachlich begründen könntest - wegfällt, bleibt für mich die Fragestellung bestehen.

@ BVerfGBeliever

Du willst nun offensichtlich das behaupten, was Maximus nur andeutet. Deine Thesen müsstest Du nun zunächst einmal an den tatsächlichen Verhältnissen belegen, was Du nicht kannst. Denn dem Statistischen Bundesamt liegen die entsprechenden Daten bis auf Weiteres für die Zeit vor 2005 nicht vor, wie man mir sachlich schlüssig in einem vor längeren Zeit geführten Telefonat begründet hat.

Darüber hinaus finden wir hier sowohl bei Maximus als auch bei dir das nach meinem Dafürhalten nicht untypische Handeln. Anstatt erst einmal die tatsächlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, zurückzutreten und sie zu reflektieren, findet ihr sogleich Behauptungen, mit denen die realen Probleme wegdiskutiert werden sollen.

Pardon für diesen Nachsatz, aber dieser Eindruck wiederholt sich bei mir: Das erinnert mich wiederkehrend an das typische Verhalten der Dienstherrn in ihren Gesetzesbegründungen.

Du brauchst nicht um "Pardon" zu bitten. Wie schon gesagt, ich bin hart im nehmen ;)

Vielleicht hättest du eine präzise Fragen stellen müssen. Du hast in #579 nur gesagt, dass du die Entwicklung nicht erklären kannst. Ich habe dich so verstanden, dass du damit einfach die "Entwicklung der Zahlen" meinst (Wie kann die Besoldung weiterhin 31 % unterhalb des bayerischen Median-Äquivalenzeinkommen liegen?).

- Du schilderst eine Entwicklung und stellst hierzu mathematische Berechnungen an.
- Von BVerfGBeliever und mir bekommst du daraufhin eine Antwort, wie es zu diesem mathematischen Ergebnis kommen kann.
- Jetzt möchtest du anscheinend wieder die Mathematik ausklammern und nur über das Verfassungsrecht sprechen. Mir war das so nicht klar.

Wie schon gesagt, ich bin kein Jurist und deshalb nur ein paar Stichpunkte:

- Das Basisjahr 1996 bezieht sich ausschließlich auf die Fortschreibungsprüfung.

- Du versuchst nun eine Verbindung zum Median-Äquivalenzeinkommen (Gebot der Mindestbesoldung) herzustellen. Aus meiner Sicht gibt das der Beschluss nicht her.

- In RN 69 und 80 steht etwas zu den Gründen, warum man sich für das Basisjahr 1996 entschieden hat. Zum Besoldungsniveau und ob dieses im Jahr 1996 verfassungsgemäß war, werden keine Aussagen getroffen. Man kann daher auch nicht einfach unterstellen, dass die Besoldung in 1996 verfassungsgemäß war.

- Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln bzw. es soll ermittelt werden, wie sich die Bezüge um einen bestimmten Prozentwert verändert haben. Ob im Basisjahr 1996 die Besoldung bei 1.000 DM, 1.500 DM oder 2.000 DM lag und ob sie verfassungswidrig oder verfassungsgemäß war, spielt für die Betrachtung der (prozentualen) Entwicklung erst einmal keine entscheidende Rolle. Es soll einfach die Realität abgebildet werden.

- Für Karlsruhe ist es anscheinend kein Problem. Jedenfalls hat es keine tiefergehende Prüfung durchgeführt, ob im Basisjahr 1996 die Besoldung verfassungsgemäß war.

Ich glaube, dass du hier ein Problem beschreibst, was eigentlich keines ist. Solltest du aber recht haben, und die von die beschriebene Verquickung/Verflechtung (Median-Äquivalenzeinkommen[Gebot der Mindestbesoldung] mit der Fortschreibungsprüfung) ist zulässig, dann haben wir tatsächlich ein Problem. Dann würdest du letztendlich meine These stützen, dass die vergangene Besoldung nicht zu 100% geheilt werden kann bzw. auch nicht soll.

GoodBye

Wie willst du Mindestbesoldung und Fortschreibung denn trennen?

Wenn ich in 2026 die Mindestbesoldung unter Berücksichtigung der Abstandsregeln aufhole, dann werden die Parameter der Fortschreibungsprüfung die nächsten Jahre nicht anschlagen.

Weil die Fortschreibung nämlich eines nicht kann:

Differenzierung zwischen wirtschaftlicher Teilhabe und Reparatur vergangener Sünden, die voraussichtlich nicht einmal in den Betrachtungszeitraum ab 1996 fallen.

Ich würde zumindest vortragen, dass es unter tatsächlichen Umständen eben ab 1996 keine wirtschaftliche Teilhabe gab, weil Erhöhungen vielmehr durch Verletzung der Mindestbesoldung aufgezehrt wurden, im Sinne von Priorisierung der Altschulden.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

clarion

1996 hat keiner geklagt, also hatte das Gericht auch nicht zu entscheiden.

