Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:00,Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet, sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen."

Anhand dieser Formulierung schließe mehre Dinge:
1.) Der Gesetzgeber hat aus Sicht des Senats seine Rechtsprechung umgangen
2.) Ein Detektieren war nach der alten Methode nicht möglich
3.) Der Senat möchte seine Methode verändern, damit er das dem Gesetzgeber erschweren möchte

Jetzt muss man sich darüber Gedanken machen, wann denn überhaupt Einmalzahlungen notwendig sein sollten und wieso genau das wichtig sein könnte.
Kleiner Hinweis:
Wenn die Tarifparteien eine 200€ plus 1% Erhöhung vereinbaren, dann kam bei der Berechnung vorher halt nur 1% an.
Wenn die Tarifparteien Erhöhung der JSZ um 1000€ vereinbaren plus 1%, dann kam bei der Berechnung vorher halt nur 1% an.
Sprich der Gesetzgeber konnte stumpf diese Fixen Anteile ignorieren und die Rechtssprechung umgehen.
Die Spitzausrechnung aka Jahresbesoldungsbetrachtung löst mit einem Schlag das Problem und ermöglicht es , da identisch erzeugt, die anderen direkt zu nutzen.

Das ist das was man da rauslesen kann.

clarion

Schuldig bist Du auch die Begründung, warum die Besoldung zum 1. Januar genauso hoch wie die unterjährige Besoldungserhöhung sein sollte.

Maximus

#1082
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:00Ich leite dass, was ich schreibe, im Wesentlichen aus Randnummer 79 ab: Hier formuliert der Zweite Senat einen Halbsatz, der mich hat aufhorchen lassen:

,,Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet, sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen."

Anhand dieser Formulierung schließe mehre Dinge:
1.) Der Gesetzgeber hat aus Sicht des Senats seine Rechtsprechung umgangen
2.) Ein Detektieren war nach der alten Methode nicht möglich
3.) Der Senat möchte seine Methode verändern, damit er das dem Gesetzgeber erschweren möchte

Lieber Rentenonkel,

wenn man sich den ganzen Beschluss anschaut, muss man doch feststellen, dass Karlsruhe diesen gut verständlich und in "relativ einfacher" Sprache formuliert hat. Die  Sätze sollen so verstanden werden, wie sie aufgeschrieben wurden. Karlsruhe wollte sicherlich nicht, dass man die Sätze erst noch groß interpretieren muss. Ich würde daher die RN 79 "wörtlich" nehmen und nicht so viel "reinlesen".

In der RN 79 geht es um den Zweck der Spitzausrechnung.

Die Rechtsprechung des Senats, also die 5%-Grenze, soll nicht umgangen werden...nicht mehr und nicht weniger. Um irgendwelche "Vorjahresreste" geht es hier nicht. Sonst hätte sich Karlsruhe dazu auch geäußert. 

Nach RN 79 und nach RN 83 sollen der Besoldungsindex und auch der Tariflohnindex "spitz" berechnet werden (damit die 5%-Grenze nicht umgangen wird)

vereinfachtes Bespiel (Tariferhöhung 12% zum 01.03; Besoldungserhöhung 12% zum 01.09)

alte Methode: Besoldungsindex und Tarifindex stehen beide bei 112

Färber-Methode: Tarifindex würde bei 110 und der Besoldungsindex bei 104 stehen

Etwaige Einmalzahlungen könnte man hier auch noch reinrechnen.

Man kann an dem Bespiel schön erkennen, dass mit der Färber-Methode, dass Umgehen der 5%-Grenze verhindert wird. Warum sollen jetzt noch irgendwelche "Vorjahresreste" ausgerechnet werden? Karlsruhe hätte dies in der RN 79 klar und deutlich (wie der ganze Beschluss es ist ) formulieren können.

