Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Gestern um 13:47Sorry, BVerfGBeliever, aber in den zwei Zitaten von Swen liegt kein gegenseitiger Widerspruch vor.
Und wie genau (bzw. noch relevanter: warum) würdest du versuchen wollen, eine angeblich "evident sachwidrige" (und daher laut Swen "nicht gestattete") Methodik plötzlich "verfassungsrechtlich zu rechtfertigen"?

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 13:51Und wie genau (bzw. noch relevanter: warum) würdest du versuchen wollen, eine angeblich "evident sachwidrige" (und daher laut Swen "nicht gestattete") Methodik plötzlich "verfassungsrechtlich zu rechtfertigen"?

Mit dem Gegenstand der betrachtet wird.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Unknown

Zitat von: clarion in Gestern um 11:14Hallo,

ich habe mal ein paar mathematische Betrachtungen angestellt.

Ich habe eine fiktive Zahlenreihe erstellt, in der alle 13 Monate die Besoldung abwechselnd um 1% bzw. 2% erhöht wird und diese einer Besoldung gegenübergestellt, die fiktiv jeweils zum 1. Januar erfolgt ist. Natürlich wäre eine fiktive Besoldungserhöhung besser und den Schaden habe ich als Zinsschaden mit 1, 2 und 5% Verzinsung ausgerechnet. Der Unterschied ist aber nicht so groß wie hier mancher denkt.

Jetzt muss mir nur noch jemand verraten, wie ich Exceldateien hier hoch laden kann.





Ich hatte dir dazu eine PN gesendet.

BVerfGBeliever

@PolareuD, Swen hat monatelang immer und immer wieder von einem ominösen "Gegenstand, der von einer Spitzausrechnung bemessen werden soll" gesprochen, hier ein willkürliches Beispiel:

Zitat von: SwenTanortsch in 02.07.2026 08:54@ clarion

Ich habe den Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, hier in fast jedem dritten meiner Beiträge benannt. Du willst doch jetzt nicht wirklich sagen, dass Du nicht wüsstest, von welchem Gegenstand ich spreche, nachdem du regelmäßig behauptest, dass die in der ZBR vorgeschlagene Methodik nicht sachgerecht sei, die genau jenen Gegenstand zur ihrer Grundlage macht?
Außerdem hat er monatelang immer und immer wieder behauptet, dass beispielsweise die von ihm so bezeichnete "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" seinen ominösen Gegenstand angeblich nicht korrekt bemesse und daher "evident sachwidrig" und somit nicht gestattet sei.

Vor drei Tagen behauptet er jedoch plötzlich, die monatelang angeblich nicht gestattete VG-Berlin-Methodik lasse sich plötzlich von einer Sekunde auf die andere "verfassungsrechtlich rechtfertigen". Darin siehst du keinen Widerspruch..?

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:03@PolareuD, Swen hat monatelang immer und immer wieder von einem ominösen "Gegenstand, der von einer Spitzausrechnung bemessen werden soll" gesprochen, hier ein willkürliches Beispiel:
Außerdem hat er monatelang immer und immer wieder behauptet, dass beispielsweise die von ihm so bezeichnete "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" seinen ominösen Gegenstand angeblich nicht korrekt bemesse und daher "evident sachwidrig" und somit nicht gestattet sei.

Vor drei Tagen behauptet er jedoch plötzlich, die monatelang angeblich nicht gestattete VG-Berlin-Methodik lasse sich plötzlich von einer Sekunde auf die andere "verfassungsrechtlich rechtfertigen". Darin siehst du keinen Widerspruch..?

Für mich gibt es keinen Widerspruch, wenn man erstmal einigermaßen nachvollziehen konnte, was mit der ZBR Methodik bezweckt wird.

Ob die Senatsmethode evident sachwidrig ist, sofern eine entsprechende Klage das BVerfG erreicht, entscheide nicht ich oder du, aber auch nicht Swen, sondern der Senat.

