Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 14:30Das liegt daran, dass bei zukünftigen Besoldungsanpassungen die Lampe "Abstandsgebot" eine andere Rolle spielt als bei der Betrachtung der Fortschreibungsprüfung für die Vergangenheit.

Merke: Eine Besoldungserhöhung für die Zukunft führt nicht zu einer notwendigen Nachzahlung für die Vergangenheit.

Im Übrigen möchte ich ja auch nicht beweisen, dass der Index in irgendeiner Weise falsch berechnet wurde. Auch Swen sagt das nicht aus. Der Index bemisst dass, was er soll.

Es geht hier also gar nicht um Mathematik, gar nicht um richtig oder falsch und gar nicht darum, dass irgendwer aufs Glatteis geführt werden soll.

Worum es geht ist etwas ganz anderes: Kann anhand der mathematischen Methode, die gewählt wurde, weil sie einfach zu handhaben ist, die juristische Frage abschließend beantwortet werden, ob die Entwicklung der Besoldung nicht nur insgesamt im Zeitstrahl, sondern in dem zu prüfenden Jahr, verfassungsgemäß war.

Das ist eine Frage, die sich nicht nach den mathematischen Grundsätzen, sondern nach rechtswissenschaftlichen Methoden beantworten lässt. Die Mathematik ist an der Stelle nur das Werkzeug.

Das ist in etwa so, als wenn man mit einem 17er Schlüssel versucht, eine 19er Schraube zu lösen. Dann ist der Schlüssel nicht defekt, sondern es ist schlicht der falsche Schlüssel für die Schraube, die man lösen will.

Schade. Leider wieder zurück zu Square 1.


Du räumst selbst ein, dass der Index misst, was er messen soll. Damit ist deine Argumentation eigentlich schon erledigt – du merkst es nur noch nicht.
Dein Denkfehler steckt in der Prämisse, die Mathematik sei hier bloß ein Werkzeug, das die juristische Frage nicht beantworte, sondern nur vorbereite. Genau das hat der Zweite Senat am 17.09.2025 verworfen. Das Gericht hat die Parameter nicht als unverbindliche Hilfslinie aufgestellt, an die sich dann eine davon getrennte, ,,eigentliche" rechtswissenschaftliche Würdigung anschließt. Es hat sie normativ aufgeladen: Sind mindestens zwei der vier Parameter erfüllt, greift die Vermutung der verfassungswidrigen Unterbesoldung; ist keiner erfüllt, die Vermutung der Amtsangemessenheit. Das ist keine Rechenoperation, an die sich danach erst das Recht anschließt – das ist die Rechtsfolge. Das Ergebnis der Methode löst die Vermutung unmittelbar aus. Die Methode beantwortet also exakt die Rechtsfrage, von der du behauptest, sie könne sie nicht beantworten.
Und damit zu deiner zentralen Unterscheidung – ,,insgesamt im Zeitstrahl" gegen ,,in dem zu prüfenden Jahr". Die gibt es nicht. Die Fortschreibungsprüfung ist jahrgenau. Sie wird für das jeweilige Stichjahr geführt, mit dem rückwärts gerichteten Betrachtungszeitraum, und sie erschöpft sich nicht in einer Gesamtschau über die Dekade. Der Senat verlangt in Rn. 79 ausdrücklich die monatsgenaue Spitzausrechnung – also genau die Auflösung auf das einzelne Jahr, ja den einzelnen Monat, deren Fehlen du der Methode vorhältst. Die Methode kann das nicht nur, das Gericht schreibt es vor. Wer behauptet, der Index beantworte nur das Insgesamt und nicht das einzelne Jahr, hat die Spitzausrechnung schlicht überlesen.
Dein Satz ,,Eine Besoldungserhöhung für die Zukunft führt nicht zu einer notwendigen Nachzahlung für die Vergangenheit" ist für sich genommen richtig und für die Sache vollkommen belanglos. Das behauptet niemand. Die Nachzahlung für ein vergangenes Jahr folgt nicht aus irgendeiner künftigen Anhebung, sondern aus dem Befund, dass die Alimentation in genau diesem Stichjahr die Parameter gerissen hat – geltend gemacht von dem, der seinen Anspruch durch Widerspruch gewahrt hat. Ein in sich geschlossener, jahrbezogener Befund. Du baust hier einen Popanz auf, um ihn anschließend umzustoßen.

MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 14:30Worum es geht ist etwas ganz anderes: Kann anhand der mathematischen Methode, die gewählt wurde, weil sie einfach zu handhaben ist, die juristische Frage abschließend beantwortet werden, ob die Entwicklung der Besoldung nicht nur insgesamt im Zeitstrahl, sondern in dem zu prüfenden Jahr, verfassungsgemäß war.
Ja, wenn es in verfassungsgemäß ist jedes Jahr bis zu 5% weniger zu bekommen, als die Vergleichsgruppe, dann ist es das perfekte Instrument.

(Ach ja: Hermine müsste eigentlich rumheulen, dass Max fast immer eine größere prozentuale Erhöhung bekommen hat.  8) )

SonicBoom

#947
Zitat von: MoinMoin in Heute um 15:06Ja, wenn es in verfassungsgemäß ist jedes Jahr bis zu 5% weniger zu bekommen, als die Vergleichsgruppe, dann ist es das perfekte Instrument.

(Ach ja: Hermine müsste eigentlich rumheulen, dass Max fast immer eine größere prozentuale Erhöhung bekommen hat.  8) )

Ich frage mich ob das von mir Fett markierte nicht sogar für einen ZBR-Beitrag mit 70-Seitiger Begründung reichen könnte. Ich bin mal im Elfenbeinturm der Fachfremdheit und mache mich an die Arbeit.

Rentenonkel

Zitat von: MoinMoin in Heute um 15:06Ja, wenn es in verfassungsgemäß ist jedes Jahr bis zu 5% weniger zu bekommen, als die Vergleichsgruppe, dann ist es das perfekte Instrument.


Du bist auf der richtigen Spur.

Der Prüfgegenstand ist nicht, ob die Beamten gegenüber der Vergleichsgruppe jedes Jahr insgesamt bis zu 5 % weniger bekommen. Das misst dieses Instrument perfekt.

Der juristische Prüfgegenstand ist, ob die "Entwicklung der Besoldung" (Rn. 122 aus 2025), also der Unterschiedsbetrag in dem zu prüfenden Jahr der Beamten geringer war als der Unterschiedsbetrag der Vergleichsgruppe.

Mithin wäre das Instrument perfekt, wenn 405 / 420 dasselbe Ergebnis liefern würde wie 45/60.

Dummerweise kommt auf der einen Seite 96,4 % raus, auf der anderen jedoch nur 75 %.

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 16:38Du bist auf der richtigen Spur.

Der Prüfgegenstand ist nicht, ob die Beamten gegenüber der Vergleichsgruppe jedes Jahr insgesamt bis zu 5 % weniger bekommen. Das misst dieses Instrument perfekt.

Der juristische Prüfgegenstand ist, ob die "Entwicklung der Besoldung" (Rn. 122 aus 2025), also der Unterschiedsbetrag in dem zu prüfenden Jahr der Beamten geringer war als der Unterschiedsbetrag der Vergleichsgruppe.

Mithin wäre das Instrument perfekt, wenn 405 / 420 dasselbe Ergebnis liefern würde wie 45/60.

Dummerweise kommt auf der einen Seite 96,4 % raus, auf der anderen jedoch nur 75 %.

Nein falsch. Es ist perfekt weil es jede beliebige zwei gegenübergestellte Jahre perfekt erfasst und darstellt.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 10:36Dementsprechend berechnet Hermine, dass Max in dem zu betrachtenden Jahr eine Taschengelderhöhung von 9 * 5, also 45 EUR bekommen hat, während seine Schwester Eva eine Taschengelderhöhung von 12 * 5 , also 60 EUR, erhalten hat. (Ich hoffe inständig, dass diese Berechnung keiner wirklich in Frage stellt. )
Deine Hermine unterliegt dem gleichen fundamentalen Irrtum wie Swen und du:

- Max hat im Vorjahr 3 * 25 EUR + 9 * 30 EUR, also 345 EUR Taschengeld bekommen.
- In diesem Jahr sind es 3 * 30 EUR + 9 * 35 EUR, also 405 EUR.

- Eva hat im Vorjahr 12 * 30 EUR, also 360 EUR Taschengeld bekommen.
- In diesem Jahr sind es 12 * 35 EUR, also 420 EUR.

