Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

SonicBoom

Versuch der Wiederherstellung Beitrag 625 BVerfGBeliever:

"Ich konzentriere mich mal auf diesen Punkt (die 1996er Frage bleibt im Hinterkopf). Der Sachverhalt stellt sich also (in deinen Worten) wie folgt dar:
- Das Bundesverfassungsgericht gibt einen "Gegenstand" vor, der mittels einer sachgerechten Spitzausrechnung zu bemessen ist.
- Anschließend bittet es eine externe Sachverständige (Prof. Färber), die genannte Bemessung durchzuführen.
- Prof. Färber kommt dieser Bitte gerne nach und führt die Bemessung mittels der (von dir so bezeichneten) Zwei-Punkte-Methodik durch.
- Die Zwei-Punkte-Methodik ist somit Bestandteil der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung.
- Niemand (Stuttmann, VG Hamburg, etc.) stört sich nach Veröffentlichung des BVerfG-Beschlusses an der genannten Bemessung.

Niemand? Nein, es gibt schließlich auch noch dich:
- Du behauptest, die Zwei-Punkte-Methodik würde nicht den zu bemessenden "Gegenstand" bemessen.
- Außerdem behauptest du, diesbezüglich einen umfangreichen Nachweis geführt zu haben.
- Einziges Problem: Eine Vielzahl (!) von Forenteilnehmern hat wiederum dir begründet nachgewiesen, dass dein angeblicher Nachweis sachfehlerbehaftet ist.

Kommt es dir nicht zumindest etwas "seltsam" vor, dass quasi die gesamte Welt (sowohl innerhalb als auch außerhalb des Forums) deiner Darstellung widerspricht?"

Rentenonkel

Zitat von: Ryan in Heute um 12:39Deshalb nochmal:

Dem Besoldungsindex ist es egal warum, von wem und mit welchen Motiven im Jahr xy die Besoldung angepasst wurde oder nicht. Hat die Regierung ein Orakel befragt? Haben BMI und BMF Besoldungserhöhung und -zeitpunkt im Suff durch Würfeln festgelegt? Oder wurden mal wieder die Tarifergebnisse übernommen? Völlig egal. Es geht nur darum, im Nachhinein die tatsächlichen Jahresgesamtbesoldungen offenzulegen.

Die Frage, ob die Fortschreitung entsprechend der allgemeinen Entwicklung stattgefunden hat, wird durch den Vergleich mit weiteren Indices dargestellt und quantifiziert. Der Tarifindex folgt hierbei exakt der gleichen Bemessungssystematik wie die Besoldung.

Bis hierhin: "Entwicklungen" messen.

Erst dann folgt eine Bewertung. Was "nicht ausreichend" ist hat das BVerfG schon festgelegt (5%-Regeln). Etwaige Fehlentwicklung können dann genauer unter die Lupe genommen werden und ggf. auch gerechtfertigt werden.


Im Ergebnis sehe ich jedenfalls nicht, dass die derzeit zu verwendende Methode die Frage nach dem "ausreichend" außen vor lassen würde.

Dann versuche ich es mal anders: Wenn die Verbraucherpreisentwicklung des Jahres 2020 einen Faktor von 5 % ausmacht, dann schuldet der Dienstherr dem Beamten eine Erhöhung der monatlichen Bezüge ab 01.01.2021 von 5 %. Diese Anhebung schuldet der Dienstherr dem Beamten grundsätzlich aufgrund der Systematik des Verfassungsrechtes ab dem 01.01.2021.

Mit der Senatsmethode wird jedoch jetzt geprüft, wie sich die jährliche Zahlung des gesamten Jahres 2021 gegenüber der jährlichen Zahlung des Jahres 1995 entwickelt hat. Das kann ein starkes Indiz dafür sein, ob es eine ausreichende Anpassung im Jahr 2021 gab. Wie hoch die tatsächliche, prozentuale monatliche Erhöhung war, die sich dann auch ins Folgejahr überträgt, also fortschreibt, kann damit solange nicht bemessen werden, wie es unterjährige Anpassungen gibt oder Einmalzahlungen gibt.

