Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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GoodBye

Zitat von: clarion in Heute um 16:19Das werden sie bei der Indexberechnung ja auch nicht.

Die Tatsache, dass man beim Index nicht sagen kann, zu welchem Zeitpunkt das Jahreseinkommen gestiegen ist, heißt ja nicht, dass die Steigerung zum 1. Januar vorausgesetzt würde.

Genauso wenig wie der Verbraucherpreisindex sagt, dass die Preise zum ersten Januar um x Prozent gestiegen wären.

Wie willst Du denn begründen, dass die Besoldungserhöhung zu Jahresbeginn notwendig ist? Der Dienstherr wird argumentieren, zu Januar auszuzahlen sei noch nicht nötig, weil schlechte Ernte im Januar noch nicht absehbar war, oder wie auch immer die preistreibenden Faktoren gewesen sein mögen.

Bevor wir uns wieder wegen des Index in die Haare bekommen: Wenn ich versuchen möchte, das zu begründen, dann jedenfalls im Rahmen der Abwägung der quantitativen und qualitativen alimentationsrelevanten Kriterien.

Auch wenn es schief wirkt, aber vielleicht versucht man es zunächst mit einem Erst-Recht-Schluss unter Ausschluss der höheren Besoldungsgruppen.

Wenn bereits die Mindestbesoldung nicht erreicht wird, wird wohl ein Zuwarten bis zur Mitte des Jahres nicht zumutbar sein, da eigentlich sogar eine sofortige Behebung angezeigt wäre.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

clarion

Hallo Goodbye,

ich persönlich glaube, dass man bei der Begündung nicht die Mindestbesoldung als absolute Größe mit der Prüfung relativer Größen in einem Topf werfen sollte, sondern sauber begründen sollte.

BVerfGBeliever

#752
Zitat von: GoodBye in Heute um 16:34wird wohl ein Zuwarten bis zur Mitte des Jahres nicht zumutbar sein
Nochmal, der Effekt der späteren Auszahlung ist in der Regel minimal:
- Die Besoldung eines Berliner R1-Richters wurde im Juni 2018 um 195,13 € erhöht. Außerdem bekam er (erst) im Dezember ein Weihnachtsgeld von 900 €.
- Hätte er hingegen seine 75.440,83 € (inklusive Weihnachtsgeld) gleichmäßig über die zwölf Monate verteilt ausgezahlt bekommen, hätte er (bei einer impliziten Verzinsung von drei Prozent) rein rechnerisch einen "Vorteil" von 20,63 € gehabt.

Ich denke, du wirst mir zustimmen, dass 20,63 € im Vergleich zu 75.440,83 € ziemlich "vernachlässigbar" sind..

GoodBye

Nein, aber vielleicht ordnet man das Argument zur Unterstreichung eines qualitativen Kriteriums zu.

Ich verstehe den letzten Beschluss übrigens so, dass der Katalog der qualitativen alimentationsrelevanten Kriterien nicht abschließend ist.
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GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:49Nochmal, der Effekt der späteren Auszahlung ist in der Regel minimal:
- Die Besoldung eines Berliner R1-Richters wurde im Juni 2018 um 195,13 € erhöht. Außerdem bekam er (erst) im Dezember ein Weihnachtsgeld von 900 €.
- Hätte er hingegen seine 75.440,83 € (inklusive Weihnachtsgeld) gleichmäßig über die zwölf Monate verteilt ausgezahlt bekommen, hätte er (bei einer impliziten Verzinsung von drei Prozent) rein rechnerisch einen "Vorteil" von 20,63 Euro gehabt.

Ich denke, du wirst mir zustimmen, dass 20,63 € im Vergleich zu 75.440,83 € ziemlich "vernachlässigbar" sind..

Du sprichst von einem Effekt im Regelfall, in der Abwägung sind wir aber wieder beim konkreten Einzelfall. Das muss man halt sehen.

Und dort würde ich auch Fragen wie die ab 1996 erfolgte Fortschreibung verorten, die zwar methodisch zutreffend sein mag, aber, wenn wir uns auf die Ebene der Wertung begegnen, aller Voraussicht nach von einem zu niedrigen Ausgangsniveau, da sind wir beide uns ja einig, startet.
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