Ausbildungsleitung Voraussetzung

Begonnen von AS1601, 17.06.2026 14:43

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AS1601

Hallo, ich habe letztes Jahr im Oktober meinen Ausbilderschein gemacht. Ich arbeite in einer kleinen Verwaltung und bin gelernte VFA-K. Ich bin in der EG 9a eingruppiert. Ich habe den Ausbilderschein gemacht, da mein Amtsleiter einen längeren Urlaub geplant hatte. Für diesen Zeitraum war ich dann seine Stellvertretung in allen Bereichen (Personalamt und auch Ausbildung).

Leider verlässt uns nun unser Amtsleiter zum 30.09.2026. Unsere Frage hierzu ist ob ich dann die Ausbildungsleitung (natürlich mit Beschluss durch das entsprechende Gremium) übernehmen kann oder ob ich da eine entsprechende Tätigkeit (EG 10) benötige vgl.

§ 8 FachV-nVD Ausbildungsleiter und Ausbilder
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestimmt eine Person, die die Ausbildung leitet. Die Ausbildungsleitung und deren Stellvertretung können nur Beamte und Beamtinnen aus dem fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst wahrnehmen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben sollen, sowie Tarifbeschäftigte, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben.

oder trifft dieser § nicht zu.

In der Ausbildung habe ich gelernt jeder der die fachlichen/persönlichen Qualifikationen hat sowie den AdA Schein kann Ausbilder werden. Die Aussage das ich die Leitung der Ausbildung nur übernehmen kann wenn ich einen BL II mache oder die QE3 hat sich mein Amtsleiter aus der o.g. Regelung herausgeleitet. Damit ich alles richtig mache würde ich gerne eure Meinung dazu wissen.

Vielen lieben Dank vorab.

TVOEDAnwender

Der letzte Halbsatz ,,sowie Tarifbeschäftigte, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben" bezieht sich nicht auf eine bestimmte Entgeltgruppe. Entscheidend ist vielmehr, ob die tarifbeschäftigte Person auf einer vergleichbaren Tätigkeits- und Verantwortungsebene eingesetzt ist wie eine Beamtin oder ein Beamter des nichttechnischen Verwaltungsdienstes mindestens der Besoldungsgruppe A 10.

Maßgeblich sind die konkret übertragenen Aufgaben, die erforderliche Qualifikation sowie die Verantwortung und Entscheidungskompetenz. Es kommt daher auf einen Gesamtvergleich der Tätigkeit an.

Die Eingruppierung, etwa in die Entgeltgruppe 9c oder 10 TVöD, kann ein Indiz sein, ist aber nicht das alleinige rechtliche Kriterium. Eine feste Zuordnung von A 10 zu einer bestimmten Entgeltgruppe lässt sich aus der Vorschrift nicht ableiten.