Man kann also aus der Berechnungsmethode erkennen, wie sich das jährliche Gesamteinkommen im Zeitstrahl verändert hat, man kann daraus aber nicht genau berechnen, ab wann und mit welchen Faktor die monatliche Besoldung dynamisiert wurde.

Bei der Fortschreibung hat der Beamte jedoch einen Anspruch auf eine Entwicklung, also Dynamisierung, die nicht hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung hinterhinkt. Ein Index von 2,0357 bedeutet jedoch nicht, dass die monatliche Bezüge des Beamten in dem zu prüfenden Jahr um das 2,0357 fache höher liegen als im Ausgangsjahr, sondern nur, dass sie in etwa auf dem Niveau liegen müssten.

Mithin ist die juristische Frage in meinen Augen doch, ob mit dieser Methode tatsächlich exakt ermittelt werden kann, ob der Gesetzgeber die Besoldung, wie sich aus der Systematik des Verfassungsrechtes ergibt, rechtzeitig (also zum richtigen Zeitpunkt 01.01.) und in ausreichender Höhe (also mit der richtigen, prozentualen Veränderung) gegenüber dem Vorjahr (oder zumindest über einen längeren Zeitraum) angepasst, also fortgeschrieben, hat oder nicht.

SwenTanortsch

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 13:51Dann versuche ich es mal anders: Wenn die Verbraucherpreisentwicklung des Jahres 2020 einen Faktor von 5 % ausmacht, dann schuldet der Dienstherr dem Beamten eine Erhöhung der monatlichen Bezüge ab 01.01.2021 von 5 %. Diese Anhebung schuldet der Dienstherr dem Beamten grundsätzlich aufgrund der Systematik des Verfassungsrechtes ab dem 01.01.2021.

Mit der Senatsmethode wird jedoch jetzt geprüft, wie sich die jährliche Zahlung des gesamten Jahres 2021 gegenüber der jährlichen Zahlung des Jahres 1995 entwickelt hat. Das kann ein starkes Indiz dafür sein, ob es eine ausreichende Anpassung im Jahr 2021 gab. Wie hoch die tatsächliche, prozentuale monatliche Erhöhung war, die sich dann auch ins Folgejahr überträgt, also fortschreibt, kann damit solange nicht bemessen werden, wie es unterjährige Anpassungen gibt oder Einmalzahlungen gibt.

Man kann also aus der Berechnungsmethode erkennen, wie sich das jährliche Gesamteinkommen im Zeitstrahl verändert hat, man kann daraus aber nicht genau berechnen, ab wann und mit welchen Faktor die monatliche Besoldung dynamisiert wurde.

Bei der Fortschreibung hat der Beamte jedoch einen Anspruch auf eine Entwicklung, also Dynamisierung, die nicht hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung hinterhinkt. Ein Index von 2,0357 bedeutet jedoch nicht, dass die monatliche Bezüge des Beamten in dem zu prüfenden Jahr um das 2,0357 fache höher liegen als im Ausgangsjahr, sondern nur, dass sie in etwa auf dem Niveau liegen müssten.

Mithin ist die juristische Frage in meinen Augen doch, ob mit dieser Methode tatsächlich exakt ermittelt werden kann, ob der Gesetzgeber die Besoldung, wie sich aus der Systematik des Verfassungsrechtes ergibt, rechtzeitig (also zum richtigen Zeitpunkt 01.01.) und in ausreichender Höhe (also mit der richtigen, prozentualen Veränderung) gegenüber dem Vorjahr (oder zumindest über einen längeren Zeitraum) angepasst, also fortgeschrieben, hat oder nicht.

Ich denke Ryan - korrigiere mich, wenn ich das falsch sehe, Rentenonkel -, dass Dich Rentenonkel auf folgenden Sachverhalt hinweisen möchte. Wenn man die folgenden Ausführungen als sachgerecht betrachtet ...