Sowohl bei Max als auch bei Eva hat sich das Taschengeld in diesem Jahr also jeweils um exakt 60 EUR gegenüber dem Vorjahr erhöht. Prozentual war die Erhöhung bei Max (plus 17,39%) etwas "ausgeprägter" als bei Eva (plus 16,67%)..

Maximus

#951
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 07:32Und auch die unterstrichene Passage ist sachlich falsch:

1. Der Gesetzgeber ist kein Gericht. Er hat kein Evidenzprüfung durchzuführen, sondern die amtsangemessene Besoldung zu garantieren. Entsprechend ist die "wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte [...] in erster Linie Sache des Gesetzgebers" (Rn. 97; Hervorhebung durch mich). In Deiner Vorstellung spielt der Zeitraum zwischen 1997 und 2020 keine Rolle, weil du Dich eben in deinem Vorstellungsraum bewegst. Im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann jedes Besoldungsjahr seit 1997 ein alimentationsrelevanter Aspekt sein. Nicht umsonst betrachtet - wie gezeigt - gleichfalls das BVerfG, das "nur" eine Evidenzkontrolle der zur Entscheidung gestellten Besoldungsjahre zwischen 2008 und 2020 durchführt (also eine sehr viel eingeschränktere Prüfung, die sich nicht veranlasst sieht, alle alimentationrelevanten Aspekte zu betrachten), bereits die Jahre 2003 bis 2007.

2. Wie gesagt, Maximus, Du weißt am Ende weitgehend nichts über die Methodik und den Inhalt der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, bist dir aber regelmäßig sicher, dass Du problemlos in der Lage seiest, seine Rechtsprechung anzuwenden.

Machst Du das eigentlich in anderen Themenbereichen auch, von denen du keine Ahnung hast, also bist dort ebenfalls felsenfest davon überzeugt, zu wissen, was Sache ist, obgleich Du Dich letztlich - auf's Ganze gesehen, das Ganze ist (a) die klassische Besoldungsrechtsprechung des Senat bis etwa zum Ende der 1990er Jahre und (b) die seitdem entwickelte neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht - gar nicht mit dem Thema beschäftigt hast? Eine ehrliche Antwort würde mich interessieren, nachdem Du mir erneut unterstellt hast, dass es mir hier im Forum nicht um sachliche Aufklärung geht, sondern darum, Dich und andere auf's Glatteis zu führen.

Ok, das mit dem Glatteis nehme ich zurück; ich weiß dass es dir grundsätzlich um sachliche Aufklärung geht. Deine Suggestivfragen an BVerfGBeliever gingen mir zuletzt einfach auf die Nerven.

Zurück zum Thema. Du hast nur den ersten Satz aus der RN 97 zitiert ("wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte [...] in erster Linie Sache des Gesetzgebers"). Den Rest aus der RN 97 hast schön unter den Tisch fallen lassen. Hier steht noch:

"Der Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungsstufe die Besoldung gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie nur nachzugehen, soweit dazu nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, Anlass besteht."

Das BMI hat im aktuellen Entwurf (BAlimentG) eine komplett neue Besoldungstabelle erstellt. Es werden alle Parameter eingehalten!!!

Warum soll das BMI jetzt noch die Jahre 1997 bis 2020 durchprüfen? Hierzu gibt es keinerlei Anlass bzw. auch nicht die Verpflichtung dazu. Das BMI könnte auch andere Dinge prüfen (z.B. Mietentwicklung, Entwicklung Beihilfe, Versorgung etc.). Hier gibt es jedenfalls keine "Prüfreihenfolge" oder "Prüfvorschrift". Das BMI ist hier grundsätzlich erst einmal frei...

RN 99: "Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren ,,nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind."

Du kannst jetzt wieder mit dem Todschlagargument (keine Ahnung) kommen. Deine Aussagen bleiben für mich weiterhin widersprüchlich.

Die Ahnungslosigkeit musst du dann übrigens auch dem VG Hamburg (aktuelle Entscheidung vom 15.04.2026) vorwerfen.