@PolareuD, die Verbraucherpreisindex ist auch in Mittelwert über das Jahr hinweg. Der aktuelle Tankrabatt  wird Auswirkungen auf den Verbraucherpreisindex  haben, er ist aber weder am 1.1 eingeführt worden, noch wird er am 1.1 beendet werden.

@Swen, Dein Ausführungen zum Haushalt sind obsolet. Das Geld hat der Dienstherr zu haben, oder verzichtet umgekehrt etwa Finanzamt, wenn Du ihm im Hinblick auf eine Steuernachzahlung sagst, ich bin gerade knapp bei Kasse und zahle irgendwann mal?

@GoodBye, Nachzahlungen in 2027 dürfen nicht an der Fortschreibungsprüfung für das Jahr 2027 und folgende Teilnehmen weil es halt Nachzahlungen sind.

Durch eine neue Besoldungstabelle kann natürlich der Besoldungsindex einen heftigen Sprung machen. Schön wäre es jedenfalls. Dann beginnt m.E. ein neues Zeitalter und man müsste überlegen,  ob die neue Tabelle das neue Basisjahr bildet.

GoodBye

Zitat von: clarion in Gestern um 23:151996 hat keiner geklagt, also hatte das Gericht auch nicht zu entscheiden.

@GoodBye, Nachzahlungen in 2027 dürfen nicht an der Fortschreibungsprüfung für das Jahr 2027 und folgende Teilnehmen weil es halt Nachzahlungen sind.

Durch eine neue Besoldungstabelle kann natürlich der Besoldungsindex einen heftigen Sprung machen. Schön wäre es jedenfalls. Dann beginnt m.E. ein neues Zeitalter und man müsste überlegen,  ob die neue Tabelle das neue Basisjahr bildet.

Das was ich beschreibe sind keine Nachzahlungen. Der Gesetzgeber beschließt schlichtweg, sich endlich an die Mindestbesoldung und die Abstände zu halten.

Und jetzt stellst du so mirnichtsdirnichts fest, dass man ein neues Basisjahr wählen müsse?!

Was ist denn in 1997, wenn 1996 die Mindestbesoldung nicht erfüllt wurde? Ist die Erhöhung dann anders zu betrachten?

Wenn es eine drastisch verletzte Mindestbesoldung gibt und man diese für die Zukunft heilt, dann schafft man die Fortschreibungsprüfung für einen bestimmten Zeitraum ab.

Böswilliger Dienstherr:

Wir haben die Besoldung in 2026 vollständig neu gestaltet und die Beamten sind damit wertschätzend am wirtschaftlichen Wachstum beteiligt worden.

copy paste 2027, 2028, 2029....

Wenn ich eine Sonderlösung ab 2027 durch ein neues Basisjahr fordere, muss ich auch jedes Jahr ab 1996 so handhaben, wenn dort die Mindestbesoldung nicht erfüllt wurde.

Heisst, jedes Jahr in dem die Mindestbesoldung nicht erreicht wurde, bleibt bei 100, oder nicht?
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,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Maximus

Zitat von: GoodBye in Gestern um 23:07Wie willst du Mindestbesoldung und Fortschreibung denn trennen?

Wenn ich in 2026 die Mindestbesoldung unter Berücksichtigung der Abstandsregeln aufhole, dann werden die Parameter der Fortschreibungsprüfung die nächsten Jahre nicht anschlagen.

Weil die Fortschreibung nämlich eines nicht kann:

Differenzierung zwischen wirtschaftlicher Teilhabe und Reparatur vergangener Sünden, die voraussichtlich nicht einmal in den Betrachtungszeitraum ab 1996 fallen.

Ich würde zumindest vortragen, dass es unter tatsächlichen Umständen eben ab 1996 keine wirtschaftliche Teilhabe gab, weil Erhöhungen vielmehr durch Verletzung der Mindestbesoldung aufgezehrt wurden, im Sinne von Priorisierung der Altschulden.

Ich habe mich hier vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt. Natürlich gibt es ein Zusammenspiel zwischen Mindestbesoldung und Fortschreibung. Aus meiner Sicht aber nicht in dieser "Absolutheit", wie Swen sie beschrieben hat.

Aus meiner Sicht soll bei der Fortschreibungspüfung (volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen) einfach nur die "Realität" bzw. die tatsächliche Besoldungsentwicklung (wie hat sich die Besoldung im Vergleich zu den Vergleichsgrößen prozentual entwickelt) abgebildet werden.

Ansonsten teile ich deine Einschätzung und vermute auch, dass die Besoldung in 1996 nicht verfassungsgemäß war. Ich kann dem Beschluss jedenfalls nicht entnehmen, dass Karlsruhe hier eine verfassungsgemäße Besoldung (als Fiktion) unterstellt hat.

clarion

Hallo Godbye,

nehmen wir, die Besoldung würde aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in 2027 eine Sprung nach oben machen, weil die Dienstherren einsähen, es bringt nicht die Beamtmenschaft weiterhinknapp bei Kasse zu halten. Träumen darf man ja. Dann würden die Besoldungsindizes einen großen Sprung nach aber machen, während die Nominallohnindizes, der  Verbraucherindex und wahrscheinlich auch die Tariflöhne keine sprunghaft Entwicklung vornehmen.

