Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

AltStrG

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 06:19Und jetzt platziere ich den letzten Hammer, den ich für die in RN 159 grau hinterlegten Beamten gefunden habe.

Wenn jetzt der Berliner Senat heilt, was zu heilen ist, und der Beamte rügt das, dann will ich (also das BVerfG) erst dann eine neue Vorlage haben, wenn es in seiner Wirkung

das Verhältnis von Färber Index zu Pippi Langstrumpf Index

zu mindestens 95 % erreicht hat.

Solange das Heilungsgesetz in seiner Wirkung (weil der Berliner Senat sowas wie Partnereinkommen einführt) diese 95 % nicht erreicht, dürft ihr weiterhin annehmen, dass egal was der Berliner Senat gemacht hat, ihr es als mit dem Grundgesetz unvereinbar ansehen dürft.

Das hat dann zur Folge, dass es dasselbe Urteil gibt, wie das, was ich euch schon vorgestellt habe.

Damit hat das BVerfG über diese Hintertür dem Berliner Senat eine rote Linie gesetzt: Ja, Du darfst an den Familienzuschlägen und Partnereinkommen schrauben, aber den Kern der Besoldung darfst du nicht antasten.

Daher gebe ich dir für deinen gesetzgeberischen Spielraum 5 % Luft, aber 95 % schütze ich vor deinen fiskalischen Langfingern.

Wenn das stimmt, so wie ich es lese, hatte AltstrG von Anfang an mit der Aussage "Partnereinkommen ist tot" Recht gehabt. Dann lade ich dich gerne auf ein Bier ein und entschuldige mich bei dir 😂

Wenn auch diese Theorie jemand stützen könnte, würde uns allen das enorm helfen, so denke ich.

Ich hatte es im anderen Thread geschrieben: es gibt (sehr viele und sehr stichhaltige) Gründe, warum ich mir sehr sicher bin, dass das Parteinerkommen tot ist und schon immer tot war. :)

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127321.msg465571.html#msg465571


BlauerJunge

Ungelogen. Es dauert gefühlt nur noch zwei Threadseiten bis der Erste nach dem Passierschein A38 fragt.

clarion

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 07:36Wenn ich das, was ich brauche, als Beweisfragen formulieren würde, sähe das so aus:

1.) Berechnen Sie bitte als Benchmark das Verhältnis der Mindestbesoldung im Sinne der Vorabprüfung (80 % von 2,3 MÄE) und vergleichen Sie es mit der tatsächlichen Besoldung des jeweils kleinsten 4 K Beamten. Bereinigen Sie den Wert, den sie hier im Forum ermitteln können, im Sinne der Vorabprüfung. Schlüsseln Sie diese Berechnung für das Land Berlin im streitgegenständlichen Zeitraum von 2005 bis 2020 auf.
2.) Stellen Sie dass gegenüber mit dem Wert, der sich ergibt wenn
a) der Färber Index durch den Schwan Index dividiert wird und
b) der Färber Index durch den Rentenonkel Index dividiert wird.
getrennt nach Besoldungsgruppen von A 5 bis A 16 in der jeweils letzten Erfahrungsstufe in dem gleichen streitgegenständlichen Zeitraum.

Dann kann ich besser beurteilen, ob der Autor des Schwan Index oder ich oder vielleicht sogar wir beide irgendwo falsch abgebogen sind.


Edit: Es sind Jahreswerte zu bilden

Was meinst Du mit dem 2. Teil der Frage 1? Es dürfte eine Kleinigkeit sein, zu berechnen um wieviel Prozent der kleinste Beamte unter der Mindestbesoldung eines jeden Jahr lag. Aber mit welchen Werten ist zu bereinigen? Möchtest Du so das Solleinkommen bestimmen?

Frage 2) Ein Quotient aus dem Färber-Index und einen Nicht-Index zu rechen, hat keinerlei Aussagekraft. Du könntest höchstens einen Quotient aus dem Färber-Index und dem Index aus der Soll-Besoldung bilden, sofern Du einen Festpreis-Index mit dem Basisjahr 1996 berechnet hast.

clarion

Zitat von: PolareuD in Gestern um 11:59Es wird ja hier auch mal gerne darauf verwiesen, dass Beamte, die oberhalb der Mindestbesoldung liegen, abwarten müssen und erst das Reparaturgesetz beklagen können. Hat sich mal einer hier darüber Gedanken gemacht, welcher Bewertungsmaßstab an diese Klage gelegt wird?

Meine Vermutung ist, dass es der Gleiche ist, wie im letzten Beschluss des BVerfG. Mithin ist nur der 4. Parameter der Fortschreibungsprüfung verletzt. In Summe werden dann alle unterhalb der Mindestbesoldung liegen rückwirkend eine Einheitsbesoldung erhalten und alle die darüber liegen endgültig leer ausgehen.

Alle Beamte deren Besoldung nicht verfassungswidrig zu niedrig waren, in Berlin sind das nur ein paar Beamte, müssen auf das Reparaturgesetz vertrauen. Sollte das Reparaturgesetz so ausfallen, dass man nur den verfassungswidrig zu niedrig besoldeten Beamten, in Berlin also fast allen, eine Nachzahlung gewährt und den höheren Diensten keine Nachzahlung gewährt, wird aus der mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes eine unmittelbare Verletzung und das lassen die Gerichte, so meine Hoffnung, nicht zu.

Rentenonkel

Zitat von: clarion in Gestern um 19:43Was meinst Du mit dem 2. Teil der Frage 1? Es dürfte eine Kleinigkeit sein, zu berechnen um wieviel Prozent der kleinste Beamte unter der Mindestbesoldung eines jeden Jahr lag. Aber mit welchen Werten ist zu bereinigen? Möchtest Du so das Solleinkommen bestimmen?


Zu eins: Die Werte die hier im Forum aus dem Rechner genommen werden können müssten noch im Sinne der Vorabprüfung nach Randnummer 71 bereinigt werden, bevor sie den 80% der 2,3 MÄE gegenüber gestellt werden. Sonst bekomme ich nicht den Wert, den ich brauche, also einen Quotienten aus dem maximalen Soll und Ist in dem jeweiligen Betrachtungsjahr. Ich will das Ausmaß der Unteralimentierung für den jeweils kleinsten 4K Beamten wissen und wie es sich im Zeitstrahl verändert hat. Ich habe da eine Idee, weiß aber erst, ob sie tragfähig ist, wenn ich diese Werte kenne.

Bei 2 habe ich doch noch nicht zu Ende gedacht, vielleicht habe ich da was entscheidendes übersehen, daher weiß ich nicht, ob diese Berechnung mir wirklich weiter hilft. Bevor ich das noch nicht sicher sagen kann, will ich dir keine unnötige Arbeit machen.

clarion

Wenn Du die Soll-Besoldung berechnest, kannst Du einen Festpreisindex rechnen und ihn mit dem realen Besoldungsindex, dem Tariflohnindex und dem Nominallohnindex vergleichen und die Formel aus dem BVerfG Beschluss von 2025 anwenden, einfach Ist-Besoldung durch die vier Vergleichsindizes teilen und 1 abziehen, das Resultat mit 100 malnehmen, dann erhältst Du die Abweichung in Prozent. Du würdest dasselbe wie Färber machen und mit der Soll-Besoldung einen weiteren Index einführen, der in den BVerfG Beschlüssen bisher nicht vorkam.

Die spannende Herausforderung wäre es die Bemessung der Jahres-Sollbesoldung zu begründen. Mathematisch ist es ganz easy.

clarion

Wenn Du allerdings davon ausgeht, dass der Tariflohnindex,  der Nominallohnindex und der Verbraucherindex die Soll-Besoldung vorgeben, wäre die Berechnung des Soll-Index auch ein wie auch immer gewichtetes Mittel der drei Indizes.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 20:14Zu eins: Die Werte die hier im Forum aus dem Rechner genommen werden können müssten noch im Sinne der Vorabprüfung nach Randnummer 71 bereinigt werden
Hallo Rentenonkel, wenn du wissen willst, in welchem "Ausmaß" das Gebot der Mindestbesoldung verletzt wurde, musst du Folgendes tun:
1.) Als erstes berechnest du die jeweilige Netto-Alimentation der kleinsten 4K-Beamtenfamilie. Also Grundgehalt plus Familienzuschläge plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Kosten.
2.) Diese Netto-Alimentation vergleichst du im Anschluss mit der zugehörigen Prekaritätsschwelle, also dem 1,84-fachen (80% des 2,3-fachen) des entsprechenden MÄE.

Wenn du schon mal eine erste Vorstellung davon bekommen möchtest, was bei deiner Rechnung ungefähr herauskommen könnte, kannst du beispielsweise einen Blick in das Urteil 30 B 8/25 des VG Hamburg vom 15.04.2026 werfen, das ich gerade per Zufall entdeckt habe. Dort findest du in Rn. 196 exakt die von dir avisierte Rechnung für alle Jahre von 2008 bis 2019 in Hamburg. Beispielhaft siehst du dort Folgendes:
- Im Jahr 2008 hätte die Netto-Alimentation des kleinsten 4K-Beamten (22.820,65 EUR) mindestens um rund 36,3% (!) höher sein müssen, als sie es tatsächlich war, um nicht die Prekaritätsschwelle (31.102,33 EUR) zu reißen.
- Im Jahr 2019 hätte die Netto-Alimentation des kleinsten 4K-Beamten (30.434,84 EUR) mindestens um rund 38,4% (!) höher sein müssen, als sie es tatsächlich war, um nicht die Prekaritätsschwelle (42.122,46 EUR) zu reißen.