Entweder ist es dir nicht aufgefallen oder du hast es "unter den Tisch fallen" lassen, weil es in deine Argumentation nicht passt. Sowohl Karlsruhe als auch das VG Hamburg  haben auf der ersten Prüfungsstufe nur das Basisjahr und die zu prüfenden Jahre betrachtet. Die Jahre dazwischen wurden jedenfalls nicht betrachtet. Das VG-Hamburg hat sogar nicht mal auf der zweiten Prüfungsstufe (wertende Betrachtung) die "Zwischenjahre (1997 - 2008)" einer durchgehenden Betrachtung zugeführt.

Warum? Weil es hierzu keinen Anlass gab!!!!

Deine implizite Behauptung, dass ein einzelner Indexwert zwingend alle Jahre ab dem Basisjahr "abdecken" muss, lässt sich jedenfalls nicht halten.

MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 16:38Mithin wäre das Instrument perfekt, wenn 405 / 420 dasselbe Ergebnis liefern würde wie 45/60.

Dummerweise kommt auf der einen Seite 96,4 % raus, auf der anderen jedoch nur 75 %.

Wieso dummer weise: Es besagt das er 3,6% weniger Geld bekommen hat.
Und was sagt uns diese 75% ? Nix bezüglich der Besoldungsentwicklung.

Also wenn der eine nominal 3 Euro mehr bekommen hätte und der andere 4 € mehr bekommen? Da ist diese Zahl 75% nix relevantes, weil sie nichts über die Besoldungsentwicklung aussagt!
Denn wenn der eine vorher 300 bekam und der andere 400? Hat dann der eine Nominal 1 Euro mehr bekommen, also 33% mehr, korrekt. aber die Besoldungsentwicklung war identisch, beide haben 1% mehr (im Januar durch Einmalzahlung) bekommen! Oder 12 € wenn es monatlich war. Bleibt aber bei 1% Lohnerhöhung für beide.

oder willst du behaupten, dass die Entwicklung dort unterschiedlich war???

clarion

#953
Hallo Rentenonkel,

Die Aussage "Max bekommt 15 Euro weniger Besoldung im Jahr als Eva. ist Eine andere Aussage als "Max bekommt 15 Euro weniger Besoldungserhöhung im Jahr als Eva. Die erste Aussage ist wahr, die zweite falsch, wir BVerG Believer bereits vorgezeichnet hat.

Ich habe auch noch mal die Randnummer 122 aus dem aktuellen Beschluss gelesen. Der Kontext der zwei deinem Zitat nachfolgenden Sätze macht eigentlich unmissverständlich klar, dass die Entwickling der Gesamtbesoldung gemeint ist.

Eine verspätete Besoldungsanpassung macht einen Schaden, den man auch über die vom BVerfG verwendeten Index nachweisen kann. Der Schaden wächst aber nicht exponentiell, wie das eigentlich schöne Beispiel von Max und Eva zeigt.


SwenTanortsch

Wie gesagt, Du musst regelmäßig zwischen einer Evidenzprüfung, die die Fachgerichtsbarkeit und das Bundesverfassungsgericht durchführen, und dem in der aktuellen Entscheidung konkretisierten Prinzip der Gestaltungsverantwortung unterscheiden, das Du selbst nennst und das den Besoldungsgesetzgeber mit der ihr eigenen vollen Wucht trifft. Zu jener aktuellen Konkretisierung des Prinzips der Gestaltungsverantwortung habe ich im Forum in der Vergangenheit recht ausführlich geschrieben, da man die aktuelle Entscheidung kaum hinreichend durchdringen kann, wenn man diese Konkretisierungen außer Acht lässt. Denn es ist ein Herzstück der aktuellen Entscheidung - es wird alsbald nur noch immer mehr konkretisiert werden. Dafür sorgen die Besoldungsgesetzgeber gerade ausgiebig.

Ich schreibe mal wieder - wenn auch insgesamt nur nur kurz - in Deinen Text hinein.