Insofern macht dieser groteske Diskurs hier, der immer und immer und immer wieder bei Null ansetzt keinen Sinn. Entweder man nimmt erstmal die ZBR Methodik an und versucht nachzuvollziehen was mit ihr bezweckt wird oder man lässt es bleiben. Man muss nicht Swen's Meinung sein, aber immer wieder das Gleiche durchzukauen ist Zeitverschwendung.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Rentenonkel

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 10:21Ich hatte noch nicht Zeit mir deinen Text durchzulesen. Aber nach schnellem Überfliegen.Dein Ernst? Dämliches Klagebegehren. Man möchte doch die gleiche Jahresbesoldung haben und nicht die gleichen Prozente.
Sonst fallen doch JSZ oder Einmalzahlung oder Sockelbeträge weg, die uU nix Prozentualles in sich tragen.


Ich habe versucht, ein analoges Beispiel zu bilden, bei dem es viele Platzhalter gibt.

(In dem ersten Verfahren ging es um die R Besoldung, im zweiten um die A Besoldung.)

Wenn ich jetzt aber angefangen hätte, wieder mit 115 % der Grundsicherung bis 2020 und 80 % MÄE ab 2020 zu rechnen, wäre das so kompliziert geworden, dass ich mich möglicherweise irgendwo verrechnet hätte. So habe ich das Beispiel vereinfacht, um lediglich eine Analogie zu erzeugen. Naturgemäß verliert es dabei etwas an Präzision.

Wenn es nicht für mehr Klarheit gesorgt hat, sondern noch mehr Verwirrung dadurch gestiftet wurde, entschuldige ich mich dafür.

Rentenonkel

#1311
Nachdem wir jetzt angefangen haben, in das Prozessrecht einzutauchen, müssen wir uns damit beschäftigen, was das Klagebegehr sein kann.

Entweder kann das Klagebegehr ein Normenkontrollverfahren sein, also eine Prüfung, ob eine Norm wie die R Besoldung oder die A Besoldung nach Art. 100 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar sein kann, dann wäre das der Gegenstand, den das Gericht zu prüfen hätte oder

das Klagebegehr kann ein Bescheid meines Dienstherrn sein gegen die Festsetzung meiner Bezüge und dann wäre das der Gegenstand, den das Gericht zu prüfen hätte.

Was bedeutet das hier im vorliegenden Fall?

Das BVerfG hat dem Berliner Senat aufgetragen, die verfassungswidrige Unteralimentation seiner Beamten bis zum 31.03.2027 zu heilen. Sobald das Gesetz durch den Berliner Senat gebracht wurde, müssen die Dienstherrn über die Widersprüche entscheiden.

Entweder zahlen sie was nach, helfen also dem Widerspruch ab, oder sie weisen ihn zurück.

Wenn der Dienstherr in dem Heilungsgesetz keine Aussage zu den in RN 159 "weißen" Beamten findet, dann kann er auch nichts abhelfen. Er kann dann nur bei den "grauen" Beamten abhelfen.

Wenn er nichts abhelfen kann, dann muss er den Widerspruch zurück weisen. Wenn er den Widerspruch zurück weist, sagt er sinngemäß: Ich weise Deinen Widerspruch zurück, weil die Norm, nach der Du besoldet wurdest, nicht verfassungswidrig war.

Wenn ich jetzt damit vor Gericht gehe, also gegen die Zurückweisung meines Widerspruches vors Fachgericht ziehe, muss ich also erneut rügen, dass die Norm, nach der ich besoldet wurde, verfassungswidrig war.

Jetzt schauen wir mal in die Randnummer 31 hinein.

Das Bundesverfassungsgericht hat auch zu berücksichtigen, dass es zu der rechtsstaatlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes gehört, dass er alsbald verwirklicht wird (vgl. BVerfGE 35, 382 <405>). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; stRspr). Ist daher bei Entscheidung der konkreten Vorlagefrage bereits absehbar, dass in der Fachgerichtsbarkeit ähnlich gelagerte Verfahren anhängig sind, die wegen des Verwerfungsmonopols des Art. 100 Abs. 1 GG ihrerseits zwingend eine konkrete Normenkontrolle erfordern, wenn das Fachgericht von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist, kann es die auf Rechtsklärung und Befriedung ausgerichtete Funktion der Normenkontrolle rechtfertigen, ausnahmsweise den Prüfungsgegenstand (gemeint ist der Pippi Langstrumpf Index, Anm. von mir) auf diese Gesetze zu erweitern. Dies gilt umso mehr, wenn eine außerordentliche Vielzahl von Verfahren bereits in der Fach- oder Verfassungsgerichtsbarkeit anhängig ist, die – wenn jeweils eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlich würde – geeignet wären, die Verfassungsgerichtsbarkeit an die Grenzen ihrer Funktionsfähigkeit zu bringen.

Wenn man das subsumiert, kann der Bescheid des Dienstherrn also nur dann rechtmäßig sein, wenn die Norm, auf die er sich stützt, nicht verfassungswidrig ist. Verfassungswidrig ist eine Norm, wenn sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Jetzt schauen wir uns mal RN 160 an:

Soweit die prüfungsgegenständlichen Normen gegen das Grundgesetz verstoßen, stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz fest (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG).

In meinem Gegenstand, also meinem Widerspruchsbescheid, steht also das genaue Gegenteil von dem, was sich in dem Urteil widerfindet. Damit dürfte es nicht schwer fallen, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach Randnummer 31 erfüllt sind. Man kann die Klagebegründung schlicht auf RN 160 stützen, dann wird der Wertungswiderspruch zwischen dem Urteil und der Auslegung des Dienstherrn sichtbar.

Damit das dann dem Dienstherrn so richtig weh tut, darf in diesen Fällen ausnahmsweise statt dem Färber Index der Pippi Langstrumpf Index genommen werden, weil der einfach fiskalisch viel mehr weh tut, also der Berliner Senat so gezwungen werden soll, nach 20 Jahren Unteralimentation jetzt endlich mal aus dem Quark zu kommen.

Wenn der Schwan Index also methodisch eine sachgerechte Spitzausrechnung dessen ist, was der Pippi Langstrumpf Index definiert, dann kann das Fachgericht auch mit einer ganz einfachen Berechnungsmethode bestimmen, in welcher Höhe der Dienstherr dem klagenden Beamten eine Alimentation schuldet, bis der Berliner Senat ein neues Gesetz zur Beamtenbesoldung erlässt, dass wiederum nach Art. 100 GG erneut vorgelegt werden müsste, um deren Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Ganz einfach bedeutet bei einem Index von 0,50:

Ein Beamter klagt und bekommt Recht. Der Dienstherr überweist ihm monatlich 5000 EUR.

5000 EUR = 50 %

also sind 100 % = 10.000 EUR

Ergebnis: Bis der Berliner Senat aus dem Quark kommt muss der Dienstherr seinem Beamten monatlich 10.000 EUR zahlen.

Dadurch erhofft sich das BVerfG, einen weiteren Player auf seine Seite zu ziehen: Die Dienstherrn. Die müssen nämlich am Ende ausbaden, wenn der Berliner Senat kein verfassungsgemäßes Gesetz erlässt, obwohl er schon zum zweiten Mal in Karlsruhe verloren hat. Wenn also der fiskalische Druck aller betroffenen Dienstherrn eine kritische Masse überschreitet, also die Masse an Beamten, die geklagt haben, nach dem Pippi Langstrumpf Index zu alimentieren sind, (man darf vermuten, dass das auch ein Lauffeuer gibt, sobald auch nur einer das tatsächlich erstreitet), teurer wird, als ein neues Besoldungsgesetz zu machen, wird der fiskalische Druck, den der Pippi Langstrumpf Index erzeugt, so groß, dass dem Besoldungsgesetzgeber irgendwann nichts anderes übrig bleiben wird, als zu heilen, was geheilt werden muss. Damit packt das BVerfG den Haushaltsgesetzgeber mal so richtig an den ... na Ihr wisst schon,

So interpretiere ich das Urteil.

Rentenonkel

Zitat von: Durgi in Gestern um 08:38Wenn der Senat tatsaechlich der Auffassung gewesen waere, dass die Faerber-Berechnung den materiell-rechtlichen Pruefungsmaßstab verfehlt, warum haette er sie dann ueberhaupt als tragenden Bestandteil seiner Begruendung veroeffentlicht, anstatt ausdruecklich klarzustellen, dass sie ausschließlich prozessual bedingt und methodisch nicht verallgemeinerungsfaehig ist?

Die Färber Berechnung hat weiterhin Gültigkeit, wenn es ein Normenkontrollverfahren gibt. Der Pippi Langstrumpf darf dagegen nur im Fachgericht angewendet werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nach Randnummer 32 erfüllt sind.

Mithin gibt es zwischen beiden eine friedliche Koexistenz.

nobbse

Wenn man Verfassungsrecht, und daraus folgernd die Rechte und Pflichten des Beamten, in den Blick nimmt, braucht´s kein Mikroskop. Unser, von der Verfassung geschütztes, Recht ist im gesamten Besoldungsjahr dem Amte angemessen alimentiert zu werden. Bei unterjähriger Besoldungsanpassung leihen wir dem Besoldungsgesetzgeber quasi die im ersten Halbjahr fehlende Erhöhung der Besoldung (Besoldungserhöhung 1.7. - ist anschaulicher). Denn da sind wir bei unseren Pflichten, von denen wir von unserem DH natürlich nicht befreit werden. Nämlich unsere Rechnungen vollumfänglich und pünktlich zu bezahlen. Bestes Beispiel war die Empörungswelle die durch unser Forum ging, als die Beitragserhöhungen der PKV´s eintrudelten. Mit was bezahlen wir das denn? Mit Geld aus unserer Vorsorgeschatulle natürlich. Kommt dann endlich die erforderliche Besoldungsanpassung beginnt das Dilemma zwischen Recht und Pflicht. Die Pflicht ist unsere Vorsorgeschatulle wieder aufzufüllen. Nee, wäre verfassungsrechtlich eigentlich die Pflicht des DH in Form einer Nachzahlung, aber nee, nee geht nicht, der Haushalt, mach mal selber.  Wie hoch war jetzt in diesem Jahr die Besoldungserhöhung noch mal??
Und jetzt Rechenschieber raus, und ausgerechnet was uns geklaut wurde. Oder besser Pipi fragen, die hat die Rechnung ja schon gemacht.
Nur meine naive,verfassungsrechtliche Sicht auf den Gegenstand der Spitzausrechnung.
Ok, da gibt es mit Sicherheit noch mehr Punkte, aber zu mir spricht mein Geldbeutel.

cyrix42

Zitat von: nobbse in Heute um 04:09Unser, von der Verfassung geschütztes, Recht ist im gesamten Besoldungsjahr dem Amte angemessen alimentiert zu werden.

Allerdings spricht das BVerfG in seinem Urteil nur darüber, wie zu entscheiden ist, ob in einem vorgegeben Kalenderjahr die notwendige Besoldungshöhe erreicht wurde, oder nicht. Es wird explizit nicht auf kürzere Zeitperioden, also etwa einzelne Monate, abgehoben. Es ergibt von daher also keinen Sinn davon zu sprechen, dass man "jederzeit" o.Ä. amtsangemessen alimentiert sein müsse, da eine entsprechende Betrachtung vom BVerfG gar nicht vorgenommen wurde.