Das würde bedeuten, die Fortschreibungsprüfung würde auf Jahre nicht anschlagen, wenn die Basis 1996 bliebe. Man kann zwar die Nachzahlungen rückwärts in diejenigen Jahre einrechnen, für die nachgezahlt wurde. Für 1996 wird es allerdings definitiv keine Nachzahlung geben.


SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:16@Swen, deine Beiträge werden in den letzten Tagen von Mal zu Mal bizarrer. Daher antworte ich dir lediglich mit einer kurzen Frage: Das BVerfG hat in seinem 2025er Beschluss festgestellt, dass die Berliner Besoldung in allen Jahren zwischen 2008 und 2020 verfassungswidrig war, weil es in allen Jahren zwischen 2008 und 2020 eine massive (!) Verletzung des Mindestbesoldungsgebots gab. Was genau veranlasst dich zu der Annahme, dass solch eine Verletzung im Jahr 1996 nicht vorgelegen haben sollte?


P.S. Darüber hinaus finde ich es faszinierend, wie sehr deine eigenen Beiträge teilweise von deinen eigenen Verhaltensregeln und Forderungen abweichen, die du häufig an andere Forenteilnehmer richtest..

Zunächst kurz vorweg: Es stimmt, dass auch ich teilweise ironisch werde. Ich denke, das dürfte die Folge sein, wenn man sich hier regelmäßig wiederkehrend als Trottel, paranoid und auch sonst wohl irgendwie weit ab der Spur bezeichnen lassen darf. Ich bezeichne dabei keinen der hier Schreibenden und Lesenden so, da ich keinen der hier Schreibenden und Lesenden so betrachte - und würde ich jemanden der hier Lesenden und Schreibenden so betrachten, geböte es m.E. der regelmäßige Anstand, sich solcher Sprache im öffentlichen Raum zu enthalten.

In diesem Sinne sei dir gesagt: Es ist schön, dass du mich auf das aufmerksam machst, auf das du mich hier aufmerksam machst. Kannst du den Blick auch entsprechend auf dich selbst wenden und also deinen eigenen wiederkehrenden Ton betrachten?

Nun gut: Fragen kann man stellen. Die von dir gestellte Frage bezieht sich auf die Berliner Besoldung ab dem Jahr 2008 bis zum Jahr 2020.

Wir sprechen hier aber von der Entwicklung der Bundesbesoldung, die seit 2003/06 - mit der Reföderalisierung des Besoldungsrechts - eine andere Entwicklung genommen hat als die Besoldung im Land Berlin.

Entsprechend bleiben deine Thesen zu belegen, wenn du von der Bundesbesoldung sprichst. Du kannst sie aber nicht anhand der vom Abgeordnetenhaus von Berlin geregelten Besoldung belegt. Denn die Bundesbesoldung wird seit jeher vom Bundesgesetzgeber geregelt und ist noch nie vom Berliner Abgeordnetenhaus geregelt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus die Berliner Besoldung in allen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zwischen 2008 und 2015 als verfassungswidrig betrachtet und größte Teile der entsprechenden Besoldungsgruppen zwischen 2016 und 2020. Allerdings ist es zu seinen Schlüssen insbesondere für die Ämter des höheren Diensts gerade nicht wegen des verletzten Mindestbesoldungsgebots gekommen, sondern als Folge der Fortschreibungsprüfung.

Und damit sind wir weiterhin beim Thema, das das "Pflichtenheft" als Ganzes betrifft:

Wie gesagt, die vom BMI verwendete Zwei-Punkte-Methode zeigt für die Bundesbesoldung mit dem Basisjahr 1996 in der typisierten Besoldungsgruppe A 3 folgende Entwicklung der ersten drei Parameter im Jahr 2025:

1. Parameter: - 0,29 %
2. Parameter: - 1,16 %
3. Parameter: - 8,74 %

Die in der Besoldungsgruppe A 3 typisierten Bundesbeamten haben demnach zwischen 1996 und 2025 einen realen Besoldungsgewinn von knapp 10 %P erzielt; die Bundesbesoldung hat sich darüber hinaus zwischen 1996 und 2025 im Rahmen der vom Gesetzentwurf erhobenen Daten weitgehend parallel zur Nominallohnentwicklung vollzogen. Das sind die Daten, die das BMI seinem Gesetzentwurf zugrunde legt. Diese Daten wird auch das Bundesverfassungsgericht zukünftig seiner Rechtsprechung zugrunde legen, sofern der Entwurf Gesetzeskraft erlangt und dann beklagt werden wird und ihnen nicht begründet widersprochen wird. Entsprechend sind diese Daten am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung maßgeblich, und zwar spätestens, wenn es um Besoldungsabstände gehen wird.