Zitat von: Maximus in Heute um 17:23Ok, das mit dem Glatteis nehme ich zurück Das finde ich gut: Danke dafür!; ich weiß dass es dir grundsätzlich um sachliche Aufklärung geht. Deine Suggestivfragen an BVerfGBeliever gingen mir zuletzt einfach auf die Nerven. Das kann ich verstehen, allerdings waren das m.E. keine Suggestivfragen. Meines Erachten führt das nach meiner Wahrnehmung regelmäßig Ausweichen zu nichts, kreist nur um die Frage, wer am Ende "Recht hat", was nicht weiterführt. Denn da geht's hier im Forum nur um die goldene Ananas - entscheiden ist auf'm Platz, d.h. vor Gericht. Genau deshalb schreibe ich hier wiederkehrend recht umfangreich (und redundant, eben weil gleichfalls viele Kläger nicht über das Detailwissen verfügen, das nötig ist, um gemeinsam mit dem eigenen oder ohne eigenem Rechtsbeistand weiterzukommen).

Zurück zum Thema. Du hast nur den ersten Satz aus der RN 97 zitiert ("wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte [...] in erster Linie Sache des Gesetzgebers"). Den Rest aus der RN 97 hast schön hier klingt schon wieder an, dass Du davon ausgehst, ich würde instrumentell handeln - das tue ich allerdings auch hier nicht... unter den Tisch fallen lassen ... denn ich lasse nichts unter den Tisch fallen. Hier steht noch:

"Der Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungsstufe die Besoldung gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie hier beachtest Du nicht, auf wen sich das Personalpronomen "sie" bezieht, nämlich nicht auf die Gesetzgeber, sondern auf die Fachgerichtsbarkeit, vgl. den Satz vor dem zitierten Satz... nur nachzugehen, soweit dazu nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, Anlass besteht." ... insofern interpretierst Du diese Passage fehl, indem Du davon ausgehst, dass der Besoldungsgesetzgeber so handeln dürfte - das ist aber nicht so: Im Rahmen der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung bleibt es - wie von mir zitiert - dabei: "Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers." Will man verstehen, was das Bundesverfassungsgericht in diesem schlichten Satz sagt, muss man die gesamt aktuelle Entscheidung durchdringen - denn der schlichte Satz steht in einem alles andere als schlichtem Kontext. Beachtet man ihn nicht und kann jenen Kontext zugleich nicht in die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht einordnen, kann man letztlich nicht verstehen, was mit dem - für sich allein betrachtet - schlichten Satz gemeint ist. Das kannst Du mir nun glauben oder nicht, aber genauso ist es auch hier - genau deshalb wiederhole ich regelmäßig, dass es in unserem Thema nicht in erster Linie um Mathematik geht, sondern um's Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht. Das ist genau an dieser auf den ersten Blick schlichten Stelle der Fall, was spätestens klar wird, wenn man den letzten Satz der Rn. 97 liest. Denn der hat nun prozessrechtlich eine fundamentale Bedeutung.

Das BMI hat im aktuellen Entwurf (BAlimentG) eine komplett neue Besoldungstabelle erstellt. richtig, Es werden alle Parameter eingehalten!!! nein. Das BMI will mit dem aktuellen Entwurf die Besoldung seit 2021 heilen, also für den Zeitraum, für den es seit jenem Datum eine verfassungswidrige Unteralimentation öffentlich zugänglich eingestanden hat. Es klammert aber aus, dass die Bundesbesoldung auch vor 2021 seit spätestens 2005 mindestens in den unteren und mittleren Besoldungsgruppe evident unzureichend ist. Denn das lässt sich im Rahmen der Vorabprüfung ohne größere Probleme für jedes Besoldungsjahr ab 2005 zeigen.

Und damit wären wir bei der Gestaltungsverantwortung - denn da der Entwurf ein derzeit im eklatanten Maße verletztes Mindestbesoldungsgebot für das Jahr 2021 (und ebenso für die nachfolgenden Jahre) identifiziert hat und weil es unter anderem der Zweck ist, diese verletzte Mindestbesoldungsgebot für die Vergangenheit zu heilen, sieht er sich im Rahmen der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung in der Pflicht, auch den Zeitraum vor 2021 zu prüfen. Denn da es weiterhin um die kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg geht, es unzweifelhaft ist, dass das Mindestbesoldungsgebot seit mindestens 2005 unmittelbar verletzt ist, darf sich der Besoldungsgesetzgeber nicht darauf zurückziehen, eine Heilung nur für die Jahre ab 2021 vollziehen zu wollen.