"Denn da es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt, ist der Gegenstand, der von einer 'Spitzausrechnung' bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.  [Fn. 11: BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31] Entsprechend wird der Besoldungsindex des zu betrachtenden Jahres aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit einem die Besoldungserhöhung abbildenden Faktor  [Fn. 12: BVerGE 155, 1, 51 Rn. 105.] ermittelt. Das Ergebnis ist der Indexwert der erhöhten Besoldung [Fn. 13: BVerfGE 155, 1, 20, Rn. 36 m. w. N.]. Er hat also am Ende wiederzugeben, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs erhöht und so tatsächlich mehr zur Verfügung steht." (ZBR, 2026 S. 124, 126)

... dann muss jede Methodik, die unterjährige Besoldungsanpassungen so behandelt, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, als evident sachwidrig betrachtet werden.

Denn jede Methodik, die unterjährige Besoldungsanpassungen so betrachtet, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, steht im sachlichen Widerspruch zum im Zitat formulierten Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden solle, kann also im Rahmen des Zitats nicht sachgerecht sein.

SonicBoom

#648
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:29Denn jede Methodik, die unterjährige Besoldungsanpassungen so betrachtet, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, steht im sachlichen Widerspruch zum im Zitat formulierten Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden solle, kann also im Rahmen des Zitats nicht sachgerecht sein.

Gerne darfst du die vom BVerfG errechnete Jahressumme durch 12 teilen und dann rumjammern, dass der Schnitt in den, zum Beispiel, ersten sieben Monaten vor einer Besoldungserhöhung, nunmal nicht dem tatsächlichen Gehalt in diesem (ersten) Monat entsprochen hat (mithin eine Differenz nach unten besteht). Das trifft aber keinerlei Aussage über eine fehlende Sachgerechtigkeit. Du nimmst eine dir genehme Interpretation vor, berechnest "iRgenDWAs" und stellst dich dann auf den Standpunkt, dass dieses "iRgenDWAs" sachgerechter sei. Einen Beweis bist du bis heute schuldig. Und der einzige Beweis, der aussagekräftig genug wäre (also bitte kein seitenlanges Geschwafel und Geschwurbel von dir bitte), ist die Testung in der Praxis vor Gericht.

Hanswurst

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:29Ich denke Ryan - korrigiere mich, wenn ich das falsch sehe, Rentenonkel -, dass Dich Rentenonkel auf folgenden Sachverhalt hinweisen möchte. Wenn man die folgenden Ausführungen als sachgerecht betrachtet ...

"Denn da es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt, ist der Gegenstand, der von einer 'Spitzausrechnung' bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.   [Fn. 11: BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31] Entsprechend wird der Besoldungsindex des zu betrachtenden Jahres aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit einem die Besoldungserhöhung abbildenden Faktor  [Fn. 12: BVerGE 155, 1, 51 Rn. 105.] ermittelt. Das Ergebnis ist der Indexwert der erhöhten Besoldung [Fn. 13: BVerfGE 155, 1, 20, Rn. 36 m. w. N.]. Er hat also am Ende wiederzugeben, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs erhöht und so tatsächlich mehr zur Verfügung steht." (ZBR, 2026 S. 124, 126)

... dann muss jede Methodik, die unterjährige Besoldungsanpassungen so behandelt, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, als evident sachwidrig betrachtet werden.

Denn jede Methodik, die unterjährige Besoldungsanpassungen so betrachtet, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, steht im sachlichen Widerspruch zum im Zitat formulierten Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden solle, kann also im Rahmen des Zitats nicht sachgerecht sein.

Aber mit deiner Methode wird ja definitiv nicht das ausgerechnet, was den Beamten und Richtern im Besoldungsjahr tatsächlich zur Verfügung steht, sondern irgendeine Zahl. Und der Besoldungsindex nimmt auch nicht fiktiv an, dass die Besoldung zum 1.1. erhöht wurde, sondern bildet das Besoldungsniveau im Vergleich zu einem Basisjahr ab.

Edit: die Passage meint doch einfach nur, dass man nicht so tun soll, als wäre die Besoldung zum 1.1. gestiegen, also die erhöhte Monatsbesoldung einfach über alle 12 Monate dem Beamten schon zur Verfügung stand. Da steht auch glasklar, dass man die erhöhte Besoldungserhöhung in einen Faktor umrechnen soll, der die Besoldungserhöhung in diesem Jahr abbildet.