Als Ergebnis indizieren alle drei Parameter eine erheblich positive Entwicklung der Bundesbesoldung in der Besoldungsgruppe A 3 - am aktuellen Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung - gegenüber den drei maßgeblichen volkswirtschaftlichen Parametern (darauf ist abschließend in meiner Antwort auf Maximus zurückzukommen).

Die 2025 in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 gewährte Netto-Alimentation der Bundesbesoldung von 36.817,05 € lag um 16.342,39 € unterhalb des bayerischen Median-Äquivalenzeinkommens, das in jenem Jahr laut BMI bei 53.159,44 € lag.

Es bleibt also erklärungsbedürftig, dass sich die Bundesbesoldung in der typisierten Besoldungsgruppe A 3 seit 1996 gegenüber den Nominallöhnen leicht positiv entwickelt hat, dass aber das Nettoeinkommen, das weit überwiegend auf Einkommen durch Erwerbsarbeit - also von Löhnen - beruht, sich so viel besser entwickelt hat, dass 2025 der genannte Fehlbetrag gegeben ist, der also dem aktuellen Gesetzentwurf eines BAlimentG zugrunde gelegt wird.

Das bleibt weiterhin im Rahmen der Zwei-Punkte-Methodik erklärungsbedürftig. Oder willst du sagen, dass hier kein Wertungswiderspruch gegeben wäre? Wie erklärst du den Wertungswiderspruch?

@ Maximus

Ich spreche hier durchgehend vom Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht, da das hier unser Thema ist. Etwas anderes wirst du auch zukünftig nicht von mir erwarten können, auch wenn das ggf. nicht so scheinen sollte; das ist die Folge davon, dass für mich die Mathematik auch hier als Hilfswissenschaft heranzuziehen ist. Das wird sich also nicht ändern.

Darüber hinaus stelle ich keine Berechnungen an, sondern referiere die vom BMI gegebenen. Es hat die Daten erhoben und legt sie seinem aktuellen Gesetzentwurf zugrunde, um so das Bundesbesoldungsrecht seit 2021 verfassungskonform zu regeln. Denn das ist der Zweck des BAlimentG.

Akzeptiert man die Daten des BMI als sachgerecht erhoben - und das tust Du genauso wie BVerfGBeliever -, dann akzeptiert man, dass der Gesetzentwurf in den Nachzahlungsregelungen insbesondere des höheren Diensts sachgerecht handelt (jedenfalls wenn man akzeptiert, dass aus den genannten Daten unmittelbar Rechtsfolgen resultierten, was nicht der Fall, aber hier ein anderes Thema ist). Denn die Nachzahlungsregelungen waren die Frage, um die es geht (vgl. den Beitrag 568).

Wenn man die Zwei-Punkte-Methodik als sachgerecht betrachtet, stellt sich der genannte, im aktuellen Gesetzentwurf gegebene Wertungswiderspruch. Ich denke, hier sind wir einer Meinung; denn wenn ich dich richtig verstehe, siehst auch du den Wertungswiderspruch. Er bleibt folglich erklärungsbedürftig.

Das aber hat nun für alle Bundesbeamten eine entscheidende, weil in Gerichtsverfahren ggf. entscheidungserhebliche Relevanz. Denn es geht zukünftig für den einzelnen Bundesbeamten und die einzelne Bundesbeamtin insbesondere im höheren Dienst um erhebliche Nachzahlungsbeträge, die vom Dienstherrn zu leisten sein werden oder nicht.

Der Wertungswiderspruch im aktuellen Gesetzentwurf wird sich dabei nicht erklären lassen, wenn man wie BVerfGBeliever nicht die Bundes-, sondern die Berliner Besoldung betrachtet, die mit dem BAlimentG nichts zu tun hat.

Insofern bleibt weiterhin der aktuelle Entwurf zu betrachten: Wenn Du nun aber davon ausgehst, dass die 1996 noch bundeseinheitlich geregelte Besoldung verfassungswidrig geregelt war - wie gesagt, für diese Behauptung liegen hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 3 keine validen Daten vor, die die Behauptung stützten; das Bundesverfassungsgericht hat 2003 dafür wie im Beitrag 583 zitiert gleichfalls keine Anhaltspunkte gesehen -, dann musst Du voraussetzen, dass das Bundesverfassungsgericht seine Prüfung des seitdem gegebenen Besoldungsrechts auf einer gesetzlichen Grundlage vollzieht, die es selbst vernichten müsste, wenn es jene Grundlage zu prüfen hätte. Das Bundesverfassungsgericht würde also seine Rechtsprechung de facto auf einer verfassungswidrigen Grundlage fundieren. Ist dieser Zusammenhang deutlich?

Entsprechend stellt sich hier die Frage, was man für realistischer hält: Die Voraussetzungen, von denen das BMI ausgeht, oder die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht zugrunde legt.