Nicht umsonst führt das Bundesverfassungsgericht in der Rn. 58 hinsichtlich des effektiven Rechtschutzes und also mit Blick auf Kläger in Ausgangsverfahren aus:

"Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung durch den Gesetzgeber nur auf dem Klagewege erwirken kann und sich als Einzelner einer gut ausgestatteten Ministerialbürokratie gegenübergestellt sieht. Deshalb müssen die der gerichtlichen Kontrolle allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe den Beamten in die Lage versetzen, die Verfassungskonformität der Besoldung einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine informierte Rechtsschutzentscheidung zu treffen."

Wenn es nun aber dem Kläger zurecht möglich gemacht werden soll, ohne größere Probleme in die Lage versetzt zu werden, im Rahmen der Vorabprüfung das Mindestbesoldungsgebot zu prüfen - dann kann die ungleich besser ausgestattete Ministerialbürokratie im Rahmen der den Gesetzgeber treffenden Gestaltungsverantwortung - die Ministerialbürokratie bereitet das Gesetzgebungsverfahren maßgeblich vor - eine entsprechende Prüfung nicht unterlassen. Sie wird dann zu dem Schluss kommen, dass das Mindestbesoldungsgebot seit spätestens 2005 unmittelbar verletzt ist.

Da sich nun der Gesetzgeber veranlasst sieht, alle alimentationsrelevanten Aspekte im Gesetzgebungsverfahren in Betracht zu ziehen, es eindeutig ist, dass seit spätestens 2005 das Mindestbesoldungsgebot verletzt ist, muss im Rahmen der Fortschreibungsprüfung als Folge der Ausstrahlungswirkung ebenso der vierte Parameter der ersten Prüfungsstufe für Teile der Besoldungsordnungen A kontinuierlich erfüllt sein. Damit aber sieht sich der Bundesgesetzgeber unzweifelhaft dazu veranlasst, eine umfangreiche Prüfung nicht nur aller Besoldungsjahre seit 2005, sondern ebenso einen signifikanten Teil der Besoldungsjahre vor 2005 zu prüfen. Dem könnte er im Rahmen der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung problemlos nachkommen, indem der Dienstherr das Statistische Bundesamt anweist, das Median-Äquivalenzeinkommen auch für die Zeit vor 2005 zu bemessen - denn es ist unzweifelhaft, dass es ein maßgeblicher alimentationsrelevanter Aspekt ist, ab wann die aktuelle Bundesbesoldung und in welchem Maße und Grade sie seitdem verletzt ist. Auf dieser Basis wären dann weitere Schlüsse hinsichtlich des Abstandsgebots möglich und sicherlich auch notwendig


Warum soll das BMI jetzt noch die Jahre 1997 bis 2020 durchprüfen? Die gerade gegebene Antwort ließe sich noch signifikant ausweiten, was ich mir erspare. Hierzu gibt es keinerlei Anlass bzw. auch nicht die Verpflichtung dazu Hm.. Das BMI könnte auch andere Dinge prüfen (z.B. Mietentwicklung, Entwicklung Beihilfe, Versorgung etc.). Hier gibt es jedenfalls keine "Prüfreihenfolge" oder "Prüfvorschrift". Auch der Bundesgesetzgeber kann hinsichtlich der Bundesbesoldung alles tun und lassen, was er will, solange er für eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft sorgt und das idealerweise auch hinreichend begründet. Das BMI ist hier grundsätzlich erst einmal frei... Aber nicht die Bohne! Der weite Entscheidungsspielraum, über den auch der Bundesbesoldungsgesetzgeber verfügt, endet dort, wo sich ihm diesbezüglich entscheidungstragende Gründe bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung in den Weg stellen. Der weite Entscheidungsspielraum, über den der Bundesbesoldungsgesetzgeber verfügt, ist kein Freifahrschein für Anarchie. Der Besoldungsgesetzgeber ist ein Gesetzgeber und kein Anarcho, der meint, tun lassen zu können, was ihm gerade so in den Kopf kommt.

RN 99: "Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren ,,nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind."

Du kannst jetzt wieder mit dem Todschlagargument (keine Ahnung) kommen. Deine Aussagen bleiben für mich weiterhin widersprüchlich. Ergo: "Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten." Kommt der aktuelle Entwurf der gestellten Aufgabe nach? Sind tatsächlich alle alimentationsrelevanten Aspekte vom Entwurf ermittelt worden, sind also die maßgeblichen Kriterien - mindestens: die quantitativen Parameter der ersten Prüfungsstufe und die qualitativen Kriterien der zweiten Prüfungsstufe - hinreichend konkretisiert worden und liegt die Bewertung am Ende schlüssig vor...?!

Die Ahnungslosigkeit musst du dann übrigens auch dem VG Hamburg (aktuelle Entscheidung vom 15.04.2026) vorwerfen. Ich muss zum Glück niemandem irgendwas vorwerfen - aber in den abweisenden Entscheidungen der Kammer sehe ich eindeutig Begründungsdefizite, die aber offensichtlich nicht erheblich sein dürften, weil die Kläger eine eher schwache Substantiierung vollzogen haben. Auch deshalb meine ewige Leier: begründen, begründen, begründen.

Entweder ist es dir nicht aufgefallen oder du hast es "unter den Tisch fallen" lassen, weil es in deine Argumentation nicht passt und schon wieder klingt eine instrumentelle Betrachtung an - mich interessieren instrumentelle Begründungen nicht, weil sie regelmäßig nicht tragfähig sind.. Sowohl Karlsruhe als auch das VG Hamburg  haben auf der ersten Prüfungsstufe nur das Basisjahr und die zu prüfenden Jahre betrachtet. Wie gezeigt, stimmt das für die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht, s. weiterhin die Rn. 153 Die Jahre dazwischen wurden jedenfalls nicht betrachtet. Hm. Das VG-Hamburg hat sogar nicht mal auf der zweiten Prüfungsstufe (wertende Betrachtung) die "Zwischenjahre (1997 - 2008)" einer durchgehenden Betrachtung zugeführt. Wenn man rund 8.000 anhängige Klagen vorliegen hat, wird man als Verwaltungsgericht auf Effizienz gepolt sein - das sollte man, denke ich, als Kläger nicht unbeachtet lassen, eben begründen, begründen, begründen... Ansonsten muss man sich nicht wundern, wenn man weitere Runden vor der Fachgerichtsbarkeit drehen darf. Wer nicht hat, der will schon (oder so).

Warum? Weil es hierzu keinen Anlass gab!!!! Dein Wort in Gottes Ohren - wäre ich Dein Dienstherr, wäre ich ganz Deiner Meinung.

 

Und nu? Bist Du noch immer Deiner Ursprungsansicht...?! Oder hat sich da nun etwas geändert - und falls Ja, was änderte sich für Dich durch meine Zeilen...?

clarion

Hallo Rentenonkel,

noch mal in dem von Dir referierten Randnummern 30 und 31 im älteren Urteil vom 4. Mai 2020 nachgelesen, dass seinerzeit eben keine Spitzausrechnung erfolgt ist, sondern fiktiv eine Besoldungserhöhung zum 1. Januar angenommen wurde.

Und hier hat das BVerfG 2025 abgewichen und sagt, keine fiktiven Zahlen mehr, sondern wir bewerten nach dem Zuflussprinzip das, was real bei den Beamten angekommen ist.

Insofern finde ich deine Annahme,  eine unterjährige Besoldungserhöhung kommt grundsätzlich verspätet für eine falsche Annahme.

clarion

@Swen, ich habe den Eindruck, dass Du wenn Du argumentativ nicht wieder weißt,  Nebelkerzen wirfst, zu Beispiel die Sache mit Revision des statistischen Bundesamtes.

Man beachte die Größenordnungen solcher Generalrevisionen, nämlich 0,2% in 10 Jahren und setze das in Relation zu der 5% Grenze des BVerfG. Das bedeutet schlicht, dass der Dienstherr schon extrem auf die Kante genäht haben müsste, bevor eine Generalrevision sich überhaupt praktisch auf die Fortschreibungsprüfung auszuwirkt. Du bist doch derjenige, der betont, dass es nicht auf die mathematische Exaktheit ankommt, sondern den Zahlen nur eine indizielle Bedeutung zukommt.

Kennst Du den Unterschied zwischen Festpreisindex und Kettenindex? Weißt Du, welcher Art die vom BVerfG verwendeten Indizes sind? Und weißt Du, wie man von der einen Form in die andere Form umrechnet, ganz ohne fiktive Zahlen? Ich habe den Eindruck, dass dem nicht so ist.