Rentenonkel

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:29"Denn da es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt, ist der Gegenstand, der von einer 'Spitzausrechnung' bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.  [Fn. 11: BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31]

Übersetzt: Mit der Spitzausrechnung sollen unterjährige Besoldungsanpassungen berücksichtigt werden und es soll nicht so getan werden, als wenn sie fiktiv bereits ab dem Jahresanfang gezahlt wurden.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:29Entsprechend wird der Besoldungsindex des zu betrachtenden Jahres aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit einem die Besoldungserhöhung abbildenden Faktor  [Fn. 12: BVerGE 155, 1, 51 Rn. 105.] ermittelt.

Der die Besoldung abbildende Faktor soll also eine unterjährige Besoldungserhöhung glätten. Erwartbar wäre daher, dass eine Erhöhung von 3 % ab dem 01.07. im Rahmen der Spitzausrechnung den "spitz ausgerechneten" Index um 1,5 % gegenüber dem Vorjahr erhöht.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:29Das Ergebnis ist der Indexwert der erhöhten Besoldung [Fn. 13: BVerfGE 155, 1, 20, Rn. 36 m. w. N.]. Er hat also am Ende wiederzugeben, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs erhöht und so tatsächlich mehr zur Verfügung steht." (ZBR, 2026 S. 124, 126)

Der Senat möchte also ermitteln, wieviel der Beamte durch die in diesem Jahr durchgeführte Erhöhung tatsächlich mehr zur Verfügung hatte.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:29... dann muss jede Methodik, die unterjährige Besoldungsanpassungen so behandelt, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, als evident sachwidrig betrachtet werden.


Wenn man jedoch jetzt im Vorjahr die Besoldung ebenfalls im Juli um 3 % erhöht hat, dann verändert sich der Index entgegen der Erwartung des Senats ebenfalls doch um 3 % und nicht bloß um 1,5 %. Eine Erhöhung von 3 % ab dem 01.01. hätte sogar eine Indexveränderung von 4,5 % bedeutet. Damit wirkt sich, bezogen auf den Index, eine nur unterjährige Erhöhung des Vorjahres auf die Veränderung des Index des zu prüfenden Jahres erhöhend aus. Mithin wird nicht die Erhöhung des laufenden Jahres geglättet, sondern es entsteht der Eindruck, der Besoldungsgesetzgeber habe zwar möglicherweise im Vorjahr zu wenig erhöht, im zu prüfenden Jahr aber alles richtig gemacht, obwohl dem Beamten erneut statt einer eigentlich notwendigen Erhöhung von 3 % eben nur 1,5 % mehr tatsächlich zur Verfügung standen.

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 15:36Übersetzt:

Wenn man Massen an Kauderwelsch übersetzen muss, kann der Gedanke dahinter nur falsch oder bösartig sein. Ähnlich wie Versicherungs- oder Riesterverträge.

GoodBye

Eine 25%-Steigerung unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes um die Anforderungen der Mindestbesoldung ab 2026 zu erfüllen, würde dazu führen, dass eine Anpassung im Rahmen der Fortschreibungsprüfung erst ab dem Jahr wieder erforderlich wäre, wenn die 3 volkswirtschaftlichen Parameter die 5%-Abstandsmarke reißen. Die Fortschreibung könnte ihren Zweck also nicht erfüllen.

Gleichzeitig bedeutet die Steigerung keine Teilhabe, sondern behebt Säumnisse, die sich über Jahrzehnte, wenn nicht gar vor dem Betrachtungszeitraum ab 1996, aufgebaut haben.

Ist die Methode also geeignet, die Teilhabe an wirtschaftlichen Entwicklungen darzustellen?

Und nein, die Antwort, dass man dann bitte einfach ein neues Basisjahr nehmen sollte, gilt nicht.