Wer die Voraussetzungen des BMI für realistisch hält, akzeptiert, dass es im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht sachgerecht ist, dass zwischen 2021 und 2025 neben der Einmalzahlung von 138,- € im Jahr 2021 mit Ausnahme der Besoldungsgruppe A 16 im Jahr 2025 im höheren Bundesdienst keine Nachzahlungen für die Besoldungsordnung A zu regeln sind. Denn das ist das Ergebnis des § 79 c BAlimentG:

"§ 79c

Einmalzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025

(1) Für jeden Kalendermonat, für den für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe A 16, für Beamte der Besoldungsgruppe W 1 sowie Richter der Besoldungsgruppe R 2 im Zeitraum  vom  1. Januar  2025  bis  einschließlich  31. Dezember  2025  ein  Anspruch  auf  Dienstbezüge  bestanden  hat,  wird  je  Kalendermonat  eine  Einmalzahlung  gewährt.  Die Höhe der Einmalzahlung beträgt

1.  für die Besoldungsgruppe A 16  19,75 Euro,
2.  für die Besoldungsgruppe W 1  20,67 Euro,
3.  für die Besoldungsgruppe R 2  23,00 Euro."

Er akzeptiert dann weiterhin, dass das auch das Bundesverfassungsgericht ggf. solange als sachgerecht geregelt betrachten wird, solange sich die Daten des BMI als sachgerecht darstellen lassen werden. Denn das dürfte eine nicht unwahrscheinliche Folge der Einschätzungsprärogative sein.

Was willst Du nun - sofern Du zukünftig gegen die Nachzahlungsregelungen klagen wolltest - dem Bundesverfassungsgericht antworten, wolltest Du als in der Besoldungsgruppe A 15 besoldeter Bundesbeamter jene Regelungen gerichtlich angreifen? Etwa: "Die Daten sprechen gegen mich, aber euer Prüfungskonzept ist falsch, liebes Bundesverfassungsgericht, denn 1996 war das Mindestbesoldungsgebot verletzt; allerdings kann ich das nicht belegen und widerspricht das eurer Rechtsprechung aus dem Jahr 2003, aber ich berufe mich dennoch darauf und bitte, dass ihr mir darin folgt"? Pardon für die Formulierung, die sich ggf. ironischer anhört, als sie sich anhören soll - aber ich gehe davon aus, dass ein solches Vorbringen zumindest vom Bundesverfassungsgericht als abstrus betrachtet, wenn auch konzilianter zurückgewiesen werden würde. Oder siehst du oder jemand anderes das anders?

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 06:37"Die Daten sprechen gegen mich, aber euer Prüfungskonzept ist falsch, liebes Bundesverfassungsgericht, denn 1996 war das Mindestbesoldungsgebot verletzt; allerdings kann ich das nicht belegen und widerspricht das eurer Rechtsprechung aus dem Jahr 2003, aber ich berufe mich dennoch darauf und bitte, dass ihr mir darin folgt"? Pardon für die Formulierung, die sich ggf. ironischer anhört, als sie sich anhören soll - aber ich gehe davon aus, dass ein solches Vorbringen zumindest vom Bundesverfassungsgericht als abstrus betrachtet, wenn auch konzilianter zurückgewiesen werden würde.

"Ja hallo liebes Gericht, ich habe mir da einen Wunschindex ausgedacht, nach welchem Ihr bitte zu berechnen habt gell, ich weiß es halt besser."

lol

BuBea

Frage: Hat schon jemand die Bildung des Besoldungsindex im aktuellen Gesetzentwurf für den Bund nachvollzogen und wäre bereit insbesondere die (dort nicht genannten) Zahlen für 1996 bis 2021 zu teilen (siehe Seite 109 des Entwurfs)?


Rentenonkel

Zitat von: Ryan in Gestern um 17:14Ja, die Handhabung der Indices wie vom BVerfG vorgegeben ist nicht zu beanstanden.

Genau an dieser Stelle unterscheiden wir uns. Ich versuche es nochmal anders, um ein Verständnis dafür aufzubringen, was aus meiner Sicht genau das Problem ist:

Die Grundsätze der Tariferhöhung und die Grundsätze der Beamtenbesoldung unterscheiden sich fundamental. Während bei den Tarifvertragsparteien sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sich im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifvertragsfreiheit sowohl was die Höhe der Tarifanpassung oder die Länge des Tarifvertrages einvernehmlich auf einen gemeinsamen Vertrag einigen können, hat der Beamte im Gegensatz dazu einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung. Er muss daher in der Lage sein, jederzeit eine amtsangemessene Lebensführung für sich und seine Familie zu ermöglichen.

