[HH] Besoldungsrunde 2025-2028 Hamburg

Begonnen von Admin, 10.06.2026 15:22

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DasInstitut

Zitat von: Verwaltungsgedöns in 02.09.2026 17:57Hat mal jemand ausgerechnet, wieviel Prozentpunkte es der AfD bringen würde, wenn alle Beamten mit Wohnsitz in Hamburg die AfD wählen würden? Frage für einen Freund.
Darf ich mal fragen, ob du aus Ostdeutschland kommst?

Verwaltungsgedöns

Zitat von: DasInstitut in 02.09.2026 18:19Darf ich mal fragen, ob du aus Ostdeutschland kommst?

Darf ich fragen, ob du Sozialwissenchaften studiert hast?

Was wäre, wenn ganze Beamtenfamilien geschlossen AfD wählen? Dann 7 Prozent?

Verfassungsmäßige

Bitte tragt eure Sachen per DM aus.

Hier gibt's bitte nur News über den miesesten Dienstherren Deutschlands

Verwaltungsgedöns

Zitat von: Verfassungsmäßige in 02.09.2026 18:40Bitte tragt eure Sachen per DM aus.

Hier gibt's bitte nur News über den miesesten Dienstherren Deutschlands

Sorry

Paterlexx

FIKTIVES PARTNEREINKOMMEN: KARLSRUHE HAT DIE ENTSCHEIDENDE FRAGE NICHT GEKLÄRT

Nachdem hier zuletzt etwas vom Thema abgekommen wurde, zurück zum ,,miesesten Dienstherrn Deutschlands":

Es wird regelmäßig der Eindruck erweckt, das Bundesverfassungsgericht habe das Zweiverdienermodell und die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens bereits gebilligt. Das stimmt so nicht.

Im Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. – hat das BVerfG neue Maßstäbe für die Mindestalimentation entwickelt. Ob ein Doppelverdienermodell mit fiktivem Partnereinkommen verfassungsgemäß ist, musste es für die dort geprüften Besoldungsjahre jedoch nicht entscheiden. Auch der DGB hält ausdrücklich fest, dass diese Frage weiterhin unbeantwortet ist.

Eine aktuelle Sachverständigenstellungnahme für den Schleswig-Holsteinischen Landtag geht sogar noch einen Schritt weiter: Ein fiktives Partnereinkommen könne grundsätzlich zulässig sein – aber nur, wenn dessen Höhe tragfähig begründet ist.

Und genau hier wird Hamburg interessant:

Die Stadt unterstellt jährlich 14.936,45 Euro Partnereinkommen, abgeleitet aus 55 Prozent des Mindestlohns. Dieses Einkommen soll selbst dann berücksichtigt werden, wenn es tatsächlich nicht vorhanden ist. Zudem überträgt Hamburg das erst später eingeführte Zweiverdienermodell rückwirkend auf frühere Besoldungsjahre.

Damit stellen sich aus meiner Sicht zwei noch ungeklärte Fragen:

  • Ist die pauschale Annahme von 14.936,45 Euro statistisch und verfassungsrechtlich tatsächlich tragfähig begründet?
  • Darf Hamburg dieses neue Familienleitbild rückwirkend auf Jahre anwenden, in denen die Besoldungsgesetze noch vom Alleinverdienermodell ausgingen?

Karlsruhe hat Hamburg hierfür jedenfalls noch keinen Freifahrtschein ausgestellt. Entscheidend dürfte deshalb werden, wie die Stadt die konkrete Höhe, die Härtefälle und vor allem die rückwirkende Anwendung vor Gericht rechtfertigt.

Wie bewertet ihr das: zulässige Typisierung oder nachträgliche Schönrechnung einer zu niedrigen Besoldung?

BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html

Sachverständigenstellungnahme vom 14.08.2026:
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/06800/umdruck-20-06871.pdf

Verfassungsmäßige

Ich würde Dir gerne die Antwort vom Senat bezüglich der Rückwirkung annheften , nur leider kann ich auf der offiziellen Seite das Gesetz vom 13.08.26 nicht öffnen

Eingriffsverwaltung

Zitat von: Verfassungsmäßige in 04.09.2026 15:39Ich würde Dir gerne die Antwort vom Senat bezüglich der Rückwirkung annheften , nur leider kann ich auf der offiziellen Seite das Gesetz vom 13.08.26 nicht öffnen
Das hier?

Verfassungsmäßige

Zitat von: Eingriffsverwaltung in 04.09.2026 16:41Das hier?

Ganz genau


Der DGB, der dbb sowie der DHV kritisieren,
dass bei der Berechnung der Mindestalimenta-
tion weiter am Partnereinkommen festgehalten
wird und dieses sogar rückwirkend bis in das
Jahr 2007 angewendet werden soll. Dadurch
würden die erwarteten Nachzahlungen sehr
gering ausfallen. Auch nach Ansicht des
�HmbRiV ist die Zulässigkeit der Rückwirkung
in Frage zu stellen.

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:

Die Berücksichtigung des Partnereinkommens
bei der Ermittlung des alimentativen Bedarfs
der Besoldeten erfolgt vor dem Hintergrund,
dass nach der verfassungsgerichtlichen Recht-
sprechung das Alimentationsprinzip einen
Maßstabsbegriff liefert, der jeweils den Zeitver-
hältnissen gemäß zu konkretisieren ist (BVerfG,
Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039,
1045/75 – NJW 1977, S. 1869, 1870). Ob die
Besoldung diesem Maßstab gerecht wird, ist
anhand des Nettoeinkommens zu bemessen,
das der jeweiligen Beamtin bzw. dem Beamten
zufließt und das er ausgeben kann.
Die mit dem Urteil des Bundesverfassungsge-
richts vom 17. September 2025 fortentwickelte
Rechtsprechung gab Anlass, die besoldungs-
rechtliche Lage für die Zeiträume von 2008 bis
2012 rückwirkend neu zu bewerten. Eine aus-
führliche Bewertung, die die ab 2015 entwickel-
ten verfassungsgerichtlichen Kriterien – insbe-
sondere Mindestabstand und wirtschaftliche
Parameter – berücksichtigt, fehlte bisher und
wurde daher mit diesem Gesetzentwurf umfas-
send für diesen Zeitraum erstmals umgesetzt.
Dabei mussten allerdings nicht nur die wirt-
schaftlichen Parameter, sondern auch die zu-
grunde zu legenden Kriterien für die Berech-
nung der Mindestbesoldung definiert werden

ExponentialFud

Rn 70 "Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>)."

Rückwirkend vom V2K-Modell abweichen zu wollen, dürfte regelmäßig vom BVerfG kassiert werden wenn ein Abweichen nicht bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des jeweils in Frage stehenden Besoldungsgesetzes durch den Gesetzgeber dargelegt wurde.

Verfassungsmäßige

Für mich steht fest,wenn die fast 15 k ansetzen fiktiv, ist es der Betrag um den wir mindestens beschissen werden

Paterlexx

Und damit sind wir wieder auf Seite 1. :-)

Der Witz ist doch: Wirklich teuer ist es erst seit 2020 geworden. Nun liefert die Stadt selbst die Argumentationsgrundlage bis zurück ins Jahr 2007. Sie wurde schlicht von der Mathematik besiegt, weil sie die Nachzahlungen um jeden Preis senken wollte.

teclis22

Zitat von: Verfassungsmäßige in 04.09.2026 17:52Für mich steht fest,wenn die fast 15 k ansetzen fiktiv, ist es der Betrag um den wir mindestens beschissen werden

das vermute ich auch.
die fhh hätte nicht genau diesen Betrag gewählt, wenn es nicht mindestens 80% der Nachzahlungen pro Beamten abschmettern soll.

NordWest

Zitat von: Paterlexx in 04.09.2026 13:53Eine aktuelle Sachverständigenstellungnahme für den Schleswig-Holsteinischen Landtag geht sogar noch einen Schritt weiter: Ein fiktives Partnereinkommen könne grundsätzlich zulässig sein – aber nur, wenn dessen Höhe tragfähig begründet ist.[...]

Damit stellen sich aus meiner Sicht zwei noch ungeklärte Fragen:

Nur weil vom Landtag selbst ausgewählte "Sachverständige" ein fiktives Partnereinkommen für möglich halten, heißt das noch längst nicht, dass es so wäre. Alle bisher bereits vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Besoldungen sind wohl diversen "Sachverständigen" der Besoldungsgeber mitgetragen worden. Und ich verrate ein offenes Geheimnis, dass ich für so ziemlich jede Position einen "Sachverständigen" finde, der mich unterstützt, wenn ich ihn nur selber aussuchen darf.

Also geh dem ganzen doch bitte nicht auf den Leim. Es ist völlig inakzeptabel mit dem althergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu brechen, dass ein Beamter eine Familie versorgen KÖNNTE - völlig unabhängig von der Frage, ob er überhaupt einen Ehepartner hat und ob dieser etwas verdient.

BVerfGBeliever

#658
Zitat von: NordWest in 05.09.2026 18:37Es ist völlig inakzeptabel mit dem althergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu brechen, dass ein Beamter eine Familie versorgen KÖNNTE
Hierauf würde ich mit "einerseits, andererseits" antworten:

Einerseits ist der Leitsatz 7 des aktuellen BVerfG-Beschlusses in meinen Augen relativ eindeutig: "Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung)." Außerdem könnte man noch aus der Rn. 64 zitieren: "Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können."

Andererseits haben sich sowohl Herr Hagemeyer-Witzleb (der als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an das BVerfG-Dezernat von Herrn Maidowski abgeordnet war) als auch Herr Battis (der ein renommierter Professor und ausgewiesener Besoldungs-Experte ist) relativ "ergebnisoffen" bezüglich der Partnereinkommens-Anrechnung geäußert:
- "Abgestellt wurde dabei auf eine Familie mit einem Einkommen (zwei Erwachsene, zwei Kinder). Warum? Diese ,,Bezugsgröße" sei in den Besoldungsgesetzen historisch angelegt, aber kein normatives Familienbild gewesen. Die Besoldungsgesetzgeber haben daraufhin diese Bezugsgröße geändert, z. B. in eine Doppelverdienerehe. Ob und inwieweit die Verfassung das zulässt, gehört zu den spannenden Fragen auf dem Speiseplan des BVerfG." (Quelle)
- "Offen ist noch, ob die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts errechnete Besoldung wegen der Umstellung vom Alleinverdienermodell auf eine Familienalimentation im Regelfall um zwanzig Prozent gekürzt werden kann, wobei ein fiktives Erwerbseinkommen des jeweiligen Partners angerechnet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage offengelassen – und nicht wie Udo Di Fabio, ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts, in einem Gutachten verworfen." (Quelle)
- "Der Kritik der Wissenschaft am Familienbild und Abkehr vieler Besoldungsgesetzgeber von der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie – hierbei handelt es sich gerade nicht um ein »Leitbild der Beamtenbesoldung« sondern »eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße« – hat sich das BVerfG in den entschiedenen Verfahren aufgrund des Berliner Besoldungsmodells noch nicht stellen müssen; künftige Entscheidungen werden sich hier voraussichtlich mit neuesten empirischen Erkenntnissen über die (mangelnde) Repräsentativität dieser Familienform in der Beamtenschaft auseinandersetzen müssen sowie mit der (in unterschiedlichen Facetten vollzogenen) Abkehr nicht weniger Besoldungsgesetzgeber von der »Beamteneckfamilie«. Auch die angepasste Senatsrechtsprechung gibt keine Antwort auf die insoweit maßgebliche Frage, ob und inwieweit die Verfassung den Besoldungsgesetzgebern bei diesem Vorgehen Grenzen zieht." (Quelle: Hagemeyer-Witzleb, Teoman M., "Die Berechnung der Mindestbesoldung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner A-Besoldung: eine Handreichung für die Praxis: zugleich eine erste Würdigung von BVerfG, Beschl. v. 17.09.2025 - 2 BvL 20/17 u.a.", Deutsches Verwaltungsblatt: DVBl 141 (2026), 8, S. 444-451)

Ryan

Da der Kontrollmaßstab "nach unten hin" absichern soll, sind "empirische Erkenntnissen über die (mangelnde) Repräsentativität dieser Familienform in der Beamtenschaft" nicht relevant.

Nicht repräsentative Beamte sollen abgebildet werden, sondern gefährdete.