GoodBye

Wie geht denn die Färber-Methode mit der für 2026 geplanten Erhöhung in BB in den Folgejahren 2027 ff. um, wenn sich das Land nicht verpflichten würde, zukünftig entsprechend der Steigerung der Nominallöhne zu erhöhen? Wir
sprechen hier von Erhöhungen von 15 bis 20% in 2026.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Maximus

Zitat von: GoodBye in Heute um 14:45Wie geht denn die Färber-Methode mit der für 2026 geplanten Erhöhung in BB in den Folgejahren 2027 ff. um, wenn sich das Land nicht verpflichten würde, zukünftig entsprechend der Steigerung der Nominallöhne zu erhöhen? Wir
sprechen hier von Erhöhungen von 15 bis 20% in 2026.

Auch in den Folgejahren wird jeweils die tatsächliche Jahresbruttobesoldung berechnet. Ich sehe da gar kein Problem. Das Land Brandenburg hat dann ggf. einen kleinen Puffer. Darauf kann es sich aber nicht ewig ausruhen. Das Gebot der Mindestbesoldung und das Abstandsgebot müssen weiterhin eingehalten werden. Die höheren Besoldungsgruppen können allein schon deshalb auch in Zukunft nicht dauerhaft ausgeklammert werden, auch wenn es jetzt eine kräftige Erhöhung gab. Du musst alles im Zusammenspiel sehen. Das ist ja der "geniale Trick", den sich Karlsruhe ausgedacht hat.

GoodBye

Zitat von: Maximus in Heute um 15:17Auch in den Folgejahren wird jeweils die tatsächliche Jahresbruttobesoldung berechnet. Ich sehe da gar kein Problem. Das Land Brandenburg hat dann ggf. einen kleinen Puffer. Darauf kann es sich aber nicht ewig ausruhen. Das Gebot der Mindestbesoldung und das Abstandsgebot müssen weiterhin eingehalten werden. Die höheren Besoldungsgruppen können allein schon deshalb auch in Zukunft nicht dauerhaft ausgeklammert werden, auch wenn es jetzt eine kräftige Erhöhung gab. Du musst alles im Zusammenspiel sehen. Das ist ja der "geniale Trick", den sich Karlsruhe ausgedacht hat.

Von welchem Puffer sprichst du? Du kannst allenfalls einen mathematischen Puffer meinen. Die Erhöhung ist nämlich verfassungsrechtlich betrachtet nicht Teilhabe, sondern - und da können wir gerne zum Mathematischen zurückkehren - Aufholung eines zu niedrigen Ausgangsniveaus der Fortschreibung. Unabhängig davon, ob die Gesetzgeber dies freiwilig tun oder per Beschluss dazu verdonnert werden.

Wenn der Gesetzgeber den mathematischen Puffer, den du hier siehst, tatsächlich nutzt, werden in kommenden Jahren keine Parameter gerissen und die Methode versagt verfassungsrechtlich komplett. Und zwar nicht nur bei höheren Besoldungsgruppen.

Da hilft es auch nichts, dass du hilfsweise Mindestbesoldung und Abstandsgebot in den Raum wirfst. Unabhängig davon, wie häufig man hier in diese Kontext hören konnte, dass Vorabprüfung und Stufe 1 ja überhaupt nichts miteinander zu tun haben, hilft das Abstandsgebot wie in der aktuellen Situation bei vielen nicht weiter, es wird nämlich kein zweiter Parameter gerissen.

Das Ziel der Umgehungsvermeidung wird auf diesem Wege konterkariert.



,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:18[...] Denn BVerfGBeliever arbeitet fast durchgehend mit sachlich falschen Zusammenfassungen dessen, was ich sage (aus welchen Gründen auch immer) [...]
Hallo Swen, ich denke nicht, dass dein Vorwurf zutrifft. Ich beziehe mich in der Regel explizit auf deine konkreten Aussagen und übernehme dabei teilweise sogar Formulierungen von dir, die ich selbst so nie verwenden würde. Willkürliches Beispiel: Die Besoldung unseres bekannten Berliner R1-Richters wurde im August 2015 von 5.613,11 EUR auf 5.781,50 EUR, also um 168,39 EUR erhöht. Hätte er diese Anpassung stattdessen bereits (fiktiv) zum Jahresbeginn erhalten, dann wäre seine Jahresgesamtbesoldung entsprechend um 7 * 168,39 EUR, also 1.178,73 EUR höher gewesen. Die von dir so bezeichnete "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" (wie gesagt, ich übernehme Formulierungen von dir, die ich selbst nie verwenden würde) bildet diese Differenz zwischen den beiden "Szenarien" 1:1 in den jeweils ermittelten Indexwerten ab. Jetzt zu deinen diesbezüglichen konkreten Aussagen:

1.) Am Montag habe ich dich so verstanden, dass du mir zugestimmt hast, dass die "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" die Differenz (1.179 EUR) zwischen den beiden "Szenarien" korrekt ermittelt (schließlich nennst du sogar den konkreten Betrag, den ich vorher gar nicht explizit erwähnt hatte).
2.) Gestern schreibst du jedoch plötzlich wortwörtlich wieder, dass "die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig wie fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt betrachtet".

Könntest du uns also bitte den Inhalt deines gestrigen Beitrags erläutern, der zum einen offenkundig faktenwidrig ist (siehe oben), zum anderen aber auch insbesondere in direktem Widerspruch zu deinem eigenen Beitrag von Montag steht?

Maximus

Zitat von: GoodBye in Heute um 15:31Von welchem Puffer sprichst du? Du kannst allenfalls einen mathematischen Puffer meinen. Die Erhöhung ist nämlich verfassungsrechtlich betrachtet nicht Teilhabe, sondern - und da können wir gerne zum Mathematischen zurückkehren - Aufholung eines zu niedrigen Ausgangsniveaus der Fortschreibung. Unabhängig davon, ob die Gesetzgeber dies freiwilig tun oder per Beschluss dazu verdonnert werden.

Wenn der Gesetzgeber den mathematischen Puffer, den du hier siehst, tatsächlich nutzt, werden in kommenden Jahren keine Parameter gerissen und die Methode versagt verfassungsrechtlich komplett. Und zwar nicht nur bei höheren Besoldungsgruppen.

Da hilft es auch nichts, dass du hilfsweise Mindestbesoldung und Abstandsgebot in den Raum wirfst. Unabhängig davon, wie häufig man hier in diese Kontext hören konnte, dass Vorabprüfung und Stufe 1 ja überhaupt nichts miteinander zu tun haben, hilft das Abstandsgebot wie in der aktuellen Situation bei vielen nicht weiter, es wird nämlich kein zweiter Parameter gerissen.

Das Ziel der Umgehungsvermeidung wird auf diesem Wege konterkariert.

Bei der Fortschreibungsprüfung soll einfach Jahr für Jahr das tatsächliche Besoldungsniveau mit dem Basisjahr verglichen werden. Ob es im Vorjahr eine Aufholung gab, spielt keine Rolle. Warum auch? Willst du das (neue) tatsächliche Besoldungsniveau jetzt künstlich wieder klein rechnen?

Der Besoldungsgesetzgeber muss nur "aufholen" (bezogen auf den Indexwert). Zu einem "Überholen" (der anderen Indexwerte) ist er nicht verpflichtet.

GoodBye

Zitat von: Maximus in Heute um 16:26Bei der Fortschreibungsprüfung soll einfach Jahr für Jahr das tatsächliche Besoldungsniveau mit dem Basisjahr verglichen werden. Ob es im Vorjahr eine Aufholung gab, spielt keine Rolle. Warum auch? Willst du das (neue) tatsächliche Besoldungsniveau jetzt künstlich wieder klein rechnen?

Der Besoldungsgesetzgeber muss nur "aufholen" (bezogen auf den Indexwert). Zu einem "Überholen" (der anderen Indexwerte) ist er nicht verpflichtet.

Ach ja, was macht BB denn gerade? Und natürlich besteht eine Verpflichtung, nämlich amtsangemessen zu alimentieren.
Die Folge ist Überholung, wenn man jahrelang gepennt hat.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rentenonkel

Leute, heute war ich zufällig beim Arbeitsgericht in Herne. Da habe ich von einem interessanten Verfahren gehört.