Problematisch ist hierbei jedoch, dass sich daraus kein fester Betrag ablesen lassen kann. Dennoch versucht der Senat, hier Leitplanken zu bauen oder Grenzlinien zu sehen, um zu bemessen, ob der Gesetzgeber den Pfad der Tugend verlassen hat. Während bei den Tarifbeschäftigten mithin die einvernehmlich beschlossene Dauer des Tarifvertrages maßgebend ist, ist es bei Beamten aufgrund der Grundsätze der Jährlichkeit und Jährigkeit anders. Nicht umsonst schaut der Senat immer auf das gesamte Kalenderjahr und nicht auf die Dauer des Tarifvertrages.

Wenn sich die Tarifvertragsparteien jetzt im Rahmen eines Tarifvertrages auf eine zweistufige Lohnerhöhung von bspw. ab Mai 2026 um 2,8 % und zum April 2027 um (weitere!) 3 % einigen, dann dürfte es unstrittig sein, dass damit gemeint ist, dass das Gehalt ab Mai 2026 2,8 % höher zu sein hat als das Gehalt von April 2026 und das Gehalt zum April 2027 sich um weitere 3 % gegenüber dem Monat März 2027 zu erhöhen hat.

Bei den Beamten besteht jetzt jedoch die Schwierigkeit, dass die juristische und verfassungsrechtliche Betrachtung sich nicht auf die Laufzeit des Tarifvertrages zu beziehen hat, sondern auf das jeweilige Haushaltsjahr. Davon ausgehend, dass beim Beamten eine andere Betrachtung heranzuziehen ist als bei Tarifbeschäftigten, mithin andere Maßstäbe gelten, erscheint doch fraglich, ob die Bemessung der jährlichen Veränderungen der Alimentationszahlungen das bemisst, was es zu bemessen hat. Egal welches Ausgangsjahr man nimmt, spätestens ab dem Jahr, in dem zum ersten Mal die Besoldung verzögert gezahlt wurde, bekommt der Beamte tendenziell zu wenig. Und wenn dann im Folgejahr ebenfalls angepasst wird, dann bemisst der Index das Verhältnis von der tatsächlichen Alimentation zur der verfassungsrechtlich zu niedrigen Alimentation des Vorjahres. Auch wenn die Unteralimentation im Vorjahr vielleicht noch zu rechtfertigen ist, weil sie sich innerhalb des hinnehmbaren Korridors bewegt, wirkt sich diese Einsparung in den Folgejahren nicht mehr aus; ganz im Gegenteil lässt sie sogar Spielraum für weitere Kürzungen, ohne dass die Ampel auf rot oder orange springt.

Davon ausgehend, dass diese Grundannahme richtig ist, bedeutet dass, das für den Beamten ähnlich wie im Steuerrecht, beim Kindergeld oder bei den Abgeordneten immer zum 01.01. des Jahres die Alimentation neu bemessen werden müsste und ggf. angepasst werden müsste und nicht erst dann, wenn sich die Tarifvertragsparteien auf irgendwas geeinigt haben. Dieses System hat der Bundestag in der Vergangenheit auch auf die Abgeordnetenbezüge zumindest bis 2013 angewandt, seitdem werden die Bezüge auch erst regelmäßig zum 01.07. des nächsten Jahres angepasst, weil die Abgeordneten mehrheitlich darauf verzichten. Gleichwohl dürfte eine Klage eines Abgeordneten, er bekäme zu wenig, Aussicht auf Erfolg bieten, auch wenn dieses Ergebnis den Bürgern nur schwer zu verkaufen sein dürfte.

https://www.n-tv.de/infografik/Infografik-id30414113.html

Seit dem Diäten-Urteil von 1975 des Bundesverfassungsgerichts bestimmen die Bundestags- und Landtagsabgeordneten die Höhe ihrer Bezüge selbst. Nach diesem Urteil sind die Abgeordneten verpflichtet, ,,vor den Augen der Öffentlichkeit" die Höhe ihres Einkommens zu bestimmen; eine automatische, an die Gehälter von Beamten gekoppelte Anhebung der Diäten ist demnach nicht erlaubt. Heute hinken die Diäten um etwa 950 Euro hinter diesem Vergleichsmaßstab her, da die Abgeordneten wiederholt auf eine Diätenerhöhung verzichtet haben. Die Diäten sind wie die allgemeinen Einkommen und Lebenshaltungskosten seit 1977 deutlich angestiegen, statistisch gesehen sind die Diäten aber hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben, da sie nach dem Diäten-Urteil auch nicht mehr auf Durchschnittseinkommen basieren.

Die Grundsätze für die Versorgung der Abgeordneten im Deutschen Bundestag sind im Art. 48 Abs. 3 GG festgelegt. Darin heißt es, dass die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben und alle staatlichen Verkehrsmittel frei benutzen dürfen. Meiner Meinung nach müssten die Regeln, wie die Beamtenbesoldung anzupassen sind, eher an den Regeln für Abgeordnete orientieren und nicht an denen des Tarifrechts.