Unabhängig davon, führt die Stufe 1 zu einer widerlegbaren Vermutung. Selbst, wenn man nicht an der Methode selbst rütteln mag, spätestens an diesem Punkt sollte man das Vorgenannte vortragen.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Ryan

Unter Verweis auf meinen Beitrag https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128213.msg462139.html#msg462139
werde ich das Ganze im Text erläutern (fett)

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 13:51Dann versuche ich es mal anders: Wenn die Verbraucherpreisentwicklung des Jahres 2020 einen Faktor von 5 % ausmacht, (heißt: Das Preisniveau des Jahres 2020 ist um 5% höher als im Jahr 2019. Als Index 100->105)dann schuldet der Dienstherr dem Beamten eine Erhöhung der monatlichen Bezüge ab 01.01.2021 von 5 %. Diese Anhebung schuldet der Dienstherr dem Beamten grundsätzlich aufgrund der Systematik des Verfassungsrechtes ab dem 01.01.2021.
Stopp! Woher willst Du wissen, wieviel "geschuldet" wird? 5% Inflation im letzten Jahr heißt nicht, dass jetzt die Besoldung erhöht werden muss.

Was Du jetzt tun kannst ist, erst mal zu schauen, wie hoch das Gesamtbesoldungsniveau im Jahr 2020 war und wie dieses sich entwickelt hat. Es gibt nämlich unzählig viele Möglichkeiten, was schon passiert ist. Ich nenne einmal drei:

1. Das Gesamtbesoldungsniveau hat sich von 100 im Jahr 2019 auf 106 im Jahr 2020 erhöht.
2. Das Gesamtbesoldungsniveau hat sich von 100 im Jahr 2019 auf 104 im Jahr 2020 erhöht.
3. Das Gesamtbesoldungsniveau ist zurückgegangen von 100 auf 98.

Diese Werte kannst Du dann mit denen des Preisniveaus vergleichen um festzustellen, ob die Besoldung in der (hier recht kurzen) Vergangenheit hinter der Preisentwicklung zurückgeblieben ist. In den Fällen 2 bis 3 wäre das zu bejahen, im ersten Fall zu verneinen.

Welche Maßnahmen daraus abzuleiten sind, sagen die Indizes nicht! Es ist insbesondere nicht (!) der Fall, dass aus 2. folgt, dass der Besoldungsgesetzgeber zum 1.1.2026 um 1% erhöhen muss. Warum? Ganz einfach: Es ist möglich, dass der Besoldungsgesetzgeber bereits Maßnahmen getroffen hat. Vielleicht hat er ja letzten Dezember die Gehälter schon um 20% erhöht?

Umgekehrt könnte sich unter Umständen ein sehr deutlicher Anpassungsbedarf auch bei 1. ergeben, z.B. wenn wenn hohe Inflation für die Zukunft erwartet wird.

Was ich damit sagen will. Es geht um eine Prüfung des Vergangenen. Die Ableitung von Maßnahmen steht auf einem anderen Blatt Papier.


Mit der Senatsmethode wird jedoch jetzt geprüft, wie sich die jährliche Zahlung des gesamten Jahres 2021 gegenüber der jährlichen Zahlung des Jahres 1995 entwickelt hat. Das kann ein starkes Indiz dafür sein, ob es eine ausreichende Anpassung im Jahr 2021 gab.(Nicht ganz: Die Indizien werden erst durch den Vergleich mit anderen Indices generiert!) Wie hoch die tatsächliche, prozentuale monatliche Erhöhung war, die sich dann auch ins Folgejahr überträgt, also fortschreibt, kann damit solange nicht bemessen werden, wie es unterjährige Anpassungen gibt oder Einmalzahlungen gibt. (Auch wenn Du unterjährige Anpassungen oder Sonderzahlungen im Index nicht siehts, so werden diese doch vollständig von ihm erfasst.

Man kann also aus der Berechnungsmethode erkennen, wie sich das jährliche Gesamteinkommen im Zeitstrahl verändert hat, man kann daraus aber nicht genau berechnen, ab wann und mit welchen Faktor die monatliche Besoldung dynamisiert wurde.

Bei der Fortschreibung hat der Beamte jedoch einen Anspruch auf eine Entwicklung, also Dynamisierung, die nicht hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung hinterhinkt. (Ja, und wie stellt man das fest? Nachträglich, über den Vergleich! siehe oben)Ein Index von 2,0357 bedeutet jedoch nicht, dass die monatliche Bezüge des Beamten in dem zu prüfenden Jahr um das 2,0357 fache höher liegen als im Ausgangsjahr, sondern nur, dass sie in etwa auf dem Niveau liegen müssten Richtig, offensichtlich ist aus Sicht des BVerfG eine Betrachtung auf Jahresbasis ausreichend und am Ende wahrscheinlich auch besser (z.B. die Erfassung von Weihnachtsgeld etc.)).

Mithin ist die juristische Frage in meinen Augen doch, ob mit dieser Methode tatsächlich exakt ermittelt werden kann, ob der Gesetzgeber die Besoldung, wie sich aus der Systematik des Verfassungsrechtes ergibt, rechtzeitig (also zum richtigen Zeitpunkt 01.01.) Wo hat das BVerfG noch mal diesen "richtigen" Zeitpunkt genannt?und in ausreichender Höhe (also mit der richtigen, prozentualen Veränderung) gegenüber dem Vorjahr (oder zumindest über einen längeren Zeitraum) angepasst, also fortgeschrieben, hat oder nicht.

Ryan

Zitat von: GoodBye in Heute um 15:58Eine 25%-Steigerung unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes um die Anforderungen der Mindestbesoldung ab 2026 zu erfüllen, würde dazu führen, dass eine Anpassung im Rahmen der Fortschreibungsprüfung erst ab dem Jahr wieder erforderlich wäre, wenn die 3 volkswirtschaftlichen Parameter die 5%-Abstandsmarke reißen. Die Fortschreibung könnte ihren Zweck also nicht erfüllen.

Gleichzeitig bedeutet die Steigerung keine Teilhabe, sondern behebt Säumnisse, die sich über Jahrzehnte, wenn nicht gar vor dem Betrachtungszeitraum ab 1996, aufgebaut haben.

Ist die Methode also geeignet, die Teilhabe an wirtschaftlichen Entwicklungen darzustellen?

Und nein, die Antwort, dass man dann bitte einfach ein neues Basisjahr nehmen sollte, gilt nicht.

Unabhängig davon, führt die Stufe 1 zu einer widerlegbaren Vermutung. Selbst, wenn man nicht an der Methode selbst rütteln mag, spätestens an diesem Punkt sollte man das Vorgenannte vortragen.

Du gehst dabei stets davon aus, dass die Grundgehälter in diesem Umfang erhöht werden. Dann wäre das schon problematisch. Ich vermute schon deshalb, dass das BVerfG nicht darauf abzielt, dass die Grundgehälter in dieser Größenordnung angehoben werden.

Ansonsten sehe ich es genau so: Strukturelle Änderungen müssten mit entsprechenden strukturellen Änderungen der Maßstäbe einhergehen. Man stelle sich beispielsweise auch vor, die Gehälter müssten im Rahmen einer Einbeziehung der Beamten in die gesetzlichen Sozialversicherungen erhöht werden. 

GoodBye

Zitat von: Ryan in Heute um 16:20Du gehst dabei stets davon aus, dass die Grundgehälter in diesem Umfang erhöht werden. Dann wäre das schon problematisch. Ich vermute schon deshalb, dass das BVerfG nicht darauf abzielt, dass die Grundgehälter in dieser Größenordnung angehoben werden.

Ansonsten sehe ich es genau so: Strukturelle Änderungen müssten mit entsprechenden strukturellen Änderungen der Maßstäbe einhergehen. Man stelle sich beispielsweise auch vor, die Gehälter müssten im Rahmen einer Einbeziehung der Beamten in die gesetzlichen Sozialversicherungen erhöht werden. 

Na ja, dazu muss man sich nur anschauen, in welchem Umfang die Mindestbesoldung in allen Rechtskreisen verletzt wird.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Ryan

Zum Basisjahr 1996:

Es gab in den 90ern wohl heftige politische Debatten um die Höhe der Sozialhilfe und die Frage, ob sich Arbeit noch lohnt. Als Teil regelmäßiger Überprüfungen des sog. Lohnabstandsgebots, wurde der Verdienst eines einfachen Hilfsarbeiters in verschiedenen Familienkonstellationen der Sozialhilfe gegenüber gestellt. Im Großen und Ganzen war wohl bis zu drei Kindern noch ein hinreichender Abstand gegeben. Könnte natürlich auch daran liegen, dass die Sozialhilfe zu niedrig war. Hier mal beispielhaft eine Analyse: https://www.isg-institut.de/download/abs-sf.pdf

Ich kann mir also gut vorstellen, dass es damals nicht den geringsten Anlass gab, anzunehmen, dass die Grundgehälter zu niedrig sind. Entsprechend beschränkten sich die besoldungsrechtlichen Fragen wohl auch auf die Familien mit mehr als zwei Kindern.

GoodBye

Die Besoldung 4K ist aber wohl im Wesentlichen durch die Grundbesoldung zu gewährleisten. Den Zuschlägen für Kind 1 und 2 sind, anders als bei Kind 3, also Grenzen gesetzt, auch wenn das BVerfG diese noch nicht weiter konkretisiert hat.

Unabhängig davon würde auch eine Erhöhung von 10% der Grundbesoldung, wenn sie denn nicht der Teilhabe, sondern der Reperatur dient, für die Methode ein Problem darstellen, wenn sie dazu führt, dass in Folgejahren keine Anpassung erfolgt.

Was das Jahr 1996 betrifft: Wir haben doch eine Methode zur Bestimmung der Mindestbesoldung, nämlich Orientierung am MAE.

Nochmal, die Stufe 1 stellt eine widerlegbare Vermutung auf, dass Beamte z.B. im Vergleich mit den Parametern ausreichend an der wirtschaftlichen Entwicklung teilgenommen haben.

Ist dies noch der Fall, wenn ich im 1996 ein Defizit von 25% z.B. zum 2,3fachen von 80% des MAE feststelle?

Hat der Beamte dann 1997 an der wirtschaftlichen Entwicklung teilgenommen, wenn die Besoldung um 5% erhöht würde, weil die Parameter 5% gestiegen sind?

Oder wurde nicht vielmehr das Defizit von 25% fortgeschrieben?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SonicBoom

Zitat von: GoodBye in Heute um 17:08Die Besoldung 4K ist aber wohl im Wesentlichen durch die Grundbesoldung zu gewährleisten. Den Zuschlägen für Kind 1 und 2 sind, anders als bei Kind 3, also Grenzen gesetzt, auch wenn das BVerfG diese noch nicht weiter konkretisiert hat.

Unabhängig davon würde auch eine Erhöhung von 10% der Grundbesoldung, wenn sie denn nicht der Teilhabe, sondern der Reperatur dient, für die Methode ein Problem darstellen, wenn sie dazu führt, dass in Folgejahren keine Anpassung erfolgt.

Was das Jahr 1996 betrifft: Wir haben doch eine Methode zur Bestimmung der Mindestbesoldung, nämlich Orientierung am MAE.

Nochmal, die Stufe 1 stellt eine widerlegbare Vermutung auf, dass Beamte z.B. im Vergleich mit den Parametern ausreichend an der wirtschaftlichen Entwicklung teilgenommen haben.

Ist dies noch der Fall, wenn ich im 1996 ein Defizit von 25% z.B. zum 2,3fachen von 80% des MAE feststelle?

Hat der Beamte dann 1997 an der wirtschaftlichen Entwicklung teilgenommen, wenn die Besoldung um 5% erhöht würde, weil die Parameter 5% gestiegen sind?

Oder wurde nicht vielmehr das Defizit von 25% fortgeschrieben?

okay das mag jetzt spitzfindig klingen, aber: JA! Er hat an der Wirtschaftlichen Entwicklung um 5 % teilgenommen. (aber eben auf dem Niveau von -25%)

sonstiges;
Das Abstandsgebot prüft nur die Form, nie die Höhe. Eine Struktur, die gleichmäßig zu niedrig, aber sauber gestaffelt ist, kann es nicht beanstanden — eine proportional gedrückte Kurve ist abstandskonform.

clarion

Aber der niedrigste Staffelwert wird durch die Mindestbesoldung vorgegeben.