Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 09:12Die Differenz zu 100 % würde auch jeder Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht vollkommen zu Recht einfordern.
Und nix bekommen. Da er das bekommen hat, was er vereinbart hat.
Oder meinst du der Bäcker bei Backwerk würde vom Gericht mehr Geld zugestanden bekommen, weil der Bäcker bei VW mehr Geld erhält? Auch wenn er per Zeitreihen nachweisen kann, das der durchschnittliche Bäcker auch mehr als er bekommen hat.

Rentenonkel

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 15:37Und nix bekommen. Da er das bekommen hat, was er vereinbart hat.

Es sei denn, er bekommt weniger als den Mindestlohn oder weniger als den Lohn, der ihm laut allgemeinverbindlichen Tarifvertrag des Bäckerhandwerks zusteht. Dann würde er doch was nachgezahlt bekommen, weil dann der Arbeitsvertrag rechtswidrig wäre.

GoodBye

#1472
Zitat von: MoinMoin in Gestern um 15:37Und nix bekommen. Da er das bekommen hat, was er vereinbart hat.
Oder meinst du der Bäcker bei Backwerk würde vom Gericht mehr Geld zugestanden bekommen, weil der Bäcker bei VW mehr Geld erhält? Auch wenn er per Zeitreihen nachweisen kann, das der durchschnittliche Bäcker auch mehr als er bekommen hat.

🤦🤦🤦
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rentenonkel

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 15:32Und war das die Fragestellung mit der sich das Gericht befassen sollte?


Die Fragestellung war, ob der A 15 Beamte in der Zeit von 2014 bis 2020 verfassungsgemäß besoldet wurde.

Die Feststellung war, dass er im Jahre

2014 tatsächlich 6,05 % zu wenig bekommen hat,
2015 tatsächlich 5,33 % zu wenig bekommen hat,
2016 tatsächlich 4,84 % zu wenig bekommen hat,
2017 tatsächlich 4,45 % zu wenig bekommen hat,
2018 tatsächlich 6,93 % zu wenig bekommen hat,
2019 tatsächlich 6,05 % zu wenig bekommen hat und
2020 tatsächlich 2,94 % zu wenig bekommen hat

also im Durchschnitt 5,33 % zu wenig bekommen hat.

Im Ergebnis bekommt er für die Jahre 2014, 2015, 2018 und 2019 etwas nachgezahlt, bleibt aber auf den Unteralimentierungen für 2016, 2017 und 2020 hängen.

Ist das wirklich sachgerecht?

MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 15:59Die Fragestellung war, ob der A 15 Beamte in der Zeit von 2014 bis 2020 verfassungsgemäß besoldet wurde.

Die Feststellung war, dass er im Jahre

2014 tatsächlich 6,05 % zu wenig bekommen hat,
2015 tatsächlich 5,33 % zu wenig bekommen hat,
2016 tatsächlich 4,84 % zu wenig bekommen hat,
2017 tatsächlich 4,45 % zu wenig bekommen hat,
2018 tatsächlich 6,93 % zu wenig bekommen hat,
2019 tatsächlich 6,05 % zu wenig bekommen hat und
2020 tatsächlich 2,94 % zu wenig bekommen hat

also im Durchschnitt 5,33 % zu wenig bekommen hat.

Im Ergebnis bekommt er für die Jahre 2014, 2015, 2018 und 2019 etwas nachgezahlt, bleibt aber auf den Unteralimentierungen für 2016, 2017 und 2020 hängen.

Ist das wirklich sachgerecht?
Aber eigentlich nur, wenn er 2014 1,06% 2015 0,34% ... nachgezahlt bekommt. 8)

Es ist in meinen Augen nicht sachgerecht einzelnen Besoldungsgruppen irgendwelche hin gewürfelten Zahlen pro Jahr betrachtet nachzuzahlen.
Es muss die gesamte Besoldung jeweils korrigiert werden und nachgerechnet werden, dass wäre eine sachgerechte Konsequenz.
Ab ersten Auftreten also 2014 Besoldung um z.B. 3% anheben für alle, so dass alle "Grün" sind und dann die Jahre nachrechnen und entsprechend anpassen.

Umgekehrt ist es natürlich sachgerecht, wenn man feststellt, dass 2016 dieser Beamte hier weniger Geld hat, als er meint haben zu müssen oder als die Vergleichsgruppe erhalten hat und dieses "Opfer" nicht dazu führte, dass er in seinem Amt unangemessen besoldet ist.
 

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in 22.09.2026 17:20Na dann plausibilisiere und konkretisiere das mal.

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 15:32Aber dann müsste man auch auf Heller und Pfennig beleuchten, ob 1996 die Besoldung zu hoch, zu niedrig oder korrekt war.

Wie gesagt, das VG Hamburg hat beispielsweise in Rn. 196 seines Urteils 30 B 8/25 vom 15.04.2026 festgestellt, dass die Nettoalimentation des kleinsten 4K-Beamten im Jahr 2008 eigentlich um gut 36% höher hätte sein müssen, um nicht die Prekaritätsschwelle zu reißen. Die Bruttobesoldung hätte also vermutlich um rund 44% höher sein müssen, als sie es tatsächlich war.

Für die Besoldung des Jahres 1996 gibt es somit (theoretisch) zwei unterschiedliche Möglichkeiten:
1.) Die Besoldung war 1996 verfassungsgemäß. Anschließend hat sich in den (gerade mal) zwölf Jahren zwischen 1996 und 2008 das MÄE so extrem (!) viel stärker erhöht als die Besoldung, dass im Jahr 2008 plötzlich die oben genannte "Lücke" von 44% (!) zu konstatieren war.
2.) Die Besoldung war bereits im Jahr 1996 signifikant verfassungswidrig. Anschließend haben sich die Besoldung und das MÄE in den zwölf Jahren zwischen 1996 und 2008 einigermaßen ähnlich entwickelt, so dass die Besoldung entsprechend auch im Jahr 2008 weiterhin signifikant verfassungswidrig war.

Welche Option klingt "plausibler"? Falls die Antwort "Nummer 2" lauten sollte, dürfte hoffentlich klar sein, dass die gesamte Fortschreibungsprüfung (also alle Parameter in allen Jahren) konstruktionsbedingt Ergebnisse liefert, mit denen sich nur sehr bedingt etwas anfangen lässt. Denn was soll einem die Information bringen, wie sich eine bereits zum Startzeitpunkt signifikant verfassungswidrige Besoldung im Zeitablauf (relativ zu den drei anderen Größen) entwickelt hat..?

GoodBye

Ganz ohne Mathematik... nur aus dem Bauch.

Heidewitzka, da ist die Besoldung ein paar Jahre verfassungswidrig und plötzlich soll sie einfach wieder amtsangemessen sein?!

Obwohl doch alles aufeinander aufbaut?!
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clarion

#1477
Hallo,

das BVerfG hatte zu untersuchen, ob die Berliner Besoldung bestimmter Besoldungsgruppen in bestimmten Jahren verfassungsgemäß war oder eben nicht. Das BVerfG hat von sich aus den Prüfauftrag alle Besoldungsgruppen der Besoldungsgruppe A und alle Jahre zwischen 2008 und 2020 ausgeweitet. Es wurde eine neue Methodik entwickelt und mit dieser geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung ist allen bekannt.

Die verwendete Methodik kann man in späteren Besoldungsverfahren auch noch mal hinterfragen, aber vorerst sollten wir sie vielleicht einmal gedanklich als Gott gegeben hinnehmen.

Das BVerfG hatte im September 2025 nicht zu bemessen, wie hoch die Besoldung in den geprüften Jahren hätte sein müssen. Denn das zu bestimmen, würde gegen die Gewaltenteilung verstoßen. Denn die Festlegung der Besoldung ist Aufgabe der Legislative.

Damit wir Beamten aber nicht endlos weiter unseren grottigen Dienstherren auf Jahrzehnte ausgeliefert sind, wurde dem Land Berlin immerhin aufgegeben, eine verfassungsgemäße Regelung bis zum 31. März 2027 zu treffen. Diese Regelung hat zwei Aspekte: Zum einen ist eine Besoldung zu entwerfen, die verfassungsgemäß ist und für alle Berliner Beamten ab einem gewissen Stichtag gilt. Zum Zweiten ist eine gesetzliche Regelung zu erlassen, die die Ansprüche vor dem Stichtag für widerspruchführende Beamte bestimmt.

Uns Beamten bleibt es nach Erlass dieser zwei Regelungen überlassen, erneut ein Normenkontrollverfahren anzustrengen oder eben auch auch nicht. Nicht wir müssen eine neue Besoldungsordnung entwerfen, sondern die Regierung. Wir sollten nur in unserem ureigenen Interesse prüfen, ob das was uns dann in mehr oder auch weniger nahen Zukunft vorgelegt wird, denn nun den Vorgaben des BVerfG entspricht.

@PolareuD, Rentenonkel und RandomValue,

wenn ich Euch richtig verstehe seid ihr auf der Suche nach der eierlegenden Wollmilchsau-Formel, die nicht nur die Frage beantworten, ob die Besoldung verfassungswirdig war sondern auch noch die Frage beantwortet wie hoch die Besoldung hätte sein müssen.

M.E. müssen die Gesetze eine überzeugende Begründung enthalten, wie die verfassungsgemäße Jahres-Sollbesoldung aus der Mindestalimentation, dem Abstandgebot, dem Nominallohnindex, dem Tariflohnindex und dem Verbraucherpreisindex ermittelt wird. Der Sollbesoldung kann man im Reparaturgesetz dann die gewährte Istbesoldung gegenüber stellen und die Differenz ist der Schaden. Dabei ist es notwendig, den Schaden Jahr für Jahr zu ermitteln.

Warum wollt ihr Summen bilden? Das tut doch überhaupt nicht not. Es reicht, wenn man das Defizit Jahr für Jahr bestimmt. Das hat zum einen den Vorteil, dass man einen jährlichen Schaden Jahr für Jahr verzinsen kann. 2008 ist nämlich schon fast 20 Jahre her!

Zum anderen bedeutet eine Summenbildung, dass die Jahre mit einer verfassungsgemäßer Besoldung den Gesamtschaden mindern: Und dass ist doch nicht richtig! Denn wenn die Besoldung ab 2019 beispielsweise  wieder verfassungskonform war, hatte man trotzdem in 2018 und vorher zu wenig und konnte nicht amtangemessen leben. In den Jahren mit einer verfassungsgemäßer Besoldung ist ein Schaden von Null entstanden, aber kein Gewinn, der mit den Defiziten des Vorjahres zu verrechnen wäre. Es gibt schließlich keine Obergrenze, die eine verfassungsgemäße Besoldung auf keinen Fall überschreiten dürfte.   



Rentenonkel

Wenn man das Ganze mal etwas ohne die juristische Brille und ohne die mathematische Brille betrachtet, sondern nach dem Sinn und Zweck der Fortschreibungsprüfung, dann kommt man vielleicht dahin, wo ich gerade gedanklich bin.

Ich denke, dass der Senat mit dieser Fortschreibungsprüfung eine der Alimentationspflichten aus der Verfassung heraus konkretisieren wollte. Die Fortentwicklungspflicht in der Beamtenbesoldung verpflichtet den Dienstherrn (Bund und Länder), die Bezüge der Beamtinnen, Beamten, Richter und Richterinnen fortlaufend an die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung anzupassen. Sie leitet sich aus dem im Grundgesetz (Art. 33 Abs. 5 GG) verankerten Alimentationsprinzip ab und besagt, dass der Gesetzgeber die Besoldung nicht einfrieren oder dauerhaft von der Einkommensentwicklung der Gesamtwirtschaft abkoppeln darf.

Die Besoldung ist so zu bemessen, dass sie einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Lebensverhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewähren und als Voraussetzung dafür genügen, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. (BVerfGE 44, 249 (264))

Wenn nunmehr der Beamte in den ersten beiden Jahren der Fortschreibungsprüfung eine deutliche Abkoppelung von der Einkommensentwicklung hatte, dann wurde er in diesen beiden Jahren bezogen auf sein Amt "prekär" besoldet. Um dieser "prekären" Besoldung zu begegnen, hatte der Beamte in meinen Augen folgende Möglichkeiten:

a) Er greift auf seine Rücklagen zurück
b) Er schränkt sich ein und verzichtet auf einen amtsangemessenen Lebensstil
c) Er nimmt Schulden auf
d) Er nimmt einen Nebenjob auf

Wenn dann im dritten Jahr die Besoldung zwar nicht mehr so prekär wie vorher ist (weil sie die 5 % Grenze nicht mehr schneidet), aber der Beamte immer noch unterbesoldet wurde, konnte er sich auch in dem Jahr immer noch keinen amtsangemessenen Lebensstil erlauben. Allerdings werden seine Möglichkeiten, dass zu kompensieren, immer kleiner. Irgendwann sind die Rücklagen nach a) aufgebraucht. Allein die Tatsache, dass die Unterbesoldung jetzt weniger schlimm ist, lässt ihn doch nicht automatisch an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilhaben. Es soll doch verhindert werden, dass der Beamte Dienstgeheimnisse ausplaudert, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil davon zu verschaffen.

Das laufende Einkommen deckt immer noch keinen amtsangemessene Lebensführung und die Rücklagen sind verbraucht. Ich erinnere da an die Ausführungen der Frankfurterin, die nicht mit Indizes um sich wirft sondern mit dem REAL LIFE.

Die Idee, die dahinter steckt, ist ja nachvollziehbar. Es erinnert an den Traum des ägyptischen Pharaos aus der Bibel (1. Mose 41) mit den sieben fetten und sieben mageren Kühen. Bei der Beamtenbesoldung ist es aber anders: es startet mit zwei extrem mageren Kühen, setzt sich fort mit zwei mageren Kühen, dann kommen wieder zwei extrem magere Kühe und zuletzt kommt wieder eine magere Kuh. In den dreißig Jahren gab es genau ein Jahr mit einer fetten Kuh und das Startjahr mit einer normalen Kuh; dagegen aber 28 Jahre mit mal mehr und mal weniger mageren Kühen.

Wenn in dem streitgegenständlichen Verfahren, in dem mehrere Jahre verhandelt werden, in einem Jahr eine Abkopplung von der Einkommensentwicklung in Form einer prekären Einkommenssituation (also mehr  als 5 %) festgestellt wird, dann, so denke ich und so erlebt es auch jeder in der Situation, bleibt diese Abkoppelung in den Folgejahren auch de facto erhalten, solange diese Delle nicht in irgendeiner Form wieder ausgeglichen wird. Andernfalls ist er nicht wirtschaftlich unabhängig und das eigentliche Ziel wird verfehlt. Alle anderen Betrachtungen sind wirklichkeitsfern. Einem nackten Mann kann man nicht (nochmal) in die Tasche packen.

In der realen Welt bleibt der Dispo so lange rot, bis durch eine Nachzahlung oder eine so kräftigere Erhöhung der Besoldung die Benchmark von 100 % überschritten wird. Erst dann kann es gelingen, die Defizite der Vergangenheit wieder auszugleichen und sich ab da das leisten zu können, was man sich leisten können sollte. Das ist meine Überzeugung und daher passt das Ergebnis, was Ihr hier vehement verteidigt, in meinen Augen nicht zu der realen Welt und nicht zu dem Kernziel, was mit dieser Fortschreibungspflicht eigentlich erzielt werden soll.

Und immer dann, wenn es an der Stelle ein Störgefühl gibt, darf man sich meiner Meinung nach auch über die Methoden unterhalten dürfen, die zu diesem Ergebnis geführt haben. Ein richtig gerechneter Index hilft den Betroffenen an der Stelle nicht weiter, ihren Dispo auszugleichen oder Geld zu haben, um die defekte Spülmaschine auszutauschen.

PolareuD

Zitat von: clarion in Gestern um 22:39wenn ich Euch richtig verstehe seid ihr auf der Suche nach der eierlegenden Wollmilchsau-Formel, die nicht nur die Frage beantworten, ob die Besoldung verfassungswirdig war sondern auch noch die Frage beantwortet wie hoch die Besoldung hätte sein müssen.

Nein, mir ging es ausschließlich um die rechtliche Dimension. Wenn diese vorliegt, kann man eine mathematische Betrachtung ableiten.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Gestern um 20:54Ganz ohne Mathematik... nur aus dem Bauch.

Heidewitzka, da ist die Besoldung ein paar Jahre verfassungswidrig und plötzlich soll sie einfach wieder amtsangemessen sein?!

Obwohl doch alles aufeinander aufbaut?!
Wie gesagt, die Vorabprüfung macht etwas völlig anderes als die Fortschreibungsprüfung.

1.) Die Vorabprüfung führt einen absoluten Vergleich mit dem MÄE durch. Egal, wo sie angewendet wird, zeigt sie eine massive Unterbesoldung an:
- Das VG Hamburg hat beispielsweise festgestellt, dass die Bruttobesoldung des kleinsten Hamburger 4K-Beamten im Jahr 2008 um geschätzte 44% (und im Jahr 2019 um rund 46%) hätte höher sein müssen, als sie es tatsächlich war.
- Der Berliner Gesetzgeber möchte laut seines geleakten Reparaturentwurfs dem kleinsten Berliner 4K-Beamten für das Jahr 2020 rund 46% (!) nachzahlen (die Besoldung soll von ursprünglich 32.624,66 EUR nachträglich auf 47.630,23 EUR angepasst werden).

2.) Die Fortschreibungsprüfung führt hingegen einen relativen Vergleich mit den drei volkswirtschaftlichen Größen durch. So kommt das BVerfG beispielsweise zu dem Ergebnis, dass die A15-Besoldung im Jahr 2016 um 23,40% höher war als im Basisjahr 1996, während sich die drei Vergleichsgrößen im gleichen Zeitraum um 29,80%, 29,09% bzw. 28,09% erhöht haben. Die entsprechenden Abstände reichen (knapp) nicht aus, um die zugehörigen Lampen anzuschalten. Die Tatsache, dass die A15-Besoldung jedoch bereits im Basisjahr 1996 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit massiv verfassungswidrig war, wird konstruktionsbedingt in der Fortschreibungsprüfung nicht betrachtet..

GoodBye

Kannst du mir mal sagen wie man am besten Textbausteine abspeichert? So langsam hat man das Gefühl, man spricht mit einem bot.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:41Die Idee, die dahinter steckt, ist ja nachvollziehbar. Es erinnert an den Traum des ägyptischen Pharaos aus der Bibel (1. Mose 41) mit den sieben fetten und sieben mageren Kühen. Bei der Beamtenbesoldung ist es aber anders: es startet mit zwei extrem mageren Kühen, setzt sich fort mit zwei mageren Kühen, dann kommen wieder zwei extrem magere Kühe und zuletzt kommt wieder eine magere Kuh.
Das BVerfG schreibt aber nun mal (leider) in Leitsatz 8a: "Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips." Mit anderen Worten: Wenn die drei Vergleichskühe auf der Nachbar-Weide jeweils 165,73 kg wiegen, deine Besoldungskuh jedoch nur 157,45 kg, dann bleiben (leider) alle drei Lampen aus. Diese Tatsache kannst und darfst du gerne und berechtigterweise kritisieren!

Eindeutig kontraproduktiv (für uns alle) ist es hingegen, wenn du vor dem Verwaltungsgericht aufschlägst und Folgendes von dir gibst: "Wenn ich meine Kuh auf die Waage stelle, zeigt diese 157,45 kg an. Dennoch behaupte ich, dass meine Kuh in Wirklichkeit nur 141,85 kg wiegt!". Exakt das hat jedoch Swen (leider) postuliert, siehe unten.


Zitat von: SwenTanortsch in 07.06.2026 18:31Den Unterschied im Bund habe ich vor ein paar Tagen genannt: Evident sachwidrig "spitz" bemessen auf Grundlage einer "Zwei-Punkte-Bemessung" ist der Besoldungsindex - das Besoldungsniveau ist in der typisierten Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 von 1996 48.727,45 € nach 2022 auf 76.722,97 € angehoben worden - in jenen Jahren um 57,45 % gestiegen, jedoch ist die so typisierte Beamtengruppe in jener Zeit effektiv nur mit 41,85 % an der Anhebung der Besoldung beteiligt worden, wie sie die in der ZBR erstellten Methodik bemisst.

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:12Das BVerfG schreibt aber nun mal (leider) in Leitsatz 8a: "Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips." Mit anderen Worten: Wenn die drei Vergleichskühe auf der Nachbar-Weide jeweils 165,73 kg wiegen, deine Besoldungskuh jedoch nur 157,45 kg, dann bleiben (leider) alle drei Lampen aus. Diese Tatsache kannst und darfst du gerne und berechtigterweise kritisieren!

An dieser Stelle hatte ich tatsächlich Hoffnung.

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:12Eindeutig kontraproduktiv (für uns alle) ist es hingegen, wenn du vor dem Verwaltungsgericht aufschlägst und Folgendes von dir gibst: "Wenn ich meine Kuh auf die Waage stelle, zeigt diese 157,45 kg an. Dennoch behaupte ich, dass meine Kuh in Wirklichkeit nur 141,85 kg wiegt!". Exakt das hat jedoch Swen (leider) postuliert, siehe unten.


Da liegt das Missverständnis, dass Du nicht auflösen kannst oder willst.

Wenn die Normkuh 165,73 kg wiegen muss, damit die Dorfgemeinschaft ein stabiles Normgewicht hat, und

im ersten Jahr die Kuh 145,73 kg wiegt
im zweiten Jahr die Kuh 145,73 kg wiegt

und im dritten Jahr die Kuh 157,45 kg wiegt

dann fehlt der Dorfgemeinschaft immer noch 48,28 kg Fleisch, um wieder auf ihr Normgewicht zu kommen und nicht nur 8,28 kg.

Sie bleiben mehr als 5 % untergewichtig, auch wenn die Kuh in dem dritten Jahr mehr als 95 % des Gewichtes der Normkuh hat.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:52und im dritten Jahr die Kuh 157,45 kg wiegt
Wenn die Kuh im dritten Jahr 157,45 kg wiegt, dann muss der Gewichtsindex im dritten Jahr zwingend bei 157,45 liegen (jeder Indexwert bezieht sich immer auf ein bestimmtes Jahr!).

Die ZBR-Schwan-Methodik behauptet hingegen, dass der Gewichtsindex im dritten Jahr angeblich bei 141,85 liege. Damit sagt sie, dass das Gewicht der Kuh im dritten Jahr angeblich nur 141,85 kg betrage (obwohl die Waage 157,45 kg anzeigt). Und diese Behauptung ist ein unfassbarer Kokolores!