Ausgehend davon, dass der Besoldungsgesetzgeber in fast allen Fällen die Tarifeinigung 1:1 auf die Beamten übertragen hat, wird mit der aktuellen Prüfung jedoch etwas anderes bemessen als was geprüft werden soll. Es wird nicht geprüft, ob die Besoldung in dem zu prüfenden Kalenderjahr ausreichend angepasst wurde, sondern es wird geprüft, wie sich gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr entwickelt hat. Somit kann zwar aus der Verfassung kein exakter Betrag bestimmt werden, um welchen Prozentsatz die Besoldung anzuheben ist, allerdings kann, so denke ich, ein konkreter Zeitraum festgestellt werden: Es ist immer der 01.01. des neuen Haushaltsjahres. Dabei gesteht es der Senat dem Gesetzgeber zu, fehlende Anpassungen zum Anfang des Jahres durch spätere Anpassungen oder Einmalzahlungen zu kompensieren. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass diese Kompensationen gänzlich wegfallen dürfen.

Aus diesen Gründen sehe ich das anders wie Du.

GoodBye

Zitat von: clarion in Heute um 06:18Hallo Godbye,

nehmen wir, die Besoldung würde aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in 2027 eine Sprung nach oben machen, weil die Dienstherren einsähen, es bringt nicht die Beamtmenschaft weiterhinknapp bei Kasse zu halten. Träumen darf man ja. Dann würden die Besoldungsindizes einen großen Sprung nach aber machen, während die Nominallohnindizes, der  Verbraucherindex und wahrscheinlich auch die Tariflöhne keine sprunghaft Entwicklung vornehmen.

Das würde bedeuten, die Fortschreibungsprüfung würde auf Jahre nicht anschlagen, wenn die Basis 1996 bliebe. Man kann zwar die Nachzahlungen rückwärts in diejenigen Jahre einrechnen, für die nachgezahlt wurde. Für 1996 wird es allerdings definitiv keine Nachzahlung geben.



Es geht nicht um Nachzahlungen. Es geht darum, dass ich in Folge der Behebung eines verfassungswidrigen Zustandes die Beamten über Jahre eben nicht am wirtschaftlichen Wachstum teilhaben lassen muss.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rentenonkel

Zitat von: GoodBye in Heute um 10:51Es geht nicht um Nachzahlungen. Es geht darum, dass ich in Folge der Behebung eines verfassungswidrigen Zustandes die Beamten über Jahre eben nicht am wirtschaftlichen Wachstum teilhaben lassen muss.

Da bin ich bei Dir

SwenTanortsch

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:40Genau an dieser Stelle unterscheiden wir uns. Ich versuche es nochmal anders, um ein Verständnis dafür aufzubringen, was aus meiner Sicht genau das Problem ist:

Die Grundsätze der Tariferhöhung und die Grundsätze der Beamtenbesoldung unterscheiden sich fundamental. Während bei den Tarifvertragsparteien sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sich im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifvertragsfreiheit sowohl was die Höhe der Tarifanpassung oder die Länge des Tarifvertrages einvernehmlich auf einen gemeinsamen Vertrag einigen können, hat der Beamte im Gegensatz dazu einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung. Er muss daher in der Lage sein, jederzeit eine amtsangemessene Lebensführung für sich und seine Familie zu ermöglichen.

Problematisch ist hierbei jedoch, dass sich daraus kein fester Betrag ablesen lassen kann. Dennoch versucht der Senat, hier Leitplanken zu bauen oder Grenzlinien zu sehen, um zu bemessen, ob der Gesetzgeber den Pfad der Tugend verlassen hat. Während bei den Tarifbeschäftigten mithin die einvernehmlich beschlossene Dauer des Tarifvertrages maßgebend ist, ist es bei Beamten aufgrund der Grundsätze der Jährlichkeit und Jährigkeit anders. Nicht umsonst schaut der Senat immer auf das gesamte Kalenderjahr und nicht auf die Dauer des Tarifvertrages.

Wenn sich die Tarifvertragsparteien jetzt im Rahmen eines Tarifvertrages auf eine zweistufige Lohnerhöhung von bspw. ab Mai 2026 um 2,8 % und zum April 2027 um (weitere!) 3 % einigen, dann dürfte es unstrittig sein, dass damit gemeint ist, dass das Gehalt ab Mai 2026 2,8 % höher zu sein hat als das Gehalt von April 2026 und das Gehalt zum April 2027 sich um weitere 3 % gegenüber dem Monat März 2027 zu erhöhen hat.

