Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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clarion

Hallo Rentenonkel,  das was Du zum Thema Rente schreibst, ist eine typisierende Betrachtung. Man könnte auch sagen, es ist die Annahme eines Modells.

Eine solche Betrachtung ist auch richterlich abgedeckt. Die Alternative zur typisierenden Betrachtung wäre eine Einzelfallbetrachtung. Diese ist zwar gerechter, würde aber zu einem extremen Verwaltungsaufwand führen.

Auch in der Beamtenbesoldung wird eine typisierende Betrachtung verwendet. Ich würde ja man behaupten,  dass die wenigsten Beamten sich in der Lebensphase befinden,  in der sie einen Partner und zwei Kinder, eines über 14 und eines unter 14 Jahren haben. Dennoch ist diese Modellfamilie das Maß der Dinge bei der Ermittlung der Mindestbesoldung.

Etwas anderes ist es jedoch mathematische Werkzeuge völlig falsch anzuwenden. Wenn man einen Indexvergleich machen möchte, dann müssen die verglichenen Zahlen auch Indizes sein.

Ich bin ja völlig bei Dir, dass es andere Methoden geben mag, die besser geeignet sind, die Unterbesoldung zu messen, als es die Methode Färber tut. Die von Schwan vorgeschlagene Methode ist jedoch keine besser geeignete Methode, da sie mathematisch-statistischer Sinn Unfug ist.


Hanswurst

Zitat von: clarion in 16.09.2026 07:22Ich bin ja völlig bei Dir, dass es andere Methoden geben mag, die besser geeignet sind, die Unterbesoldung zu messen, als es die Methode Färber tut. Die von Schwan vorgeschlagene Methode ist jedoch keine besser geeignete Methode, da sie mathematisch-statistischer Sinn Unfug ist.

Aber die Mathematik ist doch nur eine Hilfswissenschaft, die man sich fürs passende Ergebnis zurechtbiegen kann. Da sind Kunstwerke wie 2+2=5 oder 2*2=8 vollkommen legitime Rechenwege, um seinen eigenen Standpunkt zu untermauern. Vorsichtshalber /s

Rentenonkel

Grundsätzlich haben mathematische Berechnungen in der Rechtswissenschaft das Ziel, zumindest ein Indiz zu liefern, um eine juristische Frage zu beantworten.

Die juristische Kernfrage ist doch, ob der Beamte im Zeitstrahl von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wurde und erst im zweiten Schritt ist die Frage zu beantworten, ob das verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist.

Nehmen wir doch ein einfaches Beispiel mit einer anfänglichen Besoldung von 3.000 EUR

Fallgestaltung A: Der Beamte erfährt über drei Jahre eine Erhöhung seiner Bezüge jeweils im Januar von 3 % und im vierten Jahr eine Nullrunde.

Fallgestaltung B: Der Beamte erfährt über drei Jahre eine Erhöhung seiner Bezüge jeweils im Juli und im vierten Jahr eine Nullrunde.

Fallgestaltung C: Der Beamte erfährt über drei Jahre hinweg eine Erhöhung seiner Bezüge im Dezember und im vierten Jahr eine Nullrunde.

Alle drei Beamte haben somit in dem zu prüfenden vierten Jahr ein Jahreseinkommen von 39338,16 EUR.

B hat im Laufe der drei Jahre im ersten Jahr 540 EUR weniger als A erhalten, im zweiten Jahr 556,20 EUR weniger als A erhalten und im dritten Jahr 572,88 EUR weniger erhalten. Insgesamt hat B demnach also insgesamt 1669,08 EUR weniger erhalten als A.

C hat  im ersten Jahr 990 EUR weniger als A erhalten, im zweiten Jahr 1019,70 EUR weniger und im dritten Jahr 1050,28 EUR, also in Summe 3059,98 EUR weniger erhalten als A.

Königsfrage: Wie hoch ist der Index für A, B und C im vierten Jahr nach der Färber Methodik?

MoinMoin

Identisch und das ist auch gut so und es zeigt das im Jahr 4 alles im Lot ist.
Gegenfrage wie hoch ist der Unterschied in der Bezahlung im 4. Jahr?

Und wie sind die Summen der Jahresindexe im Jahr 4?
(Also wenn man einen Zeitraum untersuchen will und nicht nur das 4. Jahr)
Dann kommst du auf die Aussage B hat in dem Intervall nur 99,12% des Geldes erhalten wie A und C 98,39%.
Während der Mensch der im 4. Jahr einsteigt 0% weniger erhalten hat/wird egal ob ABC



Rentenonkel

Somit zeigt, und das ist das was ich meine, der Index in meinen Augen nur für das vierte Jahr an, ob in dem Jahr alles im Lot ist.

Er suggeriert allerdings bei den allermeisten, dass es bei dem Fortschreiten der Besoldung von einem Zustand zu einem anderen (also vom Ausgangsjahr zum prüfenden Jahr) auch alles im Lot war. Dafür gibt es jedoch keine Garantie, weil der Index entsprechende Rückschlüsse nicht erlaubt. Es kann durchaus sowohl in die eine als auch in die andere Richtung in der Zwischenzeit Differenzen gegeben haben.

Und wenn nach einer Methode aus 98,39 % (oder auch jeder anderen beliebigen Zahl) auf einmal 100 % werden, dann wird keine Entwicklung geprüft, sondern ein Zustand am Ende einer Entwicklung. Das ist aber nicht das, was in meinen Augen geprüft werden müsste, wenn man wissen will, ob die Beamtenbesoldung von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wurde.

Das kann ich im alltäglichen Leben ja auch nicht: Wenn ich einen Leasingvertrag über vier Jahre abschließe und die ersten drei Jahre zu wenig zahle, kann ich ja auch nicht sagen: Häh, wieso, der Färber Index fürs vierte Jahr sagt doch, dass jetzt alles im Lot ist. Dann würde mir der Leasinggeber auch etwas anderes erzählen, wenn ich insgesamt nur 98,39 % bezahlt habe, oder?

Ergo ist diese Berechnung für sich genommen richtig, sie hilft jedoch bei der juristischen Betrachtung in meinen Augen nicht vollständig weiter.

Immerhin, und da bin ich froh, kommst Du auch auf 98,39 % und nicht auf 100. Also ist das, was ich rechne, für sich genommen nicht kokolores; ich rechne nur etwas anderes aus als viele andere hier und nicht, wie suggeriert wird, 2 + 2 = 5 sondern für mich sind 1,98 plus 1,98 eben keine 4 sondern 3,96.

clarion

Hallo Rentenonkel,

Indexreihen sind erfunden worden, um die Entwicklung von Zeitreihen zu beschreiben. Sie tun genau das, was Du verlangst, nämlich die Entwicklung einer Größe im Zeitverlauf zu beschreiben.

B und C wurden von A ja auch nicht abgehängt, sondern haben vorübergehend weniger als A bekommen.

Aus der Indexreihe kann man problemlos genau ausrechnen, wie viel weniger B und C in jedem einzelnen Jahr im Vergleich zu A erhalten haben. Ich habe nie verstanden, was ihr mit dem Punkt zu Punkt-Argument überhaupt sagen wollt.

Wenn man einen Schaden aus dem vobergehend weniger berechnen wollte, könnte man beispielsweise die Differenz in den Jahren 1 bis 3 verzinsen. Von der Indexbetrachtung würde ich in einer Klagebegründung nicht abweichen, das hat das BVerfG antizipiert. Ihr verrennt Euch meiner unmaßgeblichen Meinung nach.