Vertretungstätigkeit Höhergruppierung/ Zulage möglich

Begonnen von arc20321, Heute um 13:08

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arc20321

Hallo,
ich bin derzeit auf E 12/5 und wurde gefragt ob ich die Abteilungsleitung (A15) vertreten kann bei Krankheit etc. Stünde mir dann eine Höhergruppierung oder Zulage zu oder wäre das mit der Stufe E 12 bereits abgegolten? Ich habe einen UniAbschluss.

Rowhin

Wenn überhaupt, dann Zulage, wahrscheinlich nach §14 TV-L, aber natürlich nur bei längerer Vertretung:

ZitatWird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

Außer auf dich/deinen AG trifft Absatz 2 zu:

Zitat(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.

Siehe hierzu auch:

Zitat1) Wird einem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, liegt keine Höhergruppierung vor. Die persönliche Zulage nach § 14 TVöD/TV-L dient als Ausgleich für die besondere Arbeitsschwierigkeit, zuletzt BAG vom 16.4.2015 – 6 AZR 242/14 – m.w.N.; 2) Im Fall der Vertretung hat das BAG bereits zu § 24 Abs. 2 BAT (BAG vom 21.10.1998 – 10 AZR 224/98, vom 29.9.1982 – 4 AZR 1161/79) entschieden, dass grundsätzlich keine Übertragung einer ,,anderen Tätigkeit" i. S. der Tarifnorm vorliegt, wenn der Angestellte arbeitsvertraglich zum ständigen Vertreter des Dienstposteninhabers bestellt ist. Die ständige Vertretung umfasst die Gesamtheit der Dienstaufgaben des Vertretenen bei dessen An- und Abwesenheit. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger Abwesenheit gehört damit auf Dauer zu den arbeitsvertraglich auszuübenden Tätigkeiten des ständigen Vertreters. Sie ist deshalb in die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit bei der Eingruppierung mit einzubeziehen, auf den zeitlichen Umfang der vertretungsweisen Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Die Rspr. ist auf § 14 TVöD/TV-L übertragbar – BAG vom 16.4.2015 – 6 AZR 242/14. 3) Auch bei einem Abwesenheitsvertreter stellt die Vertretung keine ,,andere Tätigkeit" dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Abwesenheitsvertretung für einen vorübergehenden Zeitraum zeitlich überwiegt – BAG vom 24.3.1993 – 10 AZR 416/91 und vom 25.2.1987 – 4 AZR 217/86.