Bei den Beamten besteht jetzt jedoch die Schwierigkeit, dass die juristische und verfassungsrechtliche Betrachtung sich nicht auf die Laufzeit des Tarifvertrages zu beziehen hat, sondern auf das jeweilige Haushaltsjahr. Davon ausgehend, dass beim Beamten eine andere Betrachtung heranzuziehen ist als bei Tarifbeschäftigten, mithin andere Maßstäbe gelten, erscheint doch fraglich, ob die Bemessung der jährlichen Veränderungen der Alimentationszahlungen das bemisst, was es zu bemessen hat. Egal welches Ausgangsjahr man nimmt, spätestens ab dem Jahr, in dem zum ersten Mal die Besoldung verzögert gezahlt wurde, bekommt der Beamte tendenziell zu wenig. Und wenn dann im Folgejahr ebenfalls angepasst wird, dann bemisst der Index das Verhältnis von der tatsächlichen Alimentation zur der verfassungsrechtlich zu niedrigen Alimentation des Vorjahres. Auch wenn die Unteralimentation im Vorjahr vielleicht noch zu rechtfertigen ist, weil sie sich innerhalb des hinnehmbaren Korridors bewegt, wirkt sich diese Einsparung in den Folgejahren nicht mehr aus; ganz im Gegenteil lässt sie sogar Spielraum für weitere Kürzungen, ohne dass die Ampel auf rot oder orange springt.

Davon ausgehend, dass diese Grundannahme richtig ist, bedeutet dass, das für den Beamten ähnlich wie im Steuerrecht, beim Kindergeld oder bei den Abgeordneten immer zum 01.01. des Jahres die Alimentation neu bemessen werden müsste und ggf. angepasst werden müsste und nicht erst dann, wenn sich die Tarifvertragsparteien auf irgendwas geeinigt haben. Dieses System hat der Bundestag in der Vergangenheit auch auf die Abgeordnetenbezüge zumindest bis 2013 angewandt, seitdem werden die Bezüge auch erst regelmäßig zum 01.07. des nächsten Jahres angepasst, weil die Abgeordneten mehrheitlich darauf verzichten. Gleichwohl dürfte eine Klage eines Abgeordneten, er bekäme zu wenig, Aussicht auf Erfolg bieten, auch wenn dieses Ergebnis den Bürgern nur schwer zu verkaufen sein dürfte.

https://www.n-tv.de/infografik/Infografik-id30414113.html

Seit dem Diäten-Urteil von 1975 des Bundesverfassungsgerichts bestimmen die Bundestags- und Landtagsabgeordneten die Höhe ihrer Bezüge selbst. Nach diesem Urteil sind die Abgeordneten verpflichtet, ,,vor den Augen der Öffentlichkeit" die Höhe ihres Einkommens zu bestimmen; eine automatische, an die Gehälter von Beamten gekoppelte Anhebung der Diäten ist demnach nicht erlaubt. Heute hinken die Diäten um etwa 950 Euro hinter diesem Vergleichsmaßstab her, da die Abgeordneten wiederholt auf eine Diätenerhöhung verzichtet haben. Die Diäten sind wie die allgemeinen Einkommen und Lebenshaltungskosten seit 1977 deutlich angestiegen, statistisch gesehen sind die Diäten aber hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben, da sie nach dem Diäten-Urteil auch nicht mehr auf Durchschnittseinkommen basieren.

Die Grundsätze für die Versorgung der Abgeordneten im Deutschen Bundestag sind im Art. 48 Abs. 3 GG festgelegt. Darin heißt es, dass die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben und alle staatlichen Verkehrsmittel frei benutzen dürfen. Meiner Meinung nach müssten die Regeln, wie die Beamtenbesoldung anzupassen sind, eher an den Regeln für Abgeordnete orientieren und nicht an denen des Tarifrechts.

Ausgehend davon, dass der Besoldungsgesetzgeber in fast allen Fällen die Tarifeinigung 1:1 auf die Beamten übertragen hat, wird mit der aktuellen Prüfung jedoch etwas anderes bemessen als was geprüft werden soll. Es wird nicht geprüft, ob die Besoldung in dem zu prüfenden Kalenderjahr ausreichend angepasst wurde, sondern es wird geprüft, wie sich gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr entwickelt hat. Somit kann zwar aus der Verfassung kein exakter Betrag bestimmt werden, um welchen Prozentsatz die Besoldung anzuheben ist, allerdings kann, so denke ich, ein konkreter Zeitraum festgestellt werden: Es ist immer der 01.01. des neuen Haushaltsjahres. Dabei gesteht es der Senat dem Gesetzgeber zu, fehlende Anpassungen zum Anfang des Jahres durch spätere Anpassungen oder Einmalzahlungen zu kompensieren. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass diese Kompensationen gänzlich wegfallen dürfen.

Aus diesen Gründen sehe ich das anders wie Du.

Damit triffst Du den Nagel auf den Kopf, Rentenonkel. Zugleich ist es genauso, wie Du schreibst, GoodBye. Aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht resultierende Nachzahlungen müssen verfassungsrechtlich die Ausnahme sein, die amtsangemessene Alimentation die Regel. Die Dienstherrn versuchen mittlerweile de facto in schöner Regelmäßigkeit, das Regel-Ausnahmeverhältnis umzukehren, um zugleich notwendig werdende Nachzahlungen nach Möglichkeit gen Null zu summieren.

Entsprechend ist auch der Entwurf eines BAlimentG zu lesen.