Folgender Sachverhalt:

Rudi Rotwein ist ja bekanntlich selbständig und hat viel zu tun. 2015 stellt er Eva und Max ein. Jedes Jahr zum 01.01. bekommt Max eine Lohnerhöhung von 4 %, Eva eine von 2 %. Jetzt geht Eva zu Hermine und sagt ihr, sie findet das ungerecht. Hermine sagt, es gibt da so eine Verordnung wegen Gender Pay Gap und so und der darf das nicht. Freiwillig zahlt er nicht nach, also gehen die beiden vor Gericht.

Der Richter Karl schaute sich in der ersten Verhandlung 2020 die Sache genau an. Er hebt den Zeigefinger gegenüber Rudi Rotwein und erklärt ihm, dass die prozentualen Erhöhungen bei ungleichen Geschlechtern gleich sein müssen.

Rudi Rotwein geht bedröppelt nach Hause.

Im nächsten Jahr bekommt Eva tatsächlich eine Erhöhung von 4 %, aber erst im Juli. Nach fünf Jahren bemerkt sie, dass Max ebenfalls jedes Jahr eine Lohnerhöhung von 4 % bekommt, aber schon im Januar.  Sie geht wieder zu Hermine, die ihr wiederum erklärt, dass sei nicht in Ordnung.

Also landen sie wieder vor dem Arbeitsgericht bei Karl. Karl fühlt sich verarscht, weil Rudi seine Rechtsprechung geschickt umgangen hat. Eigentlich wollte Karl den Rudi zwingen, das Gehalt von Max und Eva gleich fortzuentwickeln. Wenn jedoch Eva nur 6 * 4 % bekommen hat, Max aber 12 * 4 %, dann hat sich das Verhalten von Rudi im Prinzip nicht geändert.

Richter Karl will den Zeigefinger erneut erheben, aber Rudi Rotwein sagt: Halt Stopp, Herr Richter, ich habe der Eva doch all die Jahre Urlaubsgeld gezahlt und bei Max habe ich das nicht. Das muss doch berücksichtigt werden.

Karl schaut Eva und Hermine an und fragt, könnt Ihr das widerlegen? Eva sagt, nein, ich habe keine Abrechnungen dabei, aber ich kann Tante Gisela anrufen, die macht immer die Steuererklärung für Max und mich. Die kann uns zumindest sagen, was wir insgesamt in dem Jahr bekommen haben.

Gesagt, getan, Tante Gisela ist erreichbar und liefert die gewünschten Zahlen.

Hermine überlegt einen kurzen Moment, wie es jetzt weitergehen soll, und erklärt dann: Ich hab´s.

Wenn Rudi Rotwein tatsächlich eine Einmalzahlung geleistet haben will, dann muss der in Deiner Jahreszahlung enthalten sein. Wenn wir also Dein Jahresgehalt um die behauptete Einmalzahlung bereinigen, dann ...

Halt Stop, schreit Eva. Das können wir doch nicht machen.

(Das ist der Diskussionsstand, den Swen gerne mit (-1) bezeichnet.)

Warte, sagt Hermine, das wichtige kommt erst noch:

1.) Wir bereinigen die Dezemberzahlung mit der behaupteten Einmalzahlung.
2.) Wir bilden ein Verhältniswert von deinem bereinigten Dezembergehalt von diesem Jahr zum letzten Jahr.
3.) Wir bilden ein Verhältniswert von dem Dezembergehalt vom Max von diesem Jahr zum letzten Jahr.
4.) Wir stellen Sie gegenüber

Und dann, fragt Eva.

Dann wissen wir, ob Rudi lügt. Wenn er tatsächlich die Einmalzahlung geleistet hat, mithin dadurch tatsächlich die unterjährige Anpassung ausgeglichen hat, dann ist der Quotient genau 1. Hat er gelogen, dann ist der Quotient < 1.

(Vielleicht kann Clarion hier helfen, warum das so ist oder das noch besser erklären, als ich)

Und dann haben wir gewonnen? frag Eva.

Leider nein. Nach der Gender Pay Gap Verordnung wird Rudi ein kleiner Spielraum von 5 % eingeräumt, also haben wir erst gewonnen, wenn der Index auf unter 0,95 fällt.

Und dann bekomme ich die Differenz? fragt Eva.

Nein die wird nach anderen Kriterien bemessen, dass kann man so nicht ausrechnen.

Okay, und wie finden wir jetzt raus, wie hoch die Nachzahlung ist, die Rudi Rotwein mir angeblich gezahlt haben will und um welchen Betrag wir jetzt das Dezembergehalt bereinigen müssen, um dahin zu kommen, was Du mir erklärt hast?

Ganz einfach, ich eröffne einen Thread mit dem Namen "Methodik einer sachgerechten Spitzausrechnung" im Forum und da gibt es ganz viele Leute, die bestimmt gute Ideen haben.

Maximus

Zitat von: GoodBye in Heute um 16:52Ach ja, was macht BB denn gerade? Und natürlich besteht eine Verpflichtung, nämlich amtsangemessen zu alimentieren.
Die Folge ist Überholung, wenn man jahrelang gepennt hat.

Genau, im Jahr der Nachzahlung wird der Tarifindexwert eingeholt oder ggf. auch überholt. Die "Überholung" ist dann ein "netter Nebeneffekt". Es besteht hierzu aber keine Verpflichtung. Es muss hier nur die 5%-Grenze eingehalten werden.

Ich verstehe was du eigentlich meinst. Was du beschreibst ist nur dann ein Problem, wenn bereits 1996 das Besoldungsniveau unter der Mindestbesoldung lag (davon gehe ich auch aus). Dann ist aber nicht die Methode der Spitzausrechnung das Problem, sondern das Basisjahr.

Dieses Problem wurde bereits mehrfach besprochen .

BVerfGBeliever

@Rentenonkel, wenn beide mit dem gleichen Ausgangsgehalt starten, dann bekommt Eva (ohne Urlaubsgeld) in jedem Jahr immer genau 98,077% (102/104) von dem, was Max bekommt. Um auf dieses Ergebnis zu kommen, bedarf es weder irgendwelcher "Bereinigungen", "Verhältniswerte", "Quotienten", "Differenzen", etc., noch irgendwelcher ellenlangen Überlegungen und Ausführungen. Der tiefere Sinn und Zweck deiner ständigen neuen Beispiele erschließt sich mir im Übrigen ebenfalls nicht..

SonicBoom

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 18:47@Rentenonkel, wenn beide mit dem gleichen Ausgangsgehalt starten, dann bekommt Eva (ohne Urlaubsgeld) in jedem Jahr immer genau 98,077% (102/104) von dem, was Max bekommt. Um auf dieses Ergebnis zu kommen, bedarf es weder irgendwelcher "Bereinigungen", "Verhältniswerte", "Quotienten", "Differenzen", etc., noch irgendwelcher ellenlangen Überlegungen und Ausführungen. Der tiefere Sinn und Zweck deiner ständigen neuen Beispiele erschließt sich mir im Übrigen ebenfalls nicht..

Dito. Er verpackt den selben falschen Gedanken einfach immer wieder neu ohne zu merken dass seine Basis bereits krankt.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:41Hallo Swen, ich denke nicht, dass dein Vorwurf zutrifft. Ich beziehe mich in der Regel explizit auf deine konkreten Aussagen und übernehme dabei teilweise sogar Formulierungen von dir, die ich selbst so nie verwenden würde. Willkürliches Beispiel: Die Besoldung unseres bekannten Berliner R1-Richters wurde im August 2015 von 5.613,11 EUR auf 5.781,50 EUR, also um 168,39 EUR erhöht. Hätte er diese Anpassung stattdessen bereits (fiktiv) zum Jahresbeginn erhalten, dann wäre seine Jahresgesamtbesoldung entsprechend um 7 * 168,39 EUR, also 1.178,73 EUR höher gewesen. Die von dir so bezeichnete "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" (wie gesagt, ich übernehme Formulierungen von dir, die ich selbst nie verwenden würde) bildet diese Differenz zwischen den beiden "Szenarien" 1:1 in den jeweils ermittelten Indexwerten ab. Jetzt zu deinen diesbezüglichen konkreten Aussagen:

1.) Am Montag habe ich dich so verstanden, dass du mir zugestimmt hast, dass die "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" die Differenz (1.179 EUR) zwischen den beiden "Szenarien" korrekt ermittelt (schließlich nennst du sogar den konkreten Betrag, den ich vorher gar nicht explizit erwähnt hatte).
2.) Gestern schreibst du jedoch plötzlich wortwörtlich wieder, dass "die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig wie fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt betrachtet".

Könntest du uns also bitte den Inhalt deines gestrigen Beitrags erläutern, der zum einen offenkundig faktenwidrig ist (siehe oben), zum anderen aber auch insbesondere in direktem Widerspruch zu deinem eigenen Beitrag von Montag steht?

Du vereinfachst wiederkehrend das, was ich sage, BVerfGBeliever, was mich - wenn es wiederholt passiert - wiederkehrend dazu bringt, dass ich dann nur umso länger ausführen, was ich meine. So schaukelt sich dann die Diskussion wiederkehrend gegenseitig hoch.

Lass uns beide mal versuchen - ich bei Dir, Du bei mit -, nicht wiederkehrend jeweils auf "Knöpfe" bei dem anderen zu drücken, was dann nur dazu führt, dass wir uns in unserem Schreiben ineinander verhaken. Wollen wir so vorgehen oder es zumindest versuchen?

Also zu Deiner Frage:

Wir beide haben im ersten Schritt einer "Spitzausrechnung" keinen sachlichen Dissens: Die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst mit ihrer Methodik für jedes Besoldungsjahr korrekt den "spitzen" Euro-Betrag.

Der Dissens liegt im nächsten Schritt: Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit dividiert nun regelmäßig abgesenkte Besoldungsniveaus des jeweiligen Vorjahrs durch abgesenkte Besoldungsniveaus des aktuellen Besoldungsjahrs, sofern die Besoldungsniveaus durch unterjährige Besoldungsanpassungen abgesenkt werden. Als Ergebnis - so meine Sicht auf die Dinge - entsteht nun nach der aktuellen Entscheidung keine sachgerechte "Spitzausrechnung".

Wenn wir jetzt erst einmal keinen Index berechnen, sondern nur reine Euro-Beträge heranziehen und weiterhin die Prinzipien von Jährlichkeit und Jährigkeit zugrunde legen (also davon ausgehen, dass das Besoldungsjahr von Januar bis Dezember währt und eine abgeschlossene Einheit ist), dann findet sich nicht nur im ersten Jahr ein aus der unterjährigen Besoldungsanpassung herrührender geringerer zur Verfügung stehender Betrag, so wie Du ihn nun nennst, nämlich bspw.: 1.179,- €. Vielmehr entsteht bei jeder unterjährigen Besoldungsanpassung in jedem Besoldungsjahr (also in der jeweiligen Einheit) ein geringerer Betrag, als wenn die Besoldung in jenem Besoldungsjahr zum Januar angehoben worden wäre.

Diese tatsächlich geringer zur Verfügung stehenden Beträge summieren sich tatsächlich auf, weil sie ja jeweils Besoldungsjahr für Besoldungsjahr tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.

Und daraus ergibt sich ein dilemmatisches Problem, dass man im Rahmen einer sachgerechten "Spitzausrechnung" m.E. nicht vollständig lösen kann, eben weil es noch eine zweite Komponente gibt, auf die Du zurecht hinweist (ich weise darauf übrigens auch hin, aber das ist hier von Anfang an wiederkehrend untergegangen). Gehen wir nachfolgend - das macht es einfacher - davon aus, dass das Besoldungsniveau ausschließlich durch das Grundgehalt gebildet wird:

- Auf der einen Seite führt eine bspw. zehn Besoldungsjahre lang unterjährig zum Juli erfolgende Besoldungsanpassung zu einer in jedem der zehn Jahre zu einer nur halb so hohen Erhöhung, die tatsächlich finanziell zur Verfügung steht, als wenn die Besoldung in jedem Besoldungsjahr mit dem entsprechenden Prozentwert zum Januar angehoben wird (wenn also die Besoldung in den zehn Besoldungsjahren jeweils pro Jahr um zwei Prozent angehoben wird, dann hat die Beamtengruppe effektiv tatsächlich nur jeweils ein Prozent mehr an finanziellen Mitteln in jedem Besoldungsjahr zu Verfügung, solange man das Besoldungsjahr als eine abgeschlossene Einheit begreift). Das ist m.E. der eine Faktor. Ihn stelle ich in den Vordergrund, weil ja tatsächlich in jedem Besoldungsjahr - im Rahmen von Jährlichkeit und Jährigkeit - nur halb so viel Mittel mehr zur Verfügung stehen, als wenn die Besoldung im jeden Besoldungsjahr zum Januar angehoben worden wäre (der geringere Betrag von 1.179,- € kehrt in jedem Jahr, wenn auch als unterschiedlicher Betrag, wieder).

- Auf der anderen Seite ist aber - das stellst Du zurecht in den Mittelpunkt - das Grundgehalt mit Beginn des nächsten Besoldungsjahrs um zwei Prozent höher, und zwar egal, wann nun im vergangenen Besoldungsjahr die zweiprozentige Anhebung erfolgt ist. Der Grundgehaltssatz liegt am Ende der zehn Jahre um 121,9 % höher als eben zehn Jahre zuvor. Das ist der zweite Faktor. Auch er lässt sich nicht wegdiskutieren, da er gegeben ist. Auch das ist Teil einer zehn Jahre währenden unterjährigen Besoldungsanpassung um wiederkehrend 2 %.

Und damit liegt das Dilemma vor uns, über das wir alle hier nun seit mehr als einem Monat streiten:

- Die einen heben den regelmäßig geringeren tatsächlichen Mehrbetrag an finanziellen Mitteln hervor, der durch eine unterjährige Besoldungsanpassung in einem Besoldungsjahr als Folge von Jährlichkeit und Jährigkeit zwangsläufig entsteht, also wenn man das Besoldungsjahr als eine Einheit begreift. Hier liegt im beschriebenen Rahmen eine Tatsache vor.

- Die anderen verweisen auf die regelmäßig im Verlauf des Besoldungsjahrs um zwei Prozent angehobene Grundbesoldung und weisen als ebenfalls gegebene Tatsache ein spätestens im Dezember des zehnten Jahrs um 21,9 % erhöhtes Grundgehalt hin, das im beschriebenen Rahmen genauso zwangsläufig gegeben ist, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt eine unterjährige Besoldungsanpassung gegeben ist. Hier liegt im beschriebenen Rahmen ebenfalls eine Tatsache vor.

Beide Tatsachen sind gegeben und lassen sich m.E. nicht wegdiskutieren. Sobald hierüber Einigkeit besteht, hätten wir eine Basis, von der aus gemeinsam - und nicht wiederkehrend gegeneinander - diskutiert werden kann.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 18:59Du vereinfachst wiederkehrend das, was
Der Dissens liegt im nächsten Schritt: Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit dividiert nun regelmäßig abgesenkte Besoldungsniveaus des jeweiligen Vorjahrs durch abgesenkte Besoldungsniveaus des aktuellen Besoldungsjahrs, sofern die Besoldungsniveaus durch unterjährige Besoldungsanpassungen abgesenkt werden. Als Ergebnis - so meine Sicht auf die Dinge - entsteht nun nach der aktuellen Entscheidung keine sachgerechte "Spitzausrechnung".


Ich weiß du schreibst an believer. Aber das hier glaube ich ist ein Knackpunkt. Bitte erläutere ausführlich was ein beisldungsniveauist und wie du drauf kommst auch mathematisch. Was du darunter verstehst. Bitte mit anschaulicher Beispiel Rechnung. Um Verständnis herzustellen bitte mit didaktischer